Google trifft keine Pflicht zur Entfernung von rechts­wid­rigen Suchergebnissen

Nach Ansicht des LG Mönchen­gladbach ist der Suchma­schi­nen­riese Google nicht verpflichtet, Suchergeb­nisse aus dem Index, die auf rechts­widrige Seiten verlinken, zu entfernen. Es gehe hier um den Kern der wirtschaft­lichen Betätigung des Suchma­schinen-Anbieters. In den Augen der Richter würde ein Eingriff in den Index nicht nur massiv die Verläss­lichkeit der Ergeb­nisse in Frage stellen, sondern auch dazu führen, dass dem Anbieter schnell der Vorwurf der Zensur gemacht würde. Ebenso sei zu berück­sich­tigen, dass Google einen immensen perso­nellen und materi­ellen Aufwand betreiben müsste. Zu berück­sich­tigen sei außerdem, dass auch wenn Google den Eintrag aus seinem Index löschen würde, die Webseite weiterhin abrufbar und somit auffindbar wäre. Die Rechts­ver­let­zungen würden also weiterhin stattfinden.

 

Urteil

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechts­streits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicher­heits­leistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreck­baren Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbe­stand:

Der Kläger ist emeri­tierter Professor. Er war bis zum Jahre 2008 Leiter ……. Düsseldorf. Nach zwischen­zeit­licher kommis­sa­ri­scher Leitung wird diese seit dem Jahr 2010 durch …….. geleitet. Der Kläger ist Lands­vor­stand­mit­glied der Partei …… und dort Sprecher für ……..

 

Die Beklagte betreibt die Inter­net­such­ma­schine …… Bei dieser werden auf Suchan­fragen der Benutzer auf der Grundlage von algoryth­mi­schen Prozessen automa­tisch Ergeb­nisse generiert. Inhalte der Ergeb­nisse wertet die Beklagte nicht redak­tionell aus.

 

Gibt man dort den Namen des Klägers ein, erscheint bei den Suchergeb­nissen unter anderem unter der Überschrift …… als Teil des bundes­deut­schen…“ ein Verweis auf einen Blog-Eintrag eines Autors vom 25.01.2010 auf der Webseite …..“. Wegen der Einzel­heiten wird auf den vom Kläger vorge­legten Screenshot der Suchergeb­nisse (Bl. 7 d.A.) Bezug genommen.

 

Ruft man diesen Link auf, so erscheint ein Eintrag, dessen Überschrift lautet: ……als Teil des bundes­deut­schen Stasi-Netzwerks“. Der Text verhält sich darüber, dass der Kläger seit 1994 Leiter einer Forschungs­stelle für Rechts­extre­mismus gewesen sei, womit man den Bock zum Gärtner gemacht habe. Weiter enthält der Artikel den Absatz: “……ist inzwi­schen als Leiter dieser „Forschungs­stelle“ abgesetzt. Mag sein, dass die Fachhoch­schule die Notbremse gezogen hat, damit der Ruf dieser Einrichtung durch Personen wie ……nicht Schaden nimmt.“ Wegen der Einzel­heiten wird auf den vom Kläger vorge­legten Ausdruck des Textes (Bl. 9. f d.A.) Bezug genommen. Unter „Kontakt“ ist als E‑Mail-Adresse des Autors die Adresse ……. angegeben (Bl. 94 d.A.). Unter „Aktuelle Beiträge“ ergibt sich als Name des Autors ….(Bl. 10 d.A.).

 

Host des ….. ist der Blog-Service-Anbieter …… Aus der Start­seite und aus den auf den Seiten von ….. vorge­hal­tenen allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen geht hervor, dass es sich bei dem Anbieter um die ….. handelt. Ferner wird dort auf eine telefo­nische Kontakt­mög­lichkeit und auf ein Webfor­mular zur Kontakt­auf­nahme verwiesen (Bl. 97 d.A.). Für Fälle, in denen Dritte Inhalte in den Blogs der Nutzer melden wollen, die sie für rechts­ver­letzend halten, gibt es unter der ……eine geson­derte Möglichkeit, beanstandete Inhalte zu melden. Wegen der Einzel­heiten wird auf die entspre­chenden Screen­shots (Bl. 98 ff d.A.) Bezug genommen.

