Warum ein paar zusätz­liche Buchstaben keinen sicheren Marken­namen schaffen

EUIPO, Entschei­dungen vom 15.06.2026 – B 3 192 970 und vom 19.06.2026 – B 3 241 436

Der gewünschte Unter­neh­mensname klingt überzeugend, die passende Domain ist noch frei und das erste Logo vielleicht bereits entworfen. Dann zeigt eine Marken­re­cherche, dass ein ähnlicher Name schon geschützt ist. Die vermeintlich einfache Lösung liegt nahe: Der Name wird um einige Buchstaben oder ein weiteres Wort ergänzt.

Marken­rechtlich ist das keine verläss­liche Strategie. Zwei Entschei­dungen der Wider­spruchs­ab­teilung des Amts der Europäi­schen Union für geistiges Eigentum zeigen, dass selbst drei zusätz­liche Buchstaben oder ein vollstän­diges weiteres Wort nicht ausreichen müssen, um eine Verwechs­lungs­gefahr auszu­schließen. In den Verfahren standen sich „MOSS“ und „MOSSWAY“ sowie „miliboo“ und „mili“ gegenüber.

Für Start-ups und Unter­neh­mens­gründer sind die Entschei­dungen besonders relevant. Wer einen Namen ohne ausrei­chende Prüfung auswählt, riskiert nicht nur die Zurück­weisung seiner Marken­an­meldung. Wird der Name bereits benutzt, können zusätzlich Unter­las­sungs­an­sprüche, erheb­liche Kosten und ein vollstän­diges Rebranding drohen.

Worum ging es?

In der ersten Entscheidung standen sich eine ältere Marke mit dem Wortbe­standteil „MOSS“ und die jüngere Unions­mar­ken­an­meldung „MOSSWAY“ gegenüber. Die jüngere Anmeldung übernahm den älteren Wortbe­standteil vollständig und ergänzte ihn um das Wort „WAY“.

Die Anmeldung beanspruchte unter anderem Schutz für Taschen, Leder­waren, Bekleidung und Schuhe. Die ältere Marke war insbe­sondere für Bekleidung, Schuhe und verschiedene Einzel­han­dels­dienst­leis­tungen geschützt.

Das EUIPO nahm für nahezu alle angegrif­fenen Waren eine Verwechs­lungs­gefahr an. Die Anmeldung „MOSSWAY“ wurde für sämtliche betrof­fenen Waren der Klasse 18 und fast alle angegrif­fenen Waren der Klasse 25 zurück­ge­wiesen. Nur für „heels“, verstanden als Halbfer­tig­pro­dukte zur Herstellung oder Reparatur von Schuhen, konnte die Anmeldung weiter­ver­folgt werden.

Im zweiten Verfahren ging es um die ältere inter­na­tionale Regis­trierung „miliboo“ und die jüngere Unions­mar­ken­an­meldung „mili“. Betroffen waren Möbel sowie Handels‑, Marketing- und Design­leis­tungen. Das EUIPO gab dem Wider­spruch vollständig statt und wies die Anmeldung „mili“ für alle angegrif­fenen Waren und Dienst­leis­tungen zurück.

Die Kernaus­sagen des EUIPO

Im Verfahren „MOSS“ gegen „MOSSWAY“ stellte das EUIPO fest, dass der Wortbe­standteil „MOSS“ vollständig in der jüngeren Anmeldung enthalten ist. Hinzu kam, dass sich die Überein­stimmung am Anfang des jüngeren Zeichens befindet.

Dem Zeichen­anfang kommt bei der Beurteilung der Ähnlichkeit häufig beson­deres Gewicht zu. Verbraucher lesen Wörter regel­mäßig von links nach rechts. Der Anfang eines Zeichens wird deshalb typischer­weise zuerst wahrge­nommen und bleibt häufig stärker in Erinnerung.

