Unter­schei­dungs­kraft als zentrale Voraus­setzung für eine Markenanmeldung

Unter­schei­dungs­kraft als zentrale Voraus­setzung für eine Markenanmeldung

Wer eine Marke anmelden möchte, stößt schnell auf den Begriff der „Unter­schei­dungs­kraft“. Dahinter verbirgt sich ein Kernkri­terium für die Eintra­gungs­fä­higkeit: Eine Marke muss geeignet sein, Waren oder Dienst­leis­tungen eines Unter­nehmens von denje­nigen anderer Unter­nehmen zu unter­scheiden. Fehlt es daran, wird die Eintragung regel­mäßig abgelehnt. 

Was bedeutet Unterscheidungskraft?

Unter­schei­dungs­kraft ist die Fähigkeit eines Zeichens, vom angespro­chenen Publikum als Hinweis auf die betrieb­liche Herkunft verstanden zu werden. Nur dann kann die Haupt­funktion einer Marke erfüllt werden: die Gewähr­leistung der Ursprungs­iden­tität der gekenn­zeich­neten Waren oder Dienstleistungen. 

Keine Unter­schei­dungs­kraft besitzen insbe­sondere Bezeich­nungen, die rein beschreibend sind. Dazu zählen Begriffe, die Eigen­schaften, Bestim­mungen oder Quali­täts­merkmale einer Ware unmit­telbar benennen. Der Verkehr sieht darin keinen Herkunfts­hinweis, sondern nur eine Sachangabe. 

Beispiel: „Barista“ für Wasserfilterpatronen

Das Bundes­pa­tent­ge­richt hat im September 2025 entschieden, dass die Wortmarke „Barista“ für Wasser­fil­ter­pa­tronen nicht einge­tragen werden kann. Zur Begründung führte das Gericht aus: 

  • „Barista“ ist im deutschen Sprach­ge­brauch eine Berufs­be­zeichnung für Personen, die profes­sionell Kaffee zubereiten.
  • Der Begriff wird in der Werbung längst auch als Quali­täts­angabe („Barista-Qualität“) genutzt.
  • Wasser­qua­lität spielt für die Kaffee­zu­be­reitung eine entschei­dende Rolle, weshalb Wasser­filter im Zusam­menhang mit der Arbeit von Baristas von Bedeutung sind.
  • Verbraucher verstehen „Barista“ bei Wasser­filtern deshalb nicht als Hinweis auf einen bestimmten Hersteller, sondern lediglich als werbende Anpreisung.

Das Zeichen fehlte somit jegliche Unter­schei­dungs­kraft und konnte nicht als Marke einge­tragen werden. 

Was bedeutet das für Markenanmelder?

Für Anmelder ist die Entscheidung ein deutliches Signal:

  • Beschrei­bende Begriffe oder gängige Quali­täts­an­gaben eignen sich nicht als Marke. Sie werden vom Amt als freihal­te­be­dürftig einge­stuft, da Wettbe­werber diese Angaben ebenfalls nutzen dürfen.
  • Wer eine starke Marke etablieren möchte, sollte Fanta­sie­be­griffe, Wortschöp­fungen oder Kombi­na­tionen wählen, die keinen unmit­tel­baren beschrei­benden Bezug zur Ware haben.
  • Eine gründ­liche Vorprüfung vor der Anmeldung spart Zeit, Kosten und Enttäuschungen.

Die Praxis zeigt: Schon kleine Nuancen können darüber entscheiden, ob ein Zeichen als unter­schei­dungs­kräftig angesehen wird. Umso wichtiger ist eine sorgfältige Marken­stra­tegie, die die recht­lichen Anfor­de­rungen von Beginn an berücksichtigt. 

Leitfaden zum Download

Den kompakten Leitfaden mit allen Schritten können Sie hier herunterladen:

Leitfaden: Wie finde ich einen unter­schei­dungs­kräf­tigen Marken­namen? (PDF)

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