EUIPO, Entscheidungen vom 15.06.2026 – B 3 192 970 und vom 19.06.2026 – B 3 241 436
Der gewünschte Unternehmensname klingt überzeugend, die passende Domain ist noch frei und das erste Logo vielleicht bereits entworfen. Dann zeigt eine Markenrecherche, dass ein ähnlicher Name schon geschützt ist. Die vermeintlich einfache Lösung liegt nahe: Der Name wird um einige Buchstaben oder ein weiteres Wort ergänzt.
Markenrechtlich ist das keine verlässliche Strategie. Zwei Entscheidungen der Widerspruchsabteilung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum zeigen, dass selbst drei zusätzliche Buchstaben oder ein vollständiges weiteres Wort nicht ausreichen müssen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. In den Verfahren standen sich „MOSS“ und „MOSSWAY“ sowie „miliboo“ und „mili“ gegenüber.
Für Start-ups und Unternehmensgründer sind die Entscheidungen besonders relevant. Wer einen Namen ohne ausreichende Prüfung auswählt, riskiert nicht nur die Zurückweisung seiner Markenanmeldung. Wird der Name bereits benutzt, können zusätzlich Unterlassungsansprüche, erhebliche Kosten und ein vollständiges Rebranding drohen.
Worum ging es?
In der ersten Entscheidung standen sich eine ältere Marke mit dem Wortbestandteil „MOSS“ und die jüngere Unionsmarkenanmeldung „MOSSWAY“ gegenüber. Die jüngere Anmeldung übernahm den älteren Wortbestandteil vollständig und ergänzte ihn um das Wort „WAY“.
Die Anmeldung beanspruchte unter anderem Schutz für Taschen, Lederwaren, Bekleidung und Schuhe. Die ältere Marke war insbesondere für Bekleidung, Schuhe und verschiedene Einzelhandelsdienstleistungen geschützt.
Das EUIPO nahm für nahezu alle angegriffenen Waren eine Verwechslungsgefahr an. Die Anmeldung „MOSSWAY“ wurde für sämtliche betroffenen Waren der Klasse 18 und fast alle angegriffenen Waren der Klasse 25 zurückgewiesen. Nur für „heels“, verstanden als Halbfertigprodukte zur Herstellung oder Reparatur von Schuhen, konnte die Anmeldung weiterverfolgt werden.
Im zweiten Verfahren ging es um die ältere internationale Registrierung „miliboo“ und die jüngere Unionsmarkenanmeldung „mili“. Betroffen waren Möbel sowie Handels‑, Marketing- und Designleistungen. Das EUIPO gab dem Widerspruch vollständig statt und wies die Anmeldung „mili“ für alle angegriffenen Waren und Dienstleistungen zurück.
Die Kernaussagen des EUIPO
Im Verfahren „MOSS“ gegen „MOSSWAY“ stellte das EUIPO fest, dass der Wortbestandteil „MOSS“ vollständig in der jüngeren Anmeldung enthalten ist. Hinzu kam, dass sich die Übereinstimmung am Anfang des jüngeren Zeichens befindet.
Dem Zeichenanfang kommt bei der Beurteilung der Ähnlichkeit häufig besonderes Gewicht zu. Verbraucher lesen Wörter regelmäßig von links nach rechts. Der Anfang eines Zeichens wird deshalb typischerweise zuerst wahrgenommen und bleibt häufig stärker in Erinnerung.
Der zusätzliche Bestandteil „WAY“ wurde vom EUIPO nicht ignoriert. Er reichte aber nicht aus, um die Übereinstimmungen zu neutralisieren. „MOSS“ blieb in der jüngeren Anmeldung vollständig erkennbar und bildete deren Anfang. Das EUIPO bewertete die Zeichen daher schriftbildlich, klanglich und begrifflich als durchschnittlich ähnlich.
Auch die einfache grafische Gestaltung der älteren Marke führte zu keinem anderen Ergebnis. Das EUIPO maß ihr keine maßgebliche kennzeichnende Bedeutung bei. Entscheidend blieb der vollständig übernommene Wortbestandteil „MOSS“.
