Wenn „JOY“ nicht reicht: Was die EUIPO-Entscheidung zu VITAJOY für die Markenrecherche lehrt
Wer eine neue Marke sucht, erlebt in der Praxis immer wieder eine frustrierende Überraschung: Man findet ein älteres Zeichen, das „eigentlich doch drinsteckt“ – und trotzdem verliert der Widerspruch. Genau das ist in der EUIPO-Entscheidung zum Zeichen „VITAJOY“ passiert: Der Widerspruch gegen die Unionsmarkenanmeldung „VITAJOY“ wurde insgesamt zurückgewiesen; die Widersprechende trägt die Kosten.
Die Entscheidung ist ein gutes Lehrstück dafür, wie EUIPO-Stellen bei zusammengesetzten Wortmarken denken – und welche Schlüsse man daraus für Markenrecherche, Markenaufbau und Durchsetzung ziehen sollte.
Der Fall in einem Satz
Ältere Marken: „JOY sportswear“ (Unionsmarke) und „JOY“ (DE-Marke). Angegriffene Marke: „VITAJOY“. Ergebnis: Keine Verwechslungsgefahr nach Art. 8 Abs. 1 lit. b UMV – trotz teilweise identischer bzw. ähnlicher Waren/Dienstleistungen.
1) Waren- und Dienstleistungsnähe hilft – aber sie ersetzt nicht die Zeichenähnlichkeit
Die Widerspruchsabteilung nimmt für Klasse 25 (Bekleidung und verwandte Produkte) teils Identität und teils Ähnlichkeit an. Auch für die Einzelhandels-/Versandhandelsdienstleistungen der Klasse 35 wird eine (mindestens) relevante Ähnlichkeit zum Warenbereich bejaht. Das ist aus Sicht der Widersprechenden grundsätzlich „gut“, weil es die Wechselwirkung zugunsten des Widerspruchs verschiebt.
Die Lehre für die Markenrecherche: Man darf sich nicht beruhigen, nur weil Waren/Dienstleistungen ähnlich sind – und man darf umgekehrt nicht glauben, dass man mit identischen Waren „automatisch“ gewinnt. In der Praxis entscheidet häufig der zweite Block: Wie ähnlich sind die Zeichen wirklich?
2) Der entscheidende Hebel: Der Gesamteindruck – und der Wortanfang
EUIPO-Stellen legen bei Wortmarken regelmäßig Gewicht auf den Anfang eines Zeichens. In dieser Entscheidung wird ausdrücklich darauf abgestellt, dass der Verbraucher beim Lesen von links nach rechts den Anfang stärker beachtet.
Für „VITAJOY“ bedeutet das: „VITA“ steht vorne, ist nicht als beschreibend eingestuft und zieht deshalb Aufmerksamkeit. „JOY“ ist zwar identisch enthalten, aber aus Sicht des Amts in einem deutlich längeren Gesamtwort „mitgezogen“. Die Zeichen seien bildlich und klanglich nur geringfügig ähnlich; begrifflich allenfalls je nach Verständnis.
Die Lehre für die Markenrecherche: Wer eine Marke plant, die ein fremdes Kurzwort am Ende „anhängt“, kann damit unter Umständen durchkommen – jedenfalls dann, wenn der neue Anfangsteil als ausreichend unterscheidungskräftig bewertet wird. Umgekehrt: Wenn Sie ein kurzes älteres Zeichen besitzen, ist es riskant, allein auf die Tatsache zu setzen, dass es vollständig in der jüngeren Marke enthalten ist.
3) „Schwache“ Bestandteile können alles drehen – hier aber nur teilweise
Das Amt behandelt „sportswear“ als beschreibend für Bekleidung, also als kennzeichnungsschwachen Zusatz der älteren Marke. Dadurch rückt „JOY“ bei „JOY sportswear“ zwar in den Vordergrund. Gleichzeitig bleibt „VITA“ im angegriffenen Zeichen nach Auffassung des Amts ein normal kennzeichnungskräftiger Bestandteil (nicht beschreibend, nicht schwach).
Das ist der Kern der Abwägung: Wenn beide Seiten jeweils einen normal kennzeichnungskräftigen Teil haben („JOY“ vs. „VITA“) und das jüngere Zeichen insgesamt länger ist, kann das Amt trotz identischer Zeichenbestandteile („JOY“) bei „nur geringer“ Ähnlichkeit landen.
