Zeichenähnlichkeit von Wortmarken nach EUIPO‑, DPMA- und Gerichtspraxis
Die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist ein zentrales Element der markenrechtlichen Verwechslungsprüfung. EUIPO, DPMA sowie die Gerichte in Deutschland und der EU wenden seit Jahren weitgehend einheitliche Kriterien an. Entscheidend sind die visuelle, klangliche und begriffliche Ähnlichkeit, der Gesamteindruck der Zeichen sowie die Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Der folgende Beitrag erläutert die rechtlichen Grundlagen, die maßgeblichen Prüfungsmaßstäbe und die Entwicklung der Rechtsprechung von 2019 bis 2024.
I. Rechtlicher Hintergrund
Die Prüfung der Zeichenähnlichkeit ist Teil der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2017/1001 über die Unionsmarke (UMV). Danach ist eine Marke zu löschen oder ihre Eintragung zu verweigern, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer älteren Marke und der Ähnlichkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht.
Die Zeichenähnlichkeit wird unabhängig von der Kennzeichnungskraft der älteren Marke beurteilt. Diese spielt erst in der nachgelagerten Gesamtbewertung eine Rolle (Wechselwirkungslehre). Grundlage der Prüfung ist der Vergleich der Zeichen in ihrer eingetragenen Form, ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Verwendung oder Bekanntheit.
II. Prüfungsmaßstäbe für die Zeichenähnlichkeit
1. Dreistufige Vergleichssystematik
Die Zeichenähnlichkeit wird in drei Wahrnehmungsebenen untersucht:
- Visuelle Ähnlichkeit (Schriftbild)
- Klangliche Ähnlichkeit (Aussprache)
- Begriffliche Ähnlichkeit (Sinngehalt)
Eine hinreichende Ähnlichkeit in nur einer dieser Kategorien kann ausreichen, um die Zeichenähnlichkeit insgesamt zu bejahen. Maßgeblich ist, wie der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher das Zeichen wahrnimmt.
2. Visuelle Ähnlichkeit
Der visuelle Vergleich orientiert sich an der Buchstabenfolge, der Länge der Wörter, der Struktur und der Stellung gemeinsamer Bestandteile. Unterschiede am Wortanfang haben in der Regel größeres Gewicht, da der Verkehr hierauf stärker achtet.
Geringfügige Abweichungen – etwa durch Doppelkonsonanten, Bindestriche oder orthografische Varianten – verändern den Gesamteindruck meist nicht wesentlich. Groß- und Kleinschreibung werden bei reinen Wortmarken nicht berücksichtigt.
Die Rechtsprechung stellt auf den Gesamteindruck ab: Wenn zwei Wortmarken dieselbe Buchstabenstruktur aufweisen oder markante gemeinsame Elemente am Anfang enthalten, liegt regelmäßig eine visuelle Ähnlichkeit vor.
3. Klangliche Ähnlichkeit
Für die klangliche Ähnlichkeit ist die übliche Aussprache entscheidend. Kriterien sind Lautfolge, Silbenzahl, Betonung und Sprachrhythmus.
Abweichungen in der Schreibweise führen nicht zwingend zu klanglichen Unterschieden. Maßgeblich ist, ob der Durchschnittsverbraucher die Marken akustisch verwechseln kann. Kurze Zeichen sind dabei störanfälliger als längere.
Eine klangliche Übereinstimmung in der betonten Silbe oder im Wortanfang kann ausreichen, um Ähnlichkeit anzunehmen. So wurde etwa in Entscheidungen zu „INJEKT“ und „INJEX“ trotz abweichender Endbuchstaben ein nahezu identischer Klang angenommen.
4. Begriffliche Ähnlichkeit
Die begriffliche Ähnlichkeit bezieht sich auf den Sinngehalt der Zeichen. Wenn beide Marken dasselbe oder ein verwandtes Konzept bezeichnen (z. B. Synonyme, Übersetzungen oder Ableitungen), besteht begriffliche Ähnlichkeit.
Haben die Marken völlig unterschiedliche Bedeutungen, kann dies eine Verwechslungsgefahr ausschließen, sofern der Bedeutungsunterschied vom relevanten Publikum sofort erkannt wird. Sind beide Zeichen Fantasiebegriffe, bleibt der begriffliche Vergleich neutral.
Während das EUIPO in der jüngeren Praxis betont, dass ein klarer begrifflicher Gegensatz neutralisierend wirken kann, wird in der deutschen Rechtsprechung eine solche Neutralisierung nur ausnahmsweise anerkannt.
III. Gesamteindruck und dominierende Bestandteile
1. Grundsatz des Gesamteindrucks
Sowohl nach Art. 8 Abs. 1 lit. b UMV als auch nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist der Gesamteindruck des Zeichens maßgeblich. Der Verbraucher nimmt ein Zeichen in seiner Gesamtheit wahr und vergleicht es mit einem unvollkommenen Erinnerungseindruck.
Dabei bleiben Übereinstimmungen erfahrungsgemäß stärker im Gedächtnis als Unterschiede. Die Analyse darf daher nicht auf einzelne Elemente reduziert werden, sondern muss die Gesamtwirkung erfassen.
