„MONACO GIN“: Wenn Geografie zur Marke wird – EUIPO stärkt Schutz geogra­fi­scher Namen

„MONACO“ als Marke – Geografie zwischen Glamour und Schutzfähigkeit

Analyse und Einordnung der Entscheidung der EUIPO in der Sache B 3 209 268

Die Entscheidung der EUIPO vom 25. Februar 2025 zur Opposition Nr. B 3 209 268 bietet einen instruk­tiven Einblick in ein immer wieder­keh­rendes Spannungsfeld des europäi­schen Marken­rechts: die Schutz­fä­higkeit geogra­fi­scher Bezeich­nungen, insbe­sondere wenn diese Orte weltbe­kannt, aber wirtschaftlich mit den beanspruchten Waren nicht unmit­telbar verknüpft sind.

1. Ausgangs­punkt: „MONACO GIN“ gegen „GIN MONACO“

Die Franz­mün­chinger UG hatte Wider­spruch gegen die inter­na­tionale Regis­trierung „GIN MONACO“ erhoben, die Schutz in der Europäi­schen Union begehrte. Grundlage war die ältere Unions­marke „MONACO GIN“. Beide Zeichen beanspruchten Waren der Klasse 33 (alkoho­lische Getränke) sowie damit zusam­men­hän­gende Dienst­leis­tungen der Klasse 35 (Einzel­handel, Werbung).

Auf den ersten Blick erscheint der Konflikt banal: zwei Marken, dieselben Worte – nur in umgekehrter Reihen­folge. Doch der eigent­liche juris­tische Zündstoff liegt nicht in der Reihen­folge, sondern im Wortbe­standteil Monaco selbst.

2. Das Kernproblem: Beschrei­bender Ortsname oder schutz­fä­higes Zeichen?

Marken mit geogra­fi­schen Angaben sind nach Art. 7 Abs. 1 lit. c EUTMR von der Eintragung ausge­schlossen, wenn sie beschreibend sind, also vom Verkehr als Hinweis auf die geogra­fische Herkunft der Waren oder Dienst­leis­tungen verstanden werden. Diese Regel dient dem Allge­mein­in­teresse, geogra­fische Angaben für alle Markt­teil­nehmer freizu­halten – klassische Beispiele sind Champagne oder Scotch.

Doch was gilt für Orte wie Monaco, Capri oder Ibiza – also geogra­fische Bezeich­nungen, die eher für Lebensstil, Exklu­si­vität oder mediter­ranes Flair stehen als für eine konkrete Produktionsstätte?

Die EUIPO folgt hier konse­quent der Linie des EuG: Nur wenn der Verkehr vernünf­ti­ger­weise annehmen kann, dass die beanspruchten Waren aus dem bezeich­neten Gebiet stammen oder dort typischer­weise herge­stellt werden, ist der Name beschreibend. Fehlt eine solche objektive Verbindung, ist der Begriff schutzfähig.

Im vorlie­genden Fall stellte die Opposition Division klar:

„Obwohl ‚Monaco‘ als geogra­fische Angabe verstanden wird, besteht kein beson­derer Zusam­menhang zwischen dem Fürstentum und den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen.“

Mit Verweis auf die Entscheidung 100% Capri / CAPRI (fig.) (T‑198/14, bestätigt durch C‑351/16 P) wurde Monaco daher als nicht beschreibend einge­stuft. Der Begriff sei vielmehr als „kennzeich­nungs­kräftig in normalem Umfang“ anzusehen.

3. Geografie, Image und Kennzeichnungskraft

Diese Argumen­tation ist nicht nur formal korrekt, sondern auch rechts­po­li­tisch inter­essant. Sie spiegelt die zuneh­mende Tendenz wider, dass bekannte Orte mit starker Image­wirkung – ob Monaco, Paris oder St. Tropez – nicht als geogra­fisch beschreibend, sondern als suggestiv wahrge­nommen werden. Die Verbraucher assozi­ieren mit solchen Bezeich­nungen weniger den tatsäch­lichen Produk­ti­onsort als vielmehr bestimmte Werte: Luxus, Stil, Sonne, Glamour.

