Über 40 Abmah­nungen binnen einer Woche begründen Rechtsmissbrauch

In einem aktuellen Urteil kam das OLG Hamm (Urt. v. 15.09.2015 — Az.: 4 U 105/15) zu dem Ergebnis, dass 43 wettbe­werbs­recht­liche Abmah­nungen innerhalb von 7 Tagen rechts­miss­bräuchlich sind. Die Hammer Richter wiesen zwar noch einmal darauf hin, dass eine umfang­reiche Abmahn­tä­tigkeit allein grund­sätzlich den Rechts­miss­brauch noch nicht belegt, wenn zugleich umfang­reiche Wettbe­werbs­ver­stöße vorliegen. Weitere Umstände müssten hinzu­treten, die die Missbräuch­lichkeit der Anspruchs­gel­tend­ma­chung begründen können.

Diese weiteren Umstände sah das OLG im zugrunde liegenden Fall als erfüllt an:

Zum einen stehe die umfang­reiche Abmahn­tä­tigkeit in keinem wirtschaft­lichen Verhältnis zum erzielten Gewinn des Unter­nehmens. Das Kosten­risiko belaufe sich auf einen sechs­stel­ligen EUR-Betrag, während hingegen die Jahres­über­schüsse lediglich bei ca. 6.000,- EUR (im Jahr 2012) bzw. ca. 5.500,- EUR (im Jahr 2013) lägen. Ein solches Verhalten entspreche keinem kaufmän­ni­schen vernünf­tigen Handeln.

Zum anderen sei es der Klägerin nicht (mehr) um die Besei­tigung von Wettbe­werbs­ver­stöße gegangen. Die Klägerin habe so kurze Fristen gesetzt und habe innerhalb kürzester Zeit solche umfang­reichen Abmah­nungen ausge­sprochen, dass vernünf­ti­ger­weise nicht mit dem Eingang einer auch nur ansatz­weise nennens­werten Anzahl straf­be­wehrter Unter­las­sungs­er­klä­rungen gerechnet werden konnte. Das Bestreben der Klägerin war, möglichst rasch und möglichst in großer Zahl Abmah­nungen gegen Unter­nehmen auszu­bringen, und zwar ohne Rücksicht auf etwaige Rückäu­ße­rungen der Abgemahnten, so die Robenträger.