Viele deutsche Unternehmen planen früher oder später den Schritt in die USA. Der Markt ist groß, prestigeträchtig und oft entscheidend für internationales Wachstum. Doch beim Markenschutz gilt dort ein anderes Regelwerk als in Deutschland oder der EU. Besonders streng sind die Vorschriften, wenn es um Marken mit Personennamen geht. Ein Urteil des US Supreme Court vom 13. Juni 2024, bekannt als „Vidal v. Elster“, hat die Unterschiede noch einmal unmissverständlich aufgezeigt. Es bestätigt: Ohne Zustimmung des Namensträgers gibt es in den USA keinen Markenschutz für Marken, die den Namen einer lebenden Person enthalten.
Die Praxis deutscher Unternehmen
In Deutschland und der EU gehört es fast schon zur Tradition, Marken nach den Gründern zu benennen: „Siemens“, „Porsche“, „Beiersdorf“, „Boehringer“. Auch bei Startups ist das üblich, etwa wenn der Familienname für Seriosität steht oder im Marketing besonders gut funktioniert.
Die Markenämter in Deutschland und bei der EUIPO tragen solche Namen grundsätzlich ein. Eine Zustimmung der jeweiligen Namensträger ist nicht erforderlich. Erst wenn sich ein Betroffener durch die Eintragung verletzt fühlt, kommt es zum Streit. Konflikte werden also nachgelagert gelöst.
Der US-Sonderweg
In den USA ist die Prüfung viel strenger. Dort sieht § 2© des Lanham Act ausdrücklich vor, dass Marken mit dem Namen einer lebenden Person nur dann eingetragen werden dürfen, wenn diese Person schriftlich zustimmt.
Das Markenamt (USPTO) prüft von Amts wegen, ob ein Name enthalten ist, und blockiert die Anmeldung sofort. Der Markenanmelder muss die Zustimmung beibringen – ansonsten scheitert die Anmeldung schon im Verfahren.
Der Fall „Vidal v. Elster“ macht das deutlich: Ein Antragsteller wollte die satirische Bezeichnung „Trump Too Small“ als Marke sichern. Das USPTO lehnte ab, weil der Name „Trump“ enthalten ist und keine Zustimmung vorlag. Der Supreme Court bestätigte, dass diese strikte Regelung rechtmäßig ist – selbst wenn politische Meinungsfreiheit berührt ist.
Warum deutsche Marken nicht einfach „erweiterbar“ sind
Ein häufiger Irrtum deutscher Unternehmer ist die Annahme, dass eine in der EU eingetragene Marke über das Madrider System automatisch auch in den USA Schutz entfaltet. Genau das ist bei Namensmarken problematisch.
Beispiel: Ein Berliner Start-up meldet in Deutschland die Marke „Müller & Friends“ an. Diese wird eingetragen, obwohl es unzählige Namensträger „Müller“ gibt. Bei einer internationalen Erstreckung auf die USA würde das USPTO die Anmeldung aber zurückweisen. Der Grund: „Müller“ ist ein lebender Familienname – und ohne Zustimmungserklärung eines konkreten Namensträgers keine US-Marke.
Das zeigt: Schutz in Europa heißt noch lange nicht Schutz in den USA. Markenstrategien müssen daher von Beginn an international gedacht werden.
Was heißt das für Rechts- und Marketingabteilungen?
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Markenentwicklung international abstimmen
Bevor ein Name als Marke etabliert wird, sollte geprüft werden, ob er auch in den Zielmärkten eintragungsfähig ist. Eine Marke, die in Europa problemlos funktioniert, kann in den USA an der Zustimmungspflicht scheitern. -
Einwilligung sicherstellen
Wenn ein Personenname bewusst Teil der Marke sein soll – etwa bei einer Kooperation mit einem Influencer oder Sportler –, ist eine schriftliche Zustimmung unerlässlich. Diese muss schon bei der Anmeldung in den USA vorliegen. -
Kreative Alternativen nutzen
Statt den Namen selbst in die Marke zu integrieren, können Unternehmen auf Fantasienamen, Logos oder Slogans ausweichen. So lassen sich Konflikte und Blockaden vermeiden. -
Risikomanagement betreiben
Bestehende Marken sollten auf ihre internationale Eintragungsfähigkeit überprüft werden. Wenn die Expansion in die USA geplant ist, können Anpassungen oder Zweitmarken sinnvoll sein.
Fazit
Das Supreme-Court-Urteil „Vidal v. Elster“ hat die Linie im US-Markenrecht bekräftigt: Personennamen sind dort ohne Zustimmung tabu. Für deutsche Unternehmer heißt das: Wer den US-Markt erobern will, muss die Markenstrategie anpassen. Eine Marke, die in Deutschland oder der EU problemlos eingetragen ist, kann in den USA scheitern. Internationale Planung, klare Einwilligungen und alternative Schutzstrategien sind deshalb unverzichtbar.
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