In einem aktuellen Urteil kam das OLG Hamm (Urt. v. 15.09.2015 — Az.: 4 U 105/15) zu dem Ergebnis, dass 43 wettbewerbsrechtliche Abmahnungen innerhalb von 7 Tagen rechtsmissbräuchlich sind. Die Hammer Richter wiesen zwar noch einmal darauf hin, dass eine umfangreiche Abmahntätigkeit allein grundsätzlich den Rechtsmissbrauch noch nicht belegt, wenn zugleich umfangreiche Wettbewerbsverstöße vorliegen. Weitere Umstände müssten hinzutreten, die die Missbräuchlichkeit der Anspruchsgeltendmachung begründen können.
Diese weiteren Umstände sah das OLG im zugrunde liegenden Fall als erfüllt an:
Zum einen stehe die umfangreiche Abmahntätigkeit in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zum erzielten Gewinn des Unternehmens. Das Kostenrisiko belaufe sich auf einen sechsstelligen EUR-Betrag, während hingegen die Jahresüberschüsse lediglich bei ca. 6.000,- EUR (im Jahr 2012) bzw. ca. 5.500,- EUR (im Jahr 2013) lägen. Ein solches Verhalten entspreche keinem kaufmännischen vernünftigen Handeln.
Zum anderen sei es der Klägerin nicht (mehr) um die Beseitigung von Wettbewerbsverstöße gegangen. Die Klägerin habe so kurze Fristen gesetzt und habe innerhalb kürzester Zeit solche umfangreichen Abmahnungen ausgesprochen, dass vernünftigerweise nicht mit dem Eingang einer auch nur ansatzweise nennenswerten Anzahl strafbewehrter Unterlassungserklärungen gerechnet werden konnte. Das Bestreben der Klägerin war, möglichst rasch und möglichst in großer Zahl Abmahnungen gegen Unternehmen auszubringen, und zwar ohne Rücksicht auf etwaige Rückäußerungen der Abgemahnten, so die Robenträger.