Möbelmarke und Möbelhandel: Kollision Klasse 20/35

Marken­recht im Unternehmen 

Kann eine Marke für Möbel mit dem Handel von Fremd­möbeln kollidieren?

Warum Waren in Klasse 20 und Einzel­han­dels­dienst­leis­tungen in Klasse 35 trotz verschie­dener Nizza-Klassen verwechs­lungs­fähig sein können 

Fachbeitrag von 

Kurzantwort 

Ja. Eine Marke, die für Möbel als Waren in Klasse 20 geschützt ist, kann mit einem identi­schen oder ähnlichen Zeichen kolli­dieren, das für Einzel­han­dels­dienst­leis­tungen in Bezug auf Möbel in Klasse 35 angemeldet oder benutzt wird. Dass der Händler Möbel anderer Hersteller vertreibt und dass beide Schutz­be­reiche in verschie­denen Nizza-Klassen liegen, schließt eine marken­recht­liche Ähnlichkeit nicht aus. Eine Verwechs­lungs­gefahr besteht jedoch nicht automa­tisch, sondern nur nach einer Gesamt­prüfung des konkreten Falls. 

Das Wichtigste im Überblick

Möbel gehören als Waren grund­sätzlich in die Nizza-Klasse 20. Einzel­han­dels­dienst­leis­tungen in Bezug auf Möbel werden in Klasse 35 einge­ordnet. Trotz der unter­schied­lichen Klassen können sich die Schutz­be­reiche marken­rechtlich so nahekommen, dass bei identi­schen oder ähnlichen Zeichen Verwechs­lungs­gefahr besteht. Entscheidend sind nicht die Klassen­nummern, sondern das konkrete Waren- und Dienst­leis­tungs­ver­zeichnis, die Kennzeich­nungs­kraft der älteren Marke, die Zeichen­ähn­lichkeit und die Verkehrs­ge­wohn­heiten im Möbel­markt. Der Umstand, dass ein Händler ausschließlich Fremd­möbel vertreibt, schließt einen Konflikt nicht aus. 

Nicht die Klasse kolli­diert, sondern der konkrete Schutzgegenstand

Die verbreitete Frage, ob zwei Waren- oder Dienst­leis­tungs­klassen „kolli­dieren“, setzt am falschen Punkt an. Die Nizza-Klassi­fi­kation ordnet Waren und Dienst­leis­tungen vor allem adminis­trativ. Für die Verwechs­lungs­gefahr ist nicht entscheidend, ob zwei Begriffe in derselben Klasse stehen. Das Marken­gesetz stellt ausdrücklich klar, dass Waren und Dienst­leis­tungen weder allein wegen derselben Klasse ähnlich noch allein wegen verschie­dener Klassen unähnlich sind. Maßgeblich ist vielmehr, welche Waren oder Dienst­leis­tungen die Zeichen konkret erfassen und wie der angespro­chene Verkehr deren wirtschaft­liche Herkunft versteht. 

Auch der Begriff „Produktion von Möbeln in Klasse 20“ sollte präzi­siert werden. Klasse 20 schützt Möbel als Waren, etwa Tische, Stühle, Schränke, Betten oder Sofas. Ob der Marken­in­haber diese Möbel selbst herstellt oder herstellen lässt, ändert am Waren­bezug grund­sätzlich nichts. Eine eigen­ständige Herstel­lungs­dienst­leistung liegt typischer­weise erst vor, wenn für Dritte nach deren Auftrag und Spezi­fi­kation produ­ziert wird; solche Auftrags­fer­ti­gungs­leis­tungen können Klasse 40 betreffen. 

