Urheberrechtsschutz für teilweise KI-generierte Lieder
LG Frankfurt a. M., Urteil vom 17.12.2025 – 2–06 O 401/25
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 17.12.2025 im Widerspruchsverfahren eine zuvor erlassene einstweilige Verfügung bestätigt und sich dabei mit einer urheberrechtlich wie praktisch hochrelevanten Frage befasst: Kann ein Lied urheberrechtlich geschützt sein, wenn bei seiner Entstehung teilweise Künstliche Intelligenz eingesetzt wurde? Die Kammer bejaht dies im Grundsatz. Maßgeblich sei, dass jedenfalls der geltend gemachte Liedtext auf einer menschlichen schöpferischen Leistung beruhe. Die Entscheidung ist deshalb für die Praxis bedeutsam, weil sie einen ersten belastbaren Maßstab für hybride Werkentstehungen formuliert. Zugleich bleibt sie in zentralen Punkten angreifbar – vor allem dort, wo sie die tatsächliche Werkgenese würdigt und den Schutzbereich des Textes bestimmt.
Worum ging es?
Dem Verfahren lag ein Streit um die Übernahme eines Liedtextes zugrunde. Die Antragstellerin machte geltend, sie habe den ursprünglichen Text eines Liedes selbst geschrieben und einem Produzenten zur weiteren Bearbeitung überlassen. Bei der späteren Produktion sei jedenfalls für die Musik das KI-System „SunoAI“ eingesetzt worden. Anschließend veröffentlichte eine andere Künstlerin über die Antragsgegnerin zwei Versionen eines weiteren Liedes, dessen Text nach Auffassung der Antragstellerin in schutzfähige Bestandteile ihres ursprünglichen Textes eingriff.
Die Antragsgegnerin und die Nebenintervenientin verteidigten sich im Wesentlichen mit dem Einwand, nicht nur die Musik, sondern auch der Ausgangstext selbst sei KI-generiert. Dann fehle es an einer menschlichen geistigen Schöpfung und damit bereits an urheberrechtlichem Schutz. Zur Untermauerung verwiesen sie auf ein Privatgutachten, das sprachliche und strukturelle Auffälligkeiten des Textes – etwa Redundanzen, logische Brüche, formelhafte Satzkonstruktionen und fehlende innere Geschlossenheit – als Indizien für maschinell erzeugten Output deutete.
Die Antragstellerin hielt dem entgegen, den Ursprungstext selbst und ohne KI geschrieben zu haben. Nur in einem späteren Arbeitsschritt sei KI eingesetzt worden. Zur Glaubhaftmachung legte sie eigene eidesstattliche Versicherungen sowie eidesstattliche Versicherungen des Produzenten vor.
Bereits im Beschlussweg war eine einstweilige Verfügung erlassen worden. Gegen diese legten die Antragsgegnerin und die Nebenintervenientin Widerspruch ein. Mit Urteil vom 17.12.2025 bestätigte das LG Frankfurt a. M. die Verfügung.
Die Kernaussagen des Gerichts
Die Kammer bejaht zunächst die Schutzfähigkeit des streitgegenständlichen Textes als Sprachwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Liedtexte können urheberrechtlich geschützt sein; an die Schutzfähigkeit sind dabei traditionell keine hohen Anforderungen zu stellen. Das Gericht knüpft insoweit an den bekannten Maßstab der sogenannten kleinen Münze an. Entscheidend sei, dass der Text – bei unterstellter menschlicher Schöpfung – eine persönliche geistige Schöpfung erkennen lasse. Die Kammer hebt hierzu vor allem den individuellen Stil, die knappen Satzfolgen, Wiederholungen und den Ausdruck persönlicher Erfahrung hervor.