Die Lehre für die Markenrecherche: Prüfen Sie nicht nur, ob ein Wort vorkommt, sondern ob die übrigen Bestandteile möglicherweise als anpreisend, beschreibend oder branchenüblich gelten könnten. Genau diese Einstufung entscheidet darüber, welcher Bestandteil im Streitfall überhaupt „zählt“.
4) Der häufigste Fehler im Widerspruch: Kennzeichnungskraft behaupten, aber nicht belegen
Die Widersprechende berief sich auf eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft/Benutzung. Das Amt stellt aber klar: Für erhöhte Kennzeichnungskraft reichen allgemeine Darstellungen, Webseiten-Screenshots oder Social-Media-Auftritte typischerweise nicht aus; erwartet werden belastbare Angaben und Belege zur Marktposition, zu Verkaufs-/Umsatzzahlen, Werbeaufwendungen, Verkehrsbefragungen etc. Weil das nicht substantiiert genug vorgelegt wurde, blieb es bei normaler Kennzeichnungskraft.
Die Lehre für die Markenrecherche und Markenstrategie: Wer eine Marke aufbauen will, sollte früh daran denken, „Beweisfähigkeit“ mitzuplanen. Nicht für den Alltag – aber für den Tag, an dem es ernst wird.
Praktisch heißt das:
- Halten Sie Umsatz-/Absatzzahlen markenbezogen fest (nicht nur unternehmensbezogen).
- Dokumentieren Sie Werbeaufwendungen, Kampagnenreichweiten, Media-Spendings.
- Sammeln Sie Belege zur geographischen Abdeckung (EU-weit ist nicht gleich Deutschland-weit).
- Wenn die Marke wirklich stark ist: Erwägen Sie rechtzeitig eine saubere Verkehrsbefragung oder zumindest strukturierte Marktunterlagen.
5) Was bedeutet das konkret für Menschen, die eine Marke suchen?
Aus der Entscheidung lassen sich sehr handfeste „Do’s & Don’ts“ für die Praxis ableiten.
- Erstens: Nicht nur nach identischen Treffern suchen.
Wenn Sie nur nach „JOY“ suchen und „VITAJOY“ übersehen oder für „zu ähnlich“ halten, fehlt Ihnen die realistische Risikoeinschätzung. Sie müssen kombinatorische Treffer (Präfix/Suffix) systematisch mitprüfen. - Zweitens: Anfangsteile sind riskanter als Endteile – aber nicht automatisch.
Wer eine neue Marke entwickelt, kann sich nicht darauf verlassen, dass ein unterscheidungskräftiger Anfangsteil immer rettet. Er hilft – aber wenn der übernommene Teil sehr stark ist (bekannt, intensiv benutzt, breiter Markt), kann die Rechnung kippen. Der Unterschied ist: Diese Stärke muss dann später belegbar sein. - Drittens: Die Frage „Ist VITA schwach?“ ist keine sprachliche, sondern eine markenrechtliche.
Viele Bestandteile wirken im Marketing „stark“, sind rechtlich aber schwach (weil anpreisend oder beschreibend). Und umgekehrt. Wer Marken sucht, sollte diese Bewertung nicht nach Bauchgefühl treffen, sondern mit Blick auf Waren/Dienstleistungen und die übliche Branchensprache. - Viertens: Planen Sie die Durchsetzung gleich mit.
Eine Marke ist nicht nur ein Name, sondern ein Rechtsinstrument. Wenn Sie Ihre Marke später verteidigen wollen, brauchen Sie ein Setup, das Beweise erzeugt. Sonst stehen Sie im Widerspruch mit leeren Händen da – und verlieren trotz guter Ausgangslage bei Waren/Dienstleistungen.
6) Umgang mit ähnlichen Fällen: Drei saubere Handlungsoptionen
Option A: Vor der Anmeldung de-risking durch Variantenbildung
Wenn Ihre Wunschmarke ein fremdes Kurzwort enthält (z. B. am Ende), prüfen Sie Varianten, bei denen der unterscheidungskräftige Teil stärker und individueller wird (Länge, Phantasiebegriff, ungewohnte Lautfolge). Ziel: Gesamteindruck klar wegziehen.