Im Verfahren „miliboo“ gegen „mili“ stimmten die Zeichen in der Buchstabenfolge „mili“ überein. Diese Folge bildete die gesamte jüngere Anmeldung und zugleich den Anfang der älteren Marke. Die zusätzlichen Buchstaben „boo“ befanden sich lediglich am Ende der älteren Marke.
Das EUIPO ging hier von einer zumindest unterdurchschnittlichen schriftbildlichen und klanglichen Ähnlichkeit aus. In Verbindung mit identischen oder ähnlichen Waren und Dienstleistungen genügte aber auch dieser vergleichsweise geringe Ähnlichkeitsgrad für die Annahme einer Verwechslungsgefahr.
Warum „WAY“ nicht genügend Abstand zu „MOSS“ schuf
Der Bestandteil „WAY“ besitzt im Englischen eine eigene Bedeutung. Das EUIPO ging davon aus, dass das englischsprachige Publikum den Bestandteil im Sinne eines Weges, einer Route oder einer Methode verstehen wird. Dennoch bildete „MOSSWAY“ nach Auffassung der Widerspruchsabteilung keinen Gesamtbegriff, bei dem der übernommene Bestandteil „MOSS“ seine selbständige Bedeutung verloren hätte.
Das ist für die markenrechtliche Bewertung entscheidend. Wird eine ältere Marke vollständig in ein neues Zeichen aufgenommen, kommt es darauf an, ob sie darin weiterhin selbständig erkennbar bleibt oder in einem neuen Gesamtbegriff aufgeht. Eine bloße Aneinanderreihung zweier Bestandteile schafft nicht zwangsläufig einen ausreichenden Abstand.
Das EUIPO hielt es deshalb für möglich, dass Verbraucher zwar den Unterschied zwischen „MOSS“ und „MOSSWAY“ erkennen, gleichwohl aber eine wirtschaftliche Verbindung zwischen den gekennzeichneten Angeboten annehmen. „MOSSWAY“ könnte beispielsweise als weitere Produktlinie oder abgewandelte Kennzeichnung desselben Unternehmens verstanden werden.
Drei abweichende Buchstaben genügten auch bei „miliboo“ und „mili“ nicht
Die Anmelderin von „mili“ verwies unter anderem auf die unterschiedliche Länge der beiden Zeichen. Sie argumentierte, dass Verbraucher bei kurzen Marken die einzelnen Buchstaben besonders genau wahrnähmen und die Abweichungen deshalb erkennen würden.
Das EUIPO folgte dieser Argumentation nicht. Zwar kann die Kürze eines Zeichens dazu führen, dass einzelne Abweichungen stärker auffallen. Daraus folgt aber keine allgemeine Regel, nach der kurze Zeichen bereits bei wenigen abweichenden Buchstaben sicher unterscheidbar wären.
Im konkreten Fall wurde die jüngere Anmeldung „mili“ vollständig am Anfang der älteren Marke „miliboo“ wiedergegeben. Die Abweichung beschränkte sich auf die drei Endbuchstaben „boo“. Nach Auffassung des EUIPO hatten diese Endbuchstaben ein geringeres Gewicht als die gemeinsame Anfangsfolge.
Der Fall betrifft damit zwar nicht die klassische Situation, in der eine jüngere Anmeldung durch angehängte Buchstaben verlängert wird. Er zeigt aber besonders deutlich, dass die bloße Anzahl zusätzlicher oder fehlender Buchstaben kein zuverlässiger Maßstab für den markenrechtlichen Abstand ist.
Es gibt keine feste Drei-Buchstaben-Regel
Aus den Entscheidungen folgt keine starre Regel, wonach drei zusätzliche Buchstaben stets unzureichend wären. Ebenso wenig existiert ein bestimmter Mindestabstand, ab dem zwei Namen automatisch als unterscheidbar gelten.
Es wäre daher falsch, aus den Entscheidungen abzuleiten, dass vier oder fünf zusätzliche Buchstaben zwangsläufig genügen. Markenrechtliche Verwechslungsgefahr lässt sich nicht mathematisch bestimmen. Die Anzahl übereinstimmender oder abweichender Buchstaben ist nur ein Gesichtspunkt innerhalb der erforderlichen Gesamtbeurteilung.
