Wenn zwei Unternehmen den gleichen Namen tragen und sich ihre Geschäftsfelder überschneiden, ist der Konflikt vorprogrammiert. Der langjährige Rechtsstreit zwischen den beiden wirtschaftlich unabhängigen Peek & Cloppenburg Unternehmen mit Sitz in Düsseldorf und Hamburg gehört zu den prominentesten Fallkonstellationen des deutschen Marken- und Namensrechts. Die in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte zeigen eindrucksvoll, wie die Gerichte mit gleichnamigen Unternehmen umgehen und welche Anforderungen an die Unterscheidbarkeit und Koexistenz gestellt werden.
Zwei Unternehmen, ein Name — ein Sonderfall?
Peek & Cloppenburg ist ein Paradebeispiel für den Sonderfall zweier gleichnamiger Unternehmen mit gemeinsamer Entstehungsgeschichte. Obwohl beide Unternehmen aus einer historischen Verbindung hervorgegangen sind, agieren sie seit mehr als einem Jahrhundert rechtlich unabhängig voneinander und haben sich regional unterschiedlich entwickelt. P&C Düsseldorf ist bundesweit aktiv und expandiert stark — auch im Online-Handel -, während P&C Hamburg traditionell im norddeutschen Raum tätig ist.
Die rechtliche Herausforderung: Beide Unternehmen nutzen den identischen Firmennamen und beanspruchen markenrechtlichen Schutz. Wer darf was — und wie deutlich müssen sich die Unternehmen unterscheiden?
Das haben die Gerichte entschieden:
- Das Recht namensgleicher Unternehmen Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt: Wenn zwei Unternehmen lange Zeit denselben Namen verwenden, ohne dass es zu einer gerichtlichen Klärung gekommen ist, entsteht eine so genannte kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage. Diese führt dazu, dass keiner der beiden dem anderen die Verwendung des Namens vollständig verbieten kann — jedenfalls nicht ohne weiteres. Entscheidend sind die Lauterkeit der Benutzung und die Pflicht, Verwechslungen durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden (BGH, Peek & Cloppenburg I, 2010).
- Markennutzung ist nicht gleich Namensnutzung Während das Namensrecht (§ 12 BGB, § 5 MarkenG) die Verwendung eines identischen Unternehmenskennzeichens schützt, gelten im Markenrecht strengere Maßstäbe. Ein markenmäßiger Gebrauch — also die Verwendung des Namens zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen — kann untersagt werden, wenn dadurch ältere Kennzeichenrechte verletzt werden. Der BGH hat dies in Peek & Cloppenburg II (2011) bestätigt und klargestellt, dass der jüngere Namensträger nicht automatisch berechtigt ist, den identischen Namen auch als Marke zu monopolisieren.
- Werbung — ja, aber mit Aufklärungspflicht Besonders umstritten war die bundesweite Werbung von P&C Düsseldorf in Zeitungen, Zeitschriften und im Internet. Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte hier strenge Anforderungen an die Unterscheidbarkeit gestellt und Unterlassungsverfügungen erlassen. Der BGH hob diese Entscheidungen in Peek & Cloppenburg III (2013) auf: Bundesweite Werbung sei grundsätzlich zulässig — sofern die Werbung hinreichend deutlich mache, welches Unternehmen dahinter stehe. Ein klarstellender Zusatz wie „ein Unternehmen der Peek & Cloppenburg KG Düsseldorf“ reicht nach Ansicht des Gerichts aus. Eine Pflicht zur bildlichen Übereinstimmung mit der Werbeaussage wurde hingegen verneint.
- Keine Gebietsexklusivität Die zwischen den beiden Unternehmen bestehende Gebietsabgrenzungsvereinbarung (ähnlich der bekannten Aldi-Nord/Süd-Grenze) hat aus Sicht der Gerichte keine durchsetzbare Sperrwirkung. Solche Abgrenzungsvereinbarungen unterliegen den kartellrechtlichen Schranken und dürfen nicht zu einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung führen. Die Gerichte haben sie daher eng ausgelegt und ein Werbeverbot für P&C Düsseldorf im Gebiet des Hamburger Pendants verneint.
Was bedeutet dies für die Praxis?
Für gleichnamige Unternehmen oder Unternehmer mit Namensgleichheit ergibt sich aus dieser Rechtsprechung eine klare Linie: Koexistenz ja — aber nur mit Abgrenzung: Wer sich auf das Recht am eigenen Namen beruft, muss durch Zusätze (z.B. Ortsangabe oder Unternehmensform) zur Unterscheidung beitragen. Der bloße Familienname reicht im Konfliktfall nicht aus.
Werbung mit Verpflichtungen: In der Außendarstellung, insbesondere in der Werbung oder im Internetauftritt, muss klar erkennbar sein, welches Unternehmen hinter dem Angebot steht. Aufklärende Hinweise sollten direkt neben dem Firmennamen erfolgen, nicht versteckt im Kleingedruckten.
Wer eine Marke anmeldet, muss prüfen, ob es gleichnamige oder ähnliche Firmen gibt. Das bloße Namensrecht berechtigt nicht zu einer monopolartigen Nutzung als Marke — insbesondere dann nicht, wenn Dritte bereits unter gleichem oder ähnlichem Namen am Markt auftreten.
Verhältnismäßigkeit und Transparenz: In allen Fällen gilt der Grundsatz der praktischen Vernunft. Ein gewisser Rest an Verwechslungsgefahr wird hingenommen, wenn sich das Unternehmen redlich um Klarheit bemüht. Gleichzeitig gilt: Wer gegen Mitbewerber vorgeht, muss sich selbst an das Transparenzgebot halten.
Fazit: Der „Bruderstreit“ zwischen Peek & Cloppenburg Düsseldorf und Hamburg ist mehr als ein kurioser Namenskonflikt — er ist eine juristische Blaupause für den Umgang mit gleichnamigen Unternehmen im deutschen Rechtssystem. Die höchstrichterliche Rechtsprechung schafft eine ausgewogene Balance zwischen Markenschutz, Namensrecht und fairem Wettbewerb.
Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Namen sind gut beraten, frühzeitig klare Kommunikationsstrategien zu entwickeln und rechtssichere Unterscheidungsmerkmale zu etablieren. Andernfalls droht nicht nur juristischer Ärger, sondern auch ein Vertrauensverlust beim Kunden, der oft schwerer wiegt als jeder Unterlassungstitel.
Möchten Sie sich ausführlicher mit diesem Thema beschäftigen, finden Sie hier weitergehende Informationen. Rechtsstreit zwischen Peek & Cloppenburg Düsseldorf und Hamburg