 

Der Kläger behauptet, er habe der Beklagten mit Fax vom 10.02.2012, vorgelegt erst mit Schriftsatz vom 31.07.2013 (Bl. 180 ff d.A.), den Sachverhalt mitge­teilt. Unter dem 27.04.2012 habe er dies mit von ihm vorge­legten Fax (Bl. 125 d.A.) unter Beifügung des Klage­ent­wurfs erneut getan. Er legt hierzu Sende­be­richte (Bl. 132 f d.A.) vor. Er meint, die Beklagte hafte auf Unter­lassung, weil der Eintrag unwahre Tatsa­chen­be­haup­tungen enthalte, an denen der Suchma­schi­nen­be­treiber als Störer zurechenbar mitwirke. Er behauptet im Termin vom 01.08.2013 sowie mit in diesem Termin überreichtem Schriftsatz vom 31.07.2013 erstmals, er habe gegen den Autor Straf­an­zeige erstattet. Es handele sich nicht um den in dem Eintrag mit Namen bezeich­neten ……, denn dieser bestreite den Artikel verfasst zu haben. Das Straf­ver­fahren sei mit Bescheid vom 31.07.2012 (Bl. 184 d.A.) einstellt worden, weil ein Urheber nicht zu ermitteln gewesen sei. Er habe auch versucht, über das Beschwer­de­for­mular des Hosts die Entfernung zu erreichen.

 

Der Kläger hat zunächst den Antrag angekündigt,

 

die Beklagte zu verur­teilen, es zu unter­lassen, bei Eingabe des Namens des Klägers die Webseite zu der URL …… aufzuführen.

 

Nachdem die Beklagte einge­wandt hat, dieser Antrag enthalte die beanstan­deten Äußerungen nicht, hat der Kläger seinen Antrag umformuliert.

 

Der Kläger beantragt nunmehr,

 

es zu unter­lassen, bei Eingabe des Namens des Klägers in Zukunft in der Treffer­liste der Suchma­schine …..  bei Eingabe des Namens des Klägers die Webseite zu der URL …. aufzu­führen, insbe­sondere zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,

  • dass der Kläger Teil eines bundes­weiten Stasi­netz­werkes sei;
  • dass der Kläger als Leiter der …..abgesetzt worden sei und die Fachhoch­schule eine Notbremse gezogen habe, damit der Ruf ihrer Einrichtung durch Personen, wie den Kläger keinen Schaden nehme.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Die Beklagte meint, die Klage sei mangels hinrei­chend bestimmten Klage­an­trags nach wie vor nicht zulässig, zumal vor deutschen Gerichten allen­falls ein Verbot der Abruf­barkeit des beanstan­deten Suchergeb­nisses in Deutschland verlangt werden könne. Im Übrigen fehle das Rechts­schutz­be­dürfnis, weil dem Kläger mit einem Vorgehen gegen den Autor oder den Host ein effek­ti­verer Weg zur Besei­tigung der Störung zur Verfügung stellte. Der Kläger habe aber nicht einmal versucht, diese in Anspruch zu nehmen, wie bis zum Termin vom 01.08.2013 unstreitig war. Sie jeden­falls hafte als Suchma­schi­nen­be­trei­berin wie ein techni­scher Dienst­leister nicht, bzw. allen­falls subsidiär, für verlinkte Inhalte. Im übrigen handele es sich bei den angegrif­fenen Passagen um zulässige Meinungs­äu­ße­rungen, nicht um unwahre Tatsa­chen­be­haup­tungen, zumal der Kläger bis zum Termin vom 01.08.2013 nicht einmal bestritten habe, dass die ….. ihn gekündigt habe. Sie rügt das Kläger­vor­bringen zur versuchten Inanspruch­nahme des Autors und des Hostpro­viders im Termin und im Schriftsatz vom 31.07.2013 als verspätet und bestreitet es mit Nichtwissen.

