Urheber­rechts­schutz für teilweise KI-generierte Lieder­Ur­he­ber­recht bei KI-generierten Liedern: LG Frankfurt zum Schutz von Liedtex­ten­Ur­he­ber­rechts­schutz für teilweise KI-generierte Lieder

Urheber­rechts­schutz für teilweise KI-generierte Lieder

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 17.12.2025 – 2–06 O 401/25

Das Landge­richt Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 17.12.2025 im Wider­spruchs­ver­fahren eine zuvor erlassene einst­weilige Verfügung bestätigt und sich dabei mit einer urheber­rechtlich wie praktisch hochre­le­vanten Frage befasst: Kann ein Lied urheber­rechtlich geschützt sein, wenn bei seiner Entstehung teilweise Künst­liche Intel­ligenz einge­setzt wurde? Die Kammer bejaht dies im Grundsatz. Maßgeblich sei, dass jeden­falls der geltend gemachte Liedtext auf einer mensch­lichen schöp­fe­ri­schen Leistung beruhe. Die Entscheidung ist deshalb für die Praxis bedeutsam, weil sie einen ersten belast­baren Maßstab für hybride Werkent­ste­hungen formu­liert. Zugleich bleibt sie in zentralen Punkten angreifbar – vor allem dort, wo sie die tatsäch­liche Werkgenese würdigt und den Schutz­be­reich des Textes bestimmt.

Worum ging es?

Dem Verfahren lag ein Streit um die Übernahme eines Liedtextes zugrunde. Die Antrag­stel­lerin machte geltend, sie habe den ursprüng­lichen Text eines Liedes selbst geschrieben und einem Produ­zenten zur weiteren Bearbeitung überlassen. Bei der späteren Produktion sei jeden­falls für die Musik das KI-System „SunoAI“ einge­setzt worden. Anschließend veröf­fent­lichte eine andere Künst­lerin über die Antrags­geg­nerin zwei Versionen eines weiteren Liedes, dessen Text nach Auffassung der Antrag­stel­lerin in schutz­fähige Bestand­teile ihres ursprüng­lichen Textes eingriff.

Die Antrags­geg­nerin und die Neben­in­ter­ve­ni­entin vertei­digten sich im Wesent­lichen mit dem Einwand, nicht nur die Musik, sondern auch der Ausgangstext selbst sei KI-generiert. Dann fehle es an einer mensch­lichen geistigen Schöpfung und damit bereits an urheber­recht­lichem Schutz. Zur Unter­mauerung verwiesen sie auf ein Privat­gut­achten, das sprach­liche und struk­tu­relle Auffäl­lig­keiten des Textes – etwa Redun­danzen, logische Brüche, formel­hafte Satzkon­struk­tionen und fehlende innere Geschlos­senheit – als Indizien für maschinell erzeugten Output deutete.

Die Antrag­stel­lerin hielt dem entgegen, den Ursprungstext selbst und ohne KI geschrieben zu haben. Nur in einem späteren Arbeits­schritt sei KI einge­setzt worden. Zur Glaub­haft­ma­chung legte sie eigene eides­statt­liche Versi­che­rungen sowie eides­statt­liche Versi­che­rungen des Produ­zenten vor.

Bereits im Beschlussweg war eine einst­weilige Verfügung erlassen worden. Gegen diese legten die Antrags­geg­nerin und die Neben­in­ter­ve­ni­entin Wider­spruch ein. Mit Urteil vom 17.12.2025 bestä­tigte das LG Frankfurt a. M. die Verfügung.

Die Kernaus­sagen des Gerichts

Die Kammer bejaht zunächst die Schutz­fä­higkeit des streit­ge­gen­ständ­lichen Textes als Sprachwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Liedtexte können urheber­rechtlich geschützt sein; an die Schutz­fä­higkeit sind dabei tradi­tionell keine hohen Anfor­de­rungen zu stellen. Das Gericht knüpft insoweit an den bekannten Maßstab der sogenannten kleinen Münze an. Entscheidend sei, dass der Text – bei unter­stellter mensch­licher Schöpfung – eine persön­liche geistige Schöpfung erkennen lasse. Die Kammer hebt hierzu vor allem den indivi­du­ellen Stil, die knappen Satzfolgen, Wieder­ho­lungen und den Ausdruck persön­licher Erfahrung hervor.

