Panoramafreiheit und Drohnenfotografie: Was Drohnenpiloten in Deutschland wissen müssen
Drohnenfotografie eröffnet einzigartige Perspektiven und Möglichkeiten — doch gerade im öffentlichen Raum ist Vorsicht geboten, wenn urheberrechtlich geschützte Werke wie Bauwerke oder Skulpturen ins Bild geraten. In Deutschland greift hier die sogenannte Panoramafreiheit, die es erlaubt, dauerhaft sichtbare Werke im öffentlichen Raum zu fotografieren und zu veröffentlichen. Für Drohnenpiloten bringt die Panoramafreiheit jedoch besondere Einschränkungen mit sich, insbesondere was die zulässige Perspektive betrifft. Dieser Beitrag gibt einen umfassenden Überblick über die Panoramafreiheit und ihre Grenzen, erläutert wichtige Rechtsgrundsätze und zeigt auf, wann und wie Drohnenpiloten geschützte Werke rechtssicher fotografieren können.
Die Panoramafreiheit ist ein urheberrechtlicher Grundsatz, der es erlaubt, öffentlich zugängliche Werke wie Skulpturen oder besondere Gebäude im öffentlichen Raum zu fotografieren und die Bilder zu veröffentlichen. Für Drohnenpiloten und Fotografen ist die Panoramafreiheit in Deutschland jedoch an besondere Bedingungen geknüpft, insbesondere an die Perspektive, aus der die Aufnahmen gemacht werden. Das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Panoramafreiheit bei der Drohnenfotografie hat dies noch einmal bestätigt — ohne jedoch eine neue Rechtslage zu schaffen. In diesem Artikel erfahren Drohnenfotografen, was die Panoramafreiheit bedeutet, welche Einschränkungen gelten und warum das aktuelle Urteil kein Grund zur Sorge ist.
- Was ist die Panoramafreiheit?
- Kein neues Gesetz, sondern Bestätigung der bestehenden Rechtslage
- Wichtige Grenzen der Panoramafreiheit bei Drohnenaufnahmen
- Gilt das nur bei kommerzieller Nutzung?
- „Beiwerk“-Prinzip: Wann urheberrechtlich geschützte Werke erlaubt sind
- Was bedeutet das für Drohnenaufnahmen in der Praxis?
- Fazit: Was Drohnenpiloten beachten müssen
- Private Drohnenfotografie bleibt meist unberührt
- Fazit: Kein Grund zur Sorge für Freizeit-Drohnenfotografen
1. Was ist die Panoramafreiheit?
Die Panoramafreiheit erlaubt es, Werke, die sich bleibend im öffentlichen Raum befinden, ohne Einwilligung des Urhebers zu fotografieren, zu filmen und die Aufnahmen zu veröffentlichen. Dies ist im deutschen Urheberrechtsgesetz (UrhG) in § 59 Abs. 1 geregelt. Es gilt für
- Kunstwerke, Bauwerke oder andere Anlagen, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden.
- Aufnahmen, die ohne technische Hilfsmittel zur Erzeugung besonderer Perspektiven (z.B. Drohnen) entstanden sind.
Mit anderen Worten: Die Panoramafreiheit ist ein Recht auf „Straßenansichten“ und soll die freie Nutzung der für alle sichtbaren Kunst ermöglichen.
A) Sind alle Bauwerke geschützt?
In Deutschland und den meisten anderen Ländern sind Bauwerke urheberrechtlich geschützt, wenn sie als „Werke der Baukunst“ eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen, also individuell und schöpferisch gestaltet sind. Typische Beispiele für urheberrechtlich geschützte Bauwerke sind historische Gebäude mit besonderer architektonischer Gestaltung, Architekturikonen (z.B. der Berliner Fernsehturm oder die Elbphilharmonie) sowie moderne und künstlerische Gebäude oder Brücken. Nicht urheberrechtlich geschützt sind dagegen Bauwerke ohne individuelle Schöpfungshöhe wie Standardhäuser oder rein funktionale Gebäude ohne künstlerische Gestaltung.
B) Einschränkungen der Panoramafreiheit für Drohnenaufnahmen
Drohnen bieten einzigartige Blickwinkel, die manchmal Perspektiven ermöglichen, die vom Boden aus nicht zugänglich sind. Hier liegt der Knackpunkt: Die Panoramafreiheit erfasst nur Aufnahmen, die aus einer vom Boden aus zugänglichen Position gemacht werden können. Drohnen, die das Kunstwerk aus einem besonderen Blickwinkel zeigen, fallen in der Regel nicht darunter.
Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23. Oktober 2024 (Aktenzeichen I ZR 67/23) stellt klar, dass Drohnenaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken, die vom Boden aus nicht sichtbar sind, nicht unter die Panoramafreiheit fallen. Im vorliegenden Fall hatte ein Verlag in einem Buch Drohnenaufnahmen von Kunstwerken auf Halden im Ruhrgebiet veröffentlicht. Da die Drohnenperspektive für den Blick auf die Kunstwerke entscheidend war, hielt der BGH eine Einwilligung des Urhebers für erforderlich.
2. Kein neues Gesetz, sondern Bestätigung der bestehenden Rechtslage
Das Urteil stellt keine bahnbrechende Neuerung dar, sondern bestätigt lediglich die bereits bekannte Auslegung der Panoramafreiheit im deutschen Urheberrecht. Bereits vor dem BGH-Urteil galt, dass Luftbildaufnahmen aus Flugzeugen, die besondere Perspektiven auf urheberrechtlich geschützte Werke bieten, nicht ohne Einwilligung veröffentlicht werden dürfen. Dieser Grundsatz wird nun auch auf Drohnenaufnahmen übertragen und stellt klar, dass auch hier die Panoramafreiheit nicht automatisch greift, sobald eine besondere Perspektive genutzt wird.
3. Wichtige Grenzen der Panoramafreiheit bei Drohnenaufnahmen
Die Drohnenfotografie kann Perspektiven eröffnen, die vom Boden aus nicht zugänglich sind. Damit fällt sie aber oft nicht unter die Panoramafreiheit, da diese nur für Ansichten vom Boden aus gilt. Folgende Punkte sollten Drohnenpiloten unbedingt beachten:
- Sichtbarkeit vom Boden aus: Die Panoramafreiheit gilt nur, wenn das Werk im öffentlichen Raum ohne zusätzliche Hilfsmittel (z.B. Drohnen) sichtbar ist. Das bedeutet: Wenn eine Drohne eine Skulptur oder ein Kunstwerk aus der Luft fotografiert und diese Perspektive erst durch die Drohne ermöglicht wird, ist dies nicht von der Panoramafreiheit gedeckt.
- Keine verdeckten oder schwer zugänglichen Perspektiven: Fotos, die Bereiche oder Details zeigen, die von einem öffentlichen Ort aus nicht einsehbar sind, fallen ebenfalls nicht unter die Panoramafreiheit. So ist es beispielsweise nicht erlaubt, durch ein Fenster in ein Gebäude hineinzufotografieren oder eine versteckte Skulptur von oben zu fotografieren.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 23. Oktober 2024 (Aktenzeichen I ZR 67/23) entschieden, dass Drohnenaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken, die von oben aufgenommen werden, nicht von der Panoramafreiheit gedeckt sind. Der Fall betraf Luftaufnahmen von Kunstwerken auf Halden im Ruhrgebiet. Der BGH stellte klar, dass die Panoramafreiheit nur für Aufnahmen gilt, die von einem allgemein zugänglichen Aussichtspunkt am Boden gemacht werden.
4. Gilt das nur bei kommerzieller Nutzung?
Nein, diese Einschränkung der Panoramafreiheit gilt unabhängig davon, ob die Aufnahmen kommerziell oder privat genutzt werden. Auch wenn du deine Drohnenaufnahmen nur auf deinem privaten Blog oder in sozialen Netzwerken teilst, bleibt das urheberrechtliche Interesse des Künstlers bestehen, wenn die Aufnahmen durch den Einsatz der Drohne besondere Perspektiven eröffnen. Die Panoramafreiheit bezieht sich also nicht auf die Art der Nutzung (kommerziell oder nicht kommerziell), sondern nur auf die Art der Perspektive: Nur was vom Boden aus für die Allgemeinheit sichtbar ist, darf ohne Zustimmung veröffentlicht werden. Drohnenaufnahmen, die besondere Perspektiven eröffnen, bedürfen in solchen Fällen der Zustimmung des Rechteinhabers.
„Beiwerk“-Prinzip: Wann urheberrechtlich geschützte Werke erlaubt sind
Es gibt jedoch eine interessante Ausnahme, die für Drohnenfotografen relevant sein kann: das sogenannte „Beiwerk“-Prinzip. Wenn ein geschütztes Werk nur einen kleinen, unwesentlichen Teil der Gesamtaufnahme ausmacht und nicht den Mittelpunkt des Bildes bildet, kann es als „Beiwerk“ gelten und darf unter Umständen auch ohne Erlaubnis veröffentlicht werden. Dies ist in § 57 UrhG geregelt und gilt z.B., wenn
- Das Kunstwerk nicht das Hauptmotiv ist: Wenn das geschützte Werk nur zufällig Teil einer umfassenderen Szene ist, beispielsweise eine Skulptur in der Ferne bei einer Landschaftsaufnahme.
- Das Hauptmotiv ein anderes Motiv ist: Das Kunstwerk sollte nur ein kleiner Bestandteil sein, während der Fokus des Fotos auf einem anderen Motiv liegt, z. B. einer Stadtansicht oder einem Landschaftsbild.
