Software ist nicht gleich Software: Neue Entwicklungen bei Markenwidersprüchen in Klasse 9 und 42
Die Digitalisierung durchdringt alle Lebens- und Wirtschaftsbereiche. Software ist längst nicht mehr nur ein technisches Hilfsmittel, sondern Trägerin geschäftskritischer Prozesse, Innovationsmotor und zentrales Unterscheidungsmerkmal in wettbewerbsintensiven Märkten. Entsprechend häufig kommt es zu markenrechtlichen Konflikten rund um Softwarebegriffe, insbesondere in den Nizza-Klassen 9 (Software als Produkt) und 42 (Software als Dienstleistung).
Doch wie ähnlich sind “Softwareprodukte” eigentlich, wenn sie aus ganz verschiedenen Branchen stammen? Und welche Entwicklungen zeigen sich in der Rechtsprechung von EUIPO, DPMA und Bundespatentgericht (BPatG) in den letzten Jahren?
Dieser Beitrag analysiert die aktuelle Spruchpraxis und zeigt, worauf Markeninhaber und Anmelder achten sollten, wenn sie mit Softwarebegriffen arbeiten.
1. Ausgangslage: Klasseneinordnung und Begriffsauslegung
Nach der Nizza-Klassifikation wird Software je nach konkreter Ausgestaltung in Klasse 9 (z. B. „Computersoftware“ als herunterladbares Produkt) oder in Klasse 42 (z. B. „Bereitstellung von Software als Dienstleistung“ oder „Software as a Service“) eingestuft. Grundsätzlich gelten Marken mit identischen oder ähnlichen Waren oder Dienstleistungen als kollisionsrelevant, wenn auch eine klangliche, begriffliche oder bildliche Ähnlichkeit zwischen den Zeichen besteht.
Lange Zeit war die Beurteilung der Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit bei Software sehr pauschal: „Software ist Software“, lautete sinngemäß das Motto vieler Prüfstellen. Diese Sichtweise stößt jedoch zunehmend an ihre Grenzen, denn Software ist nicht gleich Software. Eine App zur Meditation ist funktional, technisch und wirtschaftlich etwas grundlegend anderes als eine CAD-Software für Ingenieure oder ein KI-basiertes Diagnosesystem für die Radiologie.
2. EUIPO: Der lange Weg weg vom Totalmonopol „Software“
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) hat den Begriff „Computersoftware“ bislang sehr weit gefasst. Wer eine Unionsmarke für „Software“ anmeldet, erhält theoretisch Schutz für alle nur denkbaren Softwarearten. In der Entscheidung „VROOM“ (T‑578/19) etwa wurde die Kollision zwischen einer Bildungs-App und einer älteren Marke für allgemeine Software bejaht, obwohl die Produkte völlig verschiedene Zielgruppen und Zwecke hatten. Das Gericht argumentierte, dass eine Eintragung für „Software“ eben jede Art von Software umfasse – ungeachtet funktionaler oder branchenbezogener Unterschiede.
Doch es gibt Bewegung: In Entscheidungen wie „COLLIBRA/KOLIBRI“ (T‑128/20, T‑129/20) beginnt das Gericht, auf konkrete inhaltliche Überschneidungen zwischen Softwaregattungen abzustellen. Zwar wurde auch dort die Ähnlichkeit bejaht, aber mit einer differenzierten Begründung. Entscheidend sei, ob gemeinsame Funktionen bestehen (z. B. Datenverarbeitung), auch wenn die Software verschiedenen Zwecken dient.
Zudem enthält der „Similarity Tool“ des EUIPO mittlerweile abgestufte Bewertungen: So kann z. B. medizinische Software als unähnlich zu Unterhaltungssoftware gelten, wenn Zweck, Nutzerkreis und Herstellerkreise typischerweise auseinanderfallen. Trotzdem bleibt die Tendenz bestehen: Solange der Begriff „Software“ in weiter Form eingetragen ist, wird eine weitreichende Schutzwirkung angenommen.
3. DPMA: Präzisere Differenzierung nach Zweck und Funktion
Auch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) betont in seiner Widerspruchsrichtlinie seit 2019, dass die Klassenzuordnung allein kein tragfähiges Kriterium für die Beurteilung der Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit ist. Stattdessen kommt es auf die konkrete Verkehrsauffassung, den Verwendungszweck, die Vertriebswege und den Herstellerkreis an.
Beispiel: Eine Sprachlernsoftware kann als ähnlich zu zweisprachigen Büchern oder Nachschlagewerken gelten, weil sie denselben Zweck verfolgt. Demgegenüber ist etwa eine App zur Videobearbeitung regelmäßig nicht ähnlich zu einem medizinischen Analyseprogramm. Die funktionale oder wirtschaftliche Verknüpfung ist hier schlicht nicht gegeben.
