Reposten ohne Lizenz: Urteil des LG Hamburg zu Instagram-Nutzung
Was viele für harmlos halten, kann juristisch teuer werden: das Reposten fremder Bilder auf Instagram. Das Landgericht Hamburg hat sich in einem Urteil vom 31.07.2025 (Az. 310 O 160/24) erneut mit dieser Konstellation befasst – und klargestellt: Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf seinem eigenen Social-Media-Profil teilt, benötigt dafür eine ausdrückliche Nutzungserlaubnis. Weder Likes, noch Kommentare oder spätere Kooperationen reichen aus. Das Urteil bietet wichtige Orientierung – nicht nur für Creator, sondern auch für Agenturen und Unternehmen.
Der Fall: Ein Magazin-Cover auf Instagram
Geklagt hatte ein internationales Magazinunternehmen, das einem Fotografen mit Sitz in Österreich die ausschließlichen Nutzungsrechte an einem professionellen Cover-Foto abgekauft hatte. Der Beklagte, ein selbständiger Medienberater mit eigener Instagram-Präsenz, hatte das Bild auf seinem Account veröffentlicht – ohne Nennung des Urhebers und ohne erkennbare Lizenz.
Zur Verteidigung führte er an, man habe „im Guten“ zusammengearbeitet, es sei später sogar zu einer Social-Media-Kooperation gekommen. Außerdem sei das Cover auch von anderen geteilt worden. Ein Mitarbeiter des Magazins habe zudem mit einem positiven Kommentar reagiert.
Das Urteil: Reposting bleibt ein Eingriff – auch auf Instagram
Das Landgericht Hamburg erkannte die ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin an und bejahte einen Eingriff in das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Entscheidend sei, dass durch das Reposten eine neue, eigenständige Nutzungshandlung vorliege – unabhängig davon, ob das Werk zuvor bereits auf anderen Kanälen veröffentlicht worden sei.
Auch die Plattform Instagram biete keine Besonderheiten, die das Urheberrecht „aufweichen“ würden. Entscheidend bleibe: Wer ein Werk öffentlich wiedergibt, braucht dafür die Zustimmung des Rechteinhabers.
Einwilligung? Fehlanzeige – Likes und Kommentare sind keine Lizenzen
Besonders interessant ist die klare Absage des Gerichts an die Behauptung, eine konkludente Einwilligung sei durch Kommentare wie „Max Magazine forever“ oder Social-Media-Likes erteilt worden. Solche Reaktionen könnten allenfalls als Meinungsäußerung verstanden werden – nicht aber als rechtlich bindende Nutzungserlaubnis.
Auch die später geschlossene Social-Media-Kooperation ändere daran nichts. Diese bezog sich auf andere Inhalte und entstand zu einem späteren Zeitpunkt. Eine rückwirkende Lizenzierung sei nicht erkennbar. Zudem fehle es an Nachweisen für eine konkrete vertragliche Rechteeinräumung. Im Ergebnis: Der Beklagte hatte das Bild ohne Erlaubnis genutzt – und haftete.
Beweislast beim Verwender – gut gemeint ist nicht gut genug
Der Beklagte konnte keine vertragliche oder sonst dokumentierte Lizenz vorlegen. Wie das LG Hamburg betonte, trägt jedoch immer der Verwender die volle Beweislast dafür, dass er zur Nutzung berechtigt war. Eine rein subjektive Vorstellung, man habe „dürfen“, genügt nicht. Entscheidend ist, was objektiv nachweisbar vereinbart wurde.
Im Klartext: Wer keine schriftliche Erlaubnis hat – sei es per Vertrag, E‑Mail oder sonst belastbar –, geht ein erhebliches Risiko ein.
Was das Urteil bedeutet – und warum es weit über den Einzelfall hinausreicht
Das Urteil des LG Hamburg bestätigt einen stringenten Trend in der Rechtsprechung: Die Schranken des Urheberrechts werden durch Social Media nicht relativiert. Auch bei scheinbar beiläufigen Reposts gelten die bekannten Maßstäbe – und zwar uneingeschränkt.
Für Unternehmen, Influencer und selbst private Accounts bedeutet das:
- Reposts sind keine rechtliche Grauzone, sondern echte Nutzungshandlungen.
- Ein Like ist keine Lizenz. Auch gut gemeinte Kommentare ändern daran nichts.
- Nur dokumentierte Rechteeinräumungen sind belastbar.
Gerade im Influencer-Marketing, aber auch im Bereich von Start-ups, NGOs oder Kreativen, die „Content teilen“ möchten, führt dieses Urteil eindrücklich vor Augen, dass Urheberrechte nicht durch digitale Praktiken außer Kraft gesetzt werden.
Fazit: Rechte klären – oder Finger weg
Das Urteil ist ein Warnsignal für all jene, die sich auf ein vermeintliches „Einverständnis durch Mitmachen“ verlassen. Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke – egal ob auf Flyern, Websites oder Instagram – setzt stets eine klar dokumentierte Erlaubnis voraus.
Wer sich auf mündliche Absprachen, Kommentare oder Likes verlässt, bewegt sich auf dünnem Eis. Nur wer seine Rechte sauber klärt, kann rechtssicher posten.

