Neues Wider­rufs­recht löst Abmahn­welle gegen Online-Händler aus

Seit dem Inkraft­treten des neuen Wider­rufs­rechts zum 13.06.2014 mehren sich die Fälle von Abmah­nungen gegen Online-Händler. Die Abmahn­gründe sind dabei so vielge­staltig wie die vorge­nom­menen Änderungen im nun vollhar­mo­ni­sierten europäi­schen Verbrau­cher­recht. Mit der EU-Verbrau­cher­rech­te­richt­linie wurde ein neuer Standart u.a. für den Fernabsatz geschaffen und das Wider­rufs­recht hat dadurch in allen EU-Mitglied­staaten erheb­liche Änderungen erfahren. Die Umsetzung in Deutschland erfolgte zum 13.06.2014 ohne Übergangs­fristen. Viele Online-Händler waren der Fülle der Neure­ge­lungen nicht gewachsen, sodass die erwartete Abmahn­welle nicht lange auf sich warten ließ.
Die aus Sicht der Online-Händler wichtigsten Änderungen im Wider­rufs­recht werden in diesem Beitrag dargestellt.

Kein Rückga­be­recht anstelle des Widerrufsrechts
Noch vor dem 13.06.2014 bestand für die Online-Händler die Möglichkeit, das gesetz­liche Wider­rufs­recht im Fernabsatz durch ein sog. Rückga­be­recht zu ersetzen. Diese Möglichkeit ist durch die Neure­gelung vollständig entfallen.

Änderung der Widerrufsfrist
Seit dem 13.06.2014 gilt nur noch die eurpaweit einheit­liche Frist von 14 Tagen (§ 355 II BGB). Auch bei einer nicht ordnungs­ge­mäßen Wider­rufs­be­lehrung erlischt das Wider­rufs­recht spätestens nach Ablauf von einem Jahr und 14 Tagen nach dem Vorliegen der Voraus­set­zungen für den Frist­beginn des Widerrufs.
In bestimmten Fallkon­stel­la­tionen ergeben sich nunmehr erheb­liche Schwie­rig­keiten bei der Belehrung des Verbrau­chers über den Beginn der Wider­rufs­frist. Diesem Thema widmen wir hier einen geson­derten Beitrag.

Bereit­stellung eines geson­derten Muster-Widerrufsformulars
Neben der Wider­rufs­be­lehrung sind Online-Händler nun zusätzlich verpflichtet, dem Verbraucher ein sog. Muster-Wider­rufs­for­mular zur Verfügung zu stellen. Dies soll den Verbrau­chern die Geltend­ma­chung des Wider­rufs­rechts erleichtern. Die Verwendung des bereit­sge­stellten Formulars ist für diese jedoch nicht zwingend. Aller­dings ist zu beachten, dass die Ausübung des Wider­rufs­rechts nun eine eindeutige Erklärung der Verbraucher fordert. Die bloße Rücksendung der Ware, ohne weiteren Hinweis auf die Ausübung des Wider­rufs­rechts genügt demnach nicht mehr. Hinzu kommt die Möglichkeit, dass Verbraucher nun auch telefo­nisch den Widerruf erkären können, hierfür jedoch im Zweifel beweis­pflichtig sind.
Online-Händler müssen das Muster-Wider­rufs­for­mular betreffend einiges beachten. Zunächst sind sie verpflichtet, dem Verbraucher das Formular vor Abgabe von deren Vertrags­er­klärung in klarer und verständ­licher Weise zur Verfügung stellen. Die Art und Weise wird zudem an das verwendete Kommu­ni­ka­ti­ons­mittel anzupassen sein.
Erleichtert wird dies durch die Möglichkeit, dem Verbraucher ein solches Formular online zur Verfügung zu stellen (§ 356 I 1 BGB). Nutzt der Verbraucher dieses derart bereit­ge­stellte Online-Formular, hat der Händler ihm den Zugang des Widerrufs unver­züglich, also ohne schuld­haftes Zögern, auf einem dauer­haften Daten­träger zu bestä­tigen. Was ein dauer­hafter Daten­träger ist, wird in § 126 b BGB definiert. Praxis­re­levant dürfte hier vor Allem die Nutzung einer Email sein.

