Thomson Life vs. „alpi / Alba Moda“ – kein Wider­spruch, sondern eine Fortentwicklung

Thomson Life vs. „alpi / Alba Moda“ – kein Wider­spruch, sondern eine Fortentwicklung 

Wer sich mit der Verwechs­lungs­gefahr bei zusam­men­ge­setzten Marken beschäftigt, stößt früher oder später auf eine scheinbare Spannung in der Recht­spre­chung. Auf der einen Seite steht die ältere Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs „alpi / Alba Moda“, auf der anderen Seite das viel zitierte Urteil des Europäi­schen Gerichtshofs in der Sache „Thomson Life“. Nicht selten wird daraus der Schluss gezogen, der EuGH habe mit seiner Entscheidung die bisherige deutsche Linie überholt oder sogar korri­giert. Diese Einschätzung greift jedoch zu kurz. Tatsächlich lässt sich bei genauer Betrachtung zeigen, dass kein echter Wider­spruch besteht. Vielmehr hat der EuGH die bereits angelegte Dogmatik des BGH weiter­ent­wi­ckelt und präzisiert.

Ausgangs­punkt der Überle­gungen ist die grund­le­gende Frage, wie mit zusam­men­ge­setzten Zeichen umzugehen ist. In der Praxis geht es häufig um Konstel­la­tionen, in denen ein jüngeres Zeichen aus mehreren Bestand­teilen besteht und einer dieser Bestand­teile einem älteren Kennzeichen ähnelt oder sogar entspricht. Die intuitive Annahme vieler Anmelder lautet dann: Wenn ein weiterer Bestandteil hinzu­gefügt wird, entsteht automa­tisch ausrei­chender Abstand. Genau diese Annahme erweist sich bei näherem Hinsehen als rechtlich nicht tragfähig.

Der Bundes­ge­richtshof hatte sich in der Entscheidung „alpi / Alba Moda“ mit einer solchen Konstel­lation zu befassen. Zwischen „alpi“ und „Alba“ sah er ohne Weiteres eine relevante klang­liche Nähe. Maßgeblich war dabei, dass die Zeichen in ihrer Struktur sehr ähnlich aufgebaut sind und sich insbe­sondere in der ersten Silbe entsprechen. Der Umstand, dass sich die Endungen unter­scheiden, genügte nicht, um die Verwechs­lungs­gefahr auszu­schließen. Der BGH hat in diesem Zusam­menhang noch einmal betont, dass es ausreicht, wenn eine Ähnlichkeit in nur einer Wahrneh­mungs­di­mension besteht, also etwa im Klang. Auf eine zusätz­liche bildliche oder begriff­liche Nähe kommt es dann nicht mehr entscheidend an.

Die eigent­liche juris­tische Feinheit der Entscheidung liegt jedoch in der Beurteilung von „Alba Moda“. Hier hat der BGH gerade nicht schema­tisch argumen­tiert, dass der Bestandteil „Alba“ automa­tisch prägt und der Zusatz „Moda“ unbeachtlich ist. Vielmehr hat er diffe­ren­ziert unter­sucht, wie der Verkehr die Gesamt­be­zeichnung wahrnimmt. Dabei spielte eine zentrale Rolle, dass „Moda“ zwar eine erkennbare Nähe zu dem beschrei­benden Begriff „Mode“ aufweist, die konkrete Verbindung „Alba Moda“ aber gleichwohl als einheit­licher, zusam­men­ge­hö­riger Gesamt­be­griff verstanden werden kann. Der BGH hat damit bereits deutlich gemacht, dass auch ein beschrei­bungs­naher Zusatz nicht zwingend bedeu­tungslos ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Kombi­nation als sprach­liche und klang­liche Einheit erscheint und damit den Gesamt­ein­druck mitprägt.

Genau an dieser Stelle setzt die unions­recht­liche Recht­spre­chung an. In der Entscheidung „Thomson Life“ hat der EuGH den Prüfungs­maßstab weiter geschärft. Der Gerichtshof hat klarge­stellt, dass eine Verwechs­lungs­gefahr nicht davon abhängt, ob der ältere Bestandteil den Gesamt­ein­druck des jüngeren Zeichens dominiert. Es genügt vielmehr, dass dieser Bestandteil innerhalb des Gesamt­zei­chens eine selbständig kennzeich­nende Stellung behält. Damit wird der Blick von der klassi­schen Frage der Prägung auf die Frage verschoben, ob der Verkehr den übernom­menen oder ähnlichen Bestandteil weiterhin als eigen­stän­digen Herkunfts­hinweis wahrnimmt.

