Zeichen­ähn­lichkeit von Wortmarken nach EUIPO‑, DPMA- und Gerichtspraxis 

Die Beurteilung der Zeichen­ähn­lichkeit ist ein zentrales Element der marken­recht­lichen Verwechs­lungs­prüfung. EUIPO, DPMA sowie die Gerichte in Deutschland und der EU wenden seit Jahren weitgehend einheit­liche Kriterien an. Entscheidend sind die visuelle, klang­liche und begriff­liche Ähnlichkeit, der Gesamt­ein­druck der Zeichen sowie die Kennzeich­nungs­kraft der älteren Marke. Der folgende Beitrag erläutert die recht­lichen Grund­lagen, die maßgeb­lichen Prüfungs­maß­stäbe und die Entwicklung der Recht­spre­chung von 2019 bis 2024.


I. Recht­licher Hintergrund

Die Prüfung der Zeichen­ähn­lichkeit ist Teil der umfas­senden Beurteilung der Verwechs­lungs­gefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2017/1001 über die Unions­marke (UMV). Danach ist eine Marke zu löschen oder ihre Eintragung zu verweigern, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer älteren Marke und der Ähnlichkeit der erfassten Waren oder Dienst­leis­tungen für das Publikum die Gefahr von Verwechs­lungen besteht.

Die Zeichen­ähn­lichkeit wird unabhängig von der Kennzeich­nungs­kraft der älteren Marke beurteilt. Diese spielt erst in der nachge­la­gerten Gesamt­be­wertung eine Rolle (Wechsel­wir­kungs­lehre). Grundlage der Prüfung ist der Vergleich der Zeichen in ihrer einge­tra­genen Form, ohne Berück­sich­tigung der tatsäch­lichen Verwendung oder Bekanntheit.


II. Prüfungs­maß­stäbe für die Zeichenähnlichkeit

1. Dreistufige Vergleichssystematik

Die Zeichen­ähn­lichkeit wird in drei Wahrneh­mungs­ebenen untersucht:

  1. Visuelle Ähnlichkeit (Schriftbild)
  2. Klang­liche Ähnlichkeit (Aussprache)
  3. Begriff­liche Ähnlichkeit (Sinngehalt)

Eine hinrei­chende Ähnlichkeit in nur einer dieser Kategorien kann ausreichen, um die Zeichen­ähn­lichkeit insgesamt zu bejahen. Maßgeblich ist, wie der durch­schnittlich infor­mierte, aufmerksame und verständige Durch­schnitts­ver­braucher das Zeichen wahrnimmt.

2. Visuelle Ähnlichkeit

Der visuelle Vergleich orien­tiert sich an der Buchsta­ben­folge, der Länge der Wörter, der Struktur und der Stellung gemein­samer Bestand­teile. Unter­schiede am Wortanfang haben in der Regel größeres Gewicht, da der Verkehr hierauf stärker achtet.

Gering­fügige Abwei­chungen – etwa durch Doppel­kon­so­nanten, Binde­striche oder ortho­gra­fische Varianten – verändern den Gesamt­ein­druck meist nicht wesentlich. Groß- und Klein­schreibung werden bei reinen Wortmarken nicht berücksichtigt.

Die Recht­spre­chung stellt auf den Gesamt­ein­druck ab: Wenn zwei Wortmarken dieselbe Buchsta­ben­struktur aufweisen oder markante gemeinsame Elemente am Anfang enthalten, liegt regel­mäßig eine visuelle Ähnlichkeit vor.

3. Klang­liche Ähnlichkeit

Für die klang­liche Ähnlichkeit ist die übliche Aussprache entscheidend. Kriterien sind Lautfolge, Silbenzahl, Betonung und Sprachrhythmus.

Abwei­chungen in der Schreib­weise führen nicht zwingend zu klang­lichen Unter­schieden. Maßgeblich ist, ob der Durch­schnitts­ver­braucher die Marken akustisch verwechseln kann. Kurze Zeichen sind dabei störan­fäl­liger als längere.

