Markenrecht im Unternehmen
Markenentwicklung mit Kollisionsblick: Was erfahrene Teams übersehen
Warum Namenssysteme, Dachmarken und Musterverzeichnisse im Markenamt anders geprüft werden, als der Branding-Prozess voraussetzt
Fachbeitrag von Rechtsanwalt Sylvio Schiller, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Kurzantwort
Markenprojekte erfahrener Teams scheitern selten an fehlenden Grundregeln, sondern an Routine: an Namensfamilien um einen beschreibenden Stamm, an Produktnamen unter einer Dachmarke und an Verzeichnissen aus der Vorlage. Das Markenamt prüft an genau diesen Stellen anders, als der Branding-Prozess voraussetzt. Wer Kennzeichnungskraft als Designentscheidung behandelt, den Zeichenvergleich nach Klang statt Schriftbild führt, das Verzeichnis mit dem Namen entwickelt und das ältere Recht als bewegliches Ziel liest, bekommt statt eines Ja oder Nein eine Anmeldestrategie mit Bedingungen, Risiko und Ausweg.
Das Wichtigste im Überblick
Ein Name mit beschreibendem Stamm kollidiert mit allen Marken desselben Stamms und schützt selbst nur seine Endung (BGH INJEKT/INJEX, EuGH Hansson). Zwei Namen mit gleicher Vokalfolge und gleicher betonter Anfangssilbe gelten als ähnlich, auch wenn sie anders geschrieben sind (BPatG DIGOSI/Degussa). Ein fremdes Markenwort unter der Dachmarke behält seine Stellung, solange die Kombination keinen eigenen Sinn ergibt (EuGH Medion, Bimbo). Software als Werkzeug einer Dienstleistung ist keine Ware „Software“ (OLG Köln INCA). Eine ältere Marke ist nur so stark wie ihre Benutzung, und ob sie benutzt wird, klärt nur eine Benutzungsrecherche. Schon die Anmeldung kann eine vorbeugende Abmahnung auslösen (BGH Metrosex). Dieser Beitrag geht von den Entscheidungen aus, die unsere Kurzgutachten im September 2026 geprägt haben.
Drei Fehler aus Routine
Der erste ist die Namensfamilie um einen schwachen Stamm. Ein Unternehmen baut ein Portfolio aus „Flux“, „FluxPro“, „FluxCare“ und „FluxHome“, weil das System sich gut verkaufen lässt und die Markenarchitektur sauber aussieht. Im Register steht „Flux“ für Energieanwendungen aber dutzendfach, und jede dieser Marken ist ein Kandidat für einen Widerspruch gegen jedes Mitglied der Familie. Der Stamm, der die Familie zusammenhält, ist zugleich der Teil, der keinem gehört; der Schutz, den das Unternehmen am Ende erwirbt, liegt in den Zusätzen, nicht im System.
Der zweite ist die Zweitmarke unter der Dachmarke. Der Konzernname steht vor dem Produktnamen, und das Team geht davon aus, dass die Dachmarke den Produktnamen trägt. Markenrechtlich ist es umgekehrt: Wenn der Produktname ein fremdes Markenwort ist, bleibt er im zusammengesetzten Zeichen als eigener Herkunftshinweis erkennbar, und die Dachmarke davor erweckt eher den Eindruck einer Lizenz- oder Konzernbeziehung als den eines Abstands.
Der dritte ist das Verzeichnis aus der Vorlage. Agenturen führen Musterverzeichnisse für Branchen, und die Anmeldung übernimmt sie mit kleinen Anpassungen. Jede Position, die das Vorhaben nicht abdeckt, öffnet ein Kollisionsfeld, in dem der Name gar nicht benutzt werden soll. Besonders teuer wird das bei „Software“ in Klasse 9 für Vorhaben, die eine Dienstleistung erbringen.
Die folgenden Abschnitte erklären, warum das Amt an diesen Stellen anders entscheidet, als das Briefing annimmt.