Die neue Widerrufsbelehrung
Online-Händler sind verpflichtet, den Verbraucher über Bedin­gungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Wider­rufs­rechts zu infor­mieren (Art. 246 a §§ 1 ff. EGBGB). Ähnlich dem Muster-Wider­rufs­for­mular müssen Online-Händler die Verbraucher über diese Punkte vor Abgabe von deren Vertrags­er­klärung in klarer und verständ­licher Weise, dem Kommu­ni­ka­ti­ons­mittel angepasst, unter­richten. Die zahlreichen und mitunter verwir­renden Regelungen betreffend die Wider­rufs­be­lehrung sind Ursache zahlreicher Abmah­nungen, sodass wir Sie hier gesondert und praxisnah informieren.

Regelung betreffend der Hinsendekosten
Mit dem § 357 II BGB wurde erstmals ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass der Online-Händler im Falle eines Widerrufs die Hinsen­de­kosten zu tragen hat. Jedoch werden diese nunmehr gedeckelt, sodass die Händler nur noch die Hinsen­de­kosten in der Höhe zu erstatten haben, soweit sie für den von ihm angebo­tenen günstigsten Standart­versand angefallen wären. Wählt der Verbraucher also eine teurere Versandform bspw. den Express­versand, so bleibt er im Wider­rufsfall auf den Mehrkosten sitzen. Hier zeigt sich, dass im Rahmen der EU-Richt­linie nicht nur die Inter­essen der Verbraucher gestärkt, sondern ein gerechter Inter­es­sen­aus­gleich erzielt werden sollte.

Regelung betreffend der Rücksendekosten
Die vormalige sog. 40-Euro-Klausel hat nun ausge­dient. Jetzt trägt grund­sätzlich der Verbraucher die unmit­tel­baren Kosten der Rücksendung, unabhängig vom Preis der zurück­zu­sen­denden Sache, wenn er hierüber ordnungs­gemäß durch den Händler belehrt worden ist. Gerade Händler mit einem breiten Sortiment stehen hier oftmals vor großen Problemen, da sie bereits in der Wider­rufs­be­lehrung über die voraus­sicht­liche Höhe der Rücksen­de­kosten im Falle eines Widerrufs zu infor­mieren haben. Werden in einer Bestellung aber paket­ver­sand­fähige und nicht-paket­ver­sand­fähige Waren zusammen geordert, besteht das Problem, über die Rücksen­de­kosten in einer Art zu infor­mieren, die einer­seits mit der Muster-Wider­rufs­be­lehrung und deren Ausfüll­hilfen in Einklang zu bringen ist, anderer­seits jedoch den Verbraucher nicht unange­messen verwirrt. Diesem Thema haben wir hier einen eigenen Beitrag gewidmet.

Regelung zum Wertersatz
Die Regelungen zum Wertersatz im Falle eines Widerrufs sind nunmehr selbständig in § 357 BGB geregelt; die frühere Verweisung auf das Rücktritts­recht ist entfallen. Nach der neuen Regelung hat der Verbraucher nur dann Wertersatz zu leisten, wenn er mit der Sache in einer Weise umgegangen ist, die zur Prüfung der Beschaf­fenheit, der Eigen­schaften und der Funkti­ons­weise nicht erfor­derlich war. Eine übermäßige Nutzung scheidet jeden­falls aus, wenn der Verbraucher mit der Sache nur so umgegangen ist, wie ihm dies auch in einem Geschäft möglich gewesen wäre. Über die Pflicht zum Wertersatz ist der Verbraucher ebenfalls zu belehren. Ausdrücklich wurde nunmehr geregelt, dass für die Bemessung des Werter­satzes der wirkliche Wert der Sache, nicht das vertrag­liche verein­barte Entgelt maßgebend ist.