Der zusätz­liche Bestandteil „WAY“ wurde vom EUIPO nicht ignoriert. Er reichte aber nicht aus, um die Überein­stim­mungen zu neutra­li­sieren. „MOSS“ blieb in der jüngeren Anmeldung vollständig erkennbar und bildete deren Anfang. Das EUIPO bewertete die Zeichen daher schrift­bildlich, klanglich und begrifflich als durch­schnittlich ähnlich.

Auch die einfache grafische Gestaltung der älteren Marke führte zu keinem anderen Ergebnis. Das EUIPO maß ihr keine maßgeb­liche kennzeich­nende Bedeutung bei. Entscheidend blieb der vollständig übernommene Wortbe­standteil „MOSS“.

Im Verfahren „miliboo“ gegen „mili“ stimmten die Zeichen in der Buchsta­ben­folge „mili“ überein. Diese Folge bildete die gesamte jüngere Anmeldung und zugleich den Anfang der älteren Marke. Die zusätz­lichen Buchstaben „boo“ befanden sich lediglich am Ende der älteren Marke.

Das EUIPO ging hier von einer zumindest unter­durch­schnitt­lichen schrift­bild­lichen und klang­lichen Ähnlichkeit aus. In Verbindung mit identi­schen oder ähnlichen Waren und Dienst­leis­tungen genügte aber auch dieser vergleichs­weise geringe Ähnlich­keitsgrad für die Annahme einer Verwechslungsgefahr.

Warum „WAY“ nicht genügend Abstand zu „MOSS“ schuf

Der Bestandteil „WAY“ besitzt im Engli­schen eine eigene Bedeutung. Das EUIPO ging davon aus, dass das englisch­spra­chige Publikum den Bestandteil im Sinne eines Weges, einer Route oder einer Methode verstehen wird. Dennoch bildete „MOSSWAY“ nach Auffassung der Wider­spruchs­ab­teilung keinen Gesamt­be­griff, bei dem der übernommene Bestandteil „MOSS“ seine selbständige Bedeutung verloren hätte.

Das ist für die marken­recht­liche Bewertung entscheidend. Wird eine ältere Marke vollständig in ein neues Zeichen aufge­nommen, kommt es darauf an, ob sie darin weiterhin selbständig erkennbar bleibt oder in einem neuen Gesamt­be­griff aufgeht. Eine bloße Anein­an­der­reihung zweier Bestand­teile schafft nicht zwangs­läufig einen ausrei­chenden Abstand.

Das EUIPO hielt es deshalb für möglich, dass Verbraucher zwar den Unter­schied zwischen „MOSS“ und „MOSSWAY“ erkennen, gleichwohl aber eine wirtschaft­liche Verbindung zwischen den gekenn­zeich­neten Angeboten annehmen. „MOSSWAY“ könnte beispiels­weise als weitere Produkt­linie oder abgewan­delte Kennzeichnung desselben Unter­nehmens verstanden werden.

Drei abwei­chende Buchstaben genügten auch bei „miliboo“ und „mili“ nicht

Die Anmel­derin von „mili“ verwies unter anderem auf die unter­schied­liche Länge der beiden Zeichen. Sie argumen­tierte, dass Verbraucher bei kurzen Marken die einzelnen Buchstaben besonders genau wahrnähmen und die Abwei­chungen deshalb erkennen würden.

Das EUIPO folgte dieser Argumen­tation nicht. Zwar kann die Kürze eines Zeichens dazu führen, dass einzelne Abwei­chungen stärker auffallen. Daraus folgt aber keine allge­meine Regel, nach der kurze Zeichen bereits bei wenigen abwei­chenden Buchstaben sicher unter­scheidbar wären.

Im konkreten Fall wurde die jüngere Anmeldung „mili“ vollständig am Anfang der älteren Marke „miliboo“ wieder­ge­geben. Die Abwei­chung beschränkte sich auf die drei Endbuch­staben „boo“. Nach Auffassung des EUIPO hatten diese Endbuch­staben ein gerin­geres Gewicht als die gemeinsame Anfangsfolge.