Diese Verschiebung ist von erheb­licher prakti­scher Bedeutung. Während die ältere deutsche Dogmatik stark darauf abstellte, welcher Bestandteil den Gesamt­ein­druck prägt, eröffnet der EuGH eine weiter­ge­hende Betrachtung. Ein Bestandteil kann auch dann kolli­si­ons­rechtlich relevant bleiben, wenn er nicht allein prägend ist. Entscheidend ist, ob er im Gesamt­zeichen „untergeht“ oder ob er für den Verkehr weiterhin erkennbar bleibt und eine eigen­ständige Zuord­nungs­funktion erfüllt.

Bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass diese Überlegung dem Ansatz des BGH keineswegs fremd ist. Auch in „alpi / Alba Moda“ geht es letztlich genau um diese Frage: Verliert „Alba“ in der Kombi­nation „Alba Moda“ seine eigen­ständige Bedeutung, oder bleibt es als kennzeich­nender Bestandteil erhalten? Der BGH formu­liert dies noch in den Begriffen der Prägung und des Gesamt­ein­drucks, kommt aber im Kern zu einer sehr ähnlichen Prüfung wie der EuGH. Die Unter­schiede liegen daher weniger im Ergebnis als vielmehr in der dogma­ti­schen Schärfe und Terminologie.

Die eigent­liche Leistung des EuGH besteht darin, diese Prüfung klarer zu struk­tu­rieren und stärker auf die Wahrnehmung des Verkehrs auszu­richten. Die Frage lautet nicht mehr allein, welcher Bestandteil dominiert, sondern ob der ältere Bestandteil innerhalb des Gesamt­zei­chens eine eigen­ständige kennzeich­nende Funktion behält. Dadurch wird verhindert, dass sich jüngere Zeichen allein durch die Hinzu­fügung weiterer Elemente einer Kollision entziehen können.

Gleich­zeitig bedeutet „Thomson Life“ aber nicht, dass jede Überein­stimmung eines Bestand­teils automa­tisch zur Verwechs­lungs­gefahr führt. Auch der EuGH hält an der Gesamt­be­trachtung fest. Insbe­sondere bleibt relevant, ob die Bestand­teile zusammen einen neuen, geschlos­senen Gesamt­be­griff bilden. Genau dies war in „alpi / Alba Moda“ ein zentraler Punkt. Wenn der Verkehr eine Kombi­nation als einheit­liche Bezeichnung wahrnimmt, kann dies dazu führen, dass einzelne Bestand­teile nicht mehr isoliert als Herkunfts­hinweis verstanden werden.

Ein weiterer entschei­dender Faktor ist die Kennzeich­nungs­kraft der älteren Marke. Sowohl der BGH als auch der EuGH betonen, dass die Stärke der älteren Marke maßgeblich beein­flusst, wie weit ihre Wirkung in zusam­men­ge­setzten Zeichen reicht. Eine bekannte oder gestei­gerte Marke wird vom Verkehr eher wieder­erkannt und behält auch innerhalb komple­xerer Zeichen ihre eigen­ständige Bedeutung. Genau deshalb hat der BGH im Fall „alpi / Alba Moda“ die Sache zurück­ver­wiesen, um zu klären, ob „alpi“ über eine überdurch­schnitt­liche Kennzeich­nungs­kraft verfügt. Diese Diffe­ren­zierung ist bis heute zentral für die Praxis.

Nicht zuletzt kommt es auch auf die konkrete Verwendung des Zeichens an. Wird ein Bestandteil grafisch hervor­ge­hoben oder blick­fang­mäßig in den Vorder­grund gestellt, kann dies seine kennzeich­nende Wirkung verstärken. Auch dieser Gesichts­punkt fügt sich nahtlos in die unions­recht­liche Linie ein, weil er unmit­telbar die Frage betrifft, ob ein Bestandteil für den Verkehr als eigen­stän­diger Herkunfts­hinweis wahrnehmbar bleibt.

Im Ergebnis zeigt sich daher ein klares Bild: „Thomson Life“ steht nicht im Wider­spruch zu „alpi / Alba Moda“. Die Entscheidung des EuGH verlangt jedoch, die ältere Recht­spre­chung in einem erwei­terten Rahmen zu lesen. Die klassische Prägungs­lehre wird nicht aufge­geben, sondern durch das Kriterium der selbständig kennzeich­nenden Stellung ergänzt und teilweise relati­viert. Wer beide Entschei­dungen zusammen betrachtet, erhält kein wider­sprüch­liches, sondern ein deutlich präzi­seres Verständnis der Verwechslungsprüfung.

Für die Praxis bedeutet das vor allem eines: Die bloße Hinzu­fügung eines weiteren Bestand­teils schafft keinen sicheren Abstand zu älteren Marken. Entscheidend ist vielmehr, ob ein kolli­si­ons­naher Bestandteil im Gesamt­zeichen weiterhin als eigen­stän­diger Herkunfts­hinweis wirkt. Genau hier liegt der Schwer­punkt moderner marken­recht­licher Argumen­tation – sowohl bei der Anmeldung neuer Marken als auch in Wider­spruchs- und Verletzungsverfahren.

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