Eine klang­liche Überein­stimmung in der betonten Silbe oder im Wortanfang kann ausreichen, um Ähnlichkeit anzunehmen. So wurde etwa in Entschei­dungen zu „INJEKT“ und „INJEX“ trotz abwei­chender Endbuch­staben ein nahezu identi­scher Klang angenommen.

4. Begriff­liche Ähnlichkeit

Die begriff­liche Ähnlichkeit bezieht sich auf den Sinngehalt der Zeichen. Wenn beide Marken dasselbe oder ein verwandtes Konzept bezeichnen (z. B. Synonyme, Überset­zungen oder Ablei­tungen), besteht begriff­liche Ähnlichkeit.

Haben die Marken völlig unter­schied­liche Bedeu­tungen, kann dies eine Verwechs­lungs­gefahr ausschließen, sofern der Bedeu­tungs­un­ter­schied vom relevanten Publikum sofort erkannt wird. Sind beide Zeichen Fanta­sie­be­griffe, bleibt der begriff­liche Vergleich neutral.

Während das EUIPO in der jüngeren Praxis betont, dass ein klarer begriff­licher Gegensatz neutra­li­sierend wirken kann, wird in der deutschen Recht­spre­chung eine solche Neutra­li­sierung nur ausnahms­weise anerkannt.


III. Gesamt­ein­druck und dominie­rende Bestandteile

1. Grundsatz des Gesamteindrucks

Sowohl nach Art. 8 Abs. 1 lit. b UMV als auch nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist der Gesamt­ein­druck des Zeichens maßgeblich. Der Verbraucher nimmt ein Zeichen in seiner Gesamtheit wahr und vergleicht es mit einem unvoll­kom­menen Erinnerungseindruck.

Dabei bleiben Überein­stim­mungen erfah­rungs­gemäß stärker im Gedächtnis als Unter­schiede. Die Analyse darf daher nicht auf einzelne Elemente reduziert werden, sondern muss die Gesamt­wirkung erfassen.

2. Dominie­rende und prägende Bestandteile

In mehrglied­rigen Zeichen kann ein Bestandteil den Gesamt­ein­druck prägen. Maßgeblich ist, ob der Verkehr diesem Bestandteil eine selbständig kennzeich­nende Funktion beimisst.

Nach der sogenannten Präge­theorie wird geprüft, ob einzelne Bestand­teile die übrigen überlagern und den Gesamt­ein­druck bestimmen. Die erwei­terte Präge­theorie, entwi­ckelt auf Grundlage der EuGH-Entscheidung „Medion“ (C‑120/04), erkennt zudem an, dass ein Bestandteil auch dann kennzeichnend sein kann, wenn er das Zeichen nicht allein prägt, aber eigen­ständig wirkt.

Beispielhaft wurde im Fall „KNEIPP“ entschieden, dass der bekannte Marken­be­standteil innerhalb einer zusam­men­ge­setzten Marke eine selbständig kennzeich­nende Stellung behält und dadurch Verwechs­lungs­gefahr begründen kann.

3. Schwache oder beschrei­bende Elemente

Beschrei­bende oder gebräuch­liche Begriffe haben keine oder nur geringe Kennzeich­nungs­kraft und prägen den Gesamt­ein­druck nicht. Eine Überein­stimmung allein in einem beschrei­benden Element (z. B. „SOFT“ für Software) begründet daher keine relevante Zeichenähnlichkeit.

Nur unter­schei­dungs­kräftige oder phanta­sie­volle Bestand­teile können prägend wirken und sind für die Ähnlich­keits­be­ur­teilung maßgeblich.


IV. Kennzeich­nungs­kraft und Wechselwirkungslehre

Die Kennzeich­nungs­kraft bezeichnet die Fähigkeit einer Marke, Waren oder Dienst­leis­tungen als aus einem bestimmten Unter­nehmen stammend zu kennzeichnen. Sie beein­flusst die Beurteilung der Verwechs­lungs­gefahr, nicht aber die objektive Zeichenähnlichkeit.