- Das Werk nicht gezielt ins Bild gesetzt wird: Sobald ein urheberrechtlich geschütztes Werk in Szene gesetzt wird, verliert es den Charakter als „Beiwerk“. Es darf also nicht der zentrale Aspekt der Aufnahme sein, um von dieser Ausnahme zu profitieren.
6. Was bedeutet das für Drohnenaufnahmen in der Praxis?
Auch wenn die Panoramafreiheit nicht greift, kann eine Aufnahme zulässig sein, wenn das geschützte Werk nur als Beiwerk im Bild erscheint. Hier einige Beispiele:
- Wenn man eine weite Landschaft fotografiert und im Hintergrund zufällig ein urheberrechtlich geschütztes Werk (z.B. ein Kunstwerk oder ein Denkmal) zu sehen ist, kann dieses als Beiwerk gelten – vorausgesetzt, es nimmt nur einen kleinen und unwesentlichen Teil des Bildes ein.
- Ein Gebäude oder eine Anlage, die nur einen kleinen Teil einer größeren Stadtansicht ausmacht, kann ebenfalls als Beiwerk gelten, wenn der Schwerpunkt auf der Stadt als Ganzes liegt.
7. Fazit: Was Drohnenpiloten beachten müssen
Als Drohnenfotograf ist man gut beraten, die Grenzen der Panoramafreiheit zu kennen:
- Nur vom Boden aus sichtbare Werke ohne Drohnenperspektive sind genehmigungsfrei erlaubt, Wer aus der Luft fotografiert und urheberrechtlich geschützte Werke als Hauptmotiv im Bild hat, braucht die Erlaubnis des Urhebers, da Drohnenaufnahmen in der Regel nicht von der Panoramafreiheit gedeckt sind.
- Auf die Unterscheidung zwischen kommerzieller und nicht-kommerzieller Nutzung kommt es nicht an. Auch nicht-kommerzielle Aufnahmen fallen unter diese Regelung, wenn sie eine besondere Drohnenperspektive einnehmen.
- Häufig kann man sich auf das Beiwerksprinzip berufen. Wenn das Kunstwerk nur einen kleinen, unwesentlichen Teil der Gesamtaufnahme ausmacht und nicht das zentrale Motiv darstellt, kann es als Beiwerk betrachtet werden und die Aufnahme ist ohne Einwilligung erlaubt.
Wer diese Regeln beachtet, schützt sich vor rechtlichen Problemen und kann die einzigartigen Perspektiven, die Drohnen bieten, verantwortungsvoll und im Einklang mit dem Urheberrecht nutzen.
8. Private Drohnenfotografie bleibt meist unberührt
In der Praxis gehen Urheberrechtsinhaber nur sehr selten gegen private Drohnenfotografen vor, solange die Aufnahmen für den rein privaten Gebrauch bestimmt sind und nicht kommerziell verwertet werden. Viele Künstler und Urheber sind in erster Linie daran interessiert, die kommerzielle Nutzung ihrer Werke zu kontrollieren. Dies bedeutet, dass private Luftbildaufnahmen, bei denen geschützte Werke unbeabsichtigt oder als Teil einer größeren Landschaft zu sehen sind, nach wie vor ein geringes rechtliches Risiko bergen. Solche Fälle werden in der Regel nicht als Verletzung der Panoramafreiheit angesehen, da sie in der Regel nicht im Vordergrund stehen und oft als „Beiwerk“ betrachtet werden.
9. Fazit: Kein Grund zur Sorge für Freizeit-Drohnenfotografen
Für Hobbyfotografen und Drohnen-Enthusiasten ist das aktuelle Urteil kein Grund zur Sorge. Solange die Bilder keine explizit urheberrechtlich geschützten Werke aus ungewöhnlichen Luftperspektiven zeigen und rein privat genutzt werden, gibt es in der Regel keine rechtlichen Probleme. Das Urheberrecht spielt also vor allem dann eine Rolle, wenn die Aufnahmen eine besondere Perspektive oder Inszenierung bieten, die ohne Drohne nicht möglich wäre — und zudem kommerziell genutzt werden sollen.
Das Urteil des BGH zielt daher vor allem auf kommerzielle Anwendungen ab und zeigt die Grenzen professioneller Drohnenaufnahmen im Zusammenhang mit urheberrechtlich geschützten Werken auf. Für die allgemeine Drohnenfotografie im Freizeitbereich ändert sich durch das Urteil wenig, da private Nutzungen nach wie vor kaum betroffen sind und rechtliche Schritte von Urhebern die Ausnahme bleiben.
Drohnenpiloten, die sich an diese Regeln halten, können ihre Luftaufnahmen in der Regel rechtssicher genießen und teilen.
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