Arbeit­geber darf grund­sätzlich Rückkehr aus dem Homeoffice anordnen

Gemäß einer aktuellen Presse­mit­teilung hat das Landes­ar­beits­ge­richts München kürzlich in zweiter Instanz entschieden, dass ein Arbeit­geber, der seinem Arbeit­nehmer gestattet hatte, seine Tätigkeit als Grafiker von zuhause aus zu erbringen, gemäß § 106 Satz 1 GewO grund­sätzlich berechtigt ist, seine Weisung zu ändern, wenn sich später betrieb­liche Gründe heraus­stellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen.

Der Arbeit­nehmer war beim Arbeit­geber als Grafiker in Vollzeit beschäftigt. Seit Dezember 2020 arbei­teten die sonst im Büro tätigen Mitar­beiter aufgrund Erlaubnis des Geschäfts­führers an ihrem jewei­ligen Wohnort mit Ausnahme des Sekre­ta­riats, das im einge­schränkten Umfang vor Ort im Büro in München anwesend blieb. Mit Weisung vom 24.02.2021 hat der Arbeit­geber gegenüber dem Kläger angeordnet, die Tätigkeit als Grafiker wieder unter Anwesenheit im Büro in München zu erbringen. Der Arbeit­nehmer wollte mit seiner Klage erreichen, dass ihm das Arbeiten aus dem Homeoffice gestattet wird und diese Homeoffice-Tätigkeit nur in Ausnah­me­fällen zu unter­brochen werden darf.

Das Arbeits­ge­richt hatte den Antrag auf Erlass einer einst­wei­ligen Verfügung zurück­ge­wiesen. Ein Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice ergebe sich weder aus dem Arbeits­vertrag noch aus § 2 Abs. 4 SARSCoV2ArbSchV. Aus § 106 S. 1 GewO lasse sich keine Pflicht des Arbeit­gebers herleiten, sein Direk­ti­ons­rechts im Rahmen billigen Ermessens in der gewünschten Weise auszuüben. Die Konkre­ti­sierung der Arbeits­pflicht sei Sache des Arbeit­gebers. Die allge­meine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Covid19 anzustecken und das allge­meinen Infek­ti­ons­risiko am Arbeitsort und in der Mittags­pause würden einer Verpflichtung zum Erscheinen im Büro nicht entgegenstehen.

Das LAG München hat diese Entscheidung nun bestätigt und ausge­führt, dass der Arbeit­geber unter Wahrung billigen Ermessens den Arbeitsort durch Weisung neu bestimmen durfte. Der Arbeitsort war weder im Arbeits­vertrag noch kraft späterer ausdrück­licher oder still­schwei­gender Verein­barung der Parteien auf die Wohnung des Verfü­gungs­klägers festgelegt. Das Recht, die Arbeits­leistung von zuhause zu erbringen, habe im Februar 2021 auch nicht gem. § 2 Abs. 4 SARSCoV2ArbSchVO bestanden. Nach dem Willen des Verord­nungs­gebers vermittele diese Vorschrift kein subjek­tives Recht auf Homeoffice. Die Weisung habe billiges Ermessen gewahrt, da zwingende betrieb­liche Gründe der Ausübung der Tätigkeit in der Wohnung entge­gen­standen. Die technische Ausstattung am häuslichen Arbeits­platz habe nicht der am Bürostandort entsprochen und der Arbeit­nehmer habe nicht dargelegt, dass die Daten gegen den Zugriff Dritter und der in Konkurrenz tätigen Ehefrau geschützt waren. Das Urteil vom 26.08.2021, Az. 3 SaGa 13/21 ist rechtskräftig.