Was eine Einzel­han­dels­dienst­leistung mit Möbeln rechtlich bedeutet

Der bloße Verkauf einer Ware wird für die Klassi­fi­kation nicht als Dienst­leistung behandelt. Als Einzel­han­dels­dienst­leistung geschützt werden vielmehr die Tätig­keiten, mit denen ein Händler für Verbraucher ein Sortiment zusam­men­stellt, präsen­tiert und dessen Erwerb erleichtert. Dazu können die Auswahl des Sorti­ments, die Waren­prä­sen­tation, Beratung, Bestell­mög­lich­keiten und weitere verkaufs­för­dernde Leistungen gehören. Der Europäische Gerichtshof hat diese Einordnung in der Entscheidung „Praktiker“ anerkannt. 

Deshalb genügt im Waren- und Dienst­leis­tungs­ver­zeichnis nicht die pauschale Angabe „Einzel­han­dels­dienst­leis­tungen“. Die Waren oder Waren­gruppen, auf die sich der Handel bezieht, müssen hinrei­chend bestimmt bezeichnet werden, etwa als „Einzel­han­dels­dienst­leis­tungen in Bezug auf Möbel“. Nur anhand dieser Konkre­ti­sierung lässt sich später prüfen, wie weit der Schutz reicht und ob ein Konflikt mit älteren Rechten besteht. 

Der Vertrieb von Fremd­waren ist dabei kein Argument gegen den Schutz in Klasse 35. Im Gegenteil: Das Zusam­men­stellen und Anbieten von Waren verschie­dener Hersteller ist der typische Anwen­dungsfall einer Einzel­han­dels­dienst­leistung. Davon zu trennen ist die Benut­zungs­frage bei einem reinen Hersteller-Shop. Wer ausschließlich eigene Möbel verkauft, benutzt sein Zeichen in erster Linie für diese Waren. Nach der veröf­fent­lichten Praxis des EUIPO genügt der bloße Eigen­ver­trieb nicht ohne Weiteres als rechts­er­hal­tende Benutzung für Einzel­han­dels­dienst­leis­tungen. Wer dagegen unter einem Händler­zeichen ein Sortiment aus Möbeln Dritter zusam­men­stellt, bewegt sich grund­sätzlich im Bereich der Klasse 35. 

Warum Möbel und Möbel­handel marken­rechtlich ähnlich sein können

Die maßgeb­liche Leitent­scheidung des Bundes­ge­richtshofs ist „OTTO CAP“. Dort standen einer für Groß- und Einzel­han­dels­dienst­leis­tungen geschützten Marke gekenn­zeichnete Kopfbe­de­ckungen gegenüber. Der Bundes­ge­richtshof hat klarge­stellt, dass Waren und Einzel­han­dels­dienst­leis­tungen, die sich auf diese Waren beziehen, im Sinne des Marken­rechts ähnlich sein können. Für die Annahme der Ähnlichkeit kann es genügen, dass sich die Handels­dienst­leistung auf die betref­fenden Waren bezieht und der Verkehr deshalb annimmt, Waren und Dienst­leistung stammten aus demselben oder aus wirtschaftlich verbun­denen Unternehmen. 

Entscheidend sind die Verkehrs­ge­wohn­heiten im jewei­ligen Markt. Im Fall „OTTO CAP“ stellte der Bundes­ge­richtshof darauf ab, dass große Handels­un­ter­nehmen neben Waren anderer Hersteller häufig auch Waren unter eigenen Handels­marken anbieten. Ob der konkrete Marken­in­haber tatsächlich selbst eine Eigen­marke vertreibt, war nicht ausschlag­gebend. Relevant ist vielmehr, welche Herkunfts­zu­sam­men­hänge die angespro­chenen Kunden aufgrund der im Sektor üblichen Markt­ver­hält­nisse erwarten. 

