Markenrecht im Unternehmen
Kann eine Marke für Möbel mit dem Handel von Fremdmöbeln kollidieren?
Warum Waren in Klasse 20 und Einzelhandelsdienstleistungen in Klasse 35 trotz verschiedener Nizza-Klassen verwechslungsfähig sein können
Fachbeitrag von Rechtsanwalt Sylvio Schiller, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Kurzantwort
Ja. Eine Marke, die für Möbel als Waren in Klasse 20 geschützt ist, kann mit einem identischen oder ähnlichen Zeichen kollidieren, das für Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Möbel in Klasse 35 angemeldet oder benutzt wird. Dass der Händler Möbel anderer Hersteller vertreibt und dass beide Schutzbereiche in verschiedenen Nizza-Klassen liegen, schließt eine markenrechtliche Ähnlichkeit nicht aus. Eine Verwechslungsgefahr besteht jedoch nicht automatisch, sondern nur nach einer Gesamtprüfung des konkreten Falls.
Das Wichtigste im Überblick
Möbel gehören als Waren grundsätzlich in die Nizza-Klasse 20. Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Möbel werden in Klasse 35 eingeordnet. Trotz der unterschiedlichen Klassen können sich die Schutzbereiche markenrechtlich so nahekommen, dass bei identischen oder ähnlichen Zeichen Verwechslungsgefahr besteht. Entscheidend sind nicht die Klassennummern, sondern das konkrete Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die Zeichenähnlichkeit und die Verkehrsgewohnheiten im Möbelmarkt. Der Umstand, dass ein Händler ausschließlich Fremdmöbel vertreibt, schließt einen Konflikt nicht aus.
Nicht die Klasse kollidiert, sondern der konkrete Schutzgegenstand
Die verbreitete Frage, ob zwei Waren- oder Dienstleistungsklassen „kollidieren“, setzt am falschen Punkt an. Die Nizza-Klassifikation ordnet Waren und Dienstleistungen vor allem administrativ. Für die Verwechslungsgefahr ist nicht entscheidend, ob zwei Begriffe in derselben Klasse stehen. Das Markengesetz stellt ausdrücklich klar, dass Waren und Dienstleistungen weder allein wegen derselben Klasse ähnlich noch allein wegen verschiedener Klassen unähnlich sind. Maßgeblich ist vielmehr, welche Waren oder Dienstleistungen die Zeichen konkret erfassen und wie der angesprochene Verkehr deren wirtschaftliche Herkunft versteht.
Auch der Begriff „Produktion von Möbeln in Klasse 20“ sollte präzisiert werden. Klasse 20 schützt Möbel als Waren, etwa Tische, Stühle, Schränke, Betten oder Sofas. Ob der Markeninhaber diese Möbel selbst herstellt oder herstellen lässt, ändert am Warenbezug grundsätzlich nichts. Eine eigenständige Herstellungsdienstleistung liegt typischerweise erst vor, wenn für Dritte nach deren Auftrag und Spezifikation produziert wird; solche Auftragsfertigungsleistungen können Klasse 40 betreffen.
Was eine Einzelhandelsdienstleistung mit Möbeln rechtlich bedeutet
Der bloße Verkauf einer Ware wird für die Klassifikation nicht als Dienstleistung behandelt. Als Einzelhandelsdienstleistung geschützt werden vielmehr die Tätigkeiten, mit denen ein Händler für Verbraucher ein Sortiment zusammenstellt, präsentiert und dessen Erwerb erleichtert. Dazu können die Auswahl des Sortiments, die Warenpräsentation, Beratung, Bestellmöglichkeiten und weitere verkaufsfördernde Leistungen gehören. Der Europäische Gerichtshof hat diese Einordnung in der Entscheidung „Praktiker“ anerkannt.
Deshalb genügt im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nicht die pauschale Angabe „Einzelhandelsdienstleistungen“. Die Waren oder Warengruppen, auf die sich der Handel bezieht, müssen hinreichend bestimmt bezeichnet werden, etwa als „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Möbel“. Nur anhand dieser Konkretisierung lässt sich später prüfen, wie weit der Schutz reicht und ob ein Konflikt mit älteren Rechten besteht.
