Wie der EuGH (Urt. V. 29.07.2019, Az. C‑40/17) aktuell entschieden hat, sind Webseitenbetreiber (neben Facebook selbst) für die personenbezogenen Daten mitverantwortlich, die durch einen eingebundenen Facebook Like Button an Facebook übermittelt werden. Aus diesem Grund müssen Betreiber von Webseiten mit einem “gefällt mir“-Button Ihre Besucher zwingend über die Erhebung und Übermittlung persönlicher Daten an Facebook informieren.
Problematisch ist insbesondere, dass durch den “gefällt mir“-Button automatisch personenbezogene Daten des Webseitenbesuchers (bspw. die IP-Adresse) an Facebook übermittelt werden, und das sogar dann, wenn der Nutzer überhaupt nicht bei Facebook registriert ist. Mit seiner Entscheidung bestätigt der EuGH die von uns in der Vergangenheit bei der Erstellung von Datenschutzerklärungen bereits umgesetzte Rechtsansicht im Umgang mit Facebook.
Der EuGH stellte jedoch auch ausdrücklich klar, dass Webseitenbetreiber nicht für die spätere Datenverarbeitung durch Facebook (mit-)verantwortlich sind, wie teilweise in der Öffentlichkeit verbreitet wurde. Sollten hier Einwilligungen erforderlich sein, muss Facebook eigenverantwortlich einholen.
Unbeantwortet lässt der EuGH die Frage, ob Webseitenbetreiber bei der Verwendung des Facebook Like Buttons von den Nutzern eine Einwilligung einholen muss oder ob ein berechtigtes Interesse als Rechtfertigungsgrund herhalten kann.
Hingegen hat sich der EuGH bei der Verwendung von Cookies ausdrücklich festgelegt in dem er sagt, dass hier eine Einwilligung erforderlich ist. Damit scheint der EuGH der geplanten ePrivacy-Richtlinie vorzugreifen, durch die die Problematik eigentlich geregelt werden soll.
Festzuhalten bleibt, dass Webseitenbetreiber jedenfalls erhebliche Informationspflichten zu erfüllen haben, und zwar und zwar sowohl im Falle von Einwilligungen als auch in Fällen des berechtigten Interesses.
Sollten Sie Unterstützung bei der Erstellung bzw. Anpassung ihrer Datenschutzerklärung benötigen, können Sie uns diesbezüglich gern jederzeit kontaktieren.