Software ist nicht gleich Software: Neue Entwick­lungen bei Marken­wi­der­sprüchen in Klasse 9 und 42

Software ist nicht gleich Software: Neue Entwick­lungen bei Marken­wi­der­sprüchen in Klasse 9 und 42

Die Digita­li­sierung durch­dringt alle Lebens- und Wirtschafts­be­reiche. Software ist längst nicht mehr nur ein techni­sches Hilfs­mittel, sondern Trägerin geschäfts­kri­ti­scher Prozesse, Innova­ti­ons­motor und zentrales Unter­schei­dungs­merkmal in wettbe­werbs­in­ten­siven Märkten. Entspre­chend häufig kommt es zu marken­recht­lichen Konflikten rund um Software­be­griffe, insbe­sondere in den Nizza-Klassen 9 (Software als Produkt) und 42 (Software als Dienstleistung). 

Doch wie ähnlich sind “Software­pro­dukte” eigentlich, wenn sie aus ganz verschie­denen Branchen stammen? Und welche Entwick­lungen zeigen sich in der Recht­spre­chung von EUIPO, DPMA und Bundes­pa­tent­ge­richt (BPatG) in den letzten Jahren?

Dieser Beitrag analy­siert die aktuelle Spruch­praxis und zeigt, worauf Marken­in­haber und Anmelder achten sollten, wenn sie mit Software­be­griffen arbeiten.

1. Ausgangslage: Klassen­ein­ordnung und Begriffsauslegung

Nach der Nizza-Klassi­fi­kation wird Software je nach konkreter Ausge­staltung in Klasse 9 (z. B. „Compu­ter­software“ als herun­ter­lad­bares Produkt) oder in Klasse 42 (z. B. „Bereit­stellung von Software als Dienst­leistung“ oder „Software as a Service“) einge­stuft. Grund­sätzlich gelten Marken mit identi­schen oder ähnlichen Waren oder Dienst­leis­tungen als kolli­si­ons­re­levant, wenn auch eine klang­liche, begriff­liche oder bildliche Ähnlichkeit zwischen den Zeichen besteht.

Lange Zeit war die Beurteilung der Waren- oder Dienst­leis­tungs­ähn­lichkeit bei Software sehr pauschal: „Software ist Software“, lautete sinngemäß das Motto vieler Prüfstellen. Diese Sicht­weise stößt jedoch zunehmend an ihre Grenzen, denn Software ist nicht gleich Software. Eine App zur Meditation ist funktional, technisch und wirtschaftlich etwas grund­legend anderes als eine CAD-Software für Ingenieure oder ein KI-basiertes Diagno­se­system für die Radiologie.

2. EUIPO: Der lange Weg weg vom Total­mo­nopol „Software“

Das Amt der Europäi­schen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) hat den Begriff „Compu­ter­software“ bislang sehr weit gefasst. Wer eine Unions­marke für „Software“ anmeldet, erhält theore­tisch Schutz für alle nur denkbaren Software­arten. In der Entscheidung „VROOM“ (T‑578/19) etwa wurde die Kollision zwischen einer Bildungs-App und einer älteren Marke für allge­meine Software bejaht, obwohl die Produkte völlig verschiedene Zielgruppen und Zwecke hatten. Das Gericht argumen­tierte, dass eine Eintragung für „Software“ eben jede Art von Software umfasse – ungeachtet funktio­naler oder branchen­be­zo­gener Unterschiede.

Doch es gibt Bewegung: In Entschei­dungen wie „COLLIBRA/KOLIBRI“ (T‑128/20, T‑129/20) beginnt das Gericht, auf konkrete inhalt­liche Überschnei­dungen zwischen Software­gat­tungen abzustellen. Zwar wurde auch dort die Ähnlichkeit bejaht, aber mit einer diffe­ren­zierten Begründung. Entscheidend sei, ob gemeinsame Funktionen bestehen (z. B. Daten­ver­ar­beitung), auch wenn die Software verschie­denen Zwecken dient.

Zudem enthält der „Similarity Tool“ des EUIPO mittler­weile abgestufte Bewer­tungen: So kann z. B. medizi­nische Software als unähnlich zu Unter­hal­tungs­software gelten, wenn Zweck, Nutzer­kreis und Herstel­ler­kreise typischer­weise ausein­an­der­fallen. Trotzdem bleibt die Tendenz bestehen: Solange der Begriff „Software“ in weiter Form einge­tragen ist, wird eine weitrei­chende Schutz­wirkung angenommen.

3. DPMA: Präzisere Diffe­ren­zierung nach Zweck und Funktion

Auch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) betont in seiner Wider­spruchs­richt­linie seit 2019, dass die Klassen­zu­ordnung allein kein tragfä­higes Kriterium für die Beurteilung der Waren- oder Dienst­leis­tungs­ähn­lichkeit ist. Statt­dessen kommt es auf die konkrete Verkehrs­auf­fassung, den Verwen­dungs­zweck, die Vertriebswege und den Herstel­ler­kreis an.

Beispiel: Eine Sprach­lern­software kann als ähnlich zu zweispra­chigen Büchern oder Nachschla­ge­werken gelten, weil sie denselben Zweck verfolgt. Demge­genüber ist etwa eine App zur Video­be­ar­beitung regel­mäßig nicht ähnlich zu einem medizi­ni­schen Analy­se­pro­gramm. Die funktionale oder wirtschaft­liche Verknüpfung ist hier schlicht nicht gegeben.