Im nächsten Schritt befasst sich das Gericht mit der Frage, wer darlegen und glaubhaft machen muss, ob überhaupt ein menschlich geschaffenes Werk vorliegt. Es stellt klar, dass diese Last grundsätzlich die Anspruchstellerin trifft. Bringt die Gegenseite jedoch konkrete Anhaltspunkte für einen nicht schutzfähigen KI-Output vor, müsse die Anspruchstellerin näher zum Schaffensprozess vortragen und erläutern, welche Gestaltungselemente auf menschlicher Tätigkeit beruhen. Im konkreten Fall hält die Kammer diese Anforderungen auf Grundlage der eidesstattlichen Versicherungen und der mündlichen Erläuterungen für erfüllt.
Besonders hervorzuheben ist die vom Gericht vorgenommene Trennung zwischen Text und Musik. Die Antragstellerin machte nicht Rechte am Musikwerk insgesamt geltend, sondern allein am Text. Deshalb komme es nicht entscheidend darauf an, ob die Musik mithilfe von KI geschaffen wurde oder ob sie ihrerseits urheberrechtlich geschützt ist. Der Liedtext bleibe als Sprachwerk ein selbständig verwertbarer Werkbestandteil.
Auch die späteren Fassungen des Textes und die veröffentlichte Liedversion sieht das Gericht noch als vom Schutzbereich des ursprünglichen Textes erfasst an. Selbst wenn spätere Änderungen teilweise unter Einbeziehung von KI erfolgt sein sollten, handele es sich jedenfalls um Bearbeitungen, in denen die schutzfähigen Bestandteile des Ursprungstextes erkennbar geblieben seien.
Schließlich bejaht das Gericht auch den Eingriff durch das von der Antragsgegnerin verbreitete Lied. Zwar liege keine vollständige identische Übernahme vor. Nach Auffassung der Kammer seien jedoch teilweise wortlautidentische Passagen sowie eine erkennbare Übernahme von Struktur und Ausdruck gegeben. Zudem sei der späteren Künstlerin der Ausgangstext bekannt gewesen. Das genüge, um einen Eingriff in den Schutzbereich des Textes anzunehmen.
Warum die Entscheidung rechtlich relevant ist
Die Entscheidung ist vor allem deshalb bemerkenswert, weil sie einen differenzierten Umgang mit KI-gestützten Schaffensprozessen erkennen lässt. Das Gericht behandelt den KI-Einsatz nicht als pauschalen Ausschlussgrund für urheberrechtlichen Schutz. Es stellt stattdessen auf die klassische urheberrechtliche Leitfrage ab: Welche konkreten Gestaltungselemente beruhen auf menschlicher schöpferischer Tätigkeit?
Das überzeugt im Ausgangspunkt. Das Urheberrecht schützt keine technische Herstellungsform, sondern die persönliche geistige Schöpfung eines Menschen. Daraus folgt zugleich, dass ein Werk nicht allein deshalb schutzlos wird, weil im späteren Produktionsprozess KI eingesetzt wurde. Entscheidend bleibt, ob und in welchem Umfang sich ein menschlicher Beitrag isolieren und als schutzfähige Ausdrucksform bestimmen lässt.
Ebenso wichtig ist die klare Trennung zwischen Text und Musik. Gerade in hybriden Produktionen ist dogmatisch sauber zwischen einzelnen Werkbestandteilen zu unterscheiden. Wenn nur Rechte am Text geltend gemacht werden, muss nicht zugleich entschieden werden, ob die Musik urheberrechtlich geschützt ist oder ob ein KI-generierter Kompositionsanteil Schutz genießen kann. Die Kammer vermeidet damit eine weitergehende Festlegung in einer noch offenen Rechtsfrage und konzentriert sich auf den tatsächlich entscheidungserheblichen Teil.
Auch prozessual ist die Entscheidung für die Praxis bedeutsam. Sie zeigt, dass Streitigkeiten um KI-beeinflusste Werke nicht von vornherein aus dem Eilrechtsschutz herausfallen. Das Gericht stellt zu Recht klar, dass auch komplexe tatsächliche und rechtliche Fragen im einstweiligen Verfügungsverfahren einer summarischen Prüfung zugänglich sind. Andernfalls würde effektiver Rechtsschutz in vielen Urheberrechtsfällen leerlaufen.