Die Praxis zeigt, dass das DPMA zunehmend differenziert: Wer etwa „Spiele-Software“ angemeldet hat, kann sich nicht ohne Weiteres gegen eine Marke für Architektur-Software oder Therapiesoftware wenden, es sei denn, es bestehen konkrete Markt- oder Funktionsüberschneidungen.
4. BPatG: Stärkere Betonung der konkreten Softwareart
Das Bundespatentgericht hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass es bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit auf den konkreten Gegenstand ankommt. In „Typoman/Tipomat“ etwa wurde eine Ähnlichkeit zwischen Spiele-Apps und Software für Sportwetten bejaht, weil beide dem Bereich Unterhaltung zugeordnet werden konnten. Entscheidend war aber nicht die Klassenzugehörigkeit, sondern die funktionale Nähe.
In anderen Fällen hat das Gericht eine Ähnlichkeit zwischen spezialisierter Fachsoftware (z. B. Finanzsoftware) und allgemeinen Softwarediensten (z. B. Softwareentwicklung, SaaS) bejaht, weil in der Praxis eine wirtschaftliche Verflechtung besteht. Zugleich gilt aber: Ohne sachliche oder funktionale Berührungspunkte wird die Ähnlichkeit verneint.
Ausgewählte Entscheidungen 2019–2025 (Software-Ähnlichkeit)
| Entscheidung (Aktenzeichen, Datum) | Parteien (ältere vs. jüngere Marke) | Kernthema | Ergebnis zur Ähnlichkeit |
|---|---|---|---|
| EUIPO BoA / EuG: Bezos Family Foundation v. SNCF (T‑578/19, 24.02.2021 – „VROOM“) |
„POP & VROOM“ vs. „VROOM“ (Software allgemein vs. App für frühkindliche Lernspiele) |
Unterschiedliche Software-Zielgruppen (Bildung vs. Transport) | Ähnlich – Frühförderungs-App fällt unter weiten Software-Oberbegriff; verschiedene Zwecke/Audienzen unerheblich |
| EuG: Collibra v. Dietrich (T‑128/20 & T‑129/20, 20.10.2021) |
„KOLIBRI“ vs. „COLLIBRA“ (Immobilien-Software vs. Data-Governance-Software) |
Fachsoftware in verschiedenen Branchen | Ähnlich (Ø) – Datenverarbeitung als Schnittmenge; Zweckdifferenz genügt nicht zur Abgrenzung |
| BPatG: Typoman/Tipomat (25 W (pat) 520/19, 24.02.2021) |
„TIPOMAT“ vs. „TYPOMAN“ (Wett-Software vs. Spiele-Software) |
Entertainment vs. Gambling-Software | Ähnlich – funktionale Nähe durch gemeinsame Nutzungskontexte; Widerspruch aber wegen Nichtbenutzung abgewiesen |
| BPatG: sowidoo/SWOODOO (25 W (pat) 557/19, 10.08.2020) |
„SWOODOO“ vs. „sowidoo“ (Softwareberatung vs. Computersoftware) |
Software als Dienstleistung vs. Software als Ware | Ähnlich (Ø) – wirtschaftliche Verzahnung zwischen Entwicklung und Anwendung begründet Ähnlichkeit |
| BPatG: „NFTNET“ (30 W (pat) 15/22, 14.09.2023) |
Beschwerde gegen Zurückweisung von „NFTNET“ | Präzisierung vs. breiter Softwarebegriff (Unterscheidungskraft) | Kein Widerspruchsfall – aber Eintragung wurde nach Einschränkung auf spezifische Softwarebereiche zugelassen |
5. Fazit: Software muss differenzierter gedacht werden
Die Entwicklung der letzten Jahre zeigt klar: Die pauschale Gleichsetzung aller Softwarebegriffe ist auf dem Rückzug. Sowohl EUIPO als auch DPMA und BPatG stellen vermehrt auf die konkrete Art der Software, deren Funktion, Nutzerkreis und wirtschaftliches Umfeld ab. Markeninhaber sollten dies sowohl bei der Anmeldung als auch bei der Widerspruchsprüfung berücksichtigen.
Empfehlung für die Praxis:
- Präzisierung des Warenverzeichnisses mit branchenspezifischen Begriffen
- Bei Verwendung weiter Begriffe wie „Software“: breite Schutzwirkung, aber hohes Widerspruchsrisiko
- Bei enger Formulierung: gezielter Schutz und geringere Kollisionen, aber begrenzter Schutzumfang
Ob dabei ein Oberbegriff wie „Software“ verwendet werden sollte oder eine genauere Beschreibung ratsam ist, hängt vom konkreten Ziel ab: Wer möglichst umfassenden Schutz anstrebt, kann mit einem weiten Begriff zunächst Reichweite gewinnen, muss aber mit häufigeren Konflikten rechnen. Wer hingegen ein klares Profil in einem Spezialsegment schützen möchte, sollte den Softwarebegriff auf den Anwendungsbereich eingrenzen. Das erleichtert die Durchsetzung und verringert das Risiko fremder Widersprüche.
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