Im nächsten Schritt befasst sich das Gericht mit der Frage, wer darlegen und glaubhaft machen muss, ob überhaupt ein menschlich geschaf­fenes Werk vorliegt. Es stellt klar, dass diese Last grund­sätzlich die Anspruch­stel­lerin trifft. Bringt die Gegen­seite jedoch konkrete Anhalts­punkte für einen nicht schutz­fä­higen KI-Output vor, müsse die Anspruch­stel­lerin näher zum Schaf­fens­prozess vortragen und erläutern, welche Gestal­tungs­ele­mente auf mensch­licher Tätigkeit beruhen. Im konkreten Fall hält die Kammer diese Anfor­de­rungen auf Grundlage der eides­statt­lichen Versi­che­rungen und der mündlichen Erläu­te­rungen für erfüllt.

Besonders hervor­zu­heben ist die vom Gericht vorge­nommene Trennung zwischen Text und Musik. Die Antrag­stel­lerin machte nicht Rechte am Musikwerk insgesamt geltend, sondern allein am Text. Deshalb komme es nicht entscheidend darauf an, ob die Musik mithilfe von KI geschaffen wurde oder ob sie ihrer­seits urheber­rechtlich geschützt ist. Der Liedtext bleibe als Sprachwerk ein selbständig verwert­barer Werkbestandteil.

Auch die späteren Fassungen des Textes und die veröf­fent­lichte Liedversion sieht das Gericht noch als vom Schutz­be­reich des ursprüng­lichen Textes erfasst an. Selbst wenn spätere Änderungen teilweise unter Einbe­ziehung von KI erfolgt sein sollten, handele es sich jeden­falls um Bearbei­tungen, in denen die schutz­fä­higen Bestand­teile des Ursprungs­textes erkennbar geblieben seien.

Schließlich bejaht das Gericht auch den Eingriff durch das von der Antrags­geg­nerin verbreitete Lied. Zwar liege keine vollständige identische Übernahme vor. Nach Auffassung der Kammer seien jedoch teilweise wortlaut­iden­tische Passagen sowie eine erkennbare Übernahme von Struktur und Ausdruck gegeben. Zudem sei der späteren Künst­lerin der Ausgangstext bekannt gewesen. Das genüge, um einen Eingriff in den Schutz­be­reich des Textes anzunehmen.

Warum die Entscheidung rechtlich relevant ist

Die Entscheidung ist vor allem deshalb bemer­kenswert, weil sie einen diffe­ren­zierten Umgang mit KI-gestützten Schaf­fens­pro­zessen erkennen lässt. Das Gericht behandelt den KI-Einsatz nicht als pauschalen Ausschluss­grund für urheber­recht­lichen Schutz. Es stellt statt­dessen auf die klassische urheber­recht­liche Leitfrage ab: Welche konkreten Gestal­tungs­ele­mente beruhen auf mensch­licher schöp­fe­ri­scher Tätigkeit?

Das überzeugt im Ausgangs­punkt. Das Urheber­recht schützt keine technische Herstel­lungsform, sondern die persön­liche geistige Schöpfung eines Menschen. Daraus folgt zugleich, dass ein Werk nicht allein deshalb schutzlos wird, weil im späteren Produk­ti­ons­prozess KI einge­setzt wurde. Entscheidend bleibt, ob und in welchem Umfang sich ein mensch­licher Beitrag isolieren und als schutz­fähige Ausdrucksform bestimmen lässt.

Ebenso wichtig ist die klare Trennung zwischen Text und Musik. Gerade in hybriden Produk­tionen ist dogma­tisch sauber zwischen einzelnen Werkbe­stand­teilen zu unter­scheiden. Wenn nur Rechte am Text geltend gemacht werden, muss nicht zugleich entschieden werden, ob die Musik urheber­rechtlich geschützt ist oder ob ein KI-generierter Kompo­si­ti­ons­anteil Schutz genießen kann. Die Kammer vermeidet damit eine weiter­ge­hende Festlegung in einer noch offenen Rechts­frage und konzen­triert sich auf den tatsächlich entschei­dungs­er­heb­lichen Teil.

Auch prozessual ist die Entscheidung für die Praxis bedeutsam. Sie zeigt, dass Strei­tig­keiten um KI-beein­flusste Werke nicht von vornherein aus dem Eilrechts­schutz heraus­fallen. Das Gericht stellt zu Recht klar, dass auch komplexe tatsäch­liche und recht­liche Fragen im einst­wei­ligen Verfü­gungs­ver­fahren einer summa­ri­schen Prüfung zugänglich sind. Andern­falls würde effek­tiver Rechts­schutz in vielen Urheber­rechts­fällen leerlaufen.

