Panora­ma­freiheit und Drohnen­fo­to­grafie: Was Drohnen­pi­loten in Deutschland wissen müssen

Drohnen­fo­to­grafie eröffnet einzig­artige Perspek­tiven und Möglich­keiten — doch gerade im öffent­lichen Raum ist Vorsicht geboten, wenn urheber­rechtlich geschützte Werke wie Bauwerke oder Skulp­turen ins Bild geraten. In Deutschland greift hier die sogenannte Panora­ma­freiheit, die es erlaubt, dauerhaft sichtbare Werke im öffent­lichen Raum zu fotogra­fieren und zu veröf­fent­lichen. Für Drohnen­pi­loten bringt die Panora­ma­freiheit jedoch besondere Einschrän­kungen mit sich, insbe­sondere was die zulässige Perspektive betrifft. Dieser Beitrag gibt einen umfas­senden Überblick über die Panora­ma­freiheit und ihre Grenzen, erläutert wichtige Rechts­grund­sätze und zeigt auf, wann und wie Drohnen­pi­loten geschützte Werke rechts­sicher fotogra­fieren können.

Die Panora­ma­freiheit ist ein urheber­recht­licher Grundsatz, der es erlaubt, öffentlich zugäng­liche Werke wie Skulp­turen oder besondere Gebäude im öffent­lichen Raum zu fotogra­fieren und die Bilder zu veröf­fent­lichen. Für Drohnen­pi­loten und Fotografen ist die Panora­ma­freiheit in Deutschland jedoch an besondere Bedin­gungen geknüpft, insbe­sondere an die Perspektive, aus der die Aufnahmen gemacht werden. Das jüngste Urteil des Bundes­ge­richtshofs (BGH) zur Panora­ma­freiheit bei der Drohnen­fo­to­grafie hat dies noch einmal bestätigt — ohne jedoch eine neue Rechtslage zu schaffen. In diesem Artikel erfahren Drohnen­fo­to­grafen, was die Panora­ma­freiheit bedeutet, welche Einschrän­kungen gelten und warum das aktuelle Urteil kein Grund zur Sorge ist.

  • Was ist die Panoramafreiheit?
  • Kein neues Gesetz, sondern Bestä­tigung der bestehenden Rechtslage
  • Wichtige Grenzen der Panora­ma­freiheit bei Drohnenaufnahmen
  • Gilt das nur bei kommer­zi­eller Nutzung?
  • „Beiwerk“-Prinzip: Wann urheber­rechtlich geschützte Werke erlaubt sind
  • Was bedeutet das für Drohnen­auf­nahmen in der Praxis?
  • Fazit: Was Drohnen­pi­loten beachten müssen
  • Private Drohnen­fo­to­grafie bleibt meist unberührt
  • Fazit: Kein Grund zur Sorge für Freizeit-Drohnenfotografen

1. Was ist die Panoramafreiheit?

Die Panora­ma­freiheit erlaubt es, Werke, die sich bleibend im öffent­lichen Raum befinden, ohne Einwil­ligung des Urhebers zu fotogra­fieren, zu filmen und die Aufnahmen zu veröf­fent­lichen. Dies ist im deutschen Urheber­rechts­gesetz (UrhG) in § 59 Abs. 1 geregelt. Es gilt für

  • Kunst­werke, Bauwerke oder andere Anlagen, die sich bleibend an öffent­lichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden.
  • Aufnahmen, die ohne technische Hilfs­mittel zur Erzeugung beson­derer Perspek­tiven (z.B. Drohnen) entstanden sind.

Mit anderen Worten: Die Panora­ma­freiheit ist ein Recht auf „Straßen­an­sichten“ und soll die freie Nutzung der für alle sicht­baren Kunst ermöglichen.

A) Sind alle Bauwerke geschützt?

In Deutschland und den meisten anderen Ländern sind Bauwerke urheber­rechtlich geschützt, wenn sie als „Werke der Baukunst“ eine gewisse Schöp­fungshöhe erreichen, also indivi­duell und schöp­fe­risch gestaltet sind. Typische Beispiele für urheber­rechtlich geschützte Bauwerke sind histo­rische Gebäude mit beson­derer archi­tek­to­ni­scher Gestaltung, Archi­tek­tu­rikonen (z.B. der Berliner Fernsehturm oder die Elbphil­har­monie) sowie moderne und künst­le­rische Gebäude oder Brücken. Nicht urheber­rechtlich geschützt sind dagegen Bauwerke ohne indivi­duelle Schöp­fungshöhe wie Standard­häuser oder rein funktionale Gebäude ohne künst­le­rische Gestaltung.