Der Vertrieb von Fremdwaren ist dabei kein Argument gegen den Schutz in Klasse 35. Im Gegenteil: Das Zusammenstellen und Anbieten von Waren verschiedener Hersteller ist der typische Anwendungsfall einer Einzelhandelsdienstleistung. Davon zu trennen ist die Benutzungsfrage bei einem reinen Hersteller-Shop. Wer ausschließlich eigene Möbel verkauft, benutzt sein Zeichen in erster Linie für diese Waren. Nach der veröffentlichten Praxis des EUIPO genügt der bloße Eigenvertrieb nicht ohne Weiteres als rechtserhaltende Benutzung für Einzelhandelsdienstleistungen. Wer dagegen unter einem Händlerzeichen ein Sortiment aus Möbeln Dritter zusammenstellt, bewegt sich grundsätzlich im Bereich der Klasse 35.
Warum Möbel und Möbelhandel markenrechtlich ähnlich sein können
Die maßgebliche Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs ist „OTTO CAP“. Dort standen einer für Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen geschützten Marke gekennzeichnete Kopfbedeckungen gegenüber. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Waren und Einzelhandelsdienstleistungen, die sich auf diese Waren beziehen, im Sinne des Markenrechts ähnlich sein können. Für die Annahme der Ähnlichkeit kann es genügen, dass sich die Handelsdienstleistung auf die betreffenden Waren bezieht und der Verkehr deshalb annimmt, Waren und Dienstleistung stammten aus demselben oder aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.
Entscheidend sind die Verkehrsgewohnheiten im jeweiligen Markt. Im Fall „OTTO CAP“ stellte der Bundesgerichtshof darauf ab, dass große Handelsunternehmen neben Waren anderer Hersteller häufig auch Waren unter eigenen Handelsmarken anbieten. Ob der konkrete Markeninhaber tatsächlich selbst eine Eigenmarke vertreibt, war nicht ausschlaggebend. Relevant ist vielmehr, welche Herkunftszusammenhänge die angesprochenen Kunden aufgrund der im Sektor üblichen Marktverhältnisse erwarten.
Für den Möbelmarkt ist diese Wertung grundsätzlich übertragbar. Soweit Verbraucher daran gewöhnt sind, dass Möbelhäuser oder Onlinehändler sowohl Fremdmarken als auch Eigenmarken, exklusive Produktlinien oder wirtschaftlich verbundene Herstellerangebote führen, können sie ein identisches oder ähnliches Zeichen auf Möbeln einerseits und als Kennzeichnung des Möbelhandels andererseits demselben Verantwortungsbereich zuordnen. Das spricht regelmäßig gegen die Annahme vollständiger Unähnlichkeit. Wie hoch der Ähnlichkeitsgrad im Einzelfall ist, lässt sich jedoch nicht abstrakt festlegen.
Der Vertrieb ausschließlich fremder Möbel beseitigt das Konfliktrisiko nicht
Ein Händler kann sich daher nicht mit Erfolg allein darauf berufen, er produziere keine Möbel und vertreibe ausschließlich Produkte Dritter. Für die Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit kommt es nicht auf eine technische Herstellungsidentität an. Die markenrechtliche Frage lautet, ob das Publikum wegen der Nähe zwischen dem gekennzeichneten Möbelangebot und der gekennzeichneten Handelsleistung einen gemeinsamen oder wirtschaftlich verbundenen Ursprung annehmen kann. Gerade ein Händlerzeichen kann aus Sicht der Kunden zugleich als Hinweis auf ein bestimmtes Sortiment, eine Handelsorganisation oder eine Eigenmarkenstrategie erscheinen.
Anders liegt es nur, wenn die Umstände die Erwartung einer gemeinsamen Verantwortung fernliegend erscheinen lassen. Das kann etwa bei deutlich voneinander entfernten Waren- und Dienstleistungsbereichen, erheblichen Zeichenunterschieden oder einer besonders schwachen Kennzeichnungskraft der älteren Marke der Fall sein. Der Umstand „Fremdwarenhandel“ allein schafft diese Distanz nicht.