Maßgeblich sind insbesondere der schriftbildliche, klangliche und begriffliche Gesamteindruck der Zeichen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die Stellung der übereinstimmenden Bestandteile sowie die Identität oder Ähnlichkeit der betroffenen Waren und Dienstleistungen.
Diese Faktoren beeinflussen sich gegenseitig. Bei identischen Waren oder Dienstleistungen kann bereits eine vergleichsweise geringe Zeichenähnlichkeit ausreichen. Umgekehrt kann ein deutlicher Abstand zwischen den Waren und Dienstleistungen dazu führen, dass selbst ähnlichere Zeichen nebeneinander bestehen können.
Warum der Wortanfang besonders wichtig ist
Die beiden Entscheidungen verdeutlichen die besondere Bedeutung des Zeichenanfangs. Sowohl „MOSS“ als auch „mili“ bildeten den übereinstimmenden Anfang der jeweils verglichenen Zeichen.
Daraus darf allerdings nicht gefolgert werden, dass jede Übereinstimmung am Wortanfang automatisch zur Verwechslungsgefahr führt. Auch insoweit bleibt eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Ein zusätzlicher Bestandteil kann den Gesamteindruck deutlich verändern, wenn er selbst prägend ist oder mit dem übernommenen Bestandteil einen neuen und klar unterscheidbaren Gesamtbegriff bildet.
Problematisch wird es vor allem dann, wenn die ältere Marke unverändert übernommen wird und der hinzugefügte Bestandteil lediglich wie eine Ergänzung, Produktlinie oder Unternehmensvariante erscheint. Verbraucher können dann annehmen, dass beide Angebote aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.
Auf typische Zusätze wie „Tech“, „Digital“, „AI“, „Labs“ oder „Group“ sollten sich Gründer daher nicht verlassen. Solche Bestandteile können den Gesamteindruck beeinflussen, müssen aber insbesondere bei einem vollständig übernommenen älteren Kennzeichen keinen ausreichenden Abstand schaffen.
Eine unmittelbare Verwechslung ist nicht erforderlich
Viele Gründer gehen davon aus, dass zwei Marken nur dann kollidieren, wenn Verbraucher die Bezeichnungen tatsächlich miteinander verwechseln. Das greift zu kurz.
Die markenrechtliche Verwechslungsgefahr erfasst auch die Gefahr einer gedanklichen Zuordnung. Es kann genügen, dass Verbraucher die Unterschiede zwar erkennen, wegen der vorhandenen Gemeinsamkeiten aber annehmen, die Waren oder Dienstleistungen stammten aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.
Genau dieses Risiko sah das EUIPO bei „MOSS“ und „MOSSWAY“. Der zusätzliche Bestandteil „WAY“ konnte wahrgenommen werden. Dennoch hielt das Amt es für möglich, dass das Publikum zwischen den Zeichen eine wirtschaftliche Verbindung herstellt.
Für die Beurteilung ist außerdem zu berücksichtigen, dass Verbraucher Marken regelmäßig nicht unmittelbar nebeneinander sehen. Sie müssen sich auf ihre unvollständige Erinnerung verlassen. Unterschiede, die bei einer direkten Gegenüberstellung auffallen, können im tatsächlichen Geschäftsverkehr deshalb weniger deutlich wirken.
Warum eine reine Identitätssuche nicht ausreicht
Vor der Auswahl eines Unternehmensnamens wird häufig nur geprüft, ob exakt derselbe Name bereits als Marke eingetragen ist. Eine solche Identitätssuche ist notwendig, aber nicht ausreichend.
Ältere Marken können auch dann entgegenstehen, wenn sie nicht identisch, sondern lediglich ähnlich sind. Eine fachgerechte Recherche muss deshalb auch abweichende Schreibweisen, vergleichbare Wortanfänge, klanglich ähnliche Bezeichnungen, Verkürzungen, Verlängerungen sowie zusammen- oder getrennt geschriebene Varianten erfassen.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der gewünschte Name eine ältere Marke vollständig enthält. Das Anhängen einer Endung, eines Branchenbegriffs oder eines werblichen Zusatzes schafft nicht automatisch einen ausreichenden Abstand.