Der Fall betrifft damit zwar nicht die klassische Situation, in der eine jüngere Anmeldung durch angehängte Buchstaben verlängert wird. Er zeigt aber besonders deutlich, dass die bloße Anzahl zusätz­licher oder fehlender Buchstaben kein zuver­läs­siger Maßstab für den marken­recht­lichen Abstand ist.

Es gibt keine feste Drei-Buchstaben-Regel

Aus den Entschei­dungen folgt keine starre Regel, wonach drei zusätz­liche Buchstaben stets unzurei­chend wären. Ebenso wenig existiert ein bestimmter Mindest­ab­stand, ab dem zwei Namen automa­tisch als unter­scheidbar gelten.

Es wäre daher falsch, aus den Entschei­dungen abzuleiten, dass vier oder fünf zusätz­liche Buchstaben zwangs­läufig genügen. Marken­recht­liche Verwechs­lungs­gefahr lässt sich nicht mathe­ma­tisch bestimmen. Die Anzahl überein­stim­mender oder abwei­chender Buchstaben ist nur ein Gesichts­punkt innerhalb der erfor­der­lichen Gesamtbeurteilung.

Maßgeblich sind insbe­sondere der schrift­bild­liche, klang­liche und begriff­liche Gesamt­ein­druck der Zeichen, die Kennzeich­nungs­kraft der älteren Marke, die Stellung der überein­stim­menden Bestand­teile sowie die Identität oder Ähnlichkeit der betrof­fenen Waren und Dienstleistungen.

Diese Faktoren beein­flussen sich gegen­seitig. Bei identi­schen Waren oder Dienst­leis­tungen kann bereits eine vergleichs­weise geringe Zeichen­ähn­lichkeit ausreichen. Umgekehrt kann ein deutlicher Abstand zwischen den Waren und Dienst­leis­tungen dazu führen, dass selbst ähnli­chere Zeichen neben­ein­ander bestehen können.

Warum der Wortanfang besonders wichtig ist

Die beiden Entschei­dungen verdeut­lichen die besondere Bedeutung des Zeichen­an­fangs. Sowohl „MOSS“ als auch „mili“ bildeten den überein­stim­menden Anfang der jeweils vergli­chenen Zeichen.

Daraus darf aller­dings nicht gefolgert werden, dass jede Überein­stimmung am Wortanfang automa­tisch zur Verwechs­lungs­gefahr führt. Auch insoweit bleibt eine Gesamt­be­trachtung erfor­derlich. Ein zusätz­licher Bestandteil kann den Gesamt­ein­druck deutlich verändern, wenn er selbst prägend ist oder mit dem übernom­menen Bestandteil einen neuen und klar unter­scheid­baren Gesamt­be­griff bildet.

Proble­ma­tisch wird es vor allem dann, wenn die ältere Marke unver­ändert übernommen wird und der hinzu­ge­fügte Bestandteil lediglich wie eine Ergänzung, Produkt­linie oder Unter­neh­mens­va­riante erscheint. Verbraucher können dann annehmen, dass beide Angebote aus demselben Unter­nehmen oder aus wirtschaftlich mitein­ander verbun­denen Unter­nehmen stammen.

Auf typische Zusätze wie „Tech“, „Digital“, „AI“, „Labs“ oder „Group“ sollten sich Gründer daher nicht verlassen. Solche Bestand­teile können den Gesamt­ein­druck beein­flussen, müssen aber insbe­sondere bei einem vollständig übernom­menen älteren Kennzeichen keinen ausrei­chenden Abstand schaffen.

Eine unmit­telbare Verwechslung ist nicht erforderlich

Viele Gründer gehen davon aus, dass zwei Marken nur dann kolli­dieren, wenn Verbraucher die Bezeich­nungen tatsächlich mitein­ander verwechseln. Das greift zu kurz.