Die juristischen Stärken der Entscheidung
Im Ansatz ist die Entscheidung sauber. Zutreffend ist zunächst die Annahme, dass Liedtexte als Sprachwerke urheberrechtlich geschützt sein können und dass an ihre Schutzfähigkeit keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Die Kammer bewegt sich damit auf gefestigtem dogmatischem Boden.
Ebenso überzeugend ist der Gedanke, dass menschliche Beiträge innerhalb eines teilweise KI-gestützten Werkzusammenhangs eigenständig geschützt sein können. Damit folgt das Gericht dem Grundprinzip des Urheberrechts, wonach Schutz nicht an den technischen Herstellungsmodus, sondern an die menschliche schöpferische Leistung anknüpft.
Praktisch besonders wichtig ist die Aussage zur Darlegung des Schaffensprozesses. Die Entscheidung macht deutlich, dass pauschale Behauptungen künftig nicht genügen werden. Wer Schutz für ein teilweise KI-gestütztes Werk beansprucht, wird konkret darlegen müssen, wie das Werk entstanden ist und welche Elemente auf eigener menschlicher Gestaltung beruhen. Das dürfte die forensische Praxis in Zukunft erheblich prägen.
Ebenso richtig ist es, dass das Gericht den bloßen Verdacht eines „KI-typischen“ Stils nicht ausreichen lässt, um menschliche Urheberschaft zu verneinen. Würde man hier zu schnell auf Schutzlosigkeit erkennen, ließe sich urheberrechtlicher Schutz in einer Vielzahl kreativer Konstellationen bereits durch stilistische Mutmaßungen aushöhlen.
Wo die Entscheidung angreifbar ist
So nachvollziehbar ihr Ausgangspunkt ist, so angreifbar bleibt die Entscheidung in ihrer konkreten Begründung.
Die erste und wohl größte Schwäche liegt in der tatsächlichen Aufarbeitung des Schaffensprozesses. Das Gericht fordert zu Recht eine substantiierte Darlegung dazu, welche Elemente menschlicher Gestaltung zuzuordnen sind. Im Ergebnis bleibt diese Aufarbeitung aber erstaunlich grob. Gerade weil die Antragstellerin selbst eingeräumt hat, dass im letzten Produktionsschritt KI eingesetzt wurde, hätte die Kammer viel präziser herausarbeiten müssen, welche konkrete Textfassung wann entstanden ist, welche Änderungen von der Antragstellerin selbst vorgenommen wurden und an welcher Stelle ein KI-System überhaupt auf den Text Einfluss genommen haben soll.
Stattdessen stützt sich das Gericht im Wesentlichen auf eidesstattliche Versicherungen und die mündliche Erläuterung der Antragstellerin. Das ist im Verfügungsverfahren grundsätzlich zulässig. Für einen Fall, in dem die Werkgenese selbst der zentrale Streitpunkt ist, bleibt die Begründung aber dünn. Die Entscheidung suggeriert Präzision, liefert sie jedoch nur begrenzt.
Ein weiterer kritischer Punkt ist, dass das Gericht die eigentlich entscheidende Frage nicht ganz sauber freilegt: Für den urheberrechtlichen Schutz genügt es nicht, dass irgendwann ein menschlicher Entwurf existierte. Maßgeblich ist vielmehr, ob gerade diejenigen konkreten Elemente, die als schutzbegründend angesehen und später als übernommen beanstandet werden, tatsächlich auf menschlicher schöpferischer Tätigkeit beruhen. Genau hier hätte die Kammer viel schärfer differenzieren müssen. Sie nimmt eher pauschal an, der Ursprungstext trage die maßgebliche Individualität bereits in sich und spätere Änderungen hätten den Schutzbereich nicht verlassen. Das kann zutreffen, ist aber nicht zwingend und bleibt im Urteil unterbegründet.