Auch die Verfügbarkeit einer Domain ist kein Beleg dafür, dass der Name markenrechtlich benutzt werden darf. Domainregistrierung, Handelsregisterprüfung und Markenrecherche betreffen unterschiedliche rechtliche Fragen. Ein im Handelsregister eintragungsfähiger Firmenname kann trotzdem ältere Marken- oder Kennzeichenrechte verletzen.
Auch die Waren und Dienstleistungen müssen geprüft werden
Die Ähnlichkeit der Namen allein entscheidet den Fall nicht. Eine Verwechslungsgefahr nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Unionsmarkenverordnung setzt grundsätzlich voraus, dass auch die betroffenen Waren oder Dienstleistungen identisch oder ähnlich sind.
Dabei kommt es in einem Widerspruchsverfahren grundsätzlich auf die eingetragenen beziehungsweise angemeldeten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse an. Die aktuell ausgeübte Geschäftstätigkeit der beteiligten Unternehmen ist nicht ohne Weiteres maßgeblich.
Ein Start-up kann sich daher nicht zuverlässig darauf berufen, dass es gegenwärtig ein anderes Geschäftsmodell verfolgt als der Inhaber der älteren Marke. Wenn die registrierten Schutzbereiche einander überschneiden oder die Waren und Dienstleistungen aus Sicht der angesprochenen Verbraucher wirtschaftlich zusammengehören, kann trotzdem eine rechtlich relevante Kollision bestehen.
Im Verfahren „MOSS“ gegen „MOSSWAY“ genügte dem EUIPO teilweise bereits eine geringe Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen. Die vorhandenen Übereinstimmungen der Zeichen waren nach Auffassung der Widerspruchsabteilung stark genug, um auch insoweit eine Verwechslungsgefahr zu begründen.
Bei Unionsmarken kann ein Teil der Europäischen Union genügen
Bei der Anmeldung einer Unionsmarke ist außerdem zu berücksichtigen, dass eine Verwechslungsgefahr nicht in sämtlichen Mitgliedstaaten bestehen muss. Es kann ausreichen, wenn sie nur für einen relevanten Teil des Publikums innerhalb der Europäischen Union festgestellt wird.
Im Verfahren „MOSS“ gegen „MOSSWAY“ stellte das EUIPO auf das Verständnis des englischsprachigen Publikums ab. Im Verfahren „miliboo“ gegen „mili“ war dagegen die Wahrnehmung des französischsprachigen Publikums ausschlaggebend.
Eine Bezeichnung, die aus deutscher Sicht hinreichend unterscheidbar erscheint, kann daher an der Wahrnehmung in einem anderen Sprachraum scheitern. Bei europaweit geplanten Marken muss die Prüfung entsprechend breiter angelegt werden.
Die rechtliche Bedeutung der Entscheidungen
Die Entscheidungen begründen keine neue oder starre Regel für die zulässige Anzahl abweichender Buchstaben. Sie bestätigen vielmehr einen etablierten Grundsatz der markenrechtlichen Zeichenprüfung: Maßgeblich ist der durch die Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck.
Rechtlich überzeugend ist insbesondere, dass das EUIPO weder die Unterschiede noch die Gemeinsamkeiten isoliert betrachtet. Zusätzliche Buchstaben und Wörter werden berücksichtigt. Sie werden aber nicht automatisch als ausreichend behandelt, wenn die ältere Marke vollständig und an hervorgehobener Stelle übernommen wird.
Ebenso praxisrelevant ist die Einbeziehung der unvollständigen Erinnerung des Durchschnittsverbrauchers. Marken werden im Geschäftsverkehr nur selten direkt miteinander verglichen. Ein Name muss deshalb nicht nur bei einer Buchstabenanalyse anders aussehen, sondern auch in der Erinnerung des Publikums einen eigenständigen Herkunftshinweis vermitteln.
Wo vor einer Verallgemeinerung zu warnen ist
So anschaulich die beiden Entscheidungen sind, so wenig erlauben sie pauschale Schlussfolgerungen. Die vollständige Übernahme einer älteren Marke führt nicht in jedem Fall zur Verwechslungsgefahr. Ebenso wenig ist jeder gemeinsame Wortanfang problematisch.