Die marken­recht­liche Verwechs­lungs­gefahr erfasst auch die Gefahr einer gedank­lichen Zuordnung. Es kann genügen, dass Verbraucher die Unter­schiede zwar erkennen, wegen der vorhan­denen Gemein­sam­keiten aber annehmen, die Waren oder Dienst­leis­tungen stammten aus demselben Unter­nehmen oder aus wirtschaftlich verbun­denen Unternehmen.

Genau dieses Risiko sah das EUIPO bei „MOSS“ und „MOSSWAY“. Der zusätz­liche Bestandteil „WAY“ konnte wahrge­nommen werden. Dennoch hielt das Amt es für möglich, dass das Publikum zwischen den Zeichen eine wirtschaft­liche Verbindung herstellt.

Für die Beurteilung ist außerdem zu berück­sich­tigen, dass Verbraucher Marken regel­mäßig nicht unmit­telbar neben­ein­ander sehen. Sie müssen sich auf ihre unvoll­ständige Erinnerung verlassen. Unter­schiede, die bei einer direkten Gegen­über­stellung auffallen, können im tatsäch­lichen Geschäfts­verkehr deshalb weniger deutlich wirken.

Warum eine reine Identi­täts­suche nicht ausreicht

Vor der Auswahl eines Unter­neh­mens­namens wird häufig nur geprüft, ob exakt derselbe Name bereits als Marke einge­tragen ist. Eine solche Identi­täts­suche ist notwendig, aber nicht ausreichend.

Ältere Marken können auch dann entge­gen­stehen, wenn sie nicht identisch, sondern lediglich ähnlich sind. Eine fachge­rechte Recherche muss deshalb auch abwei­chende Schreib­weisen, vergleichbare Wortan­fänge, klanglich ähnliche Bezeich­nungen, Verkür­zungen, Verlän­ge­rungen sowie zusammen- oder getrennt geschriebene Varianten erfassen.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der gewünschte Name eine ältere Marke vollständig enthält. Das Anhängen einer Endung, eines Branchen­be­griffs oder eines werblichen Zusatzes schafft nicht automa­tisch einen ausrei­chenden Abstand.

Auch die Verfüg­barkeit einer Domain ist kein Beleg dafür, dass der Name marken­rechtlich benutzt werden darf. Domain­re­gis­trierung, Handels­re­gis­ter­prüfung und Marken­re­cherche betreffen unter­schied­liche recht­liche Fragen. Ein im Handels­re­gister eintra­gungs­fä­higer Firmenname kann trotzdem ältere Marken- oder Kennzei­chen­rechte verletzen.

Auch die Waren und Dienst­leis­tungen müssen geprüft werden

Die Ähnlichkeit der Namen allein entscheidet den Fall nicht. Eine Verwechs­lungs­gefahr nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Unions­mar­ken­ver­ordnung setzt grund­sätzlich voraus, dass auch die betrof­fenen Waren oder Dienst­leis­tungen identisch oder ähnlich sind.

Dabei kommt es in einem Wider­spruchs­ver­fahren grund­sätzlich auf die einge­tra­genen bezie­hungs­weise angemel­deten Waren- und Dienst­leis­tungs­ver­zeich­nisse an. Die aktuell ausgeübte Geschäfts­tä­tigkeit der betei­ligten Unter­nehmen ist nicht ohne Weiteres maßgeblich.

Ein Start-up kann sich daher nicht zuver­lässig darauf berufen, dass es gegen­wärtig ein anderes Geschäfts­modell verfolgt als der Inhaber der älteren Marke. Wenn die regis­trierten Schutz­be­reiche einander überschneiden oder die Waren und Dienst­leis­tungen aus Sicht der angespro­chenen Verbraucher wirtschaftlich zusam­men­ge­hören, kann trotzdem eine rechtlich relevante Kollision bestehen.