Damit entsteht ein Spannungsfeld zwischen Freihal­te­be­dürfnis und Werbe­funktion. Marken wie MONACO GIN oder CAPRI COLADA nutzen die emotionale Aufladung solcher Ortsnamen, ohne tatsächlich geogra­fische Herkunft zu beschreiben. Das EUIPO trägt diesem Wandel Rechnung, indem es eine realis­tische Verkehrs­an­schauung zugrunde legt – und gerade nicht jede geogra­fische Bezeichnung als beschreibend ansieht.

4. Verwechs­lungs­gefahr trotz „umgedrehter“ Wortfolge

In der Sache selbst kam die EUIPO zum Schluss, dass zwischen „MONACO GIN“ und „GIN MONACO“ Verwechs­lungs­gefahr bestehe. Entscheidend war, dass die Zeichen dieselben Worte enthalten und sich nur in deren Reihen­folge unter­scheiden. Nach ständiger Recht­spre­chung (u. a. T‑67/08, InvestHedge/HEDGE INVEST) reicht eine bloße Umkehr der Wortbe­stand­teile regel­mäßig nicht aus, um Verwechs­lungen auszu­schließen, wenn beide Bestand­teile gleich­wertig sind.

Visuell sei die Ähnlichkeit unter­durch­schnittlich, phone­tisch und begrifflich dagegen hochgradig. Die Waren – alkoho­lische Getränke – seien identisch, und auch die Dienst­leis­tungen hochgradig ähnlich. Folglich bejahte die Opposition Division die Verwechs­lungs­gefahr nach Art. 8 Abs. 1 lit. b EUTMR und wies die inter­na­tionale Regis­trierung vollständig zurück.

5. Bewertung

Die Entscheidung ist juris­tisch sauber begründet und folgt einer strin­genten Linie:

  • Monaco ist ein geogra­fi­scher Begriff, aber kein beschrei­bender im Sinne des Markenrechts.
  • Das Freihal­te­be­dürfnis greift nicht, weil keine plausible Assoziation zwischen Ort und Ware besteht.
  • Die Kennzeich­nungs­kraft ist daher durchschnittlich.
  • Aufgrund der identi­schen Wortbe­stand­teile besteht Verwechs­lungs­gefahr, auch bei unter­schied­licher Reihenfolge.

Kritisch mag man anmerken, dass die EUIPO die starke Image­wirkung von Monaco – als Symbol für Luxus und Exklu­si­vität – in der Beurteilung der Kennzeich­nungs­kraft kaum reflek­tiert hat. In der Praxis könnte ein Gericht argumen­tieren, dass der Begriff dadurch zumindest leicht an Unter­schei­dungs­kraft verliert, weil er bestimmte Assozia­tionen zu einem gehobenen Lebensstil weckt, die branchen­üblich genutzt werden.

Gleichwohl bleibt die Entscheidung folge­richtig und konsistent mit der europäi­schen Spruch­praxis: Geogra­fische Namen sind nur dann schutz­un­fähig, wenn sie tatsächlich beschreibend wirken. Der bloße Bekannt­heitsgrad eines Ortes genügt dafür nicht.

6. Fazit

Die Entscheidung MONACO GIN / GIN MONACO verdeut­licht einmal mehr, dass das Marken­recht keine generelle Sperre gegen geogra­fische Begriffe kennt. Entscheidend ist nicht die Prominenz eines Ortes, sondern seine sachliche Beziehung zur Ware.

Für die Praxis heißt das: Auch bekannte Ortsnamen können marken­rechtlich geschützt werden – solange sie nicht als Herkunfts­hinweis, sondern als Image­träger verstanden werden. Monaco bleibt also nicht nur ein Synonym für Glanz und Jetset, sondern, im Lichte dieser Entscheidung, auch ein lehrreiches Beispiel dafür, wie weit die Grenze zwischen geogra­phi­scher Bezeichnung und schutz­fä­higem Zeichen gezogen wird.

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