AR | Fristlose Kündigung wegen “Gefällt mir”!

In Sachsen-Anhalt wurde einer Sparkassen-Direk­toren fristlos gekündigt, weil sie den “Gefällt mit”-Daumen unter Posts auf der privaten Facebook-Seite ihres Ehemanns, durch die sich der Sparkassen-Vorstand beleidigt sah, setzte. Hiergegen erhob die Direk­toren Kündigungsschutzklage.

Konkret ging es um die folgenden Einträge: “Hab mien Sparkas­sen­schwein Thomas und Ralf (Vornamen der Sparkassen-Vorstände – Anm. d. Autors) getauft. Irgendwann stehen alle Schweine vor dem Metzger.” Zu dem Bild eines Fisches, der aus dem abgewan­delten Logo der Sparkasse bestand, schrieb der Ehemann der klagenden Dierek­toren: “Der Fisch fängt immer am Kopf an zu stinken.”

Das zständige Arbeits­ge­richt hielt die Kündigung für unwirksam. Für die Äußerungen des Ehemannes habe die Klägerin keine Verant­wortung getragen, so das Gericht. Es hätte allen­falls eine Pflicht zur Einwirkung auf den Ehemann nach Bekannt­werden der Äußerungen bestanden. Da die Einträge, nachdem die Klägerin mit diesen konfron­tiert wurde, entfernt wurden, habe keine weitere Pflicht­ver­letzung bestanden. Ferner sei nach Auffassung des Gerichts nicht ausrei­chend dargelegt worden, dass die Klägerin den “Gefällt mir”-Button selbst betätigt hat.

In der Berufungs­in­stanz schlossen die Parteien einen Vergleich. Man einigte sich auf die Beendigung des 25 Jahre andau­ernden Arbeits­ver­hält­nisses gegen Zahlung einer Abfindung im unteren sechstel­ligen Bereich.

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