Thomson Life vs. „alpi / Alba Moda“ – kein Widerspruch, sondern eine Fortentwicklung
Wer sich mit der Verwechslungsgefahr bei zusammengesetzten Marken beschäftigt, stößt früher oder später auf eine scheinbare Spannung in der Rechtsprechung. Auf der einen Seite steht die ältere Entscheidung des Bundesgerichtshofs „alpi / Alba Moda“, auf der anderen Seite das viel zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Sache „Thomson Life“. Nicht selten wird daraus der Schluss gezogen, der EuGH habe mit seiner Entscheidung die bisherige deutsche Linie überholt oder sogar korrigiert. Diese Einschätzung greift jedoch zu kurz. Tatsächlich lässt sich bei genauer Betrachtung zeigen, dass kein echter Widerspruch besteht. Vielmehr hat der EuGH die bereits angelegte Dogmatik des BGH weiterentwickelt und präzisiert.
Ausgangspunkt der Überlegungen ist die grundlegende Frage, wie mit zusammengesetzten Zeichen umzugehen ist. In der Praxis geht es häufig um Konstellationen, in denen ein jüngeres Zeichen aus mehreren Bestandteilen besteht und einer dieser Bestandteile einem älteren Kennzeichen ähnelt oder sogar entspricht. Die intuitive Annahme vieler Anmelder lautet dann: Wenn ein weiterer Bestandteil hinzugefügt wird, entsteht automatisch ausreichender Abstand. Genau diese Annahme erweist sich bei näherem Hinsehen als rechtlich nicht tragfähig.
Der Bundesgerichtshof hatte sich in der Entscheidung „alpi / Alba Moda“ mit einer solchen Konstellation zu befassen. Zwischen „alpi“ und „Alba“ sah er ohne Weiteres eine relevante klangliche Nähe. Maßgeblich war dabei, dass die Zeichen in ihrer Struktur sehr ähnlich aufgebaut sind und sich insbesondere in der ersten Silbe entsprechen. Der Umstand, dass sich die Endungen unterscheiden, genügte nicht, um die Verwechslungsgefahr auszuschließen. Der BGH hat in diesem Zusammenhang noch einmal betont, dass es ausreicht, wenn eine Ähnlichkeit in nur einer Wahrnehmungsdimension besteht, also etwa im Klang. Auf eine zusätzliche bildliche oder begriffliche Nähe kommt es dann nicht mehr entscheidend an.
Die eigentliche juristische Feinheit der Entscheidung liegt jedoch in der Beurteilung von „Alba Moda“. Hier hat der BGH gerade nicht schematisch argumentiert, dass der Bestandteil „Alba“ automatisch prägt und der Zusatz „Moda“ unbeachtlich ist. Vielmehr hat er differenziert untersucht, wie der Verkehr die Gesamtbezeichnung wahrnimmt. Dabei spielte eine zentrale Rolle, dass „Moda“ zwar eine erkennbare Nähe zu dem beschreibenden Begriff „Mode“ aufweist, die konkrete Verbindung „Alba Moda“ aber gleichwohl als einheitlicher, zusammengehöriger Gesamtbegriff verstanden werden kann. Der BGH hat damit bereits deutlich gemacht, dass auch ein beschreibungsnaher Zusatz nicht zwingend bedeutungslos ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Kombination als sprachliche und klangliche Einheit erscheint und damit den Gesamteindruck mitprägt.
Genau an dieser Stelle setzt die unionsrechtliche Rechtsprechung an. In der Entscheidung „Thomson Life“ hat der EuGH den Prüfungsmaßstab weiter geschärft. Der Gerichtshof hat klargestellt, dass eine Verwechslungsgefahr nicht davon abhängt, ob der ältere Bestandteil den Gesamteindruck des jüngeren Zeichens dominiert. Es genügt vielmehr, dass dieser Bestandteil innerhalb des Gesamtzeichens eine selbständig kennzeichnende Stellung behält. Damit wird der Blick von der klassischen Frage der Prägung auf die Frage verschoben, ob der Verkehr den übernommenen oder ähnlichen Bestandteil weiterhin als eigenständigen Herkunftshinweis wahrnimmt.
