Peek & Cloppenburg: Ein Lehrstück für gleich­namige Unter­nehmen im Marken- und Namensrecht

Wenn zwei Unter­nehmen den gleichen Namen tragen und sich ihre Geschäfts­felder überschneiden, ist der Konflikt vorpro­gram­miert. Der langjährige Rechts­streit zwischen den beiden wirtschaftlich unabhän­gigen Peek & Cloppenburg Unter­nehmen mit Sitz in Düsseldorf und Hamburg gehört zu den promi­nen­testen Fallkon­stel­la­tionen des deutschen Marken- und Namens­rechts. Die in diesem Zusam­menhang ergan­genen Entschei­dungen des Bundes­ge­richtshofs und der Oberlan­des­ge­richte zeigen eindrucksvoll, wie die Gerichte mit gleich­na­migen Unter­nehmen umgehen und welche Anfor­de­rungen an die Unter­scheid­barkeit und Koexistenz gestellt werden.

Zwei Unter­nehmen, ein Name — ein Sonderfall?

Peek & Cloppenburg ist ein Parade­bei­spiel für den Sonderfall zweier gleich­na­miger Unter­nehmen mit gemein­samer Entste­hungs­ge­schichte. Obwohl beide Unter­nehmen aus einer histo­ri­schen Verbindung hervor­ge­gangen sind, agieren sie seit mehr als einem Jahrhundert rechtlich unabhängig vonein­ander und haben sich regional unter­schiedlich entwi­ckelt. P&C Düsseldorf ist bundesweit aktiv und expan­diert stark — auch im Online-Handel -, während P&C Hamburg tradi­tionell im norddeut­schen Raum tätig ist.

Die recht­liche Heraus­for­derung: Beide Unter­nehmen nutzen den identi­schen Firmen­namen und beanspruchen marken­recht­lichen Schutz. Wer darf was — und wie deutlich müssen sich die Unter­nehmen unterscheiden?
Das haben die Gerichte entschieden:

  1. Das Recht namens­gleicher Unter­nehmen Der Bundes­ge­richtshof (BGH) hat klarge­stellt: Wenn zwei Unter­nehmen lange Zeit denselben Namen verwenden, ohne dass es zu einer gericht­lichen Klärung gekommen ist, entsteht eine so genannte kennzei­chen­recht­liche Gleich­ge­wichtslage. Diese führt dazu, dass keiner der beiden dem anderen die Verwendung des Namens vollständig verbieten kann — jeden­falls nicht ohne weiteres. Entscheidend sind die Lauterkeit der Benutzung und die Pflicht, Verwechs­lungen durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden (BGH, Peek & Cloppenburg I, 2010).
  2. Marken­nutzung ist nicht gleich Namens­nutzung Während das Namens­recht (§ 12 BGB, § 5 MarkenG) die Verwendung eines identi­schen Unter­neh­mens­kenn­zei­chens schützt, gelten im Marken­recht strengere Maßstäbe. Ein marken­mä­ßiger Gebrauch — also die Verwendung des Namens zur Kennzeichnung von Waren oder Dienst­leis­tungen — kann untersagt werden, wenn dadurch ältere Kennzei­chen­rechte verletzt werden. Der BGH hat dies in Peek & Cloppenburg II (2011) bestätigt und klarge­stellt, dass der jüngere Namens­träger nicht automa­tisch berechtigt ist, den identi­schen Namen auch als Marke zu monopolisieren.
  3. Werbung — ja, aber mit Aufklä­rungs­pflicht Besonders umstritten war die bundes­weite Werbung von P&C Düsseldorf in Zeitungen, Zeitschriften und im Internet. Das Hansea­tische Oberlan­des­ge­richt hatte hier strenge Anfor­de­rungen an die Unter­scheid­barkeit gestellt und Unter­las­sungs­ver­fü­gungen erlassen. Der BGH hob diese Entschei­dungen in Peek & Cloppenburg III (2013) auf: Bundes­weite Werbung sei grund­sätzlich zulässig — sofern die Werbung hinrei­chend deutlich mache, welches Unter­nehmen dahinter stehe. Ein klarstel­lender Zusatz wie „ein Unter­nehmen der Peek & Cloppenburg KG Düsseldorf“ reicht nach Ansicht des Gerichts aus. Eine Pflicht zur bildlichen Überein­stimmung mit der Werbe­aussage wurde hingegen verneint.
  4. Keine Gebiets­exklu­si­vität Die zwischen den beiden Unter­nehmen bestehende Gebiets­ab­gren­zungs­ver­ein­barung (ähnlich der bekannten Aldi-Nord/Süd-Grenze) hat aus Sicht der Gerichte keine durch­setzbare Sperr­wirkung. Solche Abgren­zungs­ver­ein­ba­rungen unter­liegen den kartell­recht­lichen Schranken und dürfen nicht zu einer unzuläs­sigen Wettbe­werbs­be­schränkung führen. Die Gerichte haben sie daher eng ausgelegt und ein Werbe­verbot für P&C Düsseldorf im Gebiet des Hamburger Pendants verneint.

