Urheber­rechts­ver­letzung an Gerhard Richters Domfenster: Bildagentur zur Zahlung verur­teilt – doch der Schadens­ersatz bleibt hinter dem Schaden zurück

s Oberlan­des­ge­richt Köln hat mit Urteil vom 23. Mai 2025 (Az. 6 U 61/24) eine Bildagentur zur Zahlung von Schadens­ersatz in Höhe von rund 35.000 € verur­teilt. Grund: Die Agentur hatte ohne erfor­der­liche Lizenzen 220 Fotografien aus dem Innenraum des Kölner Doms kommer­ziell angeboten – darunter auch Aufnahmen des von Gerhard Richter gestal­teten Glasfensters im Südquerhaus. Das Gericht bestä­tigte damit eine bereits zuvor rechts­kräftig festge­stellte Rechts­ver­letzung – reduzierte die ursprünglich zugespro­chene Schadens­summe jedoch erheblich.

Der Fall: Syste­ma­tische Verwertung ohne Lizenz

Bereits 2022 hatte das OLG Köln (Az. 19 U 130/21) in einem Vorprozess rechts­kräftig entschieden, dass die beklagte Bildagentur nicht berechtigt war, die Fotografien kommer­ziell zu verwerten, da keine entspre­chende Lizenz von der Eigen­tü­merin des Doms eingeholt worden war. Die Agentur hatte die Bilder in einer umfang­reichen Online-Datenbank angeboten und an Dritte weiter­li­zen­ziert – ohne Rücksicht auf urheber- oder eigen­tums­recht­liche Schranken.

In der nun entschie­denen Schadens­er­satz­klage – geführt von der Eigen­tü­merin des Doms unter Geltend­ma­chung eigener und urheber­rechtlich abgelei­teter Ansprüche zugunsten von Gerhard Richter – wurde die Bildagentur zur Zahlung von rund 35.000 Euro verur­teilt. Davon steht dem Künstler ein Anteil im knapp fünfstel­ligen Bereich zu.

Recht­liche Einordnung: Prüfpflichten verletzt – Schadens­ersatz nach Lizenzanalogie

Das OLG Köln stellte fest, dass die Agentur ihre Prüfpflichten als kommer­zielle Anbie­terin von Bildma­terial verletzt habe. Sie könne sich nicht darauf berufen, die Recht­mä­ßigkeit der Nutzung allein den Fotografen zu überlassen. Die Agentur hatte sich Verwer­tungs­rechte an den Bildern einräumen lassen und diese mit eigenen Kennzeich­nungen versehen weiter­ver­breitet – ein klassi­scher Fall mittel­barer Täterschaft.

Zur Bemessung des Schadens­er­satzes griff das Gericht auf die Lizenz­ana­logie gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG zurück und ermit­telte den Betrag auf Basis einer fiktiv angemes­senen Lizenz­gebühr – wie sie im Regelfall bei recht­mä­ßiger Nutzung angefallen wäre.

Kritische Bewertung: Schutz­wirkung des Urheber­rechts bleibt auf der Strecke

Die recht­liche Würdigung durch das Gericht ist im Ergebnis korrekt – doch der zugespro­chene Schadens­ersatz erscheint deutlich zu niedrig. Gerhard Richter zählt zu den bedeu­tendsten lebenden Künstlern weltweit, seine Werke erzielen regel­mäßig Millio­nen­preise. Die kommer­zielle Nutzung des Richter-Fensters – über Jahre hinweg, in hunderten Einzel­fällen – hätte aus unserer Sicht eine wesentlich höhere Entschä­digung erfordert.

Gerade bei syste­ma­ti­scher, gewerb­licher Rechte­ver­letzung durch profes­sio­nelle Anbieter ist der gesetzlich vorge­sehene Schadens­ersatz auch dazu bestimmt, eine präventive und abschre­ckende Wirkung zu entfalten. Diese Funktion droht bei derart niedriger Bemessung verloren zu gehen – ein proble­ma­ti­sches Signal für Urheber:innen und Rechteinhaber:innen.

Bedeutung für Bildagen­turen, Kreative und Rechteinhaber

Der Fall unter­streicht eindrücklich: Auch bei der Verwertung von Fotografien aus Kirchen, Museen oder ähnlichen Innen­räumen sind Urheber­rechte zu beachten. Wer Werke wie das Richter-Fenster abbildet und gewerblich verbreitet, muss zuvor klären, ob das abgebildete Objekt selbst urheber­rechtlich geschützt ist – und ob entspre­chende Nutzungs­rechte eingeholt wurden.

Bildagen­turen, Platt­formen und Verwerter haften nicht nur bei Vorsatz, sondern auch bei fahrläs­siger Verletzung ihrer Prüfpflichten. Die bloße Berufung auf „Zulie­ferer“ oder Fotografen greift in solchen Fällen nicht.


Persön­liche Beratung im Urheber­recht: Jetzt Rückruf sichern oder Termin vereinbaren

Ob Sie Ihre Urheber­rechte durch­setzen möchten, eine Abmahnung erhalten haben oder als Verwerter recht­liche Klarheit benötigen – wir beraten Sie fundiert, effizient und bundesweit.

Rückruf­service: 030 200 50 720
Jetzt Termin online buchen

B2.Legal – Ihre Kanzlei für Urheber­recht, Medien­recht und Schutz kreativer Werke.

Rückruf Termin Chat

📲 Bitte Rückruf