 

Entschei­dungs­gründe:

 

Die Klage ist zwar zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.

 

I. Die Klage ist zulässig.

 

1.) Die inter­na­tionale Zustän­digkeit der deutschen Gerichte ist nach § 32 ZPO gegeben. Der Erfolg der möglichen unerlaubten Ehrver­letzung liegt in Deutschland, denn hierfür genügt es, wenn eine Inter­net­seite in Deutschland abrufbar ist und ein weiterer Bezugs­punkt, wie etwa der Wohnsitz des von ihr Betrof­fenen, in Deutschland liegt. Beides ist hier unstreitig der Fall. Auch der Inhalt des beanstan­deten Blogein­trags bezieht sich auf Deutschland, weil es um die Tätigkeit des Klägers insbe­sondere als Leiter einer Forschungs­stelle an einer deutschen Hochschule und um seine Mitglied­schaft in einer deutschen Partei geht. Im Übrigen ergibt sich die Zustän­digkeit auch nach § 39 ZPO aufgrund rügeloser Einlassung.

 

2.) Der Antrag ist nicht zu unbestimmt, sondern genügt den Erfor­der­nissen des § 253 Abs. 2 S. 2 ZPO. Der Kläger bezeichnet den URL, dessen Anzeige unter­lassen werden soll, genau und nennt auch die beanstan­deten Äußerungen. Dass er die zwei Äußerungen, er sei abgesetzt worden, dies mögli­cher­weise als Notbremse, in einer zusam­men­fasst, lässt sich, da es sich um trennbare Inhalte handelt, dahin­gehend auslegen, dass er die Unter­lassung beider Äußerungen begehrt. Soweit er den Antrag nicht ausdrücklich auf die Abruf­barkeit in Deutschland beschränkt hat, mag der Antrag zu weit gefasst sein, dies würde jedoch allen­falls zur teilweisen Unbegrün­detheit führen.

 

3.) Das notwendige Rechts­schutz­be­dürfnis liegt ebenfalls vor. Insbe­sondere stellt die Inanspruch­nahme des Autors oder des Host-Providers keinen prozessual einfa­cheren Weg dar, weil auch dazu eine Klage erhoben werden müsste. Dass diese mögli­cher­weise vorrangig vor der Beklagten haften, ist keine Frage des Rechts­schutz­be­dürf­nisses, sondern eine solche der Inter­es­sen­ab­wägung im Rahmen der Begründetheit.

 

II. Die Klage ist jedoch unbegründet.

 

Auf den Sachverhalt ist nach dem für Ansprüche wegen Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung fortgel­tendem Art. 40 EGBGB deutsches Recht anwendbar, weil sich der Erfolgsort, wie ausge­führt, schon aufgrund des gewöhn­lichen Aufenthalt des Geschä­digten in Deutschland befindet (vgl. Palandt/Thorn, Art. 40 EGBGB, Rn. 10). Dementspre­chend beziehen sich beide Parteien auch auf die Anspruchs­vor­aus­set­zungen nach deutschem Recht.

 

Ein Unter­las­sungs­an­spruch gegen die Beklagten aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog wegen Verletzung seines Persön­lich­keits­rechts steht dem Kläger nicht zu.