Kennzeichnungskraft ist eine Designentscheidung
Die Kennzeichnungskraft einer Marke bestimmt ihren Schutzumfang. Für die Kollisionsprüfung ist das in zwei Richtungen relevant: Je schwächer die ältere Marke, desto enger ihr Schutz und desto geringer das Risiko für den neuen Namen; je schwächer der neue Name, desto enger der Schutz, den er später selbst bietet.
Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung INJEKT/INJEX (Beschluss vom 6. Februar 2020, I ZB 21/19) klargestellt, wie mit einem gemeinsamen Bestandteil umzugehen ist, der für die Waren beschreibend ist. Er wird im Zeichenvergleich nicht ausgeblendet, aber nach seinem tatsächlichen Gewicht in der Wahrnehmung gewichtet; eine Marke, die sich an einen beschreibenden Begriff anlehnt, hat einen Schutzumfang, der sich auf die Eigenprägung beschränkt, die ihr die Eintragungsfähigkeit verleiht. Der Europäische Gerichtshof hat in Hansson (Urteil vom 12. Juni 2019, C‑705/17) dieselbe Linie vorgegeben und ausdrücklich verboten, die Verwechslungsgefahr allein deshalb auszuschließen, weil die Übereinstimmung in einem schwachen Bestandteil liegt; es bleibt bei der Gesamtabwägung.
Für die Markenentwicklung bedeutet das: Ein Name mit beschreibendem Stamm und unterscheidungskräftiger Endung kollidiert mit allen Marken desselben Stamms, und seine spätere Durchsetzung reicht nur so weit wie die Endung. Das Bundespatentgericht hat in REGENERESEN/REGENERIST (27 W (pat) 553/17) für zwei Zeichen, die beide an „Regeneration“ anlehnen und sich in den Endungen unterscheiden, die Verwechslungsgefahr verneint, obwohl die Waren identisch waren: Der gemeinsame Anfang trug die Ähnlichkeit nicht, weil der Verkehr ihn als Sachhinweis liest. Dieselbe Logik schützt Ihren Namen gegen Wettbewerber nicht, wenn er aus demselben Material gebaut ist.
Die Entscheidung für oder gegen einen beschreibenden Anklang ist deshalb keine Stilfrage. Sie legt fest, wie viel Abstand der Name zum Register hat und wie viel Abstand das Register später zu ihm halten muss. Wer sie bewusst trifft, kann sie vertreten; wer sie aus Gewohnheit trifft, bekommt beides nicht.
Der Zeichenvergleich, wie Ämter ihn führen
Das Amt vergleicht Zeichen nach Schriftbild, Klang und Bedeutung und bildet daraus einen Gesamteindruck, der von den unterscheidungskräftigen und dominierenden Elementen bestimmt wird. Drei Mechaniken dieser Prüfung widersprechen regelmäßig dem, was ein Branding-Team für Abstand hält.
Vokalfolge und Wortanfang
Das Bundespatentgericht hat in DIGOSI/Degussa (Beschluss vom 17. Dezember 2024, 26 W (pat) 19/21) der Vokalfolge für den klanglichen Gesamteindruck eine besondere Bedeutung beigemessen und die Verwechslungsgefahr trotz teilweise identischer Waren verneint, weil die Zeichen in Vokalfolge, Silbengliederung und Betonung auseinanderlagen und die angesprochenen Kreise mit erhöhter Aufmerksamkeit auswählen. Umgekehrt gilt: Zwei Namen mit identischer Vokalfolge und identischer betonter Anfangssilbe gelten als ähnlich, auch wenn sie sich im Schriftbild in einem Konsonanten unterscheiden. Ein Team, das Varianten nach Schriftbild entwickelt, übersieht das systematisch.
Die selbständig kennzeichnende Stellung
Nach der Rechtsprechung seit Medion (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2005, C‑120/04) kann ein übernommenes älteres Zeichen in einem zusammengesetzten Zeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung behalten, ohne es zu prägen, und dann Verwechslungsgefahr begründen. Das ist die Zweitmarkenfalle. Der Europäische Gerichtshof hat in Bimbo (Urteil vom 8. Mai 2014, C‑591/12 P) allerdings auch klargestellt, dass diese Stellung nicht vermutet wird, sondern im Einzelfall festzustellen ist, und dass sie entfällt, wenn die Bestandteile zusammen eine Einheit mit eigenem Sinn bilden. Das ist der einzige Weg, auf dem ein Zusatz tatsächlich Abstand schafft: nicht durch Voranstellen, sondern durch Bedeutungswandel.
