2014 konfrontiert den Mittelstand mit einem sogenanntes Verbandstrafgesetzbuch. Die SPD regierten Bundeslänger planen ein Strafgesetzbuch für Unternehmen. Deutsche Unternehmen, die nach der derzeitigen Strafrecht Geld waschen oder die Umwelt verschmutzen werden nicht bestraft — nur einzelne Mitarbeiter des Unternehmens. „Compliance“ bedeutet das Einhalten von Gesetzen, Regeln, Normen und unternehmensinternen Standards. Mit dem Verbandsstrafgesetzbuch sollen in Zukunft Unternehmen als juristische Personen im Falle mangelnder Compliance-Strukturen strafrechtlich belangt werden können.
Kein Wahlkampftaktischer Schnellschuss
Der durch den NRW Justizminister Kutschaty vor dem Bundestagswahl angekündigte Gesetzesentwurf wird als „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden” (VerbStrG‑E) in den Bundesrat eingebracht (weitere Information).
Für den Mittelstand, so die Autoren des Entwurfs, bestehe ein erhebliches “Präventionsdefizit”, da Compliance-Strukturen flächendeckend im Mittelstand fehlen. Nach dem Gesetzesentwurf können dann Unternehmen in zwei Fällen strafrechtlich belangt werden. Einmal, wenn leitende wenn Mitarbeiter durch Tun oder Unterlassen Strafgesetzen mit unternehmerischem Bezug zuwiderhandeln oder zu anderen, wenn Straftaten durch Mitarbeiter (jeden) begangen werden und die Geschäftsleitung nicht nachweisen kann, dass ein ausreichendes Compliance-System zur Verhinderung implementiert war. Dass das Handeln der Mitarbeiter nicht bekannt war, entschuldigt danach nicht mehr. Insoweit müssen dann ausreichende organisatorische bzw. personelle Vorkehrungen getroffen werden, um Compliance-Verstöße generell zu unterbinden.
Was zunächst wie Wahlkampf aussah ist damit weiter in Arbeit: Es ist damit zu rechnen, dass im Laufe des Jahres 2014 ein entsprechendes Gesetz verabschiedet werden kann. Der Mittelstand ist daher gut beraten sich auf „Präventionsdefizite“ zu prüfen. Denn die neuen Sanktionen reichen sehr weit.
Sanktionen für Unternehmen bis hin zur Liquidation
Das Gesetz soll für sämtliche Delikte aus dem Strafgesetzbuch gelten, so z. B. bei Umweltdelikten, Korruption, Steuerhinterziehung, Betrug, Untreue usw. Die Höhe der Strafe richtet sich nach der Schwere des Delikts und dem Umsatz des Unternehmens. Neben Geldbußen sind im Gesetz weitere Sanktionen vorgesehen, zum Beispiel der Ausschluss bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Subventionen und die Sanktionen reichen bis zur Liquidation des gesamten Unternehmens. Dies ist in Deutschland ein Novum – international jedoch nicht.
Compliance wird internationaler Standard
Nach Europäischem Recht ist ein Verbandsstrafrecht nicht zwingend gefordert. Die Vorgaben im europäischen Recht, Art. 67 Abs. 1 AEUV, verlangen nicht die Abkehr von nationalen rechtlicher Traditionen, sondern stellen klar, dass die verschiedenen Rechtsordnungen und Traditionen geachtet werden sollen. Im Deutschen Strafrecht ist dies der Schuldgrundsatz, d. h. dass nur natürliche Personen bestraft werden können. Die Bestrafung von juristischen Personen, wie Kapitalgesellschaften (z. B. Aktiengesellschaften oder GmbHs) ist bisher nur im Ordnungswidrigkeitenrecht (OWiG) möglich.
Nach dem weitgehend unbekannten § 130 des OWiG sind heute Geldbußen gegen Unternehmen bis zu 10 Mio. EUR möglich. Danach handelt derjenige ordnungswidrig, wer als Inhaber eines Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht sind. Die Vorschrift ist relativ unbekannt und die Norm wird selten angewandt. Die Vorschrift wird in der Diskussion über das Gesetzesvorhaben “Verbandsstrafgesetzbuch” wieder mehr in das öffentliche Bewusstsein rücken.
Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat Deutschland ausdrücklich weitere Sanktionen empfohlen, um eine wirksame Abschreckung zu erreichen, die vor allem kleine und mittlere Unternehmen darin bestärken sollen, interne Kontrollsysteme sowie Ethik- und Compliance-Programme zu entwickeln. Experten-Meinungen in Deutschland gehen weit auseinander von „überflüssig“ (Prof. Mark Deiters) bis hin zu „längst überfällig“ (Prof. Gereon Wolters).
International ist eine umfassende Compliance in einigen Ländern oft eine Selbstverständlichkeit, wie in vielen EU-Ländern und den USA. Nicht dagegen im Deutschen Mittelstand. Großkonzerne wie MAN, Siemens, Thyssen-Krupp oder die Deutsche Bank unterhalten mit großem Aufwand und hochkarätigen externen Beratern Compliance Systeme und entsprechende Kontrollmechanismen. Das Thema ist im Mittelstand wenig präsent. Durch die Globalisierung der Märkte, zunehmende internationale Verflechtungen, dem Abbau von Handelsbarrieren trifft der Mittelstand jedoch zunehmend auf Compliance-Erwartungen internationaler Geschäftspartner. Mehr und mehr werden Compliance-Systeme internationaler Standard.
Ausblick
Der vorliegende Entwurf zum Verbandsstrafrecht setzt Compliance- und Ethikfragen für den deutschen Mittelstand in 2014 auf die politische Agenda. Wenn die große Koalition ein solches Gesetz befürwortet, ist davon auszugehen, dass es verabschiedet wird. Früher oder Später. Für den Mittelstand ist es daher ratsam sich in die rechtspolitische Diskussion einzubringen und ein funktionierendes Compliance System einzuführen.