Diese Verschiebung ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Während die ältere deutsche Dogmatik stark darauf abstellte, welcher Bestandteil den Gesamteindruck prägt, eröffnet der EuGH eine weitergehende Betrachtung. Ein Bestandteil kann auch dann kollisionsrechtlich relevant bleiben, wenn er nicht allein prägend ist. Entscheidend ist, ob er im Gesamtzeichen „untergeht“ oder ob er für den Verkehr weiterhin erkennbar bleibt und eine eigenständige Zuordnungsfunktion erfüllt.
Bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass diese Überlegung dem Ansatz des BGH keineswegs fremd ist. Auch in „alpi / Alba Moda“ geht es letztlich genau um diese Frage: Verliert „Alba“ in der Kombination „Alba Moda“ seine eigenständige Bedeutung, oder bleibt es als kennzeichnender Bestandteil erhalten? Der BGH formuliert dies noch in den Begriffen der Prägung und des Gesamteindrucks, kommt aber im Kern zu einer sehr ähnlichen Prüfung wie der EuGH. Die Unterschiede liegen daher weniger im Ergebnis als vielmehr in der dogmatischen Schärfe und Terminologie.
Die eigentliche Leistung des EuGH besteht darin, diese Prüfung klarer zu strukturieren und stärker auf die Wahrnehmung des Verkehrs auszurichten. Die Frage lautet nicht mehr allein, welcher Bestandteil dominiert, sondern ob der ältere Bestandteil innerhalb des Gesamtzeichens eine eigenständige kennzeichnende Funktion behält. Dadurch wird verhindert, dass sich jüngere Zeichen allein durch die Hinzufügung weiterer Elemente einer Kollision entziehen können.
Gleichzeitig bedeutet „Thomson Life“ aber nicht, dass jede Übereinstimmung eines Bestandteils automatisch zur Verwechslungsgefahr führt. Auch der EuGH hält an der Gesamtbetrachtung fest. Insbesondere bleibt relevant, ob die Bestandteile zusammen einen neuen, geschlossenen Gesamtbegriff bilden. Genau dies war in „alpi / Alba Moda“ ein zentraler Punkt. Wenn der Verkehr eine Kombination als einheitliche Bezeichnung wahrnimmt, kann dies dazu führen, dass einzelne Bestandteile nicht mehr isoliert als Herkunftshinweis verstanden werden.
Ein weiterer entscheidender Faktor ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Sowohl der BGH als auch der EuGH betonen, dass die Stärke der älteren Marke maßgeblich beeinflusst, wie weit ihre Wirkung in zusammengesetzten Zeichen reicht. Eine bekannte oder gesteigerte Marke wird vom Verkehr eher wiedererkannt und behält auch innerhalb komplexerer Zeichen ihre eigenständige Bedeutung. Genau deshalb hat der BGH im Fall „alpi / Alba Moda“ die Sache zurückverwiesen, um zu klären, ob „alpi“ über eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt. Diese Differenzierung ist bis heute zentral für die Praxis.
Nicht zuletzt kommt es auch auf die konkrete Verwendung des Zeichens an. Wird ein Bestandteil grafisch hervorgehoben oder blickfangmäßig in den Vordergrund gestellt, kann dies seine kennzeichnende Wirkung verstärken. Auch dieser Gesichtspunkt fügt sich nahtlos in die unionsrechtliche Linie ein, weil er unmittelbar die Frage betrifft, ob ein Bestandteil für den Verkehr als eigenständiger Herkunftshinweis wahrnehmbar bleibt.
Im Ergebnis zeigt sich daher ein klares Bild: „Thomson Life“ steht nicht im Widerspruch zu „alpi / Alba Moda“. Die Entscheidung des EuGH verlangt jedoch, die ältere Rechtsprechung in einem erweiterten Rahmen zu lesen. Die klassische Prägungslehre wird nicht aufgegeben, sondern durch das Kriterium der selbständig kennzeichnenden Stellung ergänzt und teilweise relativiert. Wer beide Entscheidungen zusammen betrachtet, erhält kein widersprüchliches, sondern ein deutlich präziseres Verständnis der Verwechslungsprüfung.
Für die Praxis bedeutet das vor allem eines: Die bloße Hinzufügung eines weiteren Bestandteils schafft keinen sicheren Abstand zu älteren Marken. Entscheidend ist vielmehr, ob ein kollisionsnaher Bestandteil im Gesamtzeichen weiterhin als eigenständiger Herkunftshinweis wirkt. Genau hier liegt der Schwerpunkt moderner markenrechtlicher Argumentation – sowohl bei der Anmeldung neuer Marken als auch in Widerspruchs- und Verletzungsverfahren.