Begriffliche Neutralisierung
Ein klarer Sinngehalt, den der Verkehr ohne Überlegung erfasst, kann eine klangliche oder schriftbildliche Ähnlichkeit aufheben (EuGH, PICASSO/PICARO, Urteil vom 12. Januar 2006, C‑361/04 P). Zwei Kunstwörter ohne Bedeutung neutralisieren sich dagegen nicht, und zwei Zeichen, die an denselben Begriff anlehnen, sind begrifflich ähnlich, nicht verschieden. Namen mit einem erkennbaren, eigenen Sinn haben hier einen Vorteil, den reine Phantasiebildungen nicht haben.
Warenähnlichkeit jenseits der Klasse
Die Klasse entscheidet nicht. Das weiß jeder, der schon ein Widerspruchsverfahren erlebt hat, und trotzdem werden Verzeichnisse nach Klassen gedacht. Ähnlich sind Waren und Dienstleistungen, die nach Art, Zweck, Nutzerkreis, Vertriebsweg und Konkurrenz- oder Ergänzungsverhältnis so enge Berührungspunkte haben, dass der Verkehr eine gemeinsame betriebliche Herkunft annehmen könnte (EuGH, Canon, Urteil vom 29. September 1998, C‑39/97). Ein funktionaler Zusammenhang allein genügt nicht; der Verkehr muss aus ihm auf denselben Verantwortlichen schließen.
Der für Softwareprojekte wichtigste Punkt stammt aus dem Oberlandesgericht Köln. In INCA (Urteil vom 9. September 2022, 6 U 18/22) hat es eine Verletzung der Marke „incca“, eingetragen unter anderem für „Software“, durch das Zeichen „INCA“ für eine softwaregestützte Influencer-Marketing-Plattform verneint. Zwei Aussagen tragen das Urteil. Erstens ist der Begriff „Software“ im Verzeichnis im Kontext der übrigen Positionen zu lesen; weil Software heute in fast allen Bereichen des Geschäftslebens eingesetzt wird, würde ein zu weites Verständnis in vielen Fällen unterschiedlichster Softwareanwendung zu Ähnlichkeit führen. Zweitens ist Software, die als Werkzeug einer Dienstleistung dient und nicht isoliert erworben werden kann, keine Ware „Software“, sondern Teil der Dienstleistung; der Senat knüpft an BGH GeDIOS (Urteil vom 13. November 2003, I ZR 103/01) an. Sein Schlusssatz: Nicht jedes Angebot von Software ist ähnlich zu einem Angebot einer softwarebasierten Dienstleistung.
Für Verzeichnisse folgt daraus eine klare Regel. Wer eine Dienstleistung erbringt, beansprucht die Dienstleistung, nicht die Software, mit der er sie erbringt. Wer beides tut, trennt es im Verzeichnis. Und wer prüft, ob eine ältere Softwaremarke im Weg steht, prüft zuerst, was deren Verzeichnis neben „Software“ noch enthält, weil das die Reichweite des Oberbegriffs bestimmen kann. Die Grenze dieser Argumentation liegt im Widerspruchsverfahren: Dort stehen sich Register und Register gegenüber, und wer selbst „Software“ ohne Einschränkung beansprucht, hat gegen eine ältere Softwaremarke Identität, gleich was er tatsächlich tut.
Für Unternehmenskennzeichen gilt Entsprechendes. Für die Branchennähe kommt es nicht darauf an, dass ein Unternehmen eine bestimmte Software einsetzt, wenn die Dienstleistung und nicht das Mittel im Vordergrund steht (BGH, BCC, Urteil vom 20. Januar 2011, I ZR 10/09, zitiert in INCA). Eine Firmennamenrecherche, die jeden Softwareeinsatz als Branchennähe wertet, produziert Treffer, die keine sind.
