Markenabmahnung wegen BMW-M-Design – rechtliche Einordnung und Handlungspflichten für Onlinehändler
Zusammenfassung
Onlinehändler, die Fahrzeugteile oder Zubehör vertreiben, nutzen häufig markenbezogene Begriffe oder Designs zur Produktbeschreibung. Wird dabei das bekannte „M‑Design“ von BMW aufgegriffen, kann dies eine Markenrechtsverletzung darstellen. Der folgende Beitrag erläutert, wann eine solche Nutzung rechtlich unzulässig ist, auf welcher Grundlage Abmahnungen ausgesprochen werden und welche Verteidigungsansätze bestehen.
Rechtlicher Hintergrund
Das „M‑Design“ ist Bestandteil einer Reihe geschützter Marken der Bayerische Motoren Werke AG. Geschützt sind insbesondere Wort- und Bildmarken mit dem Buchstaben „M“ in charakteristischer farblicher Gestaltung (blau, violett, rot) sowie Kombinationen dieser Kennzeichen. Grundlage des Schutzes ist § 4 MarkenG in Verbindung mit der jeweiligen Registereintragung beim DPMA und dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).
Nach § 14 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein identisches oder ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn dadurch eine Verwechslungsgefahr besteht oder die Wertschätzung der bekannten Marke ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.
Im Onlinehandel betrifft dies insbesondere Produktbezeichnungen, Artikelüberschriften, Meta-Daten, Produktbilder und Layouts, die die markentypische „M“-Gestaltung oder farbliche Kombination übernehmen.
Analyse der Rechtslage
1. Tatbestandliche Voraussetzungen einer Markenverletzung
Eine Markenverletzung setzt die Benutzung eines geschützten Zeichens im geschäftlichen Verkehr voraus. Maßgeblich ist, ob das Zeichen markenmäßig verwendet wird, also als Herkunftshinweis auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen verstanden werden kann.
Wird beispielsweise eine Nachrüstkomponente mit „passend für BMW M‑Design Stoßstange“ beschrieben, liegt in der Regel keine Markenverletzung vor, sofern der Zusatz „passend für“ deutlich macht, dass kein Originalteil angeboten wird. Anders verhält es sich, wenn das Zeichen werblich hervorgehoben oder in einer Weise verwendet wird, die beim Verbraucher den Eindruck eines offiziellen BMW-Produkts oder einer lizenzierten Zubehörlinie erweckt.
2. Nutzung bekannter Marken und § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG
Das „M‑Design“ genießt darüber hinaus den erweiterten Schutz bekannter Marken. Schon eine unlautere Anlehnung, die die Wertschätzung oder Unterscheidungskraft der Marke ausnutzt, kann eine Verletzung darstellen. Das gilt insbesondere dann, wenn das Layout, die Farbgestaltung oder die typografische Form der BMW-M-Kennzeichen übernommen werden.
3. Abmahnpraxis und typische Fehler
Abmahnungen erfolgen häufig durch spezialisierte Kanzleien im Auftrag von BMW. Regelmäßig wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Anwaltskosten auf Grundlage eines Streitwerts zwischen 50.000 € und 100.000 € gefordert.
- Produktfotos mit BMW-Logos oder M‑Streifen,
- Hervorhebung des Begriffs „M‑Design“ in Überschriften oder Keywords,
- fehlende Klarstellung, dass es sich um Zubehör oder Nachbauteile handelt.
Bewertung
Die Beurteilung hängt stets vom Gesamteindruck der Verwendung ab. Maßgeblich ist, ob ein durchschnittlich informierter Internetnutzer annehmen könnte, die angebotenen Waren stammten vom Markeninhaber oder seien mit dessen Zustimmung in Verkehr gebracht worden.
Eine zulässige beschreibende Benutzung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG liegt nur vor, wenn die Marke ausschließlich zur Bestimmung des Verwendungszwecks benutzt wird und diese Nutzung den anständigen Gepflogenheiten im Handel entspricht. Schon eine grafische oder werbliche Hervorhebung des Zeichens kann diese Grenze überschreiten.
Fazit
Die Verwendung des Begriffs oder Designs „BMW M“ im Zusammenhang mit Produktbeschreibungen ist rechtlich heikel. Onlinehändler sollten markenidentische Gestaltungen, farbliche Anlehnungen oder werbliche Hervorhebungen vermeiden und deutlich klarstellen, dass es sich nicht um Originalprodukte handelt.
Abmahnungen sind ernst zu nehmen, können aber – insbesondere bei rein beschreibender Nutzung – rechtlich überprüft und gegebenenfalls erfolgreich zurückgewiesen werden.
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