Im Verfahren „MOSS“ gegen „MOSSWAY“ genügte dem EUIPO teilweise bereits eine geringe Ähnlichkeit der Waren und Dienst­leis­tungen. Die vorhan­denen Überein­stim­mungen der Zeichen waren nach Auffassung der Wider­spruchs­ab­teilung stark genug, um auch insoweit eine Verwechs­lungs­gefahr zu begründen.

Bei Unions­marken kann ein Teil der Europäi­schen Union genügen

Bei der Anmeldung einer Unions­marke ist außerdem zu berück­sich­tigen, dass eine Verwechs­lungs­gefahr nicht in sämtlichen Mitglied­staaten bestehen muss. Es kann ausreichen, wenn sie nur für einen relevanten Teil des Publikums innerhalb der Europäi­schen Union festge­stellt wird.

Im Verfahren „MOSS“ gegen „MOSSWAY“ stellte das EUIPO auf das Verständnis des englisch­spra­chigen Publikums ab. Im Verfahren „miliboo“ gegen „mili“ war dagegen die Wahrnehmung des franzö­sisch­spra­chigen Publikums ausschlaggebend.

Eine Bezeichnung, die aus deutscher Sicht hinrei­chend unter­scheidbar erscheint, kann daher an der Wahrnehmung in einem anderen Sprachraum scheitern. Bei europaweit geplanten Marken muss die Prüfung entspre­chend breiter angelegt werden.

Die recht­liche Bedeutung der Entscheidungen

Die Entschei­dungen begründen keine neue oder starre Regel für die zulässige Anzahl abwei­chender Buchstaben. Sie bestä­tigen vielmehr einen etablierten Grundsatz der marken­recht­lichen Zeichen­prüfung: Maßgeblich ist der durch die Zeichen hervor­ge­rufene Gesamteindruck.

Rechtlich überzeugend ist insbe­sondere, dass das EUIPO weder die Unter­schiede noch die Gemein­sam­keiten isoliert betrachtet. Zusätz­liche Buchstaben und Wörter werden berück­sichtigt. Sie werden aber nicht automa­tisch als ausrei­chend behandelt, wenn die ältere Marke vollständig und an hervor­ge­ho­bener Stelle übernommen wird.

Ebenso praxis­re­levant ist die Einbe­ziehung der unvoll­stän­digen Erinnerung des Durch­schnitts­ver­brau­chers. Marken werden im Geschäfts­verkehr nur selten direkt mitein­ander verglichen. Ein Name muss deshalb nicht nur bei einer Buchsta­ben­analyse anders aussehen, sondern auch in der Erinnerung des Publikums einen eigen­stän­digen Herkunfts­hinweis vermitteln.

Wo vor einer Verall­ge­mei­nerung zu warnen ist

So anschaulich die beiden Entschei­dungen sind, so wenig erlauben sie pauschale Schluss­fol­ge­rungen. Die vollständige Übernahme einer älteren Marke führt nicht in jedem Fall zur Verwechs­lungs­gefahr. Ebenso wenig ist jeder gemeinsame Wortanfang problematisch.

Entscheidend bleiben die Kennzeich­nungs­kraft der überein­stim­menden Bestand­teile, ihre Stellung im Gesamt­zeichen, eine mögliche eigen­ständige Bedeutung der zusätz­lichen Bestand­teile und die Ähnlichkeit der betrof­fenen Waren und Dienstleistungen.

Zu berück­sich­tigen ist außerdem, dass es sich um Entschei­dungen der Wider­spruchs­ab­teilung des EUIPO handelt. Nach den jewei­ligen Rechts­mit­tel­be­leh­rungen konnte gegen sie Beschwerde eingelegt werden. Ob sie bestands­kräftig geworden sind, muss gesondert geprüft werden.

