In einem Hinweisbeschluss des Kammergerichtes Berlin (v. 26.10.2015 — Az.: 24 U 111/15) im Rahmen einer Berufung haben die Richter einen Schadenersatzanspruch des Fotografen erheblich zusammengestrichen und die Entscheidung des Landgerichtes bestätigt.
Das Gericht ging von einer Nutzungsrechtseinräumung durch den Kläger an die Beklagte über pixelio.de infolge der vormaligen dortigen Einstellung dieses Fotos durch den Kläger und des Sachvortrages der Beklagten aus. Auf pixelio werden AGB-mäßig Lizenzverträge zwischen dem Urheber und den Nutzer geschlossen, die der Nutzer durch den Download akzeptiert. Dabei ist auch eine redaktionelle und kommerzielle Nutzung der Fotos erlaubt.
„Der Urheber gewährt dem Nutzer hiermit eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich und örtlich unbeschränkte Lizenz zur Nutzung der von ihm auf PIXELIO eingestellten Bilder für die nachfolgend unter II. aufgeführten zulässigen Nutzungen.
Gestattet ist sowohl die redaktionelle, als auch die kommerzielle Nutzung des Bildmaterials.“
Zusätzlich enthalten die Nutzungsbedingungen den folgenden Passus bezüglich der Nennung des Urhebers:
„Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname / PIXELIO’“
Für die Berechnung des Schadenersatzes stellten die Richter auf die Frage ab, ob die Einräumung eines nicht übertragbaren Nutzungsrechts an einen Nutzer unter der Bedingung der Urheberbenennung und Quellenangabe steht oder es sich dabei lediglich um eine Vertragspflicht des Nutzers handelt, die nicht an die Nutzungsrechtseinräumung im Rechtssinne gekoppelt ist.
Die Richter meinen hier keine echte Bedingung annehmen zu müssen, insbesondere genügt die bloße Verwendung des Wortes „Bedingungen” in der Präambel unter diesen Umständen — gerade in AGB’s nicht, um eine solches rechtstechnisches Abhängigmachen der Nutzungsrechtseinräumung von der Urhebernennung annehmen zu dürfen. Dabei wiesen die Richter auch darauf hin, dass die übrige Formulierung dieser Klausel sehr vage und unsicher ist und damit erhebliche Rechtsunsicherheit der Parteien bedingen würden, die nicht gewollt sein kann.
Damit einhergehen hat der Nutzer aber trotz des Fehlens der Urhebernennung wirksame – hier kostenlose – Nutzungsrechte und zugunsten des Urhebers bestehen keine Unterlassungsansprüche bezüglich der Nutzung und Vervielfältig des Fotos, sondern lediglich bezüglich des fehlenden Urheberverweises.
Viel spannender und mit deutlicher finanzieller Auswirkung zulasten des Fotografen ist der folgende Teil der Entscheidung.
„Der im Wege der Lizenzanalogie aufgemachte Schadensersatzanspruch (§ 97 Abs.2 Satz 3 UrhG n.F.) wegen unterlassener Urheberbenennung (§ 13 UrhG) ist hier nicht an den MFM-Sätzen zu orientieren, da nicht daran vorbeigegangen werden kann, dass die unentgeltliche Lizensierung des betroffenen Fotos über pixelio.de unter bloßer Urheberbenennungspflicht stark darauf hinweist, dass der Kläger im Verletzungszeitraum unter anderem dieses Foto nicht — schon gar nicht in nennenswertem Umfang — zu den MFM-Sätzen tatsächlich lizensieren konnte und lizensiert hat, sondern auf das dortige Geschäftsmodell mit unentgeltlicher Lizensierung unter Urheberbenennung ausweichen musste, etwa um sich zunächst einen gewissen Ruf zu erwerben.“
Somit kann der Fotograf nicht mehr auf die Durchschnittswerte der MFM-Tariftabelle zurückgreifen, sondern muss nachweisen, welche Nutzungsentgelte er ggfs. mit dem Foto lizenziert hat. Sollte ihm das möglich sein und er hier im Rahmen der Zweitverwertung höhere Nutzungsentgelte vereinbart haben, kann er diese auch durchsetzen, andernfalls muss er mit der Begrenzung auf einen Betrag von 100,00 EUR wegen unterlassener Urheberbenennung rechnen, denn die Richter vorliegend für angemessen hielten.
Im vorliegenden Fall konnte sich der Fotograf nicht einmal mit einer vorgelegten einzelnen Rechnung an einen geschwärzten Adressaten in Höhe von 800,00 EUR nebst MWSt für die Einräumung von Nutzungsrechten an einem klägerischen Foto ohne Urheberbenennungspflicht retten, um einen höheren Wert zu erzielen. Die Richter meinten,
„es handelt sich lediglich um eine nur vereinzelte, zudem geschwärzte Rechnung an einen unbenannten Rechnungsempfänger zu einem anderen Foto, ohne dass auch nur ansatzweise hinreichend vorgetragen ist, ob die Rechnung lediglich einseitiger Rechnungsstellung oder vertraglichen Abreden entsprach und ob sie tatsächlich beglichen wurden oder nicht. Das ist bei weitem zu dürftig, um eine tatsächliche Lizensierungspraxis des Klägers im betroffenen Zeitraum substantiiert darzulegen und zu belegen, die die Angemessenheit der vorstehenden Schätzung widerlegen könnte.“
Die hier seitens der Richter dargelegte Argumentation könnte neben Fotos von pixelio.de auf solche anwendbar sein, die unter der Creative Commons (CC 4.0, nicht 3.0) stehen, denn bei dieser besteht die Möglichkeit, die Nutzungsrechte trotz des Verstoßes aufrechtzuhalten, wenn der Verstoß innerhalb von 30 Tagen beseitigt wird.