In einem von uns über zwei Instanzen geführten arbeitsgerichtlichen Verfahren wurde unserer Mandanten wegen rechtswidriger Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Entschädigungsanspruch in Höhe von EUR 5.000,00 zugesprochen. Die Richter gelangten zu dem Ergebnis, dass die verklagte Arbeitgeberin durch eine permanente Videoüberwachung am Arbeitsplatz das absolut geschützte Rechtsgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausgestaltung des Rechts am eigenen Bild widerrechtlich in erheblicher Weise verletzt.
Die von uns vertretene Klägerin war bei der Beklagten, die sechs Frisiersalons betreibt, als Friseurmeisterin beschäftigt. Nachdem es in dem Salon, in dem die Klägerin tätig war, zu einem nächtlichen Einbruchsversuch gekommen war, ließ der Geschäftsführer der Beklagten im Eingangsbereich eine Videokamera installieren und am Eingang einen entsprechenden Hinweisaufkleber anbringen. Nach zwei weiteren nächtlichen Einbruchsversuchen installierte die Beklagte zwei weitere Kameras, wodurch sich der gesamte öffentlich zugängliche Bereich des Salons überwachen ließ. Die drei Kameras liefen in der Folgezeit 24 Stunden pro Tag. Eine schriftliche Einverständniserklärung der Klägerin für Videoaufnahmen während der Arbeitszeit holte die Beklagte unstreitig nicht ein. Ob die Klägerin mündlich einwilligte, blieb strittig.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte die Klägerin außergerichtlich die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von EUR 7.500,00 aufgrund der Videoüberwachung geltend. Die Beklagte lehnte eine Zahlung vollumfänglich ab, sodass der Entschädigungsanspruch klageweise weiterverfolgt wurde.
Das Arbeitsgericht Berlin (Az.: 4 Ca 9343/14) bejahte einen Entschädigungsanspruch und verurteilte die Beklagte daraufhin zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von EUR 5.000,00. Zu den Anspruchsvoraussetzungen führte das ArbG folgendermaßen aus:
„Ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt voraus, dass eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt, bei welcher die Beeinträchtigung nach der Art der Verletzung nicht in anderer Weise durch Genugtuung, Unterlassung, Gegendarstellung oder Widerruf befriedigend ausgeglichen werden kann. … Das hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner vom Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad des Verschuldens ab. Dabei zählt zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch das Recht am eigenen Bild. Es gehört zum Selbstbestimmungsrecht eines jeden Menschen, darüber zu entscheiden, ob Filmaufnahmen von ihm gemacht und möglicherweise gegen ihn verwendet werden. Das Recht am eigenen Bild ist nicht auf bestimmte Örtlichkeiten beschränkt.“
Im hier gegenständlichen Fall bejahte das ArbG zunächst einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin, da in einem Zeitraum von rund einem halben Jahr einer permanenten Videoüberwachung während der Arbeitszeit ausgesetzt war.
Anschließend stellte das ArbG nach Durchführung einer Güterabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls fest, dass der schwerwiegende Eingriff auch rechtswidrig und schuldhaft war. Die von der Beklagten zur Rechtfertigung der Videoüberwachung angegebenen Gründe seien nicht so gewichtig, dass sie die erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin aufwiegen könnten, so die Richter. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, wieso sich aus Einbruchsversuchen außerhalb der Geschäftszeiten die Notwendigkeit ableiten lassen soll, die Geschäftsräume des Salons auch tagsüber zu überwachen. Weiter sei die Videoüberwachung in dieser Form auch unverhältnismäßig im Sinne des § 6 b BDSG (Bundesdatenschutzgesetz), wonach die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) nur zulässig ist, soweit sie zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
Da gemäß §§ 1, 4 a Abs. 1 Satz 3 BDSG die erforderliche Einwilligung in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten der Schriftform bedarf, kam es auf die streitige Tatsache, ob die Klägerin mündlich einwilligte, nicht an. Eine schriftliche Einwilligung lag unstreitig nicht vor.
Zur Höhe der Entschädigung führte das ArbG aus, dass der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers, der Präventionsgedanke sowie die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung Bemessungsfaktoren darstellen. Als Kompensation und auch als Prävention sah das Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang einen Entschädigungsbetrag in Höhe von EUR 5.000,00 als angemessen an.
Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin legte die Beklagte beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Berufung ein (Az.: 9 Sa 555–15). Nachdem das LAG im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf hinwies, dass es das erstinstanzliche Urteil für fehlerfrei erachte, nahm die Beklagte die Berufung aus Kostengründen zurück, wodurch die Entscheidung des Arbeitsgerichts rechtskräftig wurde.
Hinweis: Sollten Sie als Arbeitnehmer von Überwachungsmaßnahmen betroffen sein bzw. als Arbeitgeber in rechtlich zulässiger Weise Maßnahmen ergreifen wollen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf.