Marken mit Perso­nen­namen: Was deutsche Unter­nehmen bei US-Anmel­dungen beachten müssen

Viele deutsche Unter­nehmen planen früher oder später den Schritt in die USA. Der Markt ist groß, presti­ge­trächtig und oft entscheidend für inter­na­tio­nales Wachstum. Doch beim Marken­schutz gilt dort ein anderes Regelwerk als in Deutschland oder der EU. Besonders streng sind die Vorschriften, wenn es um Marken mit Perso­nen­namen geht. Ein Urteil des US Supreme Court vom 13. Juni 2024, bekannt als „Vidal v. Elster“, hat die Unter­schiede noch einmal unmiss­ver­ständlich aufge­zeigt. Es bestätigt: Ohne Zustimmung des Namens­trägers gibt es in den USA keinen Marken­schutz für Marken, die den Namen einer lebenden Person enthalten. 

Die Praxis deutscher Unternehmen

In Deutschland und der EU gehört es fast schon zur Tradition, Marken nach den Gründern zu benennen: „Siemens“, „Porsche“, „Beiersdorf“, „Boehringer“. Auch bei Startups ist das üblich, etwa wenn der Famili­enname für Serio­sität steht oder im Marketing besonders gut funktioniert. 

Die Marken­ämter in Deutschland und bei der EUIPO tragen solche Namen grund­sätzlich ein. Eine Zustimmung der jewei­ligen Namens­träger ist nicht erfor­derlich. Erst wenn sich ein Betrof­fener durch die Eintragung verletzt fühlt, kommt es zum Streit. Konflikte werden also nachge­lagert gelöst. 

Der US-Sonderweg

In den USA ist die Prüfung viel strenger. Dort sieht § 2© des Lanham Act ausdrücklich vor, dass Marken mit dem Namen einer lebenden Person nur dann einge­tragen werden dürfen, wenn diese Person schriftlich zustimmt. 

Das Markenamt (USPTO) prüft von Amts wegen, ob ein Name enthalten ist, und blockiert die Anmeldung sofort. Der Marken­an­melder muss die Zustimmung beibringen – ansonsten scheitert die Anmeldung schon im Verfahren. 

Der Fall „Vidal v. Elster“ macht das deutlich: Ein Antrag­steller wollte die satirische Bezeichnung „Trump Too Small“ als Marke sichern. Das USPTO lehnte ab, weil der Name „Trump“ enthalten ist und keine Zustimmung vorlag. Der Supreme Court bestä­tigte, dass diese strikte Regelung recht­mäßig ist – selbst wenn politische Meinungs­freiheit berührt ist. 

Warum deutsche Marken nicht einfach „erwei­terbar“ sind

Ein häufiger Irrtum deutscher Unter­nehmer ist die Annahme, dass eine in der EU einge­tragene Marke über das Madrider System automa­tisch auch in den USA Schutz entfaltet. Genau das ist bei Namens­marken problematisch. 

Beispiel: Ein Berliner Start-up meldet in Deutschland die Marke „Müller & Friends“ an. Diese wird einge­tragen, obwohl es unzählige Namens­träger „Müller“ gibt. Bei einer inter­na­tio­nalen Erstre­ckung auf die USA würde das USPTO die Anmeldung aber zurück­weisen. Der Grund: „Müller“ ist ein lebender Famili­enname – und ohne Zustim­mungs­er­klärung eines konkreten Namens­trägers keine US-Marke. 

Das zeigt: Schutz in Europa heißt noch lange nicht Schutz in den USA. Marken­stra­tegien müssen daher von Beginn an inter­na­tional gedacht werden. 

Was heißt das für Rechts- und Marketingabteilungen?

  1. Marken­ent­wicklung inter­na­tional abstimmen
    Bevor ein Name als Marke etabliert wird, sollte geprüft werden, ob er auch in den Zielmärkten eintra­gungs­fähig ist. Eine Marke, die in Europa problemlos funktio­niert, kann in den USA an der Zustim­mungs­pflicht scheitern. 
  2. Einwil­ligung sicherstellen
    Wenn ein Perso­nenname bewusst Teil der Marke sein soll – etwa bei einer Koope­ration mit einem Influencer oder Sportler –, ist eine schrift­liche Zustimmung unerlässlich. Diese muss schon bei der Anmeldung in den USA vorliegen. 
  3. Kreative Alter­na­tiven nutzen
    Statt den Namen selbst in die Marke zu integrieren, können Unter­nehmen auf Fanta­sie­namen, Logos oder Slogans ausweichen. So lassen sich Konflikte und Blockaden vermeiden. 
  4. Risiko­ma­nagement betreiben
    Bestehende Marken sollten auf ihre inter­na­tionale Eintra­gungs­fä­higkeit überprüft werden. Wenn die Expansion in die USA geplant ist, können Anpas­sungen oder Zweit­marken sinnvoll sein. 

Fazit

Das Supreme-Court-Urteil „Vidal v. Elster“ hat die Linie im US-Marken­recht bekräftigt: Perso­nen­namen sind dort ohne Zustimmung tabu. Für deutsche Unter­nehmer heißt das: Wer den US-Markt erobern will, muss die Marken­stra­tegie anpassen. Eine Marke, die in Deutschland oder der EU problemlos einge­tragen ist, kann in den USA scheitern. Inter­na­tionale Planung, klare Einwil­li­gungen und alter­native Schutz­stra­tegien sind deshalb unverzichtbar. 

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