Für den Möbel­markt ist diese Wertung grund­sätzlich übertragbar. Soweit Verbraucher daran gewöhnt sind, dass Möbel­häuser oder Online­händler sowohl Fremd­marken als auch Eigen­marken, exklusive Produkt­linien oder wirtschaftlich verbundene Herstel­ler­an­gebote führen, können sie ein identi­sches oder ähnliches Zeichen auf Möbeln einer­seits und als Kennzeichnung des Möbel­handels anderer­seits demselben Verant­wor­tungs­be­reich zuordnen. Das spricht regel­mäßig gegen die Annahme vollstän­diger Unähn­lichkeit. Wie hoch der Ähnlich­keitsgrad im Einzelfall ist, lässt sich jedoch nicht abstrakt festlegen. 

Der Vertrieb ausschließlich fremder Möbel beseitigt das Konflik­t­risiko nicht

Ein Händler kann sich daher nicht mit Erfolg allein darauf berufen, er produ­ziere keine Möbel und vertreibe ausschließlich Produkte Dritter. Für die Waren- und Dienst­leis­tungs­ähn­lichkeit kommt es nicht auf eine technische Herstel­lungs­iden­tität an. Die marken­recht­liche Frage lautet, ob das Publikum wegen der Nähe zwischen dem gekenn­zeich­neten Möbel­an­gebot und der gekenn­zeich­neten Handels­leistung einen gemein­samen oder wirtschaftlich verbun­denen Ursprung annehmen kann. Gerade ein Händler­zeichen kann aus Sicht der Kunden zugleich als Hinweis auf ein bestimmtes Sortiment, eine Handels­or­ga­ni­sation oder eine Eigen­mar­ken­stra­tegie erscheinen. 

Anders liegt es nur, wenn die Umstände die Erwartung einer gemein­samen Verant­wortung fernliegend erscheinen lassen. Das kann etwa bei deutlich vonein­ander entfernten Waren- und Dienst­leis­tungs­be­reichen, erheb­lichen Zeichen­un­ter­schieden oder einer besonders schwachen Kennzeich­nungs­kraft der älteren Marke der Fall sein. Der Umstand „Fremd­waren­handel“ allein schafft diese Distanz nicht. 

Wann aus der Ähnlichkeit tatsächlich eine Marken­kol­lision wird

Die Ähnlichkeit zwischen Möbeln und dem Einzel­handel mit Möbeln ist nur ein Baustein. Eine Verwechs­lungs­gefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG oder § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wird unter Berück­sich­tigung aller Umstände beurteilt. Dabei besteht eine Wechsel­wirkung zwischen der Kennzeich­nungs­kraft der älteren Marke, der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der Waren und Dienst­leis­tungen. Ein hoher Grad in einem Bereich kann einen gerin­geren Grad in einem anderen Bereich ausgleichen. 

Die Tabelle beschreibt typische Risiko­fak­toren. Sie ersetzt keine Prüfung des konkreten Waren- und Dienst­leis­tungs­ver­zeich­nisses und der tatsäch­lichen Zeichenverwendung. 

Typische Fallkon­stel­la­tionen bei Möbel­marken und Möbelhandel
Konstel­lation Marken­recht­liche Einordnung
Ältere Marke für Möbel; identi­sches oder sehr ähnliches Händler­zeichen für den Einzel­handel mit Möbeln Ein relevantes Konflik­t­risiko liegt nahe. Die verschie­denen Klassen schließen die Waren- und Dienst­leis­tungs­ähn­lichkeit nicht aus.
Der Händler führt ausschließlich Möbel anderer Hersteller Das betrifft die Art seiner Handels­leistung. Es beseitigt die Ähnlichkeit zu Möbeln als Waren grund­sätzlich nicht.
Das Händler­zeichen wird zusätzlich auf Möbeln, Etiketten oder Verpa­ckungen angebracht Dann kann neben der Benutzung für Handels­dienst­leis­tungen eine unmit­telbare Benutzung für Möbel als Waren hinzukommen.
Die Zeichen sind nur entfernt ähnlich oder die ältere Marke ist kennzeichnungsschwach Trotz Waren- und Dienst­leis­tungsnähe kann die Verwechs­lungs­gefahr im Gesamt­ergebnis fehlen.

