Pünktlich zur Vorweihnachtszeit hatte das Bundesarbeitsgericht (Az.: 10 AZR 848/12) sich mit einer Frage zum Weihnachtsgeld zu befassen und traf mit Urteil vom 13.11.2013 folgende Feststellung. Zahlen Arbeitgeber Weihnachtsgeld für die Betriebstreue und die geleistete Arbeit, darf die Zahlung nicht von einem ungekündigten Arbeitsverhältnis an einem bestimmten Stichtag abhängig gemacht werden. Entsprechende Klauseln benachteiligen den Arbeitnehmer unangemessen und sind daher unwirksam.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall verlangte der Arbeitnehmer von seinem ehemaligen Arbeitnehmer ein anteiliges Weihnachtsgeld. Er erhielt jährlich mit dem Novembergehalt eine Sonderzahlung in Höhe eines Monatsgehalts, die zunächst als “Gratifikation” und ab 2007 als “Weihnachtsgratifikation” bezeichnet wurde. Jeweils im Herbst eines Jahres übersandte der Arbeitgeber ein Schreiben mit sogenannten “Richtlinien” für die Sonderzahlung an alle Arbeitnehmer. Im Schreiben für das Jahr 2010 war u.a. geregelt, dass
- die Zahlung an Angestellte erfolgt, die sich am 31.12.2010 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden,
- Angestellte für jeden Kalendermonat mit einer bezahlten Arbeitsleistung 1/12 des Bruttomonatsgehalts bekommen und
- im Lauf des Jahres eintretende Arbeitnehmer die Sonderzahlung anteilig erhalten.
Der Arbeitnehmer kündigte das Arbeitsverhältnis zum 30.9.2010 und verlangte vom Arbeitgeber die anteilige Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2010. Er war der Ansicht, die als allgemeine Geschäftsbedingung anzusehende Regelung benachteilige ihn unangemessen und sei unwirksam. In erster und zweiter Instanz wurde die Klage des Arbeitnehmers zunächst abgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Revision vor dem BAG hatte der Arbeitnehmer Erfolg.
Das BAG sprach dem Arbeitnehmer nun anteiliges Weihnachtsgeld zu. Weise das Weihnachtsgeld einen „Mischcharakter“ auf, indem einerseits die auf die Zukunft gerichtete Betriebstreue und andererseits die in der Vergangenheit geleistete Arbeit honoriert werden, benachteiligten Stichtagsregelungen den Arbeitnehmer unangemessen und seien unzulässig, so die Erfurter Richter.
Der Arbeitnehmer habe sich nach den Richtlinien des Arbeitgebers die Weihnachtsgratifikation monatlich anteilig erarbeitet, denn das Weihnachtsgeld wurde auch für geleistete Arbeit gezahlt. Dieser erarbeitete Lohn könne jedoch nicht einfach mit einer Stichtagsregelung entzogen werden.
Die Entscheidung bedeutet indes nicht, dass eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängt, grundsätzlich unwirksam ist. Denn mit Urteil vom 18.01.2012 entschied ebenfalls der 10. Senat das BAG, es hängt vom mit der Zuwendung verfolgten Zweck ab, ob die Zahlung einer Sonderzuwendung wie dem Weihnachtsgeld unter die Bedingung des ungekündigten Bestehens des Arbeitsverhältnisses gestellt werden kann (Az.: 10 AZR 667/10).