Die Praxis zeigt, dass das DPMA zunehmend diffe­ren­ziert: Wer etwa „Spiele-Software“ angemeldet hat, kann sich nicht ohne Weiteres gegen eine Marke für Archi­tektur-Software oder Thera­pie­software wenden, es sei denn, es bestehen konkrete Markt- oder Funktionsüberschneidungen.

4. BPatG: Stärkere Betonung der konkreten Softwareart

Das Bundes­pa­tent­ge­richt hat in mehreren Entschei­dungen klarge­stellt, dass es bei der Beurteilung der Waren­ähn­lichkeit auf den konkreten Gegen­stand ankommt. In „Typoman/Tipomat“ etwa wurde eine Ähnlichkeit zwischen Spiele-Apps und Software für Sport­wetten bejaht, weil beide dem Bereich Unter­haltung zugeordnet werden konnten. Entscheidend war aber nicht die Klassen­zu­ge­hö­rigkeit, sondern die funktionale Nähe.

In anderen Fällen hat das Gericht eine Ähnlichkeit zwischen spezia­li­sierter Fachsoftware (z. B. Finanz­software) und allge­meinen Software­diensten (z. B. Software­ent­wicklung, SaaS) bejaht, weil in der Praxis eine wirtschaft­liche Verflechtung besteht. Zugleich gilt aber: Ohne sachliche oder funktionale Berüh­rungs­punkte wird die Ähnlichkeit verneint.

Ausge­wählte Entschei­dungen 2019–2025 (Software-Ähnlichkeit)

Entscheidung (Akten­zeichen, Datum) Parteien (ältere vs. jüngere Marke) Kernthema Ergebnis zur Ähnlichkeit
EUIPO BoA / EuG:
Bezos Family Foundation v. SNCF
(T‑578/19, 24.02.2021 – „VROOM“)
„POP & VROOM“ vs. „VROOM“
(Software allgemein vs. App für frühkind­liche Lernspiele)
Unter­schied­liche Software-Zielgruppen (Bildung vs. Transport) Ähnlich – Frühför­de­rungs-App fällt unter weiten Software-Oberbe­griff; verschiedene Zwecke/Audienzen unerheblich
EuG:
Collibra v. Dietrich
(T‑128/20 & T‑129/20, 20.10.2021)
„KOLIBRI“ vs. „COLLIBRA“
(Immobilien-Software vs. Data-Governance-Software)
Fachsoftware in verschie­denen Branchen Ähnlich (Ø) – Daten­ver­ar­beitung als Schnitt­menge; Zweck­dif­ferenz genügt nicht zur Abgrenzung
BPatG:
Typoman/Tipomat
(25 W (pat) 520/19, 24.02.2021)
„TIPOMAT“ vs. „TYPOMAN“
(Wett-Software vs. Spiele-Software)
Enter­tainment vs. Gambling-Software Ähnlich – funktionale Nähe durch gemeinsame Nutzungs­kon­texte; Wider­spruch aber wegen Nicht­be­nutzung abgewiesen
BPatG:
sowidoo/SWOODOO
(25 W (pat) 557/19, 10.08.2020)
„SWOODOO“ vs. „sowidoo“
(Software­be­ratung vs. Computersoftware)
Software als Dienst­leistung vs. Software als Ware Ähnlich (Ø) – wirtschaft­liche Verzahnung zwischen Entwicklung und Anwendung begründet Ähnlichkeit
BPatG:
„NFTNET“
(30 W (pat) 15/22, 14.09.2023)
Beschwerde gegen Zurück­weisung von „NFTNET“ Präzi­sierung vs. breiter Software­be­griff (Unter­schei­dungs­kraft) Kein Wider­spruchsfall – aber Eintragung wurde nach Einschränkung auf spezi­fische Software­be­reiche zugelassen

5. Fazit: Software muss diffe­ren­zierter gedacht werden

Die Entwicklung der letzten Jahre zeigt klar: Die pauschale Gleich­setzung aller Software­be­griffe ist auf dem Rückzug. Sowohl EUIPO als auch DPMA und BPatG stellen vermehrt auf die konkrete Art der Software, deren Funktion, Nutzer­kreis und wirtschaft­liches Umfeld ab. Marken­in­haber sollten dies sowohl bei der Anmeldung als auch bei der Wider­spruchs­prüfung berücksichtigen.

Empfehlung für die Praxis:

  • Präzi­sierung des Waren­ver­zeich­nisses mit branchen­spe­zi­fi­schen Begriffen
  • Bei Verwendung weiter Begriffe wie „Software“: breite Schutz­wirkung, aber hohes Widerspruchsrisiko
  • Bei enger Formu­lierung: gezielter Schutz und geringere Kolli­sionen, aber begrenzter Schutzumfang

Ob dabei ein Oberbe­griff wie „Software“ verwendet werden sollte oder eine genauere Beschreibung ratsam ist, hängt vom konkreten Ziel ab: Wer möglichst umfas­senden Schutz anstrebt, kann mit einem weiten Begriff zunächst Reich­weite gewinnen, muss aber mit häufi­geren Konflikten rechnen. Wer hingegen ein klares Profil in einem Spezi­al­segment schützen möchte, sollte den Software­be­griff auf den Anwen­dungs­be­reich eingrenzen. Das erleichtert die Durch­setzung und verringert das Risiko fremder Widersprüche.

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