 

1.) Die beanstandete Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung ist nicht durch die Beklagte erfolgt. Sie ist damit nicht Störerin und deshalb auch nicht zur Unter­lassung verpflichtet. Störer ist nur, wer in zurechen­barer Weise durch sein Verhalten eine Ursache für die Rechts­ver­letzung setzt. Dies hat die Beklagte nicht getan. Sie hat unstreitig den beanstan­deten Text nicht verfasst. Ebenso unstreitig befindet er sich nicht auf einem von ihr betrie­benem Inter­net­dienst. Insbe­sondere ist sie nicht Hostpro­vider des Blogs, in dessen Rahmen der Text verbreitet wurde (so aber in BGH VI ZR 93/10- zit. nach Juris). Die Beklagte beschränkt sich vielmehr auf das reine Bereit­stellen von Suchergeb­nissen aufgrund eines technisch-mathe­ma­ti­schen Vorgangs. Damit verbreitet sie keine Äußerungen, sondern listet nur das auf, was im Internet an anderer Stelle in Bezug auf den Kläger zu finden ist. Eine eigene Bewertung nimmt sie hier auch nicht im Rahmen der Suchwor­ter­gän­zungs­funktion vor, bei der ein von ihr geschaf­fenes Compu­ter­pro­gramm das Nutzer­ver­halten ausge­wertet und dem Benutzer bei Eingabe bestimmter Worte oder Namen Vorschläge unter­breitet werden (dazu BGH VI ZR 269/12 – zit nach Juris). Der Kläger trägt vielmehr nichts dazu vor, dass bei Eingabe seines Namens eine Verknüpfung mit einer der beanstan­deten Äußerungen statt­findet. Die beanstan­deten Äußerungen finden sich nicht einmal in den sog. „Snippets“, d.h. in den unter dem Titel der URL auf der Suchergeb­nis­seite ausge­wie­senen der konkreten URL entnom­menen Textschnipseln (vgl. dazu Hansea­ti­sches OLG ‑3 U 67/11 — zit. nach Juris). Diese lauten vielmehr ausweislich des vom Kläger vorge­legten Screen­shots (Bl. 7 d.A.) nur……“. Weder die Verknüpfung mit einem Stasi-Netzwerk noch die Angaben zur Beendigung seiner Tätigkeit bei der Fachhoch­schule finden sich also in diesen „Snippets“. Die Beklagte stellt vielmehr ohne jede eigene redak­tio­nelle Bewertung nur das Suchergebnis als eines unter mehreren bereit. Eine zurechenbare Mitwirkung an der Ehrver­letzung des Autors oder des Hostpro­viders als unmit­tel­baren Störern liegt darin nicht.

 

2.) Vorsorglich ist darauf hinzu­weisen, dass selbst wenn man dies anders sähe und das Generieren und Bereit­stellen von Suchergeb­nissen für die Störer­ei­gen­schaft genügen ließe, kein Unter­las­sungs­an­spruch bestünde. Das allge­meine Persön­lich­keits­recht sowie die §§ 185 ff StGB schützen nämlich nicht vor jeglichen Äußerungen, die eine bestimmte Person betreffen. Vielmehr lösen nur Äußerungen einen Unter­las­sungs­an­spruch aus, die nach einer umfas­senden Güter- und Inter­es­sen­ab­wägung als wider­rechtlich erscheinen. Dies ist hier nicht der Fall, denn nach dem vorge­tra­genen Sachverhalt überwiegt das Interesse der Beklagten an einem wirtschaftlich sinnvollen Betrieb der Inter­net­such­ma­schine das Interesse des Klägers, den beanstan­deten Link nicht mehr anzuzeigen, weit.

 

