Verwechs­lungs­gefahr bei US-Marken: Warum die Anmeldung „CP“ vor dem USPTO scheiterte

Die US-ameri­ka­nische Marken­be­hörde USPTO (United States Patent and Trademark Office) hat im Rahmen eines sogenannten „Ex parte appeals“-Verfahrens am 3. Juni 2025 eine aufschluss­reiche Entscheidung zur Verwechs­lungs­gefahr getroffen. Im Fall „In re Content Partners LLC“, Az. 98/416,280, wurde die Anmeldung einer grafisch gestal­teten Marke mit der Zeichen­folge „CP“ für Invest­ment­dienst­leis­tungen in Klasse 36 zurück­ge­wiesen. Die Entscheidung wurde durch das Trademark Trial and Appeal Board (TTAB) getroffen, die marken­recht­liche Beschwer­de­instanz des USPTO.

Worum ging es?

Content Partners LLC hatte eine Marke angemeldet, die aus einer stili­sierten Darstellung der Klein­buch­staben „cp“ besteht, platziert auf einem dunklen, fast kugel­förmig wirkenden Hinter­grund – eine moderne, grafisch reduzierte Gestaltung. Die Marke sollte für Finanz­dienst­leis­tungen im Medien- und Enter­tain­ment­be­reich einge­tragen werden.

Dem gegenüber stand eine bereits regis­trierte US-Marke, die ebenfalls aus den Buchstaben „CP“ bestand, aller­dings in einer abwei­chenden typogra­fi­schen und formalen Gestaltung. Auch diese ältere Marke war für Investment- und Finanz­dienst­leis­tungen in Klasse 36 einge­tragen. Obwohl sich die Logos in ihrer konkreten grafi­schen Ausge­staltung unter­schieden, wurde die neue Anmeldung zurück­ge­wiesen – mit der Begründung, es bestehe eine marken­rechtlich relevante Verwechslungsgefahr.

Warum wurde die Anmeldung zurückgewiesen?

Das TTAB stützte seine Entscheidung auf die in den USA maßgeb­lichen DuPont-Faktoren, die im Wesent­lichen den europäi­schen Maßstäben zur Beurteilung von Verwechs­lungs­gefahr ähneln. Im vorlie­genden Fall waren vor allem zwei Kriterien ausschlaggebend:

  1. Identität der Dienst­leis­tungen
    Beide Marken beanspruchten nahezu deckungs­gleich Finanz- und Invest­ment­dienst­leis­tungen. Das Amt ging daher von denselben Vertriebs­ka­nälen, Zielgruppen und einer Überschneidung im Markt­auf­tritt aus.

  2. Zeichen­ähn­lichkeit
    Auch wenn Unter­schiede in der konkreten grafi­schen Gestaltung anerkannt wurden, dominierte in beiden Marken die Zeichen­kom­bi­nation „CP“. Diese wurde als prägend angesehen – sowohl visuell als auch klanglich. Die Tatsache, dass es sich in beiden Fällen um aussprechbare Buchsta­ben­kom­bi­na­tionen handelte, verstärkte aus Sicht des TTAB die Verwechslungsgefahr.

Wie ist das Verfahren abgelaufen?

Die Zurück­weisung erfolgte zunächst durch einen Examining Attorney, also den für die Anmeldung zustän­digen Prüfer beim USPTO. Dieser stellte bereits im Rahmen der formellen Prüfung fest, dass eine Verwechs­lungs­gefahr mit einer priori­täts­äl­teren Marke bestehe und verwei­gerte daraufhin die Eintragung gemäß § 2(d) des Lanham Act.

Content Partners LLC legte dagegen frist­ge­recht Berufung beim Trademark Trial and Appeal Board (TTAB) ein. Im Rahmen dieses „ex parte“-Verfahrens prüft das TTAB als interne Beschwer­de­instanz des USPTO die Entscheidung des Prüfers auf Grundlage der Aktenlage. Anders als in strei­tigen Verfahren mit Betei­ligung Dritter (z. B. Wider­spruchs­ver­fahren) erfolgt hier keine mündliche Verhandlung mit Gegenpartei.

Das TTAB bestä­tigte schließlich die Entscheidung der Erstprüfung. Die Berufung wurde zurück­ge­wiesen, sodass die Anmeldung in der derzei­tigen Form endgültig gescheitert ist – es sei denn, der Anmelder strebt eine gericht­liche Überprüfung durch ein US-Bundes­ge­richt an, was bislang nicht erfolgt ist.

Abb. 1: Anmel­de­marke „CP“ von Content Partners LLC (Ser. Nr. 98/416,280) Abb. 2: Vorbe­stehende US-Marke, auf die die Zurück­weisung gestützt wurde

Vergleich mit der Praxis des EUIPO

Auch aus Sicht des europäi­schen Marken­rechts – etwa nach Art. 8 Abs. 1 lit. b UMV – wäre ein vergleich­bares Ergebnis wahrscheinlich. Zwar legt das EUIPO häufig etwas größeren Wert auf die konkrete grafische Ausge­staltung von Wort-/Bild­marken, doch bei kurzen Zeichen­folgen wie „CP“ treten Unter­schiede in der Gestaltung häufig zurück. Entscheidend ist, ob das angespro­chene Publikum die Marke primär über den enthal­tenen Zeichencode wahrnimmt – was bei Zwei-Buchstaben-Kombi­na­tionen nahezu immer der Fall ist.

Bei identi­schen Dienst­leis­tungen und phone­tisch identi­schen Marken­be­stand­teilen würde auch das EUIPO tenden­ziell eine Verwechs­lungs­gefahr bejahen – insbe­sondere, wenn die ältere Marke im relevanten Dienst­leis­tungs­be­reich bereits einge­tragen ist und eine gewisse Kennzeich­nungs­kraft aufweist. Somit lässt sich festhalten, dass die US-Entscheidung inhaltlich mit der Prüfungs- und Entschei­dungs­praxis der europäi­schen Ämter weitgehend im Einklang steht.

Fazit

Die Entscheidung des TTAB zeigt exempla­risch, dass auch scheinbar abstrakte grafische Marken mit bloßen Buchsta­ben­kom­bi­na­tionen marken­rechtlich hoch proble­ma­tisch sein können. Dies gilt insbe­sondere, wenn:

  • die Kombi­nation aus zwei Buchstaben besteht, die häufig verwendet wird,

  • die beanspruchten Dienst­leis­tungen identisch oder sehr ähnlich sind,

  • oder bereits eine ältere Marke existiert, die dieselbe Buchsta­ben­folge als prägendes Element aufweist.

Für Marken­an­melder – ob in den USA oder in Europa – bedeutet dies: Eine gründ­liche Vorab­re­cherche, eine sorgfältige grafische Abgrenzung und im Zweifel eine strate­gische Anpassung des Marken­kon­zepts sind unver­zichtbar, um Risiken im Prüfver­fahren zu vermeiden.

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