Die juris­ti­schen Stärken der Entscheidung

Im Ansatz ist die Entscheidung sauber. Zutreffend ist zunächst die Annahme, dass Liedtexte als Sprach­werke urheber­rechtlich geschützt sein können und dass an ihre Schutz­fä­higkeit keine hohen Anfor­de­rungen zu stellen sind. Die Kammer bewegt sich damit auf gefes­tigtem dogma­ti­schem Boden.

Ebenso überzeugend ist der Gedanke, dass mensch­liche Beiträge innerhalb eines teilweise KI-gestützten Werkzu­sam­men­hangs eigen­ständig geschützt sein können. Damit folgt das Gericht dem Grund­prinzip des Urheber­rechts, wonach Schutz nicht an den techni­schen Herstel­lungs­modus, sondern an die mensch­liche schöp­fe­rische Leistung anknüpft.

Praktisch besonders wichtig ist die Aussage zur Darlegung des Schaf­fens­pro­zesses. Die Entscheidung macht deutlich, dass pauschale Behaup­tungen künftig nicht genügen werden. Wer Schutz für ein teilweise KI-gestütztes Werk beansprucht, wird konkret darlegen müssen, wie das Werk entstanden ist und welche Elemente auf eigener mensch­licher Gestaltung beruhen. Das dürfte die foren­sische Praxis in Zukunft erheblich prägen.

Ebenso richtig ist es, dass das Gericht den bloßen Verdacht eines „KI-typischen“ Stils nicht ausreichen lässt, um mensch­liche Urheber­schaft zu verneinen. Würde man hier zu schnell auf Schutz­lo­sigkeit erkennen, ließe sich urheber­recht­licher Schutz in einer Vielzahl kreativer Konstel­la­tionen bereits durch stilis­tische Mutma­ßungen aushöhlen.

Wo die Entscheidung angreifbar ist

So nachvoll­ziehbar ihr Ausgangs­punkt ist, so angreifbar bleibt die Entscheidung in ihrer konkreten Begründung.

Die erste und wohl größte Schwäche liegt in der tatsäch­lichen Aufar­beitung des Schaf­fens­pro­zesses. Das Gericht fordert zu Recht eine substan­ti­ierte Darlegung dazu, welche Elemente mensch­licher Gestaltung zuzuordnen sind. Im Ergebnis bleibt diese Aufar­beitung aber erstaunlich grob. Gerade weil die Antrag­stel­lerin selbst einge­räumt hat, dass im letzten Produk­ti­ons­schritt KI einge­setzt wurde, hätte die Kammer viel präziser heraus­ar­beiten müssen, welche konkrete Textfassung wann entstanden ist, welche Änderungen von der Antrag­stel­lerin selbst vorge­nommen wurden und an welcher Stelle ein KI-System überhaupt auf den Text Einfluss genommen haben soll.

Statt­dessen stützt sich das Gericht im Wesent­lichen auf eides­statt­liche Versi­che­rungen und die mündliche Erläu­terung der Antrag­stel­lerin. Das ist im Verfü­gungs­ver­fahren grund­sätzlich zulässig. Für einen Fall, in dem die Werkgenese selbst der zentrale Streit­punkt ist, bleibt die Begründung aber dünn. Die Entscheidung sugge­riert Präzision, liefert sie jedoch nur begrenzt.

Ein weiterer kriti­scher Punkt ist, dass das Gericht die eigentlich entschei­dende Frage nicht ganz sauber freilegt: Für den urheber­recht­lichen Schutz genügt es nicht, dass irgendwann ein mensch­licher Entwurf existierte. Maßgeblich ist vielmehr, ob gerade dieje­nigen konkreten Elemente, die als schutz­be­gründend angesehen und später als übernommen beanstandet werden, tatsächlich auf mensch­licher schöp­fe­ri­scher Tätigkeit beruhen. Genau hier hätte die Kammer viel schärfer diffe­ren­zieren müssen. Sie nimmt eher pauschal an, der Ursprungstext trage die maßgeb­liche Indivi­dua­lität bereits in sich und spätere Änderungen hätten den Schutz­be­reich nicht verlassen. Das kann zutreffen, ist aber nicht zwingend und bleibt im Urteil unterbegründet.

