Fachbeitrag zum Schutz von Unternehmensfarben
Ist die Farbmarke tot?
Was OBI-Orange
für Unternehmen bedeutet
Warum bekannte Hausfarben keinen sicheren Markenschutz garantieren und worauf es bei der Verkehrsdurchsetzung ankommt
Kurz erklärt
Die Farbmarke ist rechtlich nicht abgeschafft. Die Entscheidung zu OBI-Orange zeigt aber, wie anspruchsvoll ihr Schutz sein kann: Eine bekannte Unternehmensfarbe und eine Registereintragung ersetzen keinen belastbaren Nachweis der Verkehrsdurchsetzung. Entscheidend sind die Herkunftsfunktion der Farbe, der richtige Verkehrskreis und die Aussagekraft der Gutachten.
In diesem Beitrag
Eine Unternehmensfarbe kann über Jahrzehnte zum festen Bestandteil eines Markenauftritts werden. Sie prägt Filialen, Verpackungen und Werbung. Dennoch folgt daraus kein verlässliches Recht, Wettbewerbern die Verwendung ähnlicher Farben zu verbieten. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu OBI-Orange führt diese Grenze deutlich vor Augen: Eine bekannte Hausfarbe ist noch keine nachweisbar durchgesetzte Farbmarke.
Ist die Farbmarke damit tot? Rechtlich lautet die Antwort nein. Für Unternehmen stellt sich aber eine unbequemere Frage: Wie belastbar ist ein Schutzrecht, dessen Bestand wesentlich davon abhängt, welcher Personenkreis befragt wird und wie überzeugend die Herkunftsfunktion eines isolierten Farbtons nachgewiesen werden kann? Wer seine Markenstrategie auf eine Farbe stützt, muss diese Unsicherheit berücksichtigen.
Was eine abstrakte Farbmarke schützt
Eine abstrakte Farbmarke betrifft eine Farbe als solche, unabhängig von einer bestimmten Kontur. Davon zu unterscheiden ist beispielsweise ein orange gestaltetes Logo. Bei diesem besteht der Schutzgegenstand aus der konkreten Kombination von Schrift, grafischen Elementen und gegebenenfalls Farbe. Die abstrakte Farbmarke beansprucht dagegen Schutz für den Farbton selbst in Bezug auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen.
Das Markengesetz lässt Farben und Farbzusammenstellungen grundsätzlich als Marken zu. Die abstrakte Schutzfähigkeit beantwortet allerdings noch nicht die Frage, ob eine konkrete Farbe eingetragen werden kann. Insbesondere muss der Schutzgegenstand klar und eindeutig bestimmbar sein. Ein anerkannter Farbcode kann hierfür Bedeutung haben. Bei Farbzusammenstellungen kommen weitere Anforderungen an die Bestimmung ihrer konkreten Anordnung hinzu.
Auch eine wirksame Farbmarke vermittelt kein Eigentum an einer Farbe für sämtliche Lebensbereiche. Ihr Schutz ist an die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und die gesetzlichen Verletzungsvoraussetzungen gebunden. Bei bekannten Marken kann er darüber hinausreichen. Ob eine bestimmte Verwendung einer Farbe untersagt werden kann, muss trotzdem anhand der konkreten Benutzung geprüft werden. Ein ähnlicher Farbton allein beantwortet diese Frage nicht.
Warum der Weg zum Schutz so anspruchsvoll ist
Eine Marke muss dem Publikum ermöglichen, Waren oder Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen. Diese Herkunftsfunktion ist bei Farben häufig schwer nachzuweisen. Verbraucher begegnen Farben zunächst als Gestaltungsmittel oder als Hinweis auf Eigenschaften und Verwendungszwecke eines Produkts. Dass ein Unternehmen eine Farbe konsequent verwendet, bedeutet deshalb noch nicht, dass die angesprochenen Kunden gerade den Farbton als eigenständiges Kennzeichen verstehen.
Fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft, steht § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG der Eintragung entgegen. § 8 Abs. 3 MarkenG eröffnet jedoch den Weg über die Verkehrsdurchsetzung. Dabei muss sich das Zeichen infolge seiner Benutzung für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen in den beteiligten Verkehrskreisen als Herkunftshinweis durchgesetzt haben.
