Marken­ab­mahnung wegen „BMW M Design“ – Wie Online­händler teure Fehler vermeiden können

Marken­ab­mahnung wegen BMW-M-Design – recht­liche Einordnung und Handlungs­pflichten für Onlinehändler

Zusam­men­fassung

Online­händler, die Fahrzeug­teile oder Zubehör vertreiben, nutzen häufig marken­be­zogene Begriffe oder Designs zur Produkt­be­schreibung. Wird dabei das bekannte „M‑Design“ von BMW aufge­griffen, kann dies eine Marken­rechts­ver­letzung darstellen. Der folgende Beitrag erläutert, wann eine solche Nutzung rechtlich unzulässig ist, auf welcher Grundlage Abmah­nungen ausge­sprochen werden und welche Vertei­di­gungs­an­sätze bestehen.

Recht­licher Hintergrund

Das „M‑Design“ ist Bestandteil einer Reihe geschützter Marken der Bayerische Motoren Werke AG. Geschützt sind insbe­sondere Wort- und Bildmarken mit dem Buchstaben „M“ in charak­te­ris­ti­scher farblicher Gestaltung (blau, violett, rot) sowie Kombi­na­tionen dieser Kennzeichen. Grundlage des Schutzes ist § 4 MarkenG in Verbindung mit der jewei­ligen Regis­ter­ein­tragung beim DPMA und dem Amt der Europäi­schen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

Nach § 14 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Marken­in­habers im geschäft­lichen Verkehr ein identi­sches oder ähnliches Zeichen für Waren oder Dienst­leis­tungen zu benutzen, wenn dadurch eine Verwechs­lungs­gefahr besteht oder die Wertschätzung der bekannten Marke ausge­nutzt oder beein­trächtigt wird.

Im Online­handel betrifft dies insbe­sondere Produkt­be­zeich­nungen, Artikel­über­schriften, Meta-Daten, Produkt­bilder und Layouts, die die marken­ty­pische „M“-Gestaltung oder farbliche Kombi­nation übernehmen.

Analyse der Rechtslage

1. Tatbe­stand­liche Voraus­set­zungen einer Markenverletzung

Eine Marken­ver­letzung setzt die Benutzung eines geschützten Zeichens im geschäft­lichen Verkehr voraus. Maßgeblich ist, ob das Zeichen marken­mäßig verwendet wird, also als Herkunfts­hinweis auf die betrof­fenen Waren oder Dienst­leis­tungen verstanden werden kann.

Wird beispiels­weise eine Nachrüst­kom­po­nente mit „passend für BMW M‑Design Stoßstange“ beschrieben, liegt in der Regel keine Marken­ver­letzung vor, sofern der Zusatz „passend für“ deutlich macht, dass kein Origi­nalteil angeboten wird. Anders verhält es sich, wenn das Zeichen werblich hervor­ge­hoben oder in einer Weise verwendet wird, die beim Verbraucher den Eindruck eines offizi­ellen BMW-Produkts oder einer lizen­zierten Zubehör­linie erweckt.

2. Nutzung bekannter Marken und § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG

Das „M‑Design“ genießt darüber hinaus den erwei­terten Schutz bekannter Marken. Schon eine unlautere Anlehnung, die die Wertschätzung oder Unter­schei­dungs­kraft der Marke ausnutzt, kann eine Verletzung darstellen. Das gilt insbe­sondere dann, wenn das Layout, die Farbge­staltung oder die typogra­fische Form der BMW-M-Kennzeichen übernommen werden.

3. Abmahn­praxis und typische Fehler

Abmah­nungen erfolgen häufig durch spezia­li­sierte Kanzleien im Auftrag von BMW. Regel­mäßig wird die Abgabe einer straf­be­wehrten Unter­las­sungs­er­klärung sowie die Zahlung von Anwalts­kosten auf Grundlage eines Streit­werts zwischen 50.000 € und 100.000 € gefordert.

  • Produkt­fotos mit BMW-Logos oder M‑Streifen,
  • Hervor­hebung des Begriffs „M‑Design“ in Überschriften oder Keywords,
  • fehlende Klarstellung, dass es sich um Zubehör oder Nachbau­teile handelt.

Bewertung

Die Beurteilung hängt stets vom Gesamt­ein­druck der Verwendung ab. Maßgeblich ist, ob ein durch­schnittlich infor­mierter Inter­net­nutzer annehmen könnte, die angebo­tenen Waren stammten vom Marken­in­haber oder seien mit dessen Zustimmung in Verkehr gebracht worden.

Eine zulässige beschrei­bende Benutzung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG liegt nur vor, wenn die Marke ausschließlich zur Bestimmung des Verwen­dungs­zwecks benutzt wird und diese Nutzung den anstän­digen Gepflo­gen­heiten im Handel entspricht. Schon eine grafische oder werbliche Hervor­hebung des Zeichens kann diese Grenze überschreiten.

Fazit

Die Verwendung des Begriffs oder Designs „BMW M“ im Zusam­menhang mit Produkt­be­schrei­bungen ist rechtlich heikel. Online­händler sollten marken­iden­tische Gestal­tungen, farbliche Anleh­nungen oder werbliche Hervor­he­bungen vermeiden und deutlich klarstellen, dass es sich nicht um Origi­nal­pro­dukte handelt.

Abmah­nungen sind ernst zu nehmen, können aber – insbe­sondere bei rein beschrei­bender Nutzung – rechtlich überprüft und gegebe­nen­falls erfolg­reich zurück­ge­wiesen werden.

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