Das Landgericht Frankfurt am Main hat sich kürzlich mit Frage beschäftigt, ob einem Ex-Geschäftsführer ein Löschungsanspruch gegen einen Suchmaschinenbetreiber zusteht LG Frankfurt a.M., Urt. v. 26.10.2017 – Az.: 2–03 O 190/16). Der Kläger war ehemaliger Geschäftsführer eines Unternehmens, welches in der Vergangenheit in wirtschaftliche Schieflage geriet und unter anderem ein erhebliches Defizit aufwies. Hierüber berichte die Presse im Jahr 2011 mehrfach und unter namentlicher Nennung des Klägers sowie der Tatsache, dass er sich zum damaligen Zeitpunkt krankgemeldet hatte. Mit seiner Klage begehrte er von Google die Löschung der entsprechenden Links aus dem Suchindex und berief sich auf das Recht auf Vergessen.
Im Ergebnis verneinte das LG einen Anspruch und wies die Klage ab. Ob ein Löschungsanspruch besteht, sei im Rahmen einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen festzustellen. Diese fiel vorliegend zu Lasten des Klägers aus. Er sei zum damaligen Zeitpunkt Geschäftsführer gewesen, sodass seine Namensdaten ohnehin allgemein bekannt gewesen seien.
Die Erwähnung der damaligen Erkrankung ändere nach Ansicht der Frankfurter Richter nichts am Ergebnis. Krankheitsinformationen gehörten zwar zu den besonderen personenbezogenen Daten und seien somit besonders schützenswert. Ein absolutes Berichterstattungsverbot lasse sich hieraus jedoch nicht ableiten. Vielmehr erlaube die Rechtsprechung eine Erwähnung bei Vorliegen eines sachlichen Grundes. Dies sei im konkreten Fall zu bejahen, da das Unternehmen aufgrund der Erkrankung im maßgeblichen Zeitpunkt führungslos gewesen sei.
Auch aus dem Umstand, dass die Darstellung bereits mehrere Jahre zurückliege, lasse sich der Anspruch nicht begründen. Die Rechtsprechung des EuGH, auf die sicher Kläger berief, betraf einen Sachverhalt, wo bereits 16 Jahre vergangen waren, mithin ein deutlich längerer Zeitraum.