Für Unternehmen ist diese Unterscheidung entscheidend. Hohe Umsätze, langjährige Präsenz und erhebliche Werbeaufwendungen können die Bekanntheit eines gesamten Markenauftritts erklären. Sie belegen nicht ohne Weiteres, dass seine Farbe auch unabhängig von Namen und Logo die Herkunftsfunktion erfüllt. Je stärker der Farbton mit anderen Kennzeichen verbunden eingesetzt wird, desto wichtiger ist eine Untersuchung, die den eigenständigen Beitrag der Farbe tatsächlich erfasst.
Der Streit um OBI Orange
OBI hatte 2010 den Farbton Hellrotorange, RAL 2008, als abstrakte Farbmarke für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln angemeldet. Die Eintragung beruhte auf Verkehrsdurchsetzung. Die Wettbewerber Hornbach und Globus beantragten die Löschung. Mit Beschluss vom 17. September 2026, I ZB 58/25 – OBI-Orange, wies der BGH die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts zurück.
| Untersuchung | Zuordnungsgrad |
|---|---|
| Gutachten 2012 | 45,6 % |
| Gutachten 2020 | 49,6 % |
| Gegengutachten 2021 | rund 30 % |
Auf dieser Grundlage ließ sich die erforderliche Verkehrsdurchsetzung nicht hinreichend sicher feststellen.
Der Fall zeigt, warum Bekanntheit und Zuordnung nicht gleichgesetzt werden dürfen. Ein Befragter kann einen Farbton wiedererkennen oder ihn mit Baumärkten verbinden, ohne darin einen Hinweis auf einen bestimmten Anbieter zu sehen. Für den beanspruchten Markenschutz kommt es auf diese konkrete Herkunftszuordnung an.
Wer zum maßgeblichen Verkehr gehört
Eine zentrale Aussage der Entscheidung betrifft die Auswahl der Befragten. Bei Waren oder Dienstleistungen, für die grundsätzlich bei jedem Verbraucher ein Bedarf entstehen kann, zählt nach dem BGH die Gesamtbevölkerung zum angesprochenen Verkehr. Das gilt hier für die Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln.
Aus Unternehmenssicht liegt es nahe, auf Personen abzustellen, die den betreffenden Markt besonders gut kennen. Ein hoher Zuordnungsgrad unter Stammkunden lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres auf den rechtlich maßgeblichen Verkehr übertragen. Die Befragung darf den Personenkreis nicht so verengen, dass sie die Bekanntheit der Farbe gerade bei den mit dem Unternehmen vertrauten Menschen misst.
Diese Weichenstellung verdient eine kritische Betrachtung. Wird ein weiter Personenkreis befragt, kann der Zuordnungsgrad niedriger ausfallen als unter den aktuell kaufbereiten Kunden. Das kann den Nachweis einer im Markt tatsächlich wirksamen Kennzeichnungsfunktion erschweren. Andererseits würde eine Beschränkung auf besonders vertraute Kunden den Schutz möglicherweise auf eine Wahrnehmung stützen, die außerhalb dieses Kreises kaum besteht. Welche Personen einzubeziehen sind, muss deshalb bereits vor der Beauftragung eines Gutachtens rechtlich geklärt werden.
Warum ein Gutachten keine Bestandsgarantie bietet
Nach den veröffentlichten Leitsätzen kann ein Gegengutachten einen zunächst erbrachten Nachweis der Verkehrsdurchsetzung auch dann erschüttern, wenn es das Ergebnis des ersten Gutachtens infrage stellt, ohne dessen Methodik anzugreifen. Der Markeninhaber trägt im Löschungsverfahren den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung. Der Amtsermittlungsgrundsatz übernimmt diese Aufgabe insoweit nicht.
Daraus folgt nicht, dass jede abweichende Befragung eine Farbmarke zu Fall bringt. Entscheidend bleiben die Aussagekraft der Untersuchungen und die gerichtliche Bewertung der Abweichungen. Ein methodisch einwandfreies eigenes Gutachten kann aber trotzdem erheblichem Gegenbeweis ausgesetzt sein. Für die Verteidigung genügt dann der Hinweis auf die Qualität der eigenen Untersuchung möglicherweise nicht.
Auch die häufig genannte Schwelle von mehr als 50 Prozent darf nicht