Option B: Koexistenz/Einverständnis – aber sauber gestaltet
Wenn das Risiko mittel ist und beide Seiten ein wirtschaftliches Interesse haben, kann eine Koexistenzvereinbarung sinnvoll sein. Entscheidend ist, dass Waren/Dienstleistungen, Vertriebswege, Gestaltung und Territorien sauber geregelt werden; reine „freundliche Mails“ helfen später kaum.
Option C: Durchsetzung mit Beweisstrategie
Wenn Sie die ältere Marke haben und „übernommene Bestandteile“ bekämpfen wollen, konzentrieren Sie sich nicht nur auf den Zeichenvergleich, sondern bauen die Akte auf Kennzeichnungskraft/Benutzungsintensität. Das war hier der wunde Punkt.
7) Verfahrensrealität: Es gibt eine Beschwerdemöglichkeit – aber nur mit Substanz
Die Entscheidung weist auf die Beschwerdemöglichkeit hin (Fristen und Gebühr werden genannt). In der Praxis lohnt sich eine Beschwerde dann, wenn man entweder die rechtliche Gewichtung der Bestandteile plausibel angreifen kann oder – häufiger – eine deutlich bessere Beweisführung zur Kennzeichnungskraft nachlegt.
Schlussgedanke
Diese Entscheidung ist kein Freibrief, fremde Kurzwörter einfach „dranzuhängen“. Sie zeigt aber sehr klar: Ohne belegte Kennzeichnungskraft und ohne ausreichend hohen Ähnlichkeitsgrad im Gesamteindruck ist die bloße Übernahme eines Wortbestandteils häufig nicht genug.
Checkliste: Markenrecherche und Risikoprüfung bei ähnlichen Wortmarken
Diese Checkliste hilft dabei, typische Risiken bei zusammengesetzten Wortmarken (Präfix/Suffix) früh zu erkennen und die Recherche praxisnah zu strukturieren.
- Trefferbreite sicherstellen: Nicht nur identische Treffer prüfen, sondern auch Kombinationen (Präfix/Suffix), Wortanfänge und Wortenden systematisch durchsuchen.
- Waren/Dienstleistungen sauber abgleichen: Prüfen, ob in den relevanten Klassen Identität oder Ähnlichkeit vorliegt (insbesondere bei Bekleidung, Accessoires sowie Handels-/Retail-Dienstleistungen).
- Zeichenähnlichkeit im Gesamteindruck bewerten: Länge, Struktur und Lautbild vergleichen; prüfen, ob der gemeinsame Bestandteil im jüngeren Zeichen „untergeht“ oder auffällig bleibt.
- Wortanfang besonders kritisch prüfen: Bei Wortmarken wird der Beginn häufig stärker wahrgenommen; der Anfangsteil kann den Gesamteindruck deutlich verschieben.
- Schwäche/Anpreisung einzelner Bestandteile prüfen: Abklären, ob Bestandteile beschreibend, werblich oder branchenüblich sind (dann prägen sie meist weniger).
- Kennzeichnungskraft der älteren Marke realistisch einschätzen: Ist die ältere Marke nur „normal“ oder tatsächlich stark? Ohne belastbare Belege wird erhöhte Kennzeichnungskraft oft nicht angenommen.
- Beweislage früh aufbauen: Markenbezogene Umsätze/Absätze, Werbeaufwendungen, Reichweiten, Marktgebiet und Nutzungszeitraum dokumentieren – nicht erst im Streitfall.
- Risikostrategie festlegen: Je nach Risiko: Zeichenvariante entwickeln, Koexistenz prüfen oder vor Anmeldung eine rechtliche Einschätzung (inkl. Beweis- und Argumentationsstrategie) einholen.
Marken- und Designrecht
Fachanwaltliche Beratung für Unternehmen. Wir schützen Ihr geistiges Eigentum mit effektiven Strategien und juristischer Expertise.
Fachanwaltliche Kompetenz
Profitieren Sie von jahrelanger Erfahrung und praxisorientiertem Know-how.
Kostenfreie Ersteinschätzung
Unsere Kernkompetenzen bei Marken- und Designrechtsverletzungen.
Fundierte Analyse
Sorgfältige Erstbewertung Ihrer Rechtslage zur Identifikation der besten Vorgehensweise.
360° Schutzstrategie
Ganzheitlicher Ansatz für maximalen Marken- und Designschutz.
Smart Enforcement
Intelligente Rechtsdurchsetzung ohne unnötige Eskalation.

