Marken­rechts­ver­letzung durch Duftzwil­linge – wenn Luxus­marken wie Louis Vuitton abmahnen

Warum eine Parfüm-Liste teuer werden kann

Immer mehr Online­händler bieten sogenannte „Duftzwil­linge“ an – also günstige Parfüms, die an bekannte Luxus­düfte erinnern sollen. Oft wird in einer Duftliste oder per WhatsApp mitge­liefert, welchem Original ein Duft ähnelt: „L9 – Pacific Chill von Louis Vuitton“. Das klingt auf den ersten Blick harmlos – ist es rechtlich aber nicht. Solche Verweise auf geschützte Marken­namen können eine Marken­rechts­ver­letzung darstellen und zu einer kostspie­ligen Abmahnung führen.

Ein aktueller Fall zeigt, wie konse­quent Marken­her­steller dabei vorgehen – und welche Folgen das für Händler haben kann.


Der Fall: Louis Vuitton mahnt Berliner Parfüm­händler ab

Im Juli 2025 wurde ein Parfüm­händler aus Berlin im Namen von Louis Vuitton wegen Marken­rechts­ver­letzung abgemahnt. Hinter­grund war der Verkauf sogenannter Duftzwil­linge. Die eigent­lichen Parfüm­namen tauchten nicht im Shop selbst auf, sondern wurden dem Kunden über eine separate „Duftliste“ zur Verfügung gestellt – unter anderem per WhatsApp. Dort wurden Produkte wie „Imagi­nation“, „Ombre Nomade“ oder „Pacific Chill“ von Louis Vuitton namentlich genannt und mit internen Kürzeln verknüpft.

Ein Testkauf, Screen­shots und die Vergleichs­liste reichten aus, um eine Verletzung von Marken­rechten geltend zu machen.


Was ist eine Markenrechtsverletzung?

Eine Marken­rechts­ver­letzung liegt immer dann vor, wenn ein geschützter Markenname ohne Zustimmung des Inhabers verwendet wird – etwa zur Werbung, zur Verkaufs­för­derung oder zur Beschreibung von Produkten. Das gilt nicht nur bei direkter Verwendung auf dem Produkt, sondern auch in Katalogen, E‑Mails, Vergleichs­listen oder anderen Kommunikationswegen.

Insbe­sondere bekannte Marken wie Louis Vuitton genießen darüber hinaus einen erwei­terten Schutz – schon die Assoziation mit der Marke kann unzulässig sein, wenn sie gezielt zur Ausnutzung des Rufs einge­setzt wird.


Warum reichen schon Listen oder Hinweise?

Die Nennung eines Marken­parfüms in einer Vergleichs­liste genügt nach der Recht­spre­chung, um von einer marken­mä­ßigen Benutzung auszu­gehen. Wer zum Beispiel mitteilt, dass der Duft „L9“ dem Parfüm „Pacific Chill“ von Louis Vuitton entspricht, verwendet die Marke, um den Verkauf zu fördern. Das reicht aus, um eine Marken­rechts­ver­letzung zu bejahen – auch wenn der Markenname nicht direkt im Online-Shop erscheint.


Was wurde vom Händler verlangt?

In der Abmahnung wurde der Händler aufgefordert:

  • eine straf­be­wehrte Unter­las­sungs­er­klärung abzugeben,

  • detail­lierte Auskunft über Hersteller, Verkaufswege und Umsätze zu erteilen,

  • sämtliche Anwalts‑, Testkauf- und Auskunfts­kosten zu erstatten.

Die Gesamt­kosten beliefen sich auf 4.281,60 Euro. Zusätzlich droht noch ein Schadens­er­satz­an­spruch, dessen Höhe sich erst nach Auskunfts­er­teilung feststellen lässt.


Was tun bei einer Abmahnung?

Wenn Sie eine Abmahnung wegen einer Marken­rechts­ver­letzung erhalten haben, sollten Sie keines­falls vorschnell handeln. Insbe­sondere sollten Sie:

  • nicht selbst mit der Gegen­seite kommunizieren,

  • keine Unter­las­sungs­er­klärung ungeprüft unterschreiben,

  • die gesetzte Frist ernst nehmen und recht­zeitig anwalt­liche Hilfe in Anspruch nehmen.

Eine falsch formu­lierte oder zu weitge­hende Unter­las­sungs­er­klärung kann zu erheb­lichen finan­zi­ellen und recht­lichen Nachteilen führen.


Fazit: Duftzwil­linge bergen ein hohes Risiko

Der Vertrieb von Parfüm­du­pli­katen ist rechtlich möglich – aber nur unter klaren Bedin­gungen. Wer Marken­namen, Parfüm­titel oder Produkt­de­signs auch nur zur Orien­tierung verwendet, läuft Gefahr, marken­rechtlich belangt zu werden. Gerade bei bekannten Marken wie Louis Vuitton, Dior oder Chanel besteht ein hohes Abmahnrisiko.

Die richtige Lösung ist eine recht­liche Prüfung vorab – nicht erst dann, wenn die Abmahnung bereits vorliegt.


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