B) Einschrän­kungen der Panora­ma­freiheit für Drohnenaufnahmen

Drohnen bieten einzig­artige Blick­winkel, die manchmal Perspek­tiven ermög­lichen, die vom Boden aus nicht zugänglich sind. Hier liegt der Knack­punkt: Die Panora­ma­freiheit erfasst nur Aufnahmen, die aus einer vom Boden aus zugäng­lichen Position gemacht werden können. Drohnen, die das Kunstwerk aus einem beson­deren Blick­winkel zeigen, fallen in der Regel nicht darunter.

Das aktuelle Urteil des Bundes­ge­richtshofs (BGH) vom 23. Oktober 2024 (Akten­zeichen I ZR 67/23) stellt klar, dass Drohnen­auf­nahmen von urheber­rechtlich geschützten Werken, die vom Boden aus nicht sichtbar sind, nicht unter die Panora­ma­freiheit fallen. Im vorlie­genden Fall hatte ein Verlag in einem Buch Drohnen­auf­nahmen von Kunst­werken auf Halden im Ruhrgebiet veröf­fent­licht. Da die Drohnen­per­spektive für den Blick auf die Kunst­werke entscheidend war, hielt der BGH eine Einwil­ligung des Urhebers für erforderlich.

2. Kein neues Gesetz, sondern Bestä­tigung der bestehenden Rechtslage

Das Urteil stellt keine bahnbre­chende Neuerung dar, sondern bestätigt lediglich die bereits bekannte Auslegung der Panora­ma­freiheit im deutschen Urheber­recht. Bereits vor dem BGH-Urteil galt, dass Luftbild­auf­nahmen aus Flugzeugen, die besondere Perspek­tiven auf urheber­rechtlich geschützte Werke bieten, nicht ohne Einwil­ligung veröf­fent­licht werden dürfen. Dieser Grundsatz wird nun auch auf Drohnen­auf­nahmen übertragen und stellt klar, dass auch hier die Panora­ma­freiheit nicht automa­tisch greift, sobald eine besondere Perspektive genutzt wird.

3. Wichtige Grenzen der Panora­ma­freiheit bei Drohnenaufnahmen

Die Drohnen­fo­to­grafie kann Perspek­tiven eröffnen, die vom Boden aus nicht zugänglich sind. Damit fällt sie aber oft nicht unter die Panora­ma­freiheit, da diese nur für Ansichten vom Boden aus gilt. Folgende Punkte sollten Drohnen­pi­loten unbedingt beachten:

  • Sicht­barkeit vom Boden aus: Die Panora­ma­freiheit gilt nur, wenn das Werk im öffent­lichen Raum ohne zusätz­liche Hilfs­mittel (z.B. Drohnen) sichtbar ist. Das bedeutet: Wenn eine Drohne eine Skulptur oder ein Kunstwerk aus der Luft fotogra­fiert und diese Perspektive erst durch die Drohne ermög­licht wird, ist dies nicht von der Panora­ma­freiheit gedeckt.
  • Keine verdeckten oder schwer zugäng­lichen Perspek­tiven: Fotos, die Bereiche oder Details zeigen, die von einem öffent­lichen Ort aus nicht einsehbar sind, fallen ebenfalls nicht unter die Panora­ma­freiheit. So ist es beispiels­weise nicht erlaubt, durch ein Fenster in ein Gebäude hinein­zu­fo­to­gra­fieren oder eine versteckte Skulptur von oben zu fotografieren.

Der Bundes­ge­richtshof (BGH) hat am 23. Oktober 2024 (Akten­zeichen I ZR 67/23) entschieden, dass Drohnen­auf­nahmen von urheber­rechtlich geschützten Werken, die von oben aufge­nommen werden, nicht von der Panora­ma­freiheit gedeckt sind. Der Fall betraf Luftauf­nahmen von Kunst­werken auf Halden im Ruhrgebiet. Der BGH stellte klar, dass die Panora­ma­freiheit nur für Aufnahmen gilt, die von einem allgemein zugäng­lichen Aussichts­punkt am Boden gemacht werden.