Die Anzeige von Suchergeb­nissen aufgrund rein mathe­ma­ti­scher Vorgänge ohne eigene inhalt­liche Bewertung stellt den Kern der wirtschaft­lichen Betätigung eines Suchma­schi­nen­be­treibers dar. Der Nutzer verlässt sich gerade darauf, dass die Ergeb­nisse seiner Suche „neutral“, d.h. ohne eigene redak­tio­nelle Bearbeitung des Suchma­schi­nen­be­treibers, ausge­worfen werden. Würde bekannt, dass bestimmte Ergeb­nisse zuvor aussor­tiert und nicht mehr angezeigt würden, würde dies nicht nur die Verläss­lichkeit der Suche aus Nutzer­sicht zweifelhaft machen, sondern den Betreiber auch sehr schnell in den Ruf der „Zensur“ bringen. Sinn und Zweck einer Suchma­schine, die nicht darin besteht, eigene Bewer­tungen vorzu­nehmen, sondern darin, fremde Inhalte nachzu­weisen, würde daher durch auf dem Inhalt bestimmter Textseiten gründende Unter­las­sungs­an­sprüche ganz empfindlich einge­schränkt (vgl. Hansea­ti­sches OLG ‑3 U 67/11 – Rn 113, zit. nach Juris). Entspre­chendes gilt für die Presse­freiheit des Internets, die auch einem Suchma­schi­nen­be­treiber zusteht (Hansea­ti­sches OLG ‑3 U 67/11 – Rn. 126, zit. nach Juris). Hinzu kommt, dass es für die Beklagte eines immensen perso­nellen und materi­ellen Aufwands bedürfen würde, Suchergeb­nisse auf einen sogar erst im verlinkten Text enthal­tenen ehrver­let­zenden Inhalt zu unter­suchen (vgl. Hansea­ti­sches OLG ‑3 U 67/11 – Rn 126, zit. nach Juris). Im Ergebnis würde durch derartige Unter­las­sungs­an­sprüche der Betrieb einer Inter­net­such­ma­schine im vom Nutzer erwar­teten Umfang nahezu unmöglich. Damit stünde die wirtschaft­liche Betäti­gungs­freiheit der Beklagten insgesamt in Frage.

 

Die Inter­essen des Klägers überwiegen dieses Interesse nicht. Dagegen spricht schon, dass eine Entfernung des Suchergeb­nisses durch die Beklagte nichts daran ändern würde, dass der Text sich weiterhin im Internet befindet und über andere Suchma­schinen nach wie vor auffindbar bleibt. Die Ehrver­let­zungen blieben also auch bei Entfernung des URL durch die Beklagte erhalten. Demgemäß ist auch nicht auszu­schließen, dass dem Kläger ein verläss­li­cherer und sowohl die Freiheit des Internets im Rahmen der Presse­freiheit als auch die wirtschaft­liche Betäti­gungs­freiheit der Beklagten weniger belas­tender Weg zur Wahrung seines Persön­lich­keits­rechts zur Verfügung steht. Er ist ehrver­let­zenden Äußerungen im Internet keineswegs schutzlos ausge­liefert, sondern er kann sowohl den Verfasser des Textes als auch den Host-Provider als Störer in Anspruch nehmen, was zur Entfernung des Textes aus dem Netz führen und damit die Störung unmit­telbar besei­tigen würde. Dies hat er aber, wie bis zur mündlichen Verhandlung unstreitig war, nicht getan. Unter diesen Umständen ist eine Haftung der Beklagten unzumutbar.

 

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung hat ausführen lassen, er habe eine Inanspruch­nahme des Verfassers und des Hostpro­viders versucht, kann offen bleiben, ob dieses Vorbringen verspätet ist. Es ist nämlich auch ungenügend und beweislos, was zu Lasten des Klägers geht, da er als Anspruchs­steller die Wider­recht­lichkeit der Störung darzu­legen und zu beweisen hat. Ein geson­derter Hinweis hierauf war, da das Vorbringen erst in der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2013 erfolgte nicht möglich. Die Hinweis­pflicht gebietet auch keine Wieder­eröffnung der mündlichen Verhandlung, da die Beklagte stets darauf hinge­wiesen hat, dass die Inanspruch­nahme dieser Störer vorrangig sei, und mangels anderen Vortrags davon auszu­gehen sei, dass der Kläger dies nicht einmal versucht habe. Die Reaktion darauf erst in der mündlichen Verhandlung, obwohl die Einstellung der staats­an­walt­schaft­lichen Ermitt­lungen zu diesem Zeitpunkt schon ein Jahr her war, ist derart grob nachlässig, dass das Gericht, wertete es das Vorbringen als hinrei­chend, von Verspätung ausgehen müsste. Ein zur Verzö­gerung durch eine Wieder­eröffnung führender Hinweis ist deshalb nicht geboten.