Die Entschei­dungen sind daher keine abschlie­ßenden Leitent­schei­dungen. Sie bieten aber eine klare praktische Orien­tierung für die Entwicklung und Prüfung neuer Unternehmensnamen.

Was Gründer vor der Entscheidung für einen Namen prüfen sollten

Die Namens­prüfung sollte beginnen, bevor Domains regis­triert, Logos entwi­ckelt, Verpa­ckungen bestellt oder Marke­ting­kam­pagnen beauf­tragt werden. Je weiter der Marken­aufbau fortge­schritten ist, desto teurer wird eine spätere Änderung.

Zunächst sollte geprüft werden, welche Bestand­teile den gewünschten Namen prägen. Enthält er vollständig eine bereits geschützte Marke, ist besondere Vorsicht geboten. Anschließend müssen identische und ähnliche ältere Marken sowie geschäft­liche Bezeich­nungen und Unter­neh­mens­namen recher­chiert werden.

Im nächsten Schritt sind die jewei­ligen Waren und Dienst­leis­tungen mitein­ander zu vergleichen. Dabei genügt keine rein wirtschaft­liche oder technische Betrachtung. Erfor­derlich ist eine marken­recht­liche Bewertung der Schutz­ver­zeich­nisse und der vom EUIPO und den Gerichten entwi­ckelten Ähnlichkeitskriterien.

Erst danach lässt sich belastbar beurteilen, ob der Name angemeldet und benutzt werden kann, ob eine Einschränkung des Waren- und Dienst­leis­tungs­ver­zeich­nisses sinnvoll ist oder ob eine deutlich eigen­stän­digere Bezeichnung entwi­ckelt werden sollte.

Warum ein späteres Rebranding besonders teuer wird

Ein Unter­neh­mensname ist selten nur eine Bezeichnung. Auf ihm bauen die Domain, das Logo, die App, Social-Media-Profile, Verpa­ckungen, Präsen­ta­tionen, Verträge und Werbe­kam­pagnen auf.

Stellt sich nach dem Markt­start heraus, dass ältere Rechte verletzt werden, können neben einem Wider­spruch gegen die Marken­an­meldung auch Unterlassungs‑, Auskunfts- und Schadens­er­satz­an­sprüche drohen. Hinzu kommen die Kosten für den Austausch sämtlicher Kennzeich­nungs­mittel und der Verlust bereits aufge­bauter Bekanntheit.

Die recht­liche Prüfung des Namens ist deshalb kein formaler Schritt am Ende der Gründung. Sie ist ein wesent­licher Bestandteil des wirtschaft­lichen Risikomanagements.

Fazit

Die Entschei­dungen „MOSS“ gegen „MOSSWAY“ und „miliboo“ gegen „mili“ zeigen, dass zusätz­liche Buchstaben keine verläss­liche recht­liche Schutz­schicht bilden. Wird eine ältere Marke vollständig übernommen und bleibt sie insbe­sondere am Wortanfang erkennbar, kann trotz weiterer Buchstaben oder eines zusätz­lichen Wortes Verwechs­lungs­gefahr bestehen.

Eine starre Buchsta­ben­regel gibt es aller­dings nicht. Entscheidend bleibt der Gesamt­ein­druck der Zeichen in Verbindung mit den betrof­fenen Waren und Dienst­leis­tungen. Gerade deshalb sollte die Namenswahl nicht nach einer oberfläch­lichen Daten­bank­suche abgeschlossen werden.

Ein guter Unter­neh­mensname muss nicht nur kreativ, einprägsam und als Domain verfügbar sein. Er muss auch einen hinrei­chend eigen­stän­digen Herkunfts­hinweis vermitteln und einer profes­sio­nellen Kolli­si­ons­prüfung stand­halten. Wer diese Prüfung vor dem eigent­lichen Marken­aufbau durch­führt, vermeidet das deutlich größere Risiko eines späteren Rechts­streits und eines kostspie­ligen Rebrandings.

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