Die Schutzfähigkeitsprüfung ist eher großzügig als präzise
Auch die Bejahung der Schutzfähigkeit ist nicht frei von Problemen. Das Gericht verweist auf kurze prägnante Sätze, Wiederholungen, offene Formulierungen und subjektiven Ausdruck. Das kann im Einzelfall genügen. Gleichwohl wäre eine schärfere Differenzierung zwischen individueller Ausdrucksform und bloßen Stilmitteln allgemeiner Art wünschenswert gewesen.
Denn Wiederholungen, knappe Satzfolgen, ein stakkatoartiger Stil oder ein persönlicher Erzählton sind für sich genommen noch keine besonders starken Individualitätsmerkmale. Das Gericht arbeitet nicht besonders präzise heraus, worin der eigentliche schöpferische Kern des Textes liegt. Hier trägt der Verweis auf die geringe Schutzschwelle der kleinen Münze die Argumentation weit. Das ist nicht unzulässig, aber für eine Entscheidung mit möglicher Leitbildfunktion wenig robust.
Gerade in Fällen, in denen nur kurze Textbausteine oder stilistisch reduzierte Formulierungen betroffen sind, müsste sauberer zwischen gemeinfreien Ausdrucksformen, typischen Genremerkmalen und individuell geprägter sprachlicher Gestaltung unterschieden werden. Diese Differenzierung bleibt hier eher angedeutet als tatsächlich geleistet.
Der Umgang mit dem Privatgutachten überzeugt nur begrenzt
Auch die Würdigung des von der Gegenseite vorgelegten Privatgutachtens ist nicht ganz überzeugend. Das Gericht weist die dort beschriebenen KI-Indizien im Wesentlichen mit dem Hinweis zurück, Redundanzen, logische Brüche oder formale Unsauberkeiten könnten ebenso Ausdruck künstlerischer Freiheit sein. Dieser Gedanke ist nicht falsch, beantwortet aber nicht die eigentliche methodische Frage.
Denn es ging nicht darum, ob ein handwerklich schwacher oder stilistisch uneinheitlicher Text schutzfähig sein kann. Das kann er selbstverständlich. Es ging vielmehr darum, ob die vom Gutachter benannten Muster belastbare Anhaltspunkte für eine maschinelle Erzeugung darstellen. Gerade diese methodische Ebene wird von der Kammer nur oberflächlich behandelt. Das Gutachten wird eher mit einer Gegenwertung abgewehrt als in seiner Beweisrichtung ernsthaft analysiert.
Für ein summarisches Verfahren mag das noch hinnehmbar sein. Für eine tragfähige Orientierung in KI-Fällen wäre eine präzisere Auseinandersetzung mit der Aussagekraft solcher Indizien allerdings wünschenswert gewesen.
Besonders heikel ist die Bestimmung des Schutzbereichs
Am angreifbarsten ist die Entscheidung dort, wo sie den Schutzbereich des Textes beschreibt. Die Kammer stellt nicht nur auf teilweise wortlautidentische Übernahmen ab, sondern auch auf die Übernahme von Struktur, Retrospektive, Reaktion, Erleuchtung, Trotz und sogar auf die Beibehaltung der „Fabel“. Genau hier droht eine unzulässige Ausweitung des urheberrechtlichen Schutzes.
Das Urheberrecht schützt nicht die bloße Geschichte, nicht die emotionale Grundkonstellation und nicht einen allgemeinen Erzählverlauf. Schutzfähig ist nur die konkrete sprachliche Ausdrucksform. Soweit das Gericht auf identische oder sehr nahe Formulierungen abstellt, ist seine Begründung tragfähig. Soweit es aber narrative Grundmuster oder abstrakte Strukturelemente in die Schutzbereichsprüfung einbezieht, wird die Argumentation deutlich schwächer.
Das ist kein bloßer Schönheitsfehler. Wer im Rahmen der Verletzungsprüfung zu stark auf „Fabel“, Stimmungsverlauf oder abstrakte Erzählstruktur abstellt, läuft Gefahr, geschützten Ausdruck und ungeschützte Idee zu vermischen. Gerade in einem Hauptsacheverfahren müsste an dieser Stelle erheblich präziser gearbeitet werden.