2. Dominierende und prägende Bestandteile
In mehrgliedrigen Zeichen kann ein Bestandteil den Gesamteindruck prägen. Maßgeblich ist, ob der Verkehr diesem Bestandteil eine selbständig kennzeichnende Funktion beimisst.
Nach der sogenannten Prägetheorie wird geprüft, ob einzelne Bestandteile die übrigen überlagern und den Gesamteindruck bestimmen. Die erweiterte Prägetheorie, entwickelt auf Grundlage der EuGH-Entscheidung „Medion“ (C‑120/04), erkennt zudem an, dass ein Bestandteil auch dann kennzeichnend sein kann, wenn er das Zeichen nicht allein prägt, aber eigenständig wirkt.
Beispielhaft wurde im Fall „KNEIPP“ entschieden, dass der bekannte Markenbestandteil innerhalb einer zusammengesetzten Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behält und dadurch Verwechslungsgefahr begründen kann.
3. Schwache oder beschreibende Elemente
Beschreibende oder gebräuchliche Begriffe haben keine oder nur geringe Kennzeichnungskraft und prägen den Gesamteindruck nicht. Eine Übereinstimmung allein in einem beschreibenden Element (z. B. „SOFT“ für Software) begründet daher keine relevante Zeichenähnlichkeit.
Nur unterscheidungskräftige oder phantasievolle Bestandteile können prägend wirken und sind für die Ähnlichkeitsbeurteilung maßgeblich.
IV. Kennzeichnungskraft und Wechselwirkungslehre
Die Kennzeichnungskraft bezeichnet die Fähigkeit einer Marke, Waren oder Dienstleistungen als aus einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen. Sie beeinflusst die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, nicht aber die objektive Zeichenähnlichkeit.
Nach der Wechselwirkungslehre kann eine hohe Kennzeichnungskraft einen geringeren Grad an Zeichenähnlichkeit ausgleichen. Umgekehrt erfordert eine schwache Marke eine höhere Ähnlichkeit, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.
Der EuGH hat klargestellt, dass die Ähnlichkeit der Zeichen unabhängig von Ruf oder Bekanntheitsgrad zu bestimmen ist. Eine bekannte Marke genießt lediglich einen erweiterten Schutzumfang, nicht aber eine veränderte Beurteilung der objektiven Zeichenähnlichkeit.
V. Vergleich EUIPO- und DPMA-Praxis (2019–2024)
Beide Behörden wenden im Kern identische Prüfungsmaßstäbe an, unterscheiden sich aber in einzelnen Bewertungsaspekten:
- Neutralisierung begrifflicher Unterschiede:
Das EUIPO lässt eine Neutralisierung bei klar erkennbaren Bedeutungsgegensätzen häufiger zu als deutsche Gerichte. - Bedeutung klanglicher Übereinstimmungen:
In der deutschen Praxis kann bereits eine hohe Klangähnlichkeit genügen, auch wenn visuelle oder begriffliche Unterschiede bestehen. - Bewertung dominierender Elemente:
Beide Systeme wenden die Prägetheorie an. In Deutschland wird der Einfluss beschreibender Elemente jedoch strenger ausgeblendet. - Gesamteindruck und Durchschnittsverbraucher:
Der Maßstab des „durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers“ ist in beiden Rechtsordnungen identisch. Unterschiede bestehen nur in der Gewichtung der Wahrnehmungsfaktoren.
VI. Bewertung und rechtliche Einordnung
Die Zeichenähnlichkeitsprüfung dient der Abgrenzung zwischen schutzwürdiger Individualität und freiem Wettbewerb. Sie gewährleistet, dass der Verkehr nicht über die betriebliche Herkunft einer Ware oder Dienstleistung irregeführt wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
In der Praxis ist sie stets eine Einzelfallentscheidung, bei der objektive Zeichenmerkmale, Verbrauchererwartung und Kennzeichnungskraft in einem abgestuften Zusammenspiel bewertet werden.
Während der EuGH die Neutralisierungsmöglichkeiten erweitert hat, bleibt die deutsche Praxis in ihrer Gewichtung von klanglichen und visuellen Elementen etwas konservativer. Insgesamt zeigt sich eine weitgehende Harmonisierung zwischen DPMA und EUIPO, insbesondere seit der Veröffentlichung der gemeinsamen Leitlinien und der Rechtsprechung von EuGH und BGH.
VII. Fazit
Die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit von Wortmarken folgt in der EU und in Deutschland denselben methodischen Grundprinzipien. Entscheidend sind der Gesamteindruck und die Wahrnehmung durch den Durchschnittsverbraucher.
Visuelle, klangliche und begriffliche Ähnlichkeiten werden getrennt geprüft, aber in der Gesamtschau gewichtet. Beschreibende Bestandteile bleiben unberücksichtigt. Eine hohe Kennzeichnungskraft kann geringere Zeichenähnlichkeiten kompensieren, ändert jedoch nicht deren objektive Bewertung.
Damit bleibt die Zeichenähnlichkeitsprüfung ein zentraler Prüfstein der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr und spiegelt das Spannungsverhältnis zwischen Schutzinteresse des Markeninhabers und Freihaltebedürfnis des Marktes wider.
