Repost ohne Rechte? LG Hamburg stärkt Urheber – Keine still­schwei­gende Einwil­ligung durch Likes und Kommentare

Reposten ohne Lizenz: Urteil des LG Hamburg zu Instagram-Nutzung

Was viele für harmlos halten, kann juris­tisch teuer werden: das Reposten fremder Bilder auf Instagram. Das Landge­richt Hamburg hat sich in einem Urteil vom 31.07.2025 (Az. 310 O 160/24) erneut mit dieser Konstel­lation befasst – und klarge­stellt: Wer ein urheber­rechtlich geschütztes Werk auf seinem eigenen Social-Media-Profil teilt, benötigt dafür eine ausdrück­liche Nutzungs­er­laubnis. Weder Likes, noch Kommentare oder spätere Koope­ra­tionen reichen aus. Das Urteil bietet wichtige Orien­tierung – nicht nur für Creator, sondern auch für Agenturen und Unternehmen. 

Der Fall: Ein Magazin-Cover auf Instagram

Geklagt hatte ein inter­na­tio­nales Magazin­un­ter­nehmen, das einem Fotografen mit Sitz in Öster­reich die ausschließ­lichen Nutzungs­rechte an einem profes­sio­nellen Cover-Foto abgekauft hatte. Der Beklagte, ein selbstän­diger Medien­be­rater mit eigener Instagram-Präsenz, hatte das Bild auf seinem Account veröf­fent­licht – ohne Nennung des Urhebers und ohne erkennbare Lizenz.

Zur Vertei­digung führte er an, man habe „im Guten“ zusam­men­ge­ar­beitet, es sei später sogar zu einer Social-Media-Koope­ration gekommen. Außerdem sei das Cover auch von anderen geteilt worden. Ein Mitar­beiter des Magazins habe zudem mit einem positiven Kommentar reagiert.

Das Urteil: Reposting bleibt ein Eingriff – auch auf Instagram

Das Landge­richt Hamburg erkannte die ausschließ­lichen Nutzungs­rechte der Klägerin an und bejahte einen Eingriff in das Verviel­fäl­ti­gungs­recht (§ 16 UrhG) sowie das Recht der öffent­lichen Zugäng­lich­ma­chung (§ 19a UrhG). Entscheidend sei, dass durch das Reposten eine neue, eigen­ständige Nutzungs­handlung vorliege – unabhängig davon, ob das Werk zuvor bereits auf anderen Kanälen veröf­fent­licht worden sei.

Auch die Plattform Instagram biete keine Beson­der­heiten, die das Urheber­recht „aufweichen“ würden. Entscheidend bleibe: Wer ein Werk öffentlich wiedergibt, braucht dafür die Zustimmung des Rechteinhabers.

Einwil­ligung? Fehlan­zeige – Likes und Kommentare sind keine Lizenzen

Besonders inter­essant ist die klare Absage des Gerichts an die Behauptung, eine konklu­dente Einwil­ligung sei durch Kommentare wie „Max Magazine forever“ oder Social-Media-Likes erteilt worden. Solche Reaktionen könnten allen­falls als Meinungs­äu­ßerung verstanden werden – nicht aber als rechtlich bindende Nutzungserlaubnis.

Auch die später geschlossene Social-Media-Koope­ration ändere daran nichts. Diese bezog sich auf andere Inhalte und entstand zu einem späteren Zeitpunkt. Eine rückwir­kende Lizen­zierung sei nicht erkennbar. Zudem fehle es an Nachweisen für eine konkrete vertrag­liche Rechte­ein­räumung. Im Ergebnis: Der Beklagte hatte das Bild ohne Erlaubnis genutzt – und haftete.

Beweislast beim Verwender – gut gemeint ist nicht gut genug

Der Beklagte konnte keine vertrag­liche oder sonst dokumen­tierte Lizenz vorlegen. Wie das LG Hamburg betonte, trägt jedoch immer der Verwender die volle Beweislast dafür, dass er zur Nutzung berechtigt war. Eine rein subjektive Vorstellung, man habe „dürfen“, genügt nicht. Entscheidend ist, was objektiv nachweisbar vereinbart wurde.

Im Klartext: Wer keine schrift­liche Erlaubnis hat – sei es per Vertrag, E‑Mail oder sonst belastbar –, geht ein erheb­liches Risiko ein.

Was das Urteil bedeutet – und warum es weit über den Einzelfall hinausreicht

Das Urteil des LG Hamburg bestätigt einen strin­genten Trend in der Recht­spre­chung: Die Schranken des Urheber­rechts werden durch Social Media nicht relati­viert. Auch bei scheinbar beiläu­figen Reposts gelten die bekannten Maßstäbe – und zwar uneingeschränkt.

Für Unter­nehmen, Influencer und selbst private Accounts bedeutet das:

  • Reposts sind keine recht­liche Grauzone, sondern echte Nutzungshandlungen.
  • Ein Like ist keine Lizenz. Auch gut gemeinte Kommentare ändern daran nichts.
  • Nur dokumen­tierte Rechte­ein­räu­mungen sind belastbar.

Gerade im Influencer-Marketing, aber auch im Bereich von Start-ups, NGOs oder Kreativen, die „Content teilen“ möchten, führt dieses Urteil eindrücklich vor Augen, dass Urheber­rechte nicht durch digitale Praktiken außer Kraft gesetzt werden.

Fazit: Rechte klären – oder Finger weg

Das Urteil ist ein Warnsignal für all jene, die sich auf ein vermeint­liches „Einver­ständnis durch Mitmachen“ verlassen. Die Nutzung urheber­rechtlich geschützter Werke – egal ob auf Flyern, Websites oder Instagram – setzt stets eine klar dokumen­tierte Erlaubnis voraus.

Wer sich auf mündliche Absprachen, Kommentare oder Likes verlässt, bewegt sich auf dünnem Eis. Nur wer seine Rechte sauber klärt, kann rechts­sicher posten.

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