Das ältere Recht ist ein bewegliches Ziel
Erfahrene Teams behandeln eine ältere Marke als Hindernis, das steht oder nicht steht. Rechtlich ist sie ein Recht, dessen Durchsetzbarkeit von drei Dingen abhängt, die sich mit der Zeit ändern.
Benutzungspflicht und Stichtag
Fünf Jahre nach dem Ende des Eintragungsverfahrens muss der Inhaber die Marke für die eingetragenen Waren ernsthaft benutzen; im Widerspruchsverfahren kann der Anmelder die Benutzung bestreiten, und der Inhaber muss sie nachweisen (§ 43 Abs. 1 MarkenG, Art. 47 Abs. 2 UMV). Maßgeblich ist der Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke: Liegt die ältere Marke an diesem Tag noch in der Schonfrist, gibt es keine Einrede. Das Gericht der Europäischen Union hat in Team Beverage (Urteil vom 1. Dezember 2021, T‑359/20) festgehalten, dass die Schonfrist nicht mit dem Verfahren wandert; wer zu früh anmeldet, hat die Einrede verloren, auch wenn die Frist während des Verfahrens abläuft. Für die Terminplanung eines Launches ist das eine konkrete Größe: Manchmal sind drei Monate Wartezeit mehr wert als jede Namensvariante.
Teilbenutzung
Wird eine für „Software“ eingetragene Marke nur für eine Buchhaltungsanwendung benutzt, zählt im Widerspruch nur die Untergruppe, der die Benutzung zuzuordnen ist, nicht der ganze Oberbegriff und nicht nur das Einzelprodukt. Der Europäische Gerichtshof hat die Maßstäbe dafür in TAIGA/tigha (Urteil vom 16. Juli 2020, C‑714/18 P) bestätigt: Eine Untergruppe muss nach Zweck oder Bestimmung in sich stimmig abgrenzbar sein, und Mehrzweckwaren dürfen nicht künstlich nach einzelnen Verwendungszwecken aufgespalten werden. Das Gericht der Europäischen Union hat in teamplay (Urteil vom 1. Oktober 2025, T‑1175/23) „information system software“ als eine solche Untergruppe von „Computer software“ anerkannt. Ob eine solche Einschränkung im konkreten Fall trägt, lässt sich aber nur mit einer Benutzungsrecherche klären; der Internetauftritt des Inhabers beweist weder Benutzung noch Nichtbenutzung, und die Ähnlichkeit der verbleibenden Untergruppe mit dem eigenen Vorhaben ist danach eigenständig zu prüfen.
Verfall
Ergibt die Benutzungsrecherche eine fünfjährige Nichtbenutzung, kann die Marke für verfallen erklärt werden (§ 49 Abs. 1 MarkenG). Der Antrag beseitigt das Recht nicht; das tut erst der erfolgreiche Abschluss des Verfahrens, und bis dahin kann der Inhaber die Benutzung aufnehmen, es sei denn, er tut das erst in Kenntnis des drohenden Antrags innerhalb der letzten drei Monate. Die Reihenfolge von Verfallsantrag und eigener Anmeldung ist deshalb eine strategische Entscheidung, die vor der Einreichung fällt.
Erstbegehungsgefahr durch die Anmeldung
Und dann ist da der Punkt, den auch Agenturen meist nicht kennen: Schon die Anmeldung kann einen Angriff auslösen. Der Bundesgerichtshof hat in Metrosex (Urteil vom 13. März 2008, I ZR 151/05) entschieden, dass Anmeldung und Eintragung zwar keine Benutzung und damit keine Verletzung sind, aber eine Erstbegehungsgefahr begründen können, die einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch trägt; aus der Anmeldung wird im Regelfall vermutet, dass die Benutzung für die angemeldeten Waren bevorsteht. Eine zurückgestellte Benutzung ändert daran nichts, weil der Inhaber die Absicht nicht sieht. Was hilft, ist der actus contrarius: Die Rücknahme der Anmeldung oder die Einschränkung des Verzeichnisses beseitigt die Erstbegehungsgefahr. Das Risiko der Anmeldung ist damit begrenzt und kalkulierbar, aber es ist nicht null, und es beginnt nicht erst mit dem Launch.