4. Gilt das nur bei kommer­zi­eller Nutzung?

Nein, diese Einschränkung der Panora­ma­freiheit gilt unabhängig davon, ob die Aufnahmen kommer­ziell oder privat genutzt werden. Auch wenn du deine Drohnen­auf­nahmen nur auf deinem privaten Blog oder in sozialen Netzwerken teilst, bleibt das urheber­recht­liche Interesse des Künstlers bestehen, wenn die Aufnahmen durch den Einsatz der Drohne besondere Perspek­tiven eröffnen. Die Panora­ma­freiheit bezieht sich also nicht auf die Art der Nutzung (kommer­ziell oder nicht kommer­ziell), sondern nur auf die Art der Perspektive: Nur was vom Boden aus für die Allge­meinheit sichtbar ist, darf ohne Zustimmung veröf­fent­licht werden. Drohnen­auf­nahmen, die besondere Perspek­tiven eröffnen, bedürfen in solchen Fällen der Zustimmung des Rechteinhabers.

„Beiwerk“-Prinzip: Wann urheber­rechtlich geschützte Werke erlaubt sind

Es gibt jedoch eine inter­es­sante Ausnahme, die für Drohnen­fo­to­grafen relevant sein kann: das sogenannte „Beiwerk“-Prinzip. Wenn ein geschütztes Werk nur einen kleinen, unwesent­lichen Teil der Gesamt­auf­nahme ausmacht und nicht den Mittel­punkt des Bildes bildet, kann es als „Beiwerk“ gelten und darf unter Umständen auch ohne Erlaubnis veröf­fent­licht werden. Dies ist in § 57 UrhG geregelt und gilt z.B., wenn

  1. Das Kunstwerk nicht das Haupt­motiv ist: Wenn das geschützte Werk nur zufällig Teil einer umfas­sen­deren Szene ist, beispiels­weise eine Skulptur in der Ferne bei einer Landschaftsaufnahme.
  2. Das Haupt­motiv ein anderes Motiv ist: Das Kunstwerk sollte nur ein kleiner Bestandteil sein, während der Fokus des Fotos auf einem anderen Motiv liegt, z. B. einer Stadt­an­sicht oder einem Landschaftsbild.
  3. Das Werk nicht gezielt ins Bild gesetzt wird: Sobald ein urheber­rechtlich geschütztes Werk in Szene gesetzt wird, verliert es den Charakter als „Beiwerk“. Es darf also nicht der zentrale Aspekt der Aufnahme sein, um von dieser Ausnahme zu profitieren.

6. Was bedeutet das für Drohnen­auf­nahmen in der Praxis?

Auch wenn die Panora­ma­freiheit nicht greift, kann eine Aufnahme zulässig sein, wenn das geschützte Werk nur als Beiwerk im Bild erscheint. Hier einige Beispiele:

  • Wenn man eine weite Landschaft fotogra­fiert und im Hinter­grund zufällig ein urheber­rechtlich geschütztes Werk (z.B. ein Kunstwerk oder ein Denkmal) zu sehen ist, kann dieses als Beiwerk gelten – voraus­ge­setzt, es nimmt nur einen kleinen und unwesent­lichen Teil des Bildes ein.
  • Ein Gebäude oder eine Anlage, die nur einen kleinen Teil einer größeren Stadt­an­sicht ausmacht, kann ebenfalls als Beiwerk gelten, wenn der Schwer­punkt auf der Stadt als Ganzes liegt.

7. Fazit: Was Drohnen­pi­loten beachten müssen

Als Drohnen­fo­tograf ist man gut beraten, die Grenzen der Panora­ma­freiheit zu kennen:

  • Nur vom Boden aus sichtbare Werke ohne Drohnen­per­spektive sind geneh­mi­gungsfrei erlaubt, Wer aus der Luft fotogra­fiert und urheber­rechtlich geschützte Werke als Haupt­motiv im Bild hat, braucht die Erlaubnis des Urhebers, da Drohnen­auf­nahmen in der Regel nicht von der Panora­ma­freiheit gedeckt sind.
  • Auf die Unter­scheidung zwischen kommer­zi­eller und nicht-kommer­zi­eller Nutzung kommt es nicht an. Auch nicht-kommer­zielle Aufnahmen fallen unter diese Regelung, wenn sie eine besondere Drohnen­per­spektive einnehmen.
  • Häufig kann man sich auf das Beiwerks­prinzip berufen. Wenn das Kunstwerk nur einen kleinen, unwesent­lichen Teil der Gesamt­auf­nahme ausmacht und nicht das zentrale Motiv darstellt, kann es als Beiwerk betrachtet werden und die Aufnahme ist ohne Einwil­ligung erlaubt.