Was bedeutet dies für die Praxis?

Für gleich­namige Unter­nehmen oder Unter­nehmer mit Namens­gleichheit ergibt sich aus dieser Recht­spre­chung eine klare Linie: Koexistenz ja — aber nur mit Abgrenzung: Wer sich auf das Recht am eigenen Namen beruft, muss durch Zusätze (z.B. Ortsangabe oder Unter­neh­mensform) zur Unter­scheidung beitragen. Der bloße Famili­enname reicht im Konfliktfall nicht aus.

Werbung mit Verpflich­tungen: In der Außen­dar­stellung, insbe­sondere in der Werbung oder im Inter­net­auf­tritt, muss klar erkennbar sein, welches Unter­nehmen hinter dem Angebot steht. Aufklä­rende Hinweise sollten direkt neben dem Firmen­namen erfolgen, nicht versteckt im Kleingedruckten.

Wer eine Marke anmeldet, muss prüfen, ob es gleich­namige oder ähnliche Firmen gibt. Das bloße Namens­recht berechtigt nicht zu einer monopol­ar­tigen Nutzung als Marke — insbe­sondere dann nicht, wenn Dritte bereits unter gleichem oder ähnlichem Namen am Markt auftreten.

Verhält­nis­mä­ßigkeit und Trans­parenz: In allen Fällen gilt der Grundsatz der prakti­schen Vernunft. Ein gewisser Rest an Verwechs­lungs­gefahr wird hinge­nommen, wenn sich das Unter­nehmen redlich um Klarheit bemüht. Gleich­zeitig gilt: Wer gegen Mitbe­werber vorgeht, muss sich selbst an das Trans­pa­renz­gebot halten.

Fazit: Der „Bruder­streit“ zwischen Peek & Cloppenburg Düsseldorf und Hamburg ist mehr als ein kurioser Namens­kon­flikt — er ist eine juris­tische Blaupause für den Umgang mit gleich­na­migen Unter­nehmen im deutschen Rechts­system. Die höchst­rich­ter­liche Recht­spre­chung schafft eine ausge­wogene Balance zwischen Marken­schutz, Namens­recht und fairem Wettbewerb.

Unter­nehmen mit gleichem oder ähnlichem Namen sind gut beraten, frühzeitig klare Kommu­ni­ka­ti­ons­stra­tegien zu entwi­ckeln und rechts­si­chere Unter­schei­dungs­merkmale zu etablieren. Andern­falls droht nicht nur juris­ti­scher Ärger, sondern auch ein Vertrau­ens­verlust beim Kunden, der oft schwerer wiegt als jeder Unterlassungstitel.

Möchten Sie sich ausführ­licher mit diesem Thema beschäf­tigen, finden Sie hier weiter­ge­hende Infor­ma­tionen. Rechts­streit zwischen Peek & Cloppenburg Düsseldorf und Hamburg

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