Folgen für Marken­an­meldung und Kollisionsprüfung

Hersteller sollten ihren Kernschutz für Möbel in Klasse 20 nicht mit einer vermeint­lichen „Produk­ti­ons­klasse“ verwechseln. Soll zusätzlich unter derselben Marke ein echtes Mehrmarken-Handels­an­gebot betrieben werden, kann ein ergän­zender Schutz für präzise bezeichnete Einzel­han­dels­dienst­leis­tungen in Klasse 35 sinnvoll sein. Werden Möbel im Auftrag und nach Spezi­fi­kation Dritter herge­stellt, ist daneben zu prüfen, ob Auftrags­fer­ti­gungs­leis­tungen in Klasse 40 erfasst werden müssen. 

Möbel­händler sollten ihre Recherche nicht auf Klasse 35 beschränken. Ältere Marken für Möbel in Klasse 20 können ebenso relevant sein wie ältere Händler­zeichen. Umgekehrt muss ein Möbel­her­steller bei der Kolli­si­ons­re­cherche auch Einzel­han­dels­marken berück­sich­tigen. Eine reine Regis­ter­suche innerhalb einer einzigen Klasse greift deshalb regel­mäßig zu kurz. 

Für die Praxis sind vor allem drei Punkte sauber zu trennen: Erstens ist zu bestimmen, wofür die ältere Marke tatsächlich geschützt und gegebe­nen­falls rechts­er­haltend benutzt ist. Zweitens ist zu klären, ob das angegriffene Zeichen als Waren­marke, als Kennzeichnung einer Handels­dienst­leistung oder in beiden Funktionen verwendet wird. Drittens ist die Verwechs­lungs­gefahr unter Einbe­ziehung der konkreten Markt­ge­wohn­heiten im Möbel­handel zu bewerten. 

Weitere Erläu­te­rungen finden Sie bei B2.LEGAL zur Verwechs­lungs­gefahr im Marken­recht und zum Waren- und Dienst­leis­tungs­ver­zeichnis.

Häufige Fragen zur Kollision von Klasse 20 und Klasse 35

Können Marken aus unter­schied­lichen Nizza-Klassen kollidieren?

Ja. Die Einteilung in Nizza-Klassen dient in erster Linie der Verwaltung und Recherche. Verschiedene Klassen­nummern schließen eine Ähnlichkeit der konkret geschützten Waren und Dienst­leis­tungen nicht aus. Deshalb kann eine Marke für Möbel in Klasse 20 auch gegenüber einem Zeichen für Einzel­han­dels­dienst­leis­tungen in Bezug auf Möbel in Klasse 35 relevant sein.

Ist jeder Verkauf von Möbeln automa­tisch eine Dienst­leistung der Klasse 35?

Nein. Der Verkauf der eigenen Ware ist klassi­fi­ka­to­risch nicht bereits eine eigen­ständige Einzel­han­dels­dienst­leistung. Klasse 35 erfasst die handels­be­zo­genen Tätig­keiten, mit denen ein Sortiment für Kunden zusam­men­ge­stellt, präsen­tiert und dessen Erwerb erleichtert wird. Besonders deutlich ist dieser Dienst­leis­tungs­cha­rakter bei einem unter einem Händler­zeichen angebo­tenen Sortiment verschie­dener Hersteller.

Verhindert der ausschließ­liche Handel mit Fremd­möbeln eine Verwechslungsgefahr?

Nein. Der Fremd­waren­ver­trieb beschreibt gerade den typischen Gegen­stand einer Einzel­han­dels­dienst­leistung. Für die Verwechs­lungs­gefahr kommt es darauf an, ob die Kunden wegen des verwen­deten Zeichens und der Markt­ge­wohn­heiten annehmen können, dass die Möbel und die Handels­leistung aus demselben oder aus wirtschaftlich verbun­denen Unter­nehmen stammen.