Wann aus der Ähnlichkeit tatsächlich eine Markenkollision wird
Die Ähnlichkeit zwischen Möbeln und dem Einzelhandel mit Möbeln ist nur ein Baustein. Eine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG oder § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wird unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen. Ein hoher Grad in einem Bereich kann einen geringeren Grad in einem anderen Bereich ausgleichen.
Die Tabelle beschreibt typische Risikofaktoren. Sie ersetzt keine Prüfung des konkreten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses und der tatsächlichen Zeichenverwendung.
| Konstellation | Markenrechtliche Einordnung |
|---|---|
| Ältere Marke für Möbel; identisches oder sehr ähnliches Händlerzeichen für den Einzelhandel mit Möbeln | Ein relevantes Konfliktrisiko liegt nahe. Die verschiedenen Klassen schließen die Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit nicht aus. |
| Der Händler führt ausschließlich Möbel anderer Hersteller | Das betrifft die Art seiner Handelsleistung. Es beseitigt die Ähnlichkeit zu Möbeln als Waren grundsätzlich nicht. |
| Das Händlerzeichen wird zusätzlich auf Möbeln, Etiketten oder Verpackungen angebracht | Dann kann neben der Benutzung für Handelsdienstleistungen eine unmittelbare Benutzung für Möbel als Waren hinzukommen. |
| Die Zeichen sind nur entfernt ähnlich oder die ältere Marke ist kennzeichnungsschwach | Trotz Waren- und Dienstleistungsnähe kann die Verwechslungsgefahr im Gesamtergebnis fehlen. |
Folgen für Markenanmeldung und Kollisionsprüfung
Hersteller sollten ihren Kernschutz für Möbel in Klasse 20 nicht mit einer vermeintlichen „Produktionsklasse“ verwechseln. Soll zusätzlich unter derselben Marke ein echtes Mehrmarken-Handelsangebot betrieben werden, kann ein ergänzender Schutz für präzise bezeichnete Einzelhandelsdienstleistungen in Klasse 35 sinnvoll sein. Werden Möbel im Auftrag und nach Spezifikation Dritter hergestellt, ist daneben zu prüfen, ob Auftragsfertigungsleistungen in Klasse 40 erfasst werden müssen.
Möbelhändler sollten ihre Recherche nicht auf Klasse 35 beschränken. Ältere Marken für Möbel in Klasse 20 können ebenso relevant sein wie ältere Händlerzeichen. Umgekehrt muss ein Möbelhersteller bei der Kollisionsrecherche auch Einzelhandelsmarken berücksichtigen. Eine reine Registersuche innerhalb einer einzigen Klasse greift deshalb regelmäßig zu kurz.
Für die Praxis sind vor allem drei Punkte sauber zu trennen: Erstens ist zu bestimmen, wofür die ältere Marke tatsächlich geschützt und gegebenenfalls rechtserhaltend benutzt ist. Zweitens ist zu klären, ob das angegriffene Zeichen als Warenmarke, als Kennzeichnung einer Handelsdienstleistung oder in beiden Funktionen verwendet wird. Drittens ist die Verwechslungsgefahr unter Einbeziehung der konkreten Marktgewohnheiten im Möbelhandel zu bewerten.
Weitere Erläuterungen finden Sie bei B2.LEGAL zur Verwechslungsgefahr im Markenrecht und zum Waren- und Dienstleistungsverzeichnis.
Häufige Fragen zur Kollision von Klasse 20 und Klasse 35
Können Marken aus unterschiedlichen Nizza-Klassen kollidieren?
Ja. Die Einteilung in Nizza-Klassen dient in erster Linie der Verwaltung und Recherche. Verschiedene Klassennummern schließen eine Ähnlichkeit der konkret geschützten Waren und Dienstleistungen nicht aus. Deshalb kann eine Marke für Möbel in Klasse 20 auch gegenüber einem Zeichen für Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Möbel in Klasse 35 relevant sein.
Ist jeder Verkauf von Möbeln automatisch eine Dienstleistung der Klasse 35?
