Die Bürger Großbritanniens haben sich mehrheitlich für den Ausstieg aus der EU entschieden. Man mag davon halten was man will, aber die Folgen sind gerade für Unternehmen sehr weitreichend und der Bereich der Schutzrechte ist davon nicht auszunehmen,
Das Vereinigte Königreich hat am 29. März 2017 die Notifizierung seiner Absicht, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten, übermittelt. Dies bedeutet, dass das gesamte Primär- und Sekundärrecht der Union ab dem 30. März 2019, 00:00 Uhr (MEZ), auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr findet, es sei denn, eine Vereinbarung der verbleibenden Mitgliedstaaten mit Großbritannien regelt etwas anderes. Bisher gibt es zwar einzelne Entwürfe, aber noch keine abschließende Vereinbarung. Daher wird im Folgenden dargestellt, was nach der aktuellen Rechtslage der Brexit für Unionsschutzrechte bedeutet.
- Inhaberschaft einer Unionsmarke
Auch britische Staatsbürger oder Unternehmen können nach dem Austritt aus der EU Inhaber einer Unionsmarke sein, oder eine solche anmelden.
- Schutzumfang von Unionsmarken
Unionsmarken haben nach dem Austritt Großbritanniens keinen Schutz. Mit dem Wirksamwerden des Austritts werden Unionsmarken, die vor diesem Datum eingetragen wurden, im Vereinigten Königreich nicht mehr geschützt sein und zukünftige Anmeldungen auch keinen Schutz für das Gebiet Großbritanniens erlangen.
Da die EU-Markenverordnung in der aktuellen Fassung keine Möglichkeit für eine “teilweise Umwandlung” einer Unionsmarke vorsieht, kann eine Unionsmarke nicht in eine britische Marke als Ergänzung zur Unionsmarke umgewandelt werden. Eine solche Umwandlung ist auch nicht rückwirkend (d.h. zum Zeitpunkt des Austritts) möglich. Folglich können EU-Marken und EU-Markenanmeldungen, die vor, am oder nach dem Widerrufsdatum eingereicht wurden, nicht in britische Markenanmeldungen umgewandelt werden, wenn der Umwandlungsantrag nach diesem Datum gestellt wurde.
Entscheidungen eines Unionsmarkengerichtes zum Zeitpunkt des Austritts gelten nur für das Gebiet der verbleibenden EU-Mitgliedstaaten (Art. 121(2) EU-Markenverordnung). Solche Maßnahmen haben im Vereinigten Königreich auf der Grundlage des EU-Rechts keine Wirkung mehr.
Maßnahmen, die von einem Unionsmarkengericht getroffen wurden oder zum Zeitpunkt der Rücknahme rechtskräftig werden und die sich auf Verletzungshandlungen beziehen, die vor dem Zeitpunkt der Rücknahme begangen wurden, sind im Vereinigten Königreich nur unter den Bedingungen des nationalen (internationalen Privat-)Rechts durchsetzbar.
Ab dem Austrittsdatum sind die britischen Gerichte nicht mehr befugt, Maßnahmen mit Wirkung für die EU oder die Gültigkeit von Unionsmarken zu ergreifen.
- Aufrechterhaltung der Unionsmarken
Eine Marke muss nach der Benutzungsschonfrist markenmäßig benutzt werden. Dafür genügt es in der Regel, wenn die Marke in einem der Mitgliedstaaten verwendet wird, insbesondere war die Benutzung in Großbritannien bisher dafür ausreichend. Ab dem Tag des Austrittes gilt dies aber nicht mehr als Benutzung “in der EU” (oder für Ausfuhren aus der EU in Drittländer, Art. 18(1) EU-Markenverordnung). Die Benutzung der Unionsmarke im Vereinigten Königreich zum Zeitpunkt des Austritts zählt nicht für die Aufrechterhaltung der Unionmarke.
Die Benutzung der Unionsmarke in Großbritannien vor dem Austritt stellt grundsätzlich eine Benutzung “in der EU” dar, denn so lange war das Land EU-Mitgliedstaat.
