Die US-amerikanische Markenbehörde USPTO (United States Patent and Trademark Office) hat im Rahmen eines sogenannten „Ex parte appeals“-Verfahrens am 3. Juni 2025 eine aufschlussreiche Entscheidung zur Verwechslungsgefahr getroffen. Im Fall „In re Content Partners LLC“, Az. 98/416,280, wurde die Anmeldung einer grafisch gestalteten Marke mit der Zeichenfolge „CP“ für Investmentdienstleistungen in Klasse 36 zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde durch das Trademark Trial and Appeal Board (TTAB) getroffen, die markenrechtliche Beschwerdeinstanz des USPTO.
Worum ging es?
Content Partners LLC hatte eine Marke angemeldet, die aus einer stilisierten Darstellung der Kleinbuchstaben „cp“ besteht, platziert auf einem dunklen, fast kugelförmig wirkenden Hintergrund – eine moderne, grafisch reduzierte Gestaltung. Die Marke sollte für Finanzdienstleistungen im Medien- und Entertainmentbereich eingetragen werden.
Dem gegenüber stand eine bereits registrierte US-Marke, die ebenfalls aus den Buchstaben „CP“ bestand, allerdings in einer abweichenden typografischen und formalen Gestaltung. Auch diese ältere Marke war für Investment- und Finanzdienstleistungen in Klasse 36 eingetragen. Obwohl sich die Logos in ihrer konkreten grafischen Ausgestaltung unterschieden, wurde die neue Anmeldung zurückgewiesen – mit der Begründung, es bestehe eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr.
Warum wurde die Anmeldung zurückgewiesen?
Das TTAB stützte seine Entscheidung auf die in den USA maßgeblichen DuPont-Faktoren, die im Wesentlichen den europäischen Maßstäben zur Beurteilung von Verwechslungsgefahr ähneln. Im vorliegenden Fall waren vor allem zwei Kriterien ausschlaggebend:
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Identität der Dienstleistungen
Beide Marken beanspruchten nahezu deckungsgleich Finanz- und Investmentdienstleistungen. Das Amt ging daher von denselben Vertriebskanälen, Zielgruppen und einer Überschneidung im Marktauftritt aus. -
Zeichenähnlichkeit
Auch wenn Unterschiede in der konkreten grafischen Gestaltung anerkannt wurden, dominierte in beiden Marken die Zeichenkombination „CP“. Diese wurde als prägend angesehen – sowohl visuell als auch klanglich. Die Tatsache, dass es sich in beiden Fällen um aussprechbare Buchstabenkombinationen handelte, verstärkte aus Sicht des TTAB die Verwechslungsgefahr.
Wie ist das Verfahren abgelaufen?
Die Zurückweisung erfolgte zunächst durch einen Examining Attorney, also den für die Anmeldung zuständigen Prüfer beim USPTO. Dieser stellte bereits im Rahmen der formellen Prüfung fest, dass eine Verwechslungsgefahr mit einer prioritätsälteren Marke bestehe und verweigerte daraufhin die Eintragung gemäß § 2(d) des Lanham Act.
Content Partners LLC legte dagegen fristgerecht Berufung beim Trademark Trial and Appeal Board (TTAB) ein. Im Rahmen dieses „ex parte“-Verfahrens prüft das TTAB als interne Beschwerdeinstanz des USPTO die Entscheidung des Prüfers auf Grundlage der Aktenlage. Anders als in streitigen Verfahren mit Beteiligung Dritter (z. B. Widerspruchsverfahren) erfolgt hier keine mündliche Verhandlung mit Gegenpartei.
Das TTAB bestätigte schließlich die Entscheidung der Erstprüfung. Die Berufung wurde zurückgewiesen, sodass die Anmeldung in der derzeitigen Form endgültig gescheitert ist – es sei denn, der Anmelder strebt eine gerichtliche Überprüfung durch ein US-Bundesgericht an, was bislang nicht erfolgt ist.
Abb. 1: Anmeldemarke „CP“ von Content Partners LLC (Ser. Nr. 98/416,280) | Abb. 2: Vorbestehende US-Marke, auf die die Zurückweisung gestützt wurde |
Vergleich mit der Praxis des EUIPO
Auch aus Sicht des europäischen Markenrechts – etwa nach Art. 8 Abs. 1 lit. b UMV – wäre ein vergleichbares Ergebnis wahrscheinlich. Zwar legt das EUIPO häufig etwas größeren Wert auf die konkrete grafische Ausgestaltung von Wort-/Bildmarken, doch bei kurzen Zeichenfolgen wie „CP“ treten Unterschiede in der Gestaltung häufig zurück. Entscheidend ist, ob das angesprochene Publikum die Marke primär über den enthaltenen Zeichencode wahrnimmt – was bei Zwei-Buchstaben-Kombinationen nahezu immer der Fall ist.
Bei identischen Dienstleistungen und phonetisch identischen Markenbestandteilen würde auch das EUIPO tendenziell eine Verwechslungsgefahr bejahen – insbesondere, wenn die ältere Marke im relevanten Dienstleistungsbereich bereits eingetragen ist und eine gewisse Kennzeichnungskraft aufweist. Somit lässt sich festhalten, dass die US-Entscheidung inhaltlich mit der Prüfungs- und Entscheidungspraxis der europäischen Ämter weitgehend im Einklang steht.
Fazit
Die Entscheidung des TTAB zeigt exemplarisch, dass auch scheinbar abstrakte grafische Marken mit bloßen Buchstabenkombinationen markenrechtlich hoch problematisch sein können. Dies gilt insbesondere, wenn:
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die Kombination aus zwei Buchstaben besteht, die häufig verwendet wird,
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die beanspruchten Dienstleistungen identisch oder sehr ähnlich sind,
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oder bereits eine ältere Marke existiert, die dieselbe Buchstabenfolge als prägendes Element aufweist.
Für Markenanmelder – ob in den USA oder in Europa – bedeutet dies: Eine gründliche Vorabrecherche, eine sorgfältige grafische Abgrenzung und im Zweifel eine strategische Anpassung des Markenkonzepts sind unverzichtbar, um Risiken im Prüfverfahren zu vermeiden.
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