„MONACO“ als Marke – Geografie zwischen Glamour und Schutzfähigkeit
Analyse und Einordnung der Entscheidung der EUIPO in der Sache B 3 209 268
Die Entscheidung der EUIPO vom 25. Februar 2025 zur Opposition Nr. B 3 209 268 bietet einen instruktiven Einblick in ein immer wiederkehrendes Spannungsfeld des europäischen Markenrechts: die Schutzfähigkeit geografischer Bezeichnungen, insbesondere wenn diese Orte weltbekannt, aber wirtschaftlich mit den beanspruchten Waren nicht unmittelbar verknüpft sind.
1. Ausgangspunkt: „MONACO GIN“ gegen „GIN MONACO“
Die Franzmünchinger UG hatte Widerspruch gegen die internationale Registrierung „GIN MONACO“ erhoben, die Schutz in der Europäischen Union begehrte. Grundlage war die ältere Unionsmarke „MONACO GIN“. Beide Zeichen beanspruchten Waren der Klasse 33 (alkoholische Getränke) sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen der Klasse 35 (Einzelhandel, Werbung).
Auf den ersten Blick erscheint der Konflikt banal: zwei Marken, dieselben Worte – nur in umgekehrter Reihenfolge. Doch der eigentliche juristische Zündstoff liegt nicht in der Reihenfolge, sondern im Wortbestandteil Monaco selbst.
2. Das Kernproblem: Beschreibender Ortsname oder schutzfähiges Zeichen?
Marken mit geografischen Angaben sind nach Art. 7 Abs. 1 lit. c EUTMR von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie beschreibend sind, also vom Verkehr als Hinweis auf die geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden. Diese Regel dient dem Allgemeininteresse, geografische Angaben für alle Marktteilnehmer freizuhalten – klassische Beispiele sind Champagne oder Scotch.
Doch was gilt für Orte wie Monaco, Capri oder Ibiza – also geografische Bezeichnungen, die eher für Lebensstil, Exklusivität oder mediterranes Flair stehen als für eine konkrete Produktionsstätte?
Die EUIPO folgt hier konsequent der Linie des EuG: Nur wenn der Verkehr vernünftigerweise annehmen kann, dass die beanspruchten Waren aus dem bezeichneten Gebiet stammen oder dort typischerweise hergestellt werden, ist der Name beschreibend. Fehlt eine solche objektive Verbindung, ist der Begriff schutzfähig.
Im vorliegenden Fall stellte die Opposition Division klar:
„Obwohl ‚Monaco‘ als geografische Angabe verstanden wird, besteht kein besonderer Zusammenhang zwischen dem Fürstentum und den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen.“
Mit Verweis auf die Entscheidung 100% Capri / CAPRI (fig.) (T‑198/14, bestätigt durch C‑351/16 P) wurde Monaco daher als nicht beschreibend eingestuft. Der Begriff sei vielmehr als „kennzeichnungskräftig in normalem Umfang“ anzusehen.
3. Geografie, Image und Kennzeichnungskraft
Diese Argumentation ist nicht nur formal korrekt, sondern auch rechtspolitisch interessant. Sie spiegelt die zunehmende Tendenz wider, dass bekannte Orte mit starker Imagewirkung – ob Monaco, Paris oder St. Tropez – nicht als geografisch beschreibend, sondern als suggestiv wahrgenommen werden. Die Verbraucher assoziieren mit solchen Bezeichnungen weniger den tatsächlichen Produktionsort als vielmehr bestimmte Werte: Luxus, Stil, Sonne, Glamour.
Damit entsteht ein Spannungsfeld zwischen Freihaltebedürfnis und Werbefunktion. Marken wie MONACO GIN oder CAPRI COLADA nutzen die emotionale Aufladung solcher Ortsnamen, ohne tatsächlich geografische Herkunft zu beschreiben. Das EUIPO trägt diesem Wandel Rechnung, indem es eine realistische Verkehrsanschauung zugrunde legt – und gerade nicht jede geografische Bezeichnung als beschreibend ansieht.
4. Verwechslungsgefahr trotz „umgedrehter“ Wortfolge
In der Sache selbst kam die EUIPO zum Schluss, dass zwischen „MONACO GIN“ und „GIN MONACO“ Verwechslungsgefahr bestehe. Entscheidend war, dass die Zeichen dieselben Worte enthalten und sich nur in deren Reihenfolge unterscheiden. Nach ständiger Rechtsprechung (u. a. T‑67/08, InvestHedge/HEDGE INVEST) reicht eine bloße Umkehr der Wortbestandteile regelmäßig nicht aus, um Verwechslungen auszuschließen, wenn beide Bestandteile gleichwertig sind.
Visuell sei die Ähnlichkeit unterdurchschnittlich, phonetisch und begrifflich dagegen hochgradig. Die Waren – alkoholische Getränke – seien identisch, und auch die Dienstleistungen hochgradig ähnlich. Folglich bejahte die Opposition Division die Verwechslungsgefahr nach Art. 8 Abs. 1 lit. b EUTMR und wies die internationale Registrierung vollständig zurück.
5. Bewertung
Die Entscheidung ist juristisch sauber begründet und folgt einer stringenten Linie:
- Monaco ist ein geografischer Begriff, aber kein beschreibender im Sinne des Markenrechts.
- Das Freihaltebedürfnis greift nicht, weil keine plausible Assoziation zwischen Ort und Ware besteht.
- Die Kennzeichnungskraft ist daher durchschnittlich.
- Aufgrund der identischen Wortbestandteile besteht Verwechslungsgefahr, auch bei unterschiedlicher Reihenfolge.
Kritisch mag man anmerken, dass die EUIPO die starke Imagewirkung von Monaco – als Symbol für Luxus und Exklusivität – in der Beurteilung der Kennzeichnungskraft kaum reflektiert hat. In der Praxis könnte ein Gericht argumentieren, dass der Begriff dadurch zumindest leicht an Unterscheidungskraft verliert, weil er bestimmte Assoziationen zu einem gehobenen Lebensstil weckt, die branchenüblich genutzt werden.
Gleichwohl bleibt die Entscheidung folgerichtig und konsistent mit der europäischen Spruchpraxis: Geografische Namen sind nur dann schutzunfähig, wenn sie tatsächlich beschreibend wirken. Der bloße Bekanntheitsgrad eines Ortes genügt dafür nicht.
6. Fazit
Die Entscheidung MONACO GIN / GIN MONACO verdeutlicht einmal mehr, dass das Markenrecht keine generelle Sperre gegen geografische Begriffe kennt. Entscheidend ist nicht die Prominenz eines Ortes, sondern seine sachliche Beziehung zur Ware.
Für die Praxis heißt das: Auch bekannte Ortsnamen können markenrechtlich geschützt werden – solange sie nicht als Herkunftshinweis, sondern als Imageträger verstanden werden. Monaco bleibt also nicht nur ein Synonym für Glanz und Jetset, sondern, im Lichte dieser Entscheidung, auch ein lehrreiches Beispiel dafür, wie weit die Grenze zwischen geographischer Bezeichnung und schutzfähigem Zeichen gezogen wird.
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