Wer diese Regeln beachtet, schützt sich vor recht­lichen Problemen und kann die einzig­ar­tigen Perspek­tiven, die Drohnen bieten, verant­wor­tungsvoll und im Einklang mit dem Urheber­recht nutzen.

8. Private Drohnen­fo­to­grafie bleibt meist unberührt

In der Praxis gehen Urheber­rechts­in­haber nur sehr selten gegen private Drohnen­fo­to­grafen vor, solange die Aufnahmen für den rein privaten Gebrauch bestimmt sind und nicht kommer­ziell verwertet werden. Viele Künstler und Urheber sind in erster Linie daran inter­es­siert, die kommer­zielle Nutzung ihrer Werke zu kontrol­lieren. Dies bedeutet, dass private Luftbild­auf­nahmen, bei denen geschützte Werke unbeab­sichtigt oder als Teil einer größeren Landschaft zu sehen sind, nach wie vor ein geringes recht­liches Risiko bergen. Solche Fälle werden in der Regel nicht als Verletzung der Panora­ma­freiheit angesehen, da sie in der Regel nicht im Vorder­grund stehen und oft als „Beiwerk“ betrachtet werden.

9. Fazit: Kein Grund zur Sorge für Freizeit-Drohnenfotografen

Für Hobby­fo­to­grafen und Drohnen-Enthu­si­asten ist das aktuelle Urteil kein Grund zur Sorge. Solange die Bilder keine explizit urheber­rechtlich geschützten Werke aus ungewöhn­lichen Luftper­spek­tiven zeigen und rein privat genutzt werden, gibt es in der Regel keine recht­lichen Probleme. Das Urheber­recht spielt also vor allem dann eine Rolle, wenn die Aufnahmen eine besondere Perspektive oder Insze­nierung bieten, die ohne Drohne nicht möglich wäre — und zudem kommer­ziell genutzt werden sollen.

Das Urteil des BGH zielt daher vor allem auf kommer­zielle Anwen­dungen ab und zeigt die Grenzen profes­sio­neller Drohnen­auf­nahmen im Zusam­menhang mit urheber­rechtlich geschützten Werken auf. Für die allge­meine Drohnen­fo­to­grafie im Freizeit­be­reich ändert sich durch das Urteil wenig, da private Nutzungen nach wie vor kaum betroffen sind und recht­liche Schritte von Urhebern die Ausnahme bleiben.

Drohnen­pi­loten, die sich an diese Regeln halten, können ihre Luftauf­nahmen in der Regel rechts­sicher genießen und teilen.

Kontak­tieren Sie uns — wir beraten sie gern.

“Unsere spezia­li­sierten Rechts­an­wälte beraten Fotografen und Kreative umfassend in allen recht­lichen Fragen rund um den Schutz ihrer Werke, insbe­sondere bei der Gestaltung und Prüfung von Verträgen sowie der Sicherung von Nutzungs­rechten. Mit fundiertem Fachwissen und langjäh­riger Erfahrung entwi­ckeln wir indivi­duelle Strategien, um Ihre Rechte optimal abzusi­chern und eine klare, rechts­si­chere Grundlage für Ihre kreative Arbeit zu schaffen.

Wünschen Sie eine Erstein­schätzung zu Nutzungs­rechts­ver­trägen, zum Schutz Ihrer Werke, zu möglichen Rechts­ver­let­zungen? Rufen Sie uns an oder füllen Sie das folgende Formular aus. Bitte geben Sie Ihren Namen und die gewünschten Kontakt­daten an. Wenn Sie bereits Verträge oder andere relevante Dokumente hochladen, können wir uns optimal auf das Gespräch vorbereiten.

Unver­bindlich und für Sie kostenlos — konzen­trieren Sie sich auf Ihre kreative Arbeit, während wir für Sie die recht­lichen Rahmen­be­din­gungen klären.

Sylvio Schiller

Nils Wittmiss

Kostenlose Erstbe­ratung — Fragen sie uns!
Telefon­nummer
E‑Mail-Adresse
Ziehen Sie Dateien hier her oder 
Akzep­tierte Daten­typen: jpg, pdf, Max. Datei­größe: 50 MB, Max. Dateien: 3.

    Mit dem Absenden des Kontakt­for­mulars erklären Sie sich damit einver­standen, dass wir Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens speichern und verwenden (weitere Infor­ma­tionen und Wider­rufs­hin­weise finden Sie in der Daten­schutz­er­klärung).

    Wir werden Sie zeitnah kontaktieren.