Auch dogmatisch bleibt die Terminologie nicht immer sauber
Hinzu kommt, dass das Urteil an mehreren Stellen zwischen Bearbeitung, Übernahme schutzfähiger Bestandteile und Eingriff in den Schutzbereich wechselt, ohne diese Kategorien streng voneinander abzugrenzen. Für eine Entscheidung im Eilverfahren mag das noch hinnehmbar sein. Für eine rechtlich richtungsweisende Auseinandersetzung mit KI-beeinflussten Werken wäre eine sauberere dogmatische Trennung allerdings vorzugswürdig gewesen.
Denn es macht einen Unterschied, ob eine identische Teilübernahme schutzfähiger Textpassagen vorliegt oder ob es um eine freie oder unfreie Bearbeitung geht. Diese Ebenen fließen in der Begründung teilweise ineinander. Das schmälert die Präzision der Entscheidung und bietet in einer Beschwerde oder Hauptsache durchaus Ansatzpunkte für Kritik.
Was die Entscheidung für die Praxis bedeutet
Trotz aller Kritik ist die Entscheidung für die Praxis relevant. Sie zeigt, dass sich das Urheberrecht auch im Zeitalter generativer KI nicht in ein schlichtes Alles-oder-Nichts-Schema pressen lässt. Der Einsatz eines KI-Systems führt nicht automatisch zur Schutzlosigkeit. Umgekehrt reicht aber auch die bloße Behauptung menschlicher Mitwirkung nicht aus. Ausschlaggebend wird künftig sein, den kreativen Prozess nachvollziehbar zu dokumentieren und die menschlichen Beiträge konkret zu isolieren.
Für Kreative, Produzenten, Labels und Rechteinhaber lässt sich daraus vor allem eines ableiten: Wer mit KI arbeitet und später urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen will, sollte Entwürfe, Zwischenfassungen, Änderungsstände und eigene Eingriffe möglichst genau dokumentieren. Gerade in Streitfällen wird die Werkgenese künftig häufig ebenso wichtig sein wie das fertige Werk selbst.
Die Entscheidung dürfte deshalb weniger wegen ihrer dogmatischen Perfektion bedeutsam sein als wegen ihrer praktischen Stoßrichtung: Schutzfähig bleiben nicht technische Prozesse, sondern menschliche Beiträge – und diese müssen im Streitfall konkret benannt und nachvollziehbar gemacht werden.
Fazit
Das Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 17.12.2025 – 2–06 O 401/25 setzt ein wichtiges Signal für den urheberrechtlichen Umgang mit KI-gestützten Werkprozessen. Es macht deutlich, dass menschlich geschaffene Werkbestandteile auch dann geschützt sein können, wenn im späteren Produktionsprozess KI eingesetzt wurde. Dieser Ausgangspunkt überzeugt und dürfte für die Praxis wegweisend sein.
Die eigentliche Schwäche der Entscheidung liegt nicht im rechtlichen Grundansatz, sondern in der konkreten Tatsachenwürdigung und in der teilweise sehr weiten Beschreibung des geschützten Textkerns. Gerade die Fragen, welche Elemente tatsächlich menschlich geschaffen wurden und wie weit der Schutzbereich bei stilistisch reduzierten Liedtexten reicht, sind damit noch keineswegs abschließend geklärt.
Die Entscheidung bietet daher eine wichtige erste Orientierung, aber noch keine ausgereifte Leitentscheidung. Für die Praxis ist sie gleichwohl von erheblicher Bedeutung, weil sie einen klaren Maßstab vorgibt: Urheberrechtsschutz bleibt auch im Kontext generativer KI möglich – allerdings nur dort, wo sich menschliche schöpferische Leistung konkret belegen und vom maschinellen Beitrag sauber abgrenzen lässt.