Die Schutz­fä­hig­keits­prüfung ist eher großzügig als präzise

Auch die Bejahung der Schutz­fä­higkeit ist nicht frei von Problemen. Das Gericht verweist auf kurze prägnante Sätze, Wieder­ho­lungen, offene Formu­lie­rungen und subjek­tiven Ausdruck. Das kann im Einzelfall genügen. Gleichwohl wäre eine schärfere Diffe­ren­zierung zwischen indivi­du­eller Ausdrucksform und bloßen Stilmitteln allge­meiner Art wünschenswert gewesen.

Denn Wieder­ho­lungen, knappe Satzfolgen, ein stakka­to­ar­tiger Stil oder ein persön­licher Erzählton sind für sich genommen noch keine besonders starken Indivi­dua­li­täts­merkmale. Das Gericht arbeitet nicht besonders präzise heraus, worin der eigent­liche schöp­fe­rische Kern des Textes liegt. Hier trägt der Verweis auf die geringe Schutz­schwelle der kleinen Münze die Argumen­tation weit. Das ist nicht unzulässig, aber für eine Entscheidung mit möglicher Leitbild­funktion wenig robust.

Gerade in Fällen, in denen nur kurze Textbau­steine oder stilis­tisch reduzierte Formu­lie­rungen betroffen sind, müsste sauberer zwischen gemein­freien Ausdrucks­formen, typischen Genre­merk­malen und indivi­duell geprägter sprach­licher Gestaltung unter­schieden werden. Diese Diffe­ren­zierung bleibt hier eher angedeutet als tatsächlich geleistet.

Der Umgang mit dem Privat­gut­achten überzeugt nur begrenzt

Auch die Würdigung des von der Gegen­seite vorge­legten Privat­gut­achtens ist nicht ganz überzeugend. Das Gericht weist die dort beschrie­benen KI-Indizien im Wesent­lichen mit dem Hinweis zurück, Redun­danzen, logische Brüche oder formale Unsau­ber­keiten könnten ebenso Ausdruck künst­le­ri­scher Freiheit sein. Dieser Gedanke ist nicht falsch, beant­wortet aber nicht die eigent­liche metho­dische Frage.

Denn es ging nicht darum, ob ein handwerklich schwacher oder stilis­tisch unein­heit­licher Text schutz­fähig sein kann. Das kann er selbst­ver­ständlich. Es ging vielmehr darum, ob die vom Gutachter benannten Muster belastbare Anhalts­punkte für eine maschi­nelle Erzeugung darstellen. Gerade diese metho­dische Ebene wird von der Kammer nur oberflächlich behandelt. Das Gutachten wird eher mit einer Gegen­wertung abgewehrt als in seiner Beweis­richtung ernsthaft analysiert.

Für ein summa­ri­sches Verfahren mag das noch hinnehmbar sein. Für eine tragfähige Orien­tierung in KI-Fällen wäre eine präzisere Ausein­an­der­setzung mit der Aussa­ge­kraft solcher Indizien aller­dings wünschenswert gewesen.

Besonders heikel ist die Bestimmung des Schutzbereichs

Am angreif­barsten ist die Entscheidung dort, wo sie den Schutz­be­reich des Textes beschreibt. Die Kammer stellt nicht nur auf teilweise wortlaut­iden­tische Übernahmen ab, sondern auch auf die Übernahme von Struktur, Retro­spektive, Reaktion, Erleuchtung, Trotz und sogar auf die Beibe­haltung der „Fabel“. Genau hier droht eine unzulässige Ausweitung des urheber­recht­lichen Schutzes.

Das Urheber­recht schützt nicht die bloße Geschichte, nicht die emotionale Grund­kon­stel­lation und nicht einen allge­meinen Erzähl­verlauf. Schutz­fähig ist nur die konkrete sprach­liche Ausdrucksform. Soweit das Gericht auf identische oder sehr nahe Formu­lie­rungen abstellt, ist seine Begründung tragfähig. Soweit es aber narrative Grund­muster oder abstrakte Struk­tur­ele­mente in die Schutz­be­reichs­prüfung einbe­zieht, wird die Argumen­tation deutlich schwächer.