Anmeldestrategie statt Ja oder Nein
Aus alldem folgt, dass die Frage „Können wir den Namen anmelden?“ zu kurz greift. Die Frage ist, unter welchen Bedingungen, mit welchem Risiko und mit welchem Ausweg.
Ein vertretbarer Weg sieht so aus: Die kritische ältere Marke ist am Anmeldetag benutzungspflichtig, ihr Oberbegriff ist breit und das eigene Vorhaben berührt nur einen Teil davon, oder ein anderer Lösungsweg ist konkret offen. Das Unternehmen meldet an, nimmt den Widerspruch bewusst in Kauf, stellt die Benutzung bis zur Klärung zurück und kennt die Erstbegehungsgefahr samt Rücknahme als Ausweg. Die Benutzungseinrede wird im Verfahren eindeutig und fristgerecht erhoben; vor dem EUIPO in einem gesonderten Schriftstück innerhalb der gesetzten Frist. Das ist keine Hoffnung auf Nachsicht, sondern eine Strategie mit definierten Kosten.
Dieser Weg steht nicht offen, wenn der Name schon benutzt wird, wenn die ältere Marke in der Schonfrist liegt und nichts anderes hilft, oder wenn Zeichen und Waren identisch sind. Und er setzt voraus, dass die Kollisionsprüfung beide Seiten ausgearbeitet hat: die Angriffsseite, also die Ähnlichkeit, und die Entlastungsseite, also die Kennzeichnungskraft des älteren Rechts, die konkrete Warenähnlichkeit, den Aufmerksamkeitsgrad und die Belastbarkeit. Eine Prüfung, die nur die Angriffsseite kennt, produziert Abratungen; eine, die nur die Entlastungsseite kennt, produziert Widersprüche. Die Empfehlung, die ein Team braucht, liegt dazwischen und ist nur so gut wie die Prüfung, auf der sie steht.
Was dabei nicht hilft, ist die Liste der Argumente, die in Briefings regelmäßig als Entlastung auftauchen: der Inhaber ist klein, inaktiv oder in einer anderen Branche; es gibt viele ähnliche Marken; die ältere Marke hätte nie eingetragen werden dürfen; die Schonfrist ist abgelaufen. Keines davon senkt das rechtliche Risiko. Drittmarken schwächen eine Marke nur, wenn ihre Benutzung in beträchtlicher Zahl im engsten Ähnlichkeitsbereich belegt ist; die Gültigkeit der älteren Marke wird im Widerspruchsverfahren nicht geprüft; und der Ablauf der Schonfrist eröffnet die Einrede, ohne etwas über ihren Erfolg zu sagen.
Typische Konstellationen und ihre Einordnung
Die Tabelle fasst die Konstellationen zusammen, die in Markenprojekten erfahrener Teams am häufigsten zu Abratungen oder Widersprüchen führen. Sie ersetzt keine Prüfung des konkreten Zeichens und Verzeichnisses.
| Konstellation | Markenrechtliche Einordnung |
|---|---|
| Namensfamilie um einen beschreibenden Stamm („Flux“, „FluxPro“, „FluxCare“) | Jedes Familienmitglied kollidiert mit allen älteren Marken desselben Stamms; der erworbene Schutz liegt in den Zusätzen, nicht im System. |
| Dachmarke vor einem fremden Markenwort | Das übernommene Wort kann eine selbständig kennzeichnende Stellung behalten; die Dachmarke schafft keinen Abstand, sondern deutet auf eine Verbindung. |
| Verzeichnis mit „Software“ in Klasse 9 für eine softwaregestützte Dienstleistung | Identität mit jeder älteren Softwaremarke auf Registerebene, obwohl das Vorhaben keine Software vertreibt. |
| Ältere Marke am Anmeldetag benutzungspflichtig, breiter Oberbegriff, Vorhaben berührt nur einen Teil | Spielraum für die Benutzungseinrede und eine Teilbenutzungsargumentation; Klärung nur durch Benutzungsrecherche. |
| Ältere Marke noch in der Schonfrist, Zeichen und Waren identisch | Keine Einrede, kein Lösungsweg über die Benutzungslage; nur Abwandlung, Zuschnitt oder Warten. |
| Anmeldung trotz Treffer mit zurückgestellter Benutzung | Vertretbar als Strategie mit Bedingungen; Erstbegehungsgefahr durch die Anmeldung selbst, Rücknahme als Ausweg. |
Sieben Prüfschritte für den Entwicklungsprozess
Für Teams, die Marken in Serie entwickeln, lassen sich die Konsequenzen in sieben Schritte fassen, die vor der Recherche beginnen und nach ihr nicht enden.