Nein. Der Verkauf der eigenen Ware ist klassifikatorisch nicht bereits eine eigenständige Einzelhandelsdienstleistung. Klasse 35 erfasst die handelsbezogenen Tätigkeiten, mit denen ein Sortiment für Kunden zusammengestellt, präsentiert und dessen Erwerb erleichtert wird. Besonders deutlich ist dieser Dienstleistungscharakter bei einem unter einem Händlerzeichen angebotenen Sortiment verschiedener Hersteller.
Verhindert der ausschließliche Handel mit Fremdmöbeln eine Verwechslungsgefahr?
Nein. Der Fremdwarenvertrieb beschreibt gerade den typischen Gegenstand einer Einzelhandelsdienstleistung. Für die Verwechslungsgefahr kommt es darauf an, ob die Kunden wegen des verwendeten Zeichens und der Marktgewohnheiten annehmen können, dass die Möbel und die Handelsleistung aus demselben oder aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Reicht eine ältere Möbelmarke immer gegen ein Möbelhauskennzeichen aus?
Nein. Eine mögliche Ähnlichkeit zwischen Möbeln und dem Möbelhandel führt nicht automatisch zu einem Unterlassungs- oder Widerspruchsanspruch. Erforderlich bleibt eine Gesamtprüfung. Sind die Zeichen nur gering ähnlich, ist die ältere Marke kennzeichnungsschwach oder ist ihr Schutzumfang wegen fehlender rechtserhaltender Benutzung eingeschränkt, kann eine Verwechslungsgefahr trotz der Branchennähe fehlen.
Welche Klassen sollte ein Möbelunternehmen bei einer Markenanmeldung prüfen?
Für Möbel als Waren ist regelmäßig Klasse 20 maßgeblich. Betreibt das Unternehmen unter derselben Marke ein echtes Einzelhandelsangebot, insbesondere ein Mehrmarkensortiment, sollte zusätzlich Klasse 35 geprüft werden. Werden Möbel im Auftrag und nach den Vorgaben Dritter gefertigt, können Auftragsfertigungsleistungen der Klasse 40 hinzukommen. Die konkrete Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist wichtiger als eine möglichst große Zahl angemeldeter Klassen.
Fazit
Eine Marke für Möbel in Klasse 20 kann mit einem identischen oder ähnlichen Zeichen für den Handel mit Möbeln Dritter in Klasse 35 kollidieren. Die Klassengrenze schützt nicht vor dem Konflikt. Auch der ausschließliche Vertrieb fremder Möbel führt nicht automatisch aus dem Ähnlichkeitsbereich heraus. Entscheidend ist, ob die angesprochenen Kunden aufgrund der Zeichen, der geschützten Waren und Dienstleistungen und der Verkehrsgewohnheiten einen gemeinsamen oder wirtschaftlich verbundenen Ursprung annehmen können.
Wer eine Möbelmarke oder ein Möbelhauskennzeichen anmelden, erweitern oder durchsetzen will, sollte deshalb stets klassenübergreifend recherchieren und die tatsächliche Markenfunktion des Zeichens prüfen lassen. Allgemeine Aussagen zur „Kollision der Klassen“ reichen für eine belastbare Risikobewertung nicht aus.
Markenrechtliche Prüfung für Hersteller und Möbelhändler
Ob im konkreten Fall eine Verwechslungsgefahr besteht, lässt sich weder aus den Klassennummern noch aus einer oberflächlichen Zeichenrecherche zuverlässig ableiten. Erforderlich ist eine Prüfung des Registerstands, des genauen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, der Benutzungslage und der tatsächlichen Marktverhältnisse. Das gilt sowohl vor einer Markenanmeldung als auch bei einer Abmahnung, einem Widerspruch oder einer geplanten Einführung eines neuen Händlerzeichens.
Unsere Kanzlei prüft Kollisionen zwischen Warenmarken und Händlerzeichen, entwickelt rechtssichere Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse und begleitet Markenanmeldungen, Widerspruchsverfahren und kennzeichenrechtliche Auseinandersetzungen. Für eine erste Einordnung können Sie uns das betroffene Zeichen, die Registerdaten und eine kurze Beschreibung der vorgesehenen oder bereits aufgenommenen Nutzung übermitteln.