Nach der Wechsel­wir­kungs­lehre kann eine hohe Kennzeich­nungs­kraft einen gerin­geren Grad an Zeichen­ähn­lichkeit ausgleichen. Umgekehrt erfordert eine schwache Marke eine höhere Ähnlichkeit, um eine Verwechs­lungs­gefahr zu begründen.

Der EuGH hat klarge­stellt, dass die Ähnlichkeit der Zeichen unabhängig von Ruf oder Bekannt­heitsgrad zu bestimmen ist. Eine bekannte Marke genießt lediglich einen erwei­terten Schutz­umfang, nicht aber eine verän­derte Beurteilung der objek­tiven Zeichenähnlichkeit.


V. Vergleich EUIPO- und DPMA-Praxis (2019–2024)

Beide Behörden wenden im Kern identische Prüfungs­maß­stäbe an, unter­scheiden sich aber in einzelnen Bewertungsaspekten:

  1. Neutra­li­sierung begriff­licher Unterschiede:
    Das EUIPO lässt eine Neutra­li­sierung bei klar erkenn­baren Bedeu­tungs­ge­gen­sätzen häufiger zu als deutsche Gerichte.
  2. Bedeutung klang­licher Übereinstimmungen:
    In der deutschen Praxis kann bereits eine hohe Klang­ähn­lichkeit genügen, auch wenn visuelle oder begriff­liche Unter­schiede bestehen.
  3. Bewertung dominie­render Elemente:
    Beide Systeme wenden die Präge­theorie an. In Deutschland wird der Einfluss beschrei­bender Elemente jedoch strenger ausgeblendet.
  4. Gesamt­ein­druck und Durchschnittsverbraucher:
    Der Maßstab des „durch­schnittlich infor­mierten, aufmerk­samen und verstän­digen Durch­schnitts­ver­brau­chers“ ist in beiden Rechts­ord­nungen identisch. Unter­schiede bestehen nur in der Gewichtung der Wahrnehmungsfaktoren.

VI. Bewertung und recht­liche Einordnung

Die Zeichen­ähn­lich­keits­prüfung dient der Abgrenzung zwischen schutz­wür­diger Indivi­dua­lität und freiem Wettbewerb. Sie gewähr­leistet, dass der Verkehr nicht über die betrieb­liche Herkunft einer Ware oder Dienst­leistung irrege­führt wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

In der Praxis ist sie stets eine Einzel­fall­ent­scheidung, bei der objektive Zeichen­merkmale, Verbrau­cher­er­wartung und Kennzeich­nungs­kraft in einem abgestuften Zusam­men­spiel bewertet werden.

Während der EuGH die Neutra­li­sie­rungs­mög­lich­keiten erweitert hat, bleibt die deutsche Praxis in ihrer Gewichtung von klang­lichen und visuellen Elementen etwas konser­va­tiver. Insgesamt zeigt sich eine weitge­hende Harmo­ni­sierung zwischen DPMA und EUIPO, insbe­sondere seit der Veröf­fent­li­chung der gemein­samen Leitlinien und der Recht­spre­chung von EuGH und BGH.


VII. Fazit

Die Beurteilung der Zeichen­ähn­lichkeit von Wortmarken folgt in der EU und in Deutschland denselben metho­di­schen Grund­prin­zipien. Entscheidend sind der Gesamt­ein­druck und die Wahrnehmung durch den Durchschnittsverbraucher.

Visuelle, klang­liche und begriff­liche Ähnlich­keiten werden getrennt geprüft, aber in der Gesamt­schau gewichtet. Beschrei­bende Bestand­teile bleiben unberück­sichtigt. Eine hohe Kennzeich­nungs­kraft kann geringere Zeichen­ähn­lich­keiten kompen­sieren, ändert jedoch nicht deren objektive Bewertung.

Damit bleibt die Zeichen­ähn­lich­keits­prüfung ein zentraler Prüfstein der marken­recht­lichen Verwechs­lungs­gefahr und spiegelt das Spannungs­ver­hältnis zwischen Schutz­in­teresse des Marken­in­habers und Freihal­te­be­dürfnis des Marktes wider.

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