s Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 23. Mai 2025 (Az. 6 U 61/24) eine Bildagentur zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 35.000 € verurteilt. Grund: Die Agentur hatte ohne erforderliche Lizenzen 220 Fotografien aus dem Innenraum des Kölner Doms kommerziell angeboten – darunter auch Aufnahmen des von Gerhard Richter gestalteten Glasfensters im Südquerhaus. Das Gericht bestätigte damit eine bereits zuvor rechtskräftig festgestellte Rechtsverletzung – reduzierte die ursprünglich zugesprochene Schadenssumme jedoch erheblich.
Der Fall: Systematische Verwertung ohne Lizenz
Bereits 2022 hatte das OLG Köln (Az. 19 U 130/21) in einem Vorprozess rechtskräftig entschieden, dass die beklagte Bildagentur nicht berechtigt war, die Fotografien kommerziell zu verwerten, da keine entsprechende Lizenz von der Eigentümerin des Doms eingeholt worden war. Die Agentur hatte die Bilder in einer umfangreichen Online-Datenbank angeboten und an Dritte weiterlizenziert – ohne Rücksicht auf urheber- oder eigentumsrechtliche Schranken.
In der nun entschiedenen Schadensersatzklage – geführt von der Eigentümerin des Doms unter Geltendmachung eigener und urheberrechtlich abgeleiteter Ansprüche zugunsten von Gerhard Richter – wurde die Bildagentur zur Zahlung von rund 35.000 Euro verurteilt. Davon steht dem Künstler ein Anteil im knapp fünfstelligen Bereich zu.
Rechtliche Einordnung: Prüfpflichten verletzt – Schadensersatz nach Lizenzanalogie
Das OLG Köln stellte fest, dass die Agentur ihre Prüfpflichten als kommerzielle Anbieterin von Bildmaterial verletzt habe. Sie könne sich nicht darauf berufen, die Rechtmäßigkeit der Nutzung allein den Fotografen zu überlassen. Die Agentur hatte sich Verwertungsrechte an den Bildern einräumen lassen und diese mit eigenen Kennzeichnungen versehen weiterverbreitet – ein klassischer Fall mittelbarer Täterschaft.
Zur Bemessung des Schadensersatzes griff das Gericht auf die Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG zurück und ermittelte den Betrag auf Basis einer fiktiv angemessenen Lizenzgebühr – wie sie im Regelfall bei rechtmäßiger Nutzung angefallen wäre.
Kritische Bewertung: Schutzwirkung des Urheberrechts bleibt auf der Strecke
Die rechtliche Würdigung durch das Gericht ist im Ergebnis korrekt – doch der zugesprochene Schadensersatz erscheint deutlich zu niedrig. Gerhard Richter zählt zu den bedeutendsten lebenden Künstlern weltweit, seine Werke erzielen regelmäßig Millionenpreise. Die kommerzielle Nutzung des Richter-Fensters – über Jahre hinweg, in hunderten Einzelfällen – hätte aus unserer Sicht eine wesentlich höhere Entschädigung erfordert.
Gerade bei systematischer, gewerblicher Rechteverletzung durch professionelle Anbieter ist der gesetzlich vorgesehene Schadensersatz auch dazu bestimmt, eine präventive und abschreckende Wirkung zu entfalten. Diese Funktion droht bei derart niedriger Bemessung verloren zu gehen – ein problematisches Signal für Urheber:innen und Rechteinhaber:innen.
Bedeutung für Bildagenturen, Kreative und Rechteinhaber
Der Fall unterstreicht eindrücklich: Auch bei der Verwertung von Fotografien aus Kirchen, Museen oder ähnlichen Innenräumen sind Urheberrechte zu beachten. Wer Werke wie das Richter-Fenster abbildet und gewerblich verbreitet, muss zuvor klären, ob das abgebildete Objekt selbst urheberrechtlich geschützt ist – und ob entsprechende Nutzungsrechte eingeholt wurden.
Bildagenturen, Plattformen und Verwerter haften nicht nur bei Vorsatz, sondern auch bei fahrlässiger Verletzung ihrer Prüfpflichten. Die bloße Berufung auf „Zulieferer“ oder Fotografen greift in solchen Fällen nicht.
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