- Vertretung vor dem EUIPO
Für die Anmeldung einer Unionsmarke ist keine Vertretung erforderlich und können daher auch von in Großbritannien ansässigen Personen oder deren Mitarbeiter vorgenommen werden. Aber da für alle über den Antrag auf Eintragung einer Unionsmarke hinausgehenden Handlungen Personen ohne Wohnsitz, Hauptniederlassung oder tatsächliche Niederlassung in der EU eine Vertretung erforderlich ist, kommt dieser Personenkreis nicht ohne einen Vertreter mit Sitz in der Europäischen Union aus. Auch britische Rechtsanwälte die nicht zusätzlich noch eine Zulassung als Rechtsanwalt in einem anderen EU-Mitgliedstaaten haben, können dann nicht mehr als Vertreter fungieren.
- Prioritätsansprüche
Die Priorität (sechs Monate nach dem Anmeldetag) einer Marke, die in jedem Staat der Pariser Verbandsübereinkunft und des WTO-Übereinkommens ordnungsgemäß angemeldet wurde, kann für Unionsmarkenanmeldungen in Anspruch genommen werden. Die Priorität einer britischen Marke kann somit für eine Unionsmarke auch nach dem Tag des Austrittes in Anspruch genommen werden.
- Absolute Ablehnungs- und Nichtigkeitsgründe
Da Englisch die (zweite) Amtssprache zweier EU-Mitgliedstaaten (Irland und Malta) ist und darüber hinaus englische Begriffe einem großen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise in anderen EU-Mitgliedstaaten aufgrund ihrer weit verbreiteten Verwendung im Handel und in der Werbung oft vertraut sind, kann auch nach dem Austritt Großbritanniens eine angemeldete Unionsmarke aufgrund absoluter Eintragungshindernissen zurückgewiesen oder für nichtig erklärt werden wenn aufgrund ihrer Bedeutung in englischer Sprache ein beschreibender Charakter gegeben ist.
Sollte aber bei einer zum Zeitpunkt des Austritts angemeldeten Unionsmarke nur im Vereinigten Königreich ein absolutes Eintragungshindernis bestehen, wird sie weder zurückgewiesen noch für nichtig erklärt.
Die durch die Benutzung im Vereinigten Königreich erworbene Unterscheidungskraft ist für Unionsmarken ab dem Zeitpunkt des Austrittes nicht mehr relevant, denn die erworbene Unterscheidungskraft einer Marke muss in dem Teil der EU nachgewiesen werden, der von der fehlenden Unterscheidungskraft der EU-Markenanmeldung betroffen ist.
- Relative Ablehnungs- und Nichtigkeitsgründe
Wie bereits dargelegt ist Englisch auch ohne Großbritannien Amtssprache zweier EU-Mitgliedstaaten und zudem weit verbreitet und vertraut, daher kann die Wahrnehmung der englischsprachigen Öffentlichkeit für die Feststellung eines relativen Ablehnungsgrundes (z.B. Verwechslungsgefahr) relevant sein.
Ab dem Austrittsdatum können ältere, im Vereinigten Königreich geschützte Marken in Verfahren gegen Unionsmarken oder Markenanmeldungen, die vor, am oder nach dem Austrittsdatum eingereicht wurden, nicht mehr geltend gemacht werden. Dies gilt auch für (anhängige) Verfahren, die vor dem Zeitpunkt des Austritts eingeleitet wurden: Frühere Rechte müssen ihre Wirkung in der EU zu dem Zeitpunkt entfalten, zu dem das Amt für geistiges Eigentum der EU über den Widerspruch oder den Antrag auf Nichtigkeit aus relativen Gründen entscheidet.
Ab dem Austrittsdatum führen nur im Vereinigten Königreich bestehende relative Eintragungshindernisse nicht zur Zurückweisung einer EU-Markenanmeldung oder zur Nichtigerklärung einer eingetragenen EU-Marke.
Für Inhaber von Unionsmarken, die Ihren Sitz in einem der verbleibenden EU-Mitgliedsstaaten haben, ändert sich lediglich der territoriale Schutz und ggfs. die Anforderungen an die Benutzung der Marke. Schutzhindernisse die in Großbritannien liegen oder britische Schutzrechte haben dagegen keine Auswirkungen mehr auf Unionsmarken oder Anmeldungen, insbesondere kann aus britischen Marken oder Unternehmenskennzeichen nicht mehr gegen Unionsmarken vorgegangen werden. Für britische Unternehmen und Bürger wird der Aufwand für die Anmeldung und den Erhalt der Unionsmarke allerdings höher.
Entscheidend wird letztlich, ob es eine vertragliche Vereinbarung über den Austritt zwischen Großbritannien und dem Rest der EU gibt oder ob es ein harter Austritt wird, letzteres würde oben geschilderten Folgen haben.