 

Das Vorbringen des Klägers ist ungenügend. Zur Inanspruch­nahme des Verfassers trägt der Kläger nur vor, der im beanstan­deten Text bezeichnete Verfasser sei ein …. Journalist, der abstreite, den Text verfasst zu haben. Dies stellt der Kläger jedoch schon nicht unter Beweis. Ebenso wenig stellt er hinrei­chend unter Beweis, dass der wahre Verfasser nicht ermittelt werden konnte. Hierzu legt er vielmehr nur die ein Jahr alte Einstel­lungs­mit­teilung betreffend eine Straf­an­zeige wegen Verleumdung der Staats­an­walt­schaft Aachen vom 31.07.2012 vor (Bl. 184 d.A.). Dieser ist nicht einmal zu entnehmen, dass der hier beanstandete Text Gegen­stand der Straf­an­zeige war. Dass und gegebe­nen­falls welche Ermitt­lungen die Staats­an­walt­schaft vorge­nommen hat, um den Verfasser zu ermitteln, ergibt sich daraus ebenso wenig. Eigene Ermitt­lungen vorge­nommen zu haben, behauptet der Kläger nicht einmal. Insbe­sondere trägt er nicht vor, worauf die Beklagte zu Recht bereits mehrfach verwiesen hat, über die im Blog angegebene E‑Mail-Adresse die Kontakt­auf­nahme zum Verfasser versucht zu haben.

 

Ebenso hat das Gericht davon auszu­gehen, dass eine Inanspruch­nahme des Hostpro­viders nach wie vor möglich ist. Dieser ist, wenn ihm ein beanstan­deter Inhalt gemeldet wird, verpflichtet zum Blogautor Kontakt aufzu­nehmen, und den beanstan­deten Text zu entfernen, sollte der Autor nicht reagieren (vgl. BGH VI ZR 93/10 – zit nach Juris). Auf diesem Weg die Entfernung des Eintrags zu erreichen, ist daher besonders einfach, da schon die mangelnde Reaktion des Autors unter seinen Kontakt­daten genügt, der Autor also nicht ermittelt werden muss. Hierzu räumt der Kläger aber sogar ein, dass er den von ihm nun behaup­teten Versuch der Inanspruch­nahme des Hostpro­viders mangels Screen­shots nicht beweisen kann. Auch insoweit ist zudem sein Vorbringen zudem ungenügend, weil nicht einmal vorge­tragen wird, wie diese Kontakt­auf­nahme erfolgte. Insbe­sondere trägt der Kläger nicht vor, welchen Text er in das vom Host vorge­sehene Beschwer­de­for­mular einge­geben hat, so dass auch nicht ersichtlich ist, ob dieser dem eine Rechts­ver­letzung entnehmen konnte. Dass der Kläger in sonstiger Weise an …….. heran­ge­treten ist, insbe­sondere schriftlich, trägt er ebenso wenig vor. Aus seinem Vorbringen kann das Gericht daher nicht feststellen, ob die angeb­liche Beschwerde des Klägers dem Hostpro­vider Anlass zur Überprüfung und gegebe­nen­falls zur Entfernung des Blogein­trags geben musste.

 

Unter diesen Umständen muss die Inter­es­sen­ab­wägung dazu führen, dass der Kläger die begehrte Unter­lassung nicht von der Beklagten verlangen kann, da dies ein ihre wirtschaft­liche Betätigung unzumutbar beein­träch­ti­gender Eingriff wäre, während der Kläger damit den erstrebten Erfolg nur einge­schränkt erzielen kann und die endgültige Besei­tigung zumutbar von den an der Rechts­ver­letzung unmit­telbar Betei­ligten erlangen kann. Ein Unter­las­sungs­an­spruch gegen die Beklagte besteht deshalb nicht.

 

III. Die prozes­sualen Neben­ent­schei­dungen beruhen auf §§  91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.

Streitwert:  15.000,– €