Reicht eine ältere Möbel­marke immer gegen ein Möbel­haus­kenn­zeichen aus?

Nein. Eine mögliche Ähnlichkeit zwischen Möbeln und dem Möbel­handel führt nicht automa­tisch zu einem Unter­las­sungs- oder Wider­spruchs­an­spruch. Erfor­derlich bleibt eine Gesamt­prüfung. Sind die Zeichen nur gering ähnlich, ist die ältere Marke kennzeich­nungs­schwach oder ist ihr Schutz­umfang wegen fehlender rechts­er­hal­tender Benutzung einge­schränkt, kann eine Verwechs­lungs­gefahr trotz der Branchennähe fehlen.

Welche Klassen sollte ein Möbel­un­ter­nehmen bei einer Marken­an­meldung prüfen?

Für Möbel als Waren ist regel­mäßig Klasse 20 maßgeblich. Betreibt das Unter­nehmen unter derselben Marke ein echtes Einzel­han­dels­an­gebot, insbe­sondere ein Mehrmar­ken­sor­timent, sollte zusätzlich Klasse 35 geprüft werden. Werden Möbel im Auftrag und nach den Vorgaben Dritter gefertigt, können Auftrags­fer­ti­gungs­leis­tungen der Klasse 40 hinzu­kommen. Die konkrete Formu­lierung des Waren- und Dienst­leis­tungs­ver­zeich­nisses ist wichtiger als eine möglichst große Zahl angemel­deter Klassen.

Fazit

Eine Marke für Möbel in Klasse 20 kann mit einem identi­schen oder ähnlichen Zeichen für den Handel mit Möbeln Dritter in Klasse 35 kolli­dieren. Die Klassen­grenze schützt nicht vor dem Konflikt. Auch der ausschließ­liche Vertrieb fremder Möbel führt nicht automa­tisch aus dem Ähnlich­keits­be­reich heraus. Entscheidend ist, ob die angespro­chenen Kunden aufgrund der Zeichen, der geschützten Waren und Dienst­leis­tungen und der Verkehrs­ge­wohn­heiten einen gemein­samen oder wirtschaftlich verbun­denen Ursprung annehmen können. 

Wer eine Möbel­marke oder ein Möbel­haus­kenn­zeichen anmelden, erweitern oder durch­setzen will, sollte deshalb stets klassen­über­greifend recher­chieren und die tatsäch­liche Marken­funktion des Zeichens prüfen lassen. Allge­meine Aussagen zur „Kollision der Klassen“ reichen für eine belastbare Risiko­be­wertung nicht aus. 

Marken­recht­liche Prüfung für Hersteller und Möbelhändler

Ob im konkreten Fall eine Verwechs­lungs­gefahr besteht, lässt sich weder aus den Klassen­nummern noch aus einer oberfläch­lichen Zeichen­re­cherche zuver­lässig ableiten. Erfor­derlich ist eine Prüfung des Regis­ter­stands, des genauen Waren- und Dienst­leis­tungs­ver­zeich­nisses, der Benut­zungslage und der tatsäch­lichen Markt­ver­hält­nisse. Das gilt sowohl vor einer Marken­an­meldung als auch bei einer Abmahnung, einem Wider­spruch oder einer geplanten Einführung eines neuen Händlerzeichens. 

Unsere Kanzlei prüft Kolli­sionen zwischen Waren­marken und Händler­zeichen, entwi­ckelt rechts­si­chere Waren- und Dienst­leis­tungs­ver­zeich­nisse und begleitet Marken­an­mel­dungen, Wider­spruchs­ver­fahren und kennzei­chen­recht­liche Ausein­an­der­set­zungen. Für eine erste Einordnung können Sie uns das betroffene Zeichen, die Regis­ter­daten und eine kurze Beschreibung der vorge­se­henen oder bereits aufge­nom­menen Nutzung übermitteln. 

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