Regelungen zur Abwicklung des Widerrufs
Die empfan­genen Leistungen müssen nun innerhalb von 14 Tagen zurück­ge­währt werden, wobei dem Händler nun solange ein Zurück­be­hal­tungs­recht zusteht, wie der Verbraucher nicht nachweist, dass er seiner­seits die Ware abgeschickt hat. Die Erstattung des Kaufpreises muss zudem unter Verwendung desselben Zahlungs­mittels erfolgen, mit welchem der Verbraucher geleistet hat. Beide Regelungen können durch ausdrück­liche Verein­barung abgeändert werden. Jedoch dürfte eine Regelung mittels AGBs am Merkmal der “Ausdrück­lichkeit” scheitern.

Weitere Regelungen zum Verbraucherrecht
Neben den Regelungen zum neuen Wider­rufs­recht haben auch zahlreiche weitere Regelungen den Verbrau­cher­schutz betreffend im Rahmen der Umsetzung der EU-Richt­linie Einzug ins deutsche Recht gehalten. Verstöße gegen diese Regelungen können ebenfalls unliebsame Abmah­nungen nach sich ziehen, weshalb auch diesen Beachtung geschenkt werden sollte.
Regelungen zu Kosten und Nebenleistungen

In § 312 a BGB ist geregelt, dass Verein­ba­rungen über Zahlungs­ver­pflich­tungen, die über die Haupt­leis­tungs­pflicht hinaus­gehen, nur ausdrücklich und im elektro­ni­schen Geschäfts­verkehr nicht durch eine Vorein­stellung des Händlers herbei­ge­führt werden können. Hierunter fallen zunächst einmal jegliche Neben­leis­tungen wie Trans­port­ver­si­che­rungen, Bearbei­tungs­ge­bühren und dergleichen. Das Verbot der Vorein­stellung soll verhindern, dass dem Verbraucher derartige Neben­leis­tungen “unter­ge­schummelt” werden, indem bereits ein Häkchen im Bestell­for­mular gesetzt ist und der Verbraucher dieses entfernen muss, will er die Neben­leistung nicht in Anspruch nehmen.

§ 312 a BGB enthält deswei­teren eine Regelung dazu, dass dem Verbraucher zumindest eine gängige Zahlungs­mög­lichkeit ohne Mehrkosten angeboten werden muss. Man wird hier davon ausgehen müssen, dass zumindest eine Zahlung per Lastschrift, Überweisung oder Kredit­karte angeboten werden muss, um diesem Erfor­dernis zu genügen.

Weiterhin sind Verein­ba­rungen unwirksam, nach denen der Verbraucher kosten­pflichtige Rufnummern, namentlich also insbe­sondere 0180-Nummern, für Fragen oder Erklä­rungen zu einem Vertrag nutzen muss. Dies gilt jedoch nur soweit, als dass bereits ein Vertrag geschlossen wurde. Bestel­lungen oder Beratungen fallen nicht hierunter und dürfen nachwievor über kosten­pflichte Nummern erfolgen.
Erwei­terung des Verbrauchs­gü­ter­kaufs auf ergän­zende Dienstleistungen

Verbrauchs­gü­ter­käufe sind zunächst einmal Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unter­nehmer eine beweg­liche Sache kauft. Neu ist, dass es sich auch dann noch um einen Verbrauchs­gü­terkauf handelt, wenn der Unter­nehmer neben dem Verkauf einer Sache auch die Erbringung einer Dienst­leistung schuldet. Hierunter fallen solche Fälle, in denen sich der Verkäufer verpflichtet, die gekaufte Ware beim Verbraucher zu montieren. Erfasst sein sollen aber auch die Fälle, bei denen die Dienst­leistung gegenüber der Übereignung der Sache nicht nur eine unter­ge­ordnete Bedeutung erlangt. Dies führt zu Abgren­zungs­pro­blemen zum Werkvertrag. In Zukunft wird es wohl so sein, dass bei der Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertrag zwischen Unter­nehmern und Verbrau­chern eher die Annahme eines Kaufver­trages geboten sein dürfte, sofern der Vertrag Leistungen beider Vertrags­typen enthält.