Warum eine Parfüm-Liste teuer werden kann
Immer mehr Onlinehändler bieten sogenannte „Duftzwillinge“ an – also günstige Parfüms, die an bekannte Luxusdüfte erinnern sollen. Oft wird in einer Duftliste oder per WhatsApp mitgeliefert, welchem Original ein Duft ähnelt: „L9 – Pacific Chill von Louis Vuitton“. Das klingt auf den ersten Blick harmlos – ist es rechtlich aber nicht. Solche Verweise auf geschützte Markennamen können eine Markenrechtsverletzung darstellen und zu einer kostspieligen Abmahnung führen.
Ein aktueller Fall zeigt, wie konsequent Markenhersteller dabei vorgehen – und welche Folgen das für Händler haben kann.
Der Fall: Louis Vuitton mahnt Berliner Parfümhändler ab
Im Juli 2025 wurde ein Parfümhändler aus Berlin im Namen von Louis Vuitton wegen Markenrechtsverletzung abgemahnt. Hintergrund war der Verkauf sogenannter Duftzwillinge. Die eigentlichen Parfümnamen tauchten nicht im Shop selbst auf, sondern wurden dem Kunden über eine separate „Duftliste“ zur Verfügung gestellt – unter anderem per WhatsApp. Dort wurden Produkte wie „Imagination“, „Ombre Nomade“ oder „Pacific Chill“ von Louis Vuitton namentlich genannt und mit internen Kürzeln verknüpft.
Ein Testkauf, Screenshots und die Vergleichsliste reichten aus, um eine Verletzung von Markenrechten geltend zu machen.
Was ist eine Markenrechtsverletzung?
Eine Markenrechtsverletzung liegt immer dann vor, wenn ein geschützter Markenname ohne Zustimmung des Inhabers verwendet wird – etwa zur Werbung, zur Verkaufsförderung oder zur Beschreibung von Produkten. Das gilt nicht nur bei direkter Verwendung auf dem Produkt, sondern auch in Katalogen, E‑Mails, Vergleichslisten oder anderen Kommunikationswegen.
Insbesondere bekannte Marken wie Louis Vuitton genießen darüber hinaus einen erweiterten Schutz – schon die Assoziation mit der Marke kann unzulässig sein, wenn sie gezielt zur Ausnutzung des Rufs eingesetzt wird.
Warum reichen schon Listen oder Hinweise?
Die Nennung eines Markenparfüms in einer Vergleichsliste genügt nach der Rechtsprechung, um von einer markenmäßigen Benutzung auszugehen. Wer zum Beispiel mitteilt, dass der Duft „L9“ dem Parfüm „Pacific Chill“ von Louis Vuitton entspricht, verwendet die Marke, um den Verkauf zu fördern. Das reicht aus, um eine Markenrechtsverletzung zu bejahen – auch wenn der Markenname nicht direkt im Online-Shop erscheint.
Was wurde vom Händler verlangt?
In der Abmahnung wurde der Händler aufgefordert:
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eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben,
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detaillierte Auskunft über Hersteller, Verkaufswege und Umsätze zu erteilen,
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sämtliche Anwalts‑, Testkauf- und Auskunftskosten zu erstatten.
Die Gesamtkosten beliefen sich auf 4.281,60 Euro. Zusätzlich droht noch ein Schadensersatzanspruch, dessen Höhe sich erst nach Auskunftserteilung feststellen lässt.
Was tun bei einer Abmahnung?
Wenn Sie eine Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung erhalten haben, sollten Sie keinesfalls vorschnell handeln. Insbesondere sollten Sie:
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nicht selbst mit der Gegenseite kommunizieren,
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keine Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben,
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die gesetzte Frist ernst nehmen und rechtzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Eine falsch formulierte oder zu weitgehende Unterlassungserklärung kann zu erheblichen finanziellen und rechtlichen Nachteilen führen.
Fazit: Duftzwillinge bergen ein hohes Risiko
Der Vertrieb von Parfümduplikaten ist rechtlich möglich – aber nur unter klaren Bedingungen. Wer Markennamen, Parfümtitel oder Produktdesigns auch nur zur Orientierung verwendet, läuft Gefahr, markenrechtlich belangt zu werden. Gerade bei bekannten Marken wie Louis Vuitton, Dior oder Chanel besteht ein hohes Abmahnrisiko.
Die richtige Lösung ist eine rechtliche Prüfung vorab – nicht erst dann, wenn die Abmahnung bereits vorliegt.
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