Erstens Ähnlichkeit statt Identität prüfen. Domain, Google und Handelsregister prüfen, ob ein Name vergeben ist; das Amt prüft, wem er ähnlich ist. Kandidaten werden deshalb von Anfang an gegen ähnliche Zeichen für ähnliche Waren entwickelt, nicht gegen identische.
Zweitens Vokalfolge und betonte Anfangssilbe jedes Kandidaten notieren und mit den Treffern der Recherche vergleichen. Ein Kandidat, der in beiden Angaben mit einem Treffer übereinstimmt, ist zu nah, gleich wie verschieden er aussieht. Ein beschreibender Wortanfang trägt die Ähnlichkeit dagegen nicht; dann entscheiden die Endungen.
Drittens beschreibende Stämme als bewusste Entscheidung behandeln. Ein Anklang an die Branche erleichtert das Marketing und kostet Abstand in beide Richtungen; das gehört ins Briefing, nicht in die Nachbesprechung.
Viertens zweiteilige Namen in ihre Teile zerlegen. Ist ein Teil für die Waren bereits als Marke eingetragen, hilft der andere nur, wenn beide zusammen einen eigenen Sinn ergeben, in dem das übernommene Wort aufgeht.
Fünftens das Verzeichnis mit dem Namen entwickeln. Es beschreibt, was tatsächlich angeboten wird: Software als Ware nur, wenn Software vertrieben wird; die Dienstleistung, wenn eine Dienstleistung erbracht wird. Jede Position aus der Vorlage, die das Vorhaben nicht abdeckt, öffnet ein Kollisionsfeld. Die Einschränkung muss zum Vorhaben passen, nicht nur zum Papier.
Sechstens Treffer nach Belastbarkeit lesen. Zu jeder kritischen Marke gehören zwei Angaben: Ist sie am voraussichtlichen Anmeldetag benutzungspflichtig, und beansprucht sie einen breiten Oberbegriff, von dem das Vorhaben nur einen Teil berührt? Beides zusammen eröffnet Spielraum, den eine Benutzungsrecherche klärt; der Internetauftritt des Inhabers klärt ihn nicht.
Siebtens die Empfehlung als Strategie formulieren, nicht als Ampel: unter welchen Bedingungen angemeldet wird, welches Widerspruchsrisiko verbleibt, dass die Anmeldung selbst eine vorbeugende Abmahnung auslösen kann, und dass die Rücknahme der Anmeldung der Ausweg ist. Eine Empfehlung mit diesen vier Angaben ist eine Entscheidungsgrundlage; eine ohne sie ist es nicht.
Weitere Erläuterungen finden Sie bei B2.LEGAL zur Verwechslungsgefahr im Markenrecht und zum Waren- und Dienstleistungsverzeichnis.
Häufige Fragen zur Markenentwicklung und Kollisionsprüfung
Reicht es, einen Namen auf Identität in DPMA- und EUIPO-Register zu prüfen?
Nein. Eine eingetragene Marke schützt gegen ähnliche Zeichen für ähnliche Waren, nicht nur gegen identische. Geprüft wird nach Schriftbild, Klang und Bedeutung; beim Klang gelten Namen mit gleicher Vokalfolge und gleicher betonter Anfangssilbe als ähnlich, auch wenn sie sich in einem Konsonanten unterscheiden. Eine Ähnlichkeitsrecherche sucht systematisch nach solchen Varianten in den kollisionsrelevanten Waren und Dienstleistungen.
Schafft die Dachmarke vor dem Produktnamen Abstand zu einer älteren Marke?
