Urheber­recht und Daten­ver­wendung im EU-Praxis­kodex – Neue Pflichten für KI-Anbieter

Ein zentraler Streit­punkt im Zusam­menhang mit KI-Systemen betrifft die Verwendung urheber­rechtlich geschützter Daten. Der EU-Praxis­kodex für GPAI-Modelle greift diese Proble­matik auf und formu­liert klare Anfor­de­rungen an Anbieter. Unter­nehmer und Rechts­ab­tei­lungen müssen verstehen, dass es künftig nicht mehr ausreicht, KI-Modelle technisch leistungs­fähig zu machen – vielmehr ist auch die recht­liche Herkunft der Trainings­daten nachweisbar zu dokumentieren. 

Hinter­grund

Die zuneh­mende Nutzung großer, vielseitig einsetz­barer KI-Modelle rückt die recht­liche Herkunft der einge­setzten Daten in den Fokus. Der Praxis­kodex dient als Leitfaden, um die Pflichten des AI Acts praktisch umzusetzen. Er schafft Klarheit darüber, welche Nachweise von Anbietern verlangt werden und wie diese im Unter­neh­mens­alltag organi­siert werden sollten.

Dokumen­ta­ti­ons­pflichten im Urheberrecht

Anbieter müssen künftig präzise darlegen:

  • Welche Daten­arten (Text, Bild, Audio, Video) im Training einge­setzt wurden.
  • Woher diese Daten stammen (Web-Crawling, Lizenz­da­ten­banken, Dritt­an­bieter, synthe­tische Daten).
  • Auf welcher Rechts­grundlage die Daten­ver­wendung erfolgte (Lizenz­vertrag, Schran­ken­re­gelung, Einwilligung).

Für Unter­nehmen heißt das: Jede verwendete Daten­quelle muss überprüft, klassi­fi­ziert und dokumen­tiert werden. Fehlt dieser Nachweis, drohen nicht nur regula­to­rische Sanktionen, sondern auch urheber­recht­liche Klagen von Rechteinhabern.

Rechte der Urheber und Beweislast der Anbieter

Der Kodex stellt klar, dass Rechte­inhaber nachvoll­ziehen können müssen, ob ihre Werke im Training genutzt wurden. Anbieter müssen daher Systeme entwi­ckeln, die eine Rückver­folg­barkeit der Daten­her­kunft ermög­lichen. Dies ist insbe­sondere für große Sprach- oder Bildmo­delle eine erheb­liche Herausforderung.

Praktisch bedeutet dies:

  • Technische Nachvoll­zieh­barkeit muss in die Daten­pipeline integriert werden.
  • Vertrags­ma­nagement gewinnt an Bedeutung – Lizenzen und Nutzungs­rechte müssen eindeutig dokumen­tiert und archi­viert werden.
  • Rechts­ab­tei­lungen müssen prüfen, ob für alle Daten eine tragfähige Rechts­grundlage besteht.

Spannungsfeld: Innovation vs. Rechtsschutz

Der Kodex erkennt ausdrücklich das Spannungsfeld zwischen Innova­ti­ons­för­derung und Urheber­rechts­schutz. Während einer­seits Forschung und Entwicklung nicht behindert werden sollen, wird anderer­seits die Position von Kreativen und Rechte­inhabern gestärkt. Für Unter­nehmen bedeutet dies: Rechts­klarheit vor Innovation. Wer ohne gesicherte Rechte trainiert, setzt sich erheb­lichen Haftungs­ri­siken aus – selbst wenn die Daten nur als kleiner Teil des Trainings­ma­te­rials genutzt wurden.

Handlungs­emp­fehlung für Unternehmen

  1. Aufbau einer Daten­in­ventur: Welche Daten wurden oder werden für das Training genutzt?
  2. Lizenz­prüfung durch die Rechts­ab­teilung: Besteht für jede Daten­quelle eine tragfähige Rechtsgrundlage?
  3. Einführung techni­scher Nachvoll­zieh­barkeit: Daten müssen so dokumen­tiert sein, dass im Streitfall schnell Auskunft erteilt werden kann.
  4. Monitoring neuer Leitlinien: Die EU wird ergän­zende Hinweise geben, wie etwa Open-Source-Modelle oder TDM-Ausnahmen anzuwenden sind.

Fazit

Der urheber­recht­liche Teil des Kodex zwingt Unter­nehmen, ihre Daten­nutzung rechts­sicher zu organi­sieren. Für Rechts­ab­tei­lungen bedeutet das eine erheb­liche Ausweitung ihrer Prüf- und Dokumen­ta­ti­ons­pflichten. Wer hier sauber arbeitet, schafft nicht nur Compliance-Sicherheit, sondern stärkt auch das Vertrauen von Inves­toren und Kunden.

Kapitel-Download: Urheber­recht (DE)

Urheber­recht & Datenverwendung

Deutsche Kurzfassung des Urheber­rechts­ka­pitels mit Anfor­de­rungen an Rechte­vor­be­halte, recht­mä­ßiges Crawling, Risiko­min­derung und Beschwerdemechanismen.

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