Entscheidend bleiben die Kennzeichnungskraft der übereinstimmenden Bestandteile, ihre Stellung im Gesamtzeichen, eine mögliche eigenständige Bedeutung der zusätzlichen Bestandteile und die Ähnlichkeit der betroffenen Waren und Dienstleistungen.
Zu berücksichtigen ist außerdem, dass es sich um Entscheidungen der Widerspruchsabteilung des EUIPO handelt. Nach den jeweiligen Rechtsmittelbelehrungen konnte gegen sie Beschwerde eingelegt werden. Ob sie bestandskräftig geworden sind, muss gesondert geprüft werden.
Die Entscheidungen sind daher keine abschließenden Leitentscheidungen. Sie bieten aber eine klare praktische Orientierung für die Entwicklung und Prüfung neuer Unternehmensnamen.
Was Gründer vor der Entscheidung für einen Namen prüfen sollten
Die Namensprüfung sollte beginnen, bevor Domains registriert, Logos entwickelt, Verpackungen bestellt oder Marketingkampagnen beauftragt werden. Je weiter der Markenaufbau fortgeschritten ist, desto teurer wird eine spätere Änderung.
Zunächst sollte geprüft werden, welche Bestandteile den gewünschten Namen prägen. Enthält er vollständig eine bereits geschützte Marke, ist besondere Vorsicht geboten. Anschließend müssen identische und ähnliche ältere Marken sowie geschäftliche Bezeichnungen und Unternehmensnamen recherchiert werden.
Im nächsten Schritt sind die jeweiligen Waren und Dienstleistungen miteinander zu vergleichen. Dabei genügt keine rein wirtschaftliche oder technische Betrachtung. Erforderlich ist eine markenrechtliche Bewertung der Schutzverzeichnisse und der vom EUIPO und den Gerichten entwickelten Ähnlichkeitskriterien.
Erst danach lässt sich belastbar beurteilen, ob der Name angemeldet und benutzt werden kann, ob eine Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses sinnvoll ist oder ob eine deutlich eigenständigere Bezeichnung entwickelt werden sollte.
Warum ein späteres Rebranding besonders teuer wird
Ein Unternehmensname ist selten nur eine Bezeichnung. Auf ihm bauen die Domain, das Logo, die App, Social-Media-Profile, Verpackungen, Präsentationen, Verträge und Werbekampagnen auf.
Stellt sich nach dem Marktstart heraus, dass ältere Rechte verletzt werden, können neben einem Widerspruch gegen die Markenanmeldung auch Unterlassungs‑, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche drohen. Hinzu kommen die Kosten für den Austausch sämtlicher Kennzeichnungsmittel und der Verlust bereits aufgebauter Bekanntheit.
Die rechtliche Prüfung des Namens ist deshalb kein formaler Schritt am Ende der Gründung. Sie ist ein wesentlicher Bestandteil des wirtschaftlichen Risikomanagements.
Fazit
Die Entscheidungen „MOSS“ gegen „MOSSWAY“ und „miliboo“ gegen „mili“ zeigen, dass zusätzliche Buchstaben keine verlässliche rechtliche Schutzschicht bilden. Wird eine ältere Marke vollständig übernommen und bleibt sie insbesondere am Wortanfang erkennbar, kann trotz weiterer Buchstaben oder eines zusätzlichen Wortes Verwechslungsgefahr bestehen.
Eine starre Buchstabenregel gibt es allerdings nicht. Entscheidend bleibt der Gesamteindruck der Zeichen in Verbindung mit den betroffenen Waren und Dienstleistungen. Gerade deshalb sollte die Namenswahl nicht nach einer oberflächlichen Datenbanksuche abgeschlossen werden.
Ein guter Unternehmensname muss nicht nur kreativ, einprägsam und als Domain verfügbar sein. Er muss auch einen hinreichend eigenständigen Herkunftshinweis vermitteln und einer professionellen Kollisionsprüfung standhalten. Wer diese Prüfung vor dem eigentlichen Markenaufbau durchführt, vermeidet das deutlich größere Risiko eines späteren Rechtsstreits und eines kostspieligen Rebrandings.
