Schutz der Unions­marke „tages­schau“: EuG bestätigt Marken­nutzung durch öffentlich-recht­liche Sender

Die „tages­schau“ ist nicht nur eine der bekann­testen Nachrich­ten­marken Deutsch­lands, sondern auch ein geschütztes Zeichen innerhalb der Europäi­schen Union. Das Gericht der Europäi­schen Union (EuG) hat mit seinem Urteil vom 30. April 2024 (T‑83/20 RENV) entschieden, dass die Wortmarke „tages­schau“ weiterhin als Unions­marke geschützt bleibt. Dieses Urteil unter­streicht die Bedeutung der Marken­nutzung durch öffentlich-recht­liche Rundfunk­an­stalten, selbst wenn diese nicht in einem klassi­schen markt­wirt­schaft­lichen Wettbewerb stehen. Im Folgenden beleuchten wir die Hinter­gründe, die Argumente der Parteien und die zentralen Aussagen des Gerichts.

Hinter­grund des Rechtsstreits

Im Jahr 2012 wurde das Wortzeichen „tages­schau“ unter anderem zugunsten des Bayeri­schen Rundfunks, des Hessi­schen Rundfunks und weiterer ARD-Landes­rund­funk­an­stalten als Unions­marke einge­tragen. Die Eintragung umfasst Dienst­leis­tungen wie „Erziehung, Ausbildung, sport­liche und kultu­relle Aktivi­täten“. Die bonnanwalt Vermögens- und Betei­li­gungs­ge­sell­schaft mbH beantragte 2017 beim Amt der Europäi­schen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), die Marke für verfallen zu erklären. Sie argumen­tierte, die Marke sei innerhalb von fünf Jahren nicht ernsthaft genutzt worden, da öffentlich-recht­liche Sender nicht wie private Anbieter im geschäft­lichen Sinne als Herkunfts­hinweis agierten. Vielmehr folgten sie einem gesetz­lichen Programm­auftrag und reagierten nicht auf Angebot und Nachfrage.

Das EUIPO wies den Antrag teilweise zurück, erklärte jedoch den Marken­schutz für bestimmte Waren und Dienst­leis­tungen für verfallen. Beide Parteien gingen in Berufung, was schließlich zur erneuten Verhandlung vor dem EuG führte.

Die Entscheidung des EuG

Das EuG wies die Klage der bonnanwalt Vermögens- und Betei­li­gungs­ge­sell­schaft mbH ab und bestä­tigte, dass die „tages­schau“ als Unions­marke geschützt bleibt. Das Gericht betonte, dass öffentlich-recht­liche Rundfunk­an­stalten durchaus dem Wettbewerb unter­liegen, auch wenn ihre Finan­zierung über Rundfunk­bei­träge erfolgt. Es stellte fest:

„Die öffentlich-recht­lichen Rundfunk­an­stalten unter­liegen einem Wettbewerb mit privaten Rundfunk­an­stalten, auch wenn ihre Finan­zierung durch Pflicht­bei­träge erfolgt. Diese Konkurrenz ist wichtig, um eine Grund­ver­sorgung sicher­zu­stellen, die ihrer­seits Reich­weite und Relevanz voraus­setzt.“ (EuG, T‑83/20 RENV, Rn. 45)

Das Gericht erkannte an, dass die Marke „tages­schau“ mehrfach täglich in Nachrich­ten­sen­dungen einge­blendet wird, was eine ernst­hafte Benutzung darstellt. Entgegen der Argumen­tation der Klägerin sei die Nutzung nicht nur auf den gesetz­lichen Programm­auftrag beschränkt, sondern diene auch der Unter­scheidung der Dienst­leis­tungen im Wettbewerb. Das EuG führte weiter aus:

„Die Bereit­stellung von Nachrich­ten­sen­dungen und ‑beiträgen – ob im Fernsehen, in Media­theken oder über Apps – trägt zur Entwicklung der geistigen Fähig­keiten bei und kann unter ‚Erziehung‘, ‚Ausbildung‘ und ‚kultu­relle Aktivi­täten‘ einge­ordnet werden.“ (EuG, T‑83/20 RENV, Rn. 52)

Damit wies das Gericht die Auffassung zurück, dass die beitrags­fi­nan­zierten Sender aufgrund ihres öffentlich-recht­lichen Auftrags keine marken­mäßige Nutzung im Sinne des Unions­mar­ken­rechts leisten könnten.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil stärkt die Position öffentlich-recht­licher Rundfunk­an­stalten im Marken­recht und verdeut­licht, dass auch beitrags­fi­nan­zierte Einrich­tungen in einem wettbe­werbs­ori­en­tierten Umfeld agieren. Die Entscheidung hat weitrei­chende Impli­ka­tionen für die Schutz­fä­higkeit von Marken, die von nicht-gewinn­ori­en­tierten Organi­sa­tionen genutzt werden. Medien­rechtler Marcus Nothelfer betonte in diesem Zusammenhang:

„Marken gewähren ihren Inhabern ein starkes Monopol auf die Verwendung einer Bezeichnung oder eines Namens für bestimmte Waren oder Dienst­leis­tungen. Wettbe­werbern wird es dadurch untersagt, identische oder sehr ähnliche Zeichen im selben oder ähnlichen Produkt- oder Dienst­leis­tungs­be­reich zu verwenden.“

Für Unter­nehmen und Marken­in­haber unter­streicht das Urteil die Notwen­digkeit, die ernst­hafte Benutzung ihrer Marken konti­nu­ierlich nachzu­weisen, um Verfalls­an­trägen entge­gen­zu­wirken. Gleich­zeitig zeigt es, dass die Art der Finan­zierung – ob privat oder öffentlich – nicht zwangs­läufig die marken­recht­liche Nutzung beeinflusst.

Fazit

Das EuG-Urteil vom 30. April 2024 bestätigt den Marken­schutz der „tages­schau“ und stärkt die recht­liche Position öffentlich-recht­licher Rundfunk­an­stalten. Es verdeut­licht, dass die Nutzung einer Marke im Wettbewerb nicht ausschließlich an klassische Markt­me­cha­nismen gebunden ist. Die „tages­schau“ bleibt somit ein geschütztes Zeichen, das für Qualität und Vertrauen in der Nachrich­ten­land­schaft steht.

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