Das ist kein bloßer Schön­heits­fehler. Wer im Rahmen der Verlet­zungs­prüfung zu stark auf „Fabel“, Stimmungs­verlauf oder abstrakte Erzähl­struktur abstellt, läuft Gefahr, geschützten Ausdruck und ungeschützte Idee zu vermi­schen. Gerade in einem Haupt­sa­che­ver­fahren müsste an dieser Stelle erheblich präziser gearbeitet werden.

Auch dogma­tisch bleibt die Termi­no­logie nicht immer sauber

Hinzu kommt, dass das Urteil an mehreren Stellen zwischen Bearbeitung, Übernahme schutz­fä­higer Bestand­teile und Eingriff in den Schutz­be­reich wechselt, ohne diese Kategorien streng vonein­ander abzugrenzen. Für eine Entscheidung im Eilver­fahren mag das noch hinnehmbar sein. Für eine rechtlich richtungs­wei­sende Ausein­an­der­setzung mit KI-beein­flussten Werken wäre eine sauberere dogma­tische Trennung aller­dings vorzugs­würdig gewesen.

Denn es macht einen Unter­schied, ob eine identische Teilüber­nahme schutz­fä­higer Textpas­sagen vorliegt oder ob es um eine freie oder unfreie Bearbeitung geht. Diese Ebenen fließen in der Begründung teilweise inein­ander. Das schmälert die Präzision der Entscheidung und bietet in einer Beschwerde oder Haupt­sache durchaus Ansatz­punkte für Kritik.

Was die Entscheidung für die Praxis bedeutet

Trotz aller Kritik ist die Entscheidung für die Praxis relevant. Sie zeigt, dass sich das Urheber­recht auch im Zeitalter genera­tiver KI nicht in ein schlichtes Alles-oder-Nichts-Schema pressen lässt. Der Einsatz eines KI-Systems führt nicht automa­tisch zur Schutz­lo­sigkeit. Umgekehrt reicht aber auch die bloße Behauptung mensch­licher Mitwirkung nicht aus. Ausschlag­gebend wird künftig sein, den kreativen Prozess nachvoll­ziehbar zu dokumen­tieren und die mensch­lichen Beiträge konkret zu isolieren.

Für Kreative, Produ­zenten, Labels und Rechte­inhaber lässt sich daraus vor allem eines ableiten: Wer mit KI arbeitet und später urheber­recht­lichen Schutz in Anspruch nehmen will, sollte Entwürfe, Zwischen­fas­sungen, Änderungs­stände und eigene Eingriffe möglichst genau dokumen­tieren. Gerade in Streit­fällen wird die Werkgenese künftig häufig ebenso wichtig sein wie das fertige Werk selbst.

Die Entscheidung dürfte deshalb weniger wegen ihrer dogma­ti­schen Perfektion bedeutsam sein als wegen ihrer prakti­schen Stoßrichtung: Schutz­fähig bleiben nicht technische Prozesse, sondern mensch­liche Beiträge – und diese müssen im Streitfall konkret benannt und nachvoll­ziehbar gemacht werden.

Fazit

Das Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 17.12.2025 – 2–06 O 401/25 setzt ein wichtiges Signal für den urheber­recht­lichen Umgang mit KI-gestützten Werkpro­zessen. Es macht deutlich, dass menschlich geschaffene Werkbe­stand­teile auch dann geschützt sein können, wenn im späteren Produk­ti­ons­prozess KI einge­setzt wurde. Dieser Ausgangs­punkt überzeugt und dürfte für die Praxis wegweisend sein.

Die eigent­liche Schwäche der Entscheidung liegt nicht im recht­lichen Grund­ansatz, sondern in der konkreten Tatsa­chen­wür­digung und in der teilweise sehr weiten Beschreibung des geschützten Textkerns. Gerade die Fragen, welche Elemente tatsächlich menschlich geschaffen wurden und wie weit der Schutz­be­reich bei stilis­tisch reduzierten Liedtexten reicht, sind damit noch keineswegs abschließend geklärt.

Die Entscheidung bietet daher eine wichtige erste Orien­tierung, aber noch keine ausge­reifte Leitent­scheidung. Für die Praxis ist sie gleichwohl von erheb­licher Bedeutung, weil sie einen klaren Maßstab vorgibt: Urheber­rechts­schutz bleibt auch im Kontext genera­tiver KI möglich – aller­dings nur dort, wo sich mensch­liche schöp­fe­rische Leistung konkret belegen und vom maschi­nellen Beitrag sauber abgrenzen lässt.

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