In der Regel nicht. Ist der Produktname ein fremdes Markenwort, kann er im zusammengesetzten Zeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung behalten; die vorangestellte Dachmarke erweckt dann eher den Eindruck einer Lizenz- oder Konzernbeziehung. Abstand entsteht erst, wenn die Bestandteile zusammen eine Einheit mit eigenem Sinn bilden, in der das übernommene Wort aufgeht (EuGH, Bimbo, C‑591/12 P).
Kollidiert eine Dienstleistung, die mit Software erbracht wird, mit einer Softwaremarke in Klasse 9?
Nicht ohne Weiteres. Software, die als Werkzeug einer Dienstleistung dient und nicht isoliert erworben werden kann, ist nach OLG Köln (Urteil vom 9. September 2022, 6 U 18/22, INCA) keine Ware Software, sondern Teil der Dienstleistung; der Begriff Software im Verzeichnis ist im Kontext der übrigen Positionen zu lesen. Wer selbst Software in Klasse 9 ohne Einschränkung beansprucht, hat im Widerspruchsverfahren allerdings Identität auf Registerebene.
Was bedeutet es, wenn die ältere Marke benutzungspflichtig ist?
Fünf Jahre nach Abschluss des Eintragungsverfahrens muss der Inhaber die Marke für die eingetragenen Waren ernsthaft benutzen. Im Widerspruchsverfahren kann der Anmelder die Benutzung bestreiten; dann zählen nur die nachgewiesenen Waren und das, was ihnen gleichartig ist. Maßgeblich ist der Anmeldetag der jüngeren Marke: Liegt die ältere Marke an diesem Tag noch in der Schonfrist, gibt es keine Einrede. Ob der Inhaber die Benutzung nachweisen kann, klärt nur eine Benutzungsrecherche.
Kann die bloße Anmeldung schon eine Abmahnung auslösen?
Ja. Nach BGH Metrosex (Urteil vom 13. März 2008, I ZR 151/05) begründet die Anmeldung die Vermutung, dass die Benutzung für die angemeldeten Waren bevorsteht, und damit eine Erstbegehungsgefahr, die einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch trägt. Eine zurückgestellte Benutzung ändert daran nichts. Die Gefahr lässt sich durch Rücknahme der Anmeldung oder Einschränkung des Verzeichnisses beseitigen; Schadensersatz entsteht vor der Benutzung nicht.
Fazit
Die Frage „Können wir den Namen anmelden?“ greift zu kurz. Die Frage ist, unter welchen Bedingungen, mit welchem Risiko und mit welchem Ausweg. Eine Kollisionsprüfung, die nur die Angriffsseite ausarbeitet, produziert Abratungen; eine, die nur die Entlastungsseite kennt, produziert Widersprüche. Die Empfehlung, die ein Team braucht, liegt dazwischen und steht auf vier Angaben: Kennzeichnungskraft des älteren Rechts, konkrete Warenähnlichkeit, Belastbarkeit am Anmeldetag und ein benannter Lösungsweg.
Für Teams, die Marken in Serie entwickeln, heißt das: drei bis fünf Kandidaten statt einem in die Recherche, das Verzeichnis als Teil des Briefings, die Benutzungslage als eigener Prüfschritt und die Empfehlung als Strategie statt als Ampel. Das kostet am Anfang des Projekts einen Tag und spart am Ende das Rebranding.
Kollisionsprüfung und Anmeldestrategie für Agenturen und Unternehmen
Ob ein Name trotz eines Treffers anmeldbar ist, hängt von der Kennzeichnungskraft des älteren Rechts, der konkreten Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit, der Benutzungslage am Anmeldetag und den offenen Lösungswegen ab. Diese Prüfung lässt sich weder aus einer Registersuche noch aus einem Blick auf die Website des Inhabers ableiten.
Unsere Kanzlei prüft Markenkandidaten mit Kollisionsblick, entwickelt Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse, die zum Vorhaben passen, klärt die Benutzungslage älterer Rechte und begleitet Anmeldungen und Widerspruchsverfahren in Deutschland und der EU. Für eine erste Einordnung genügen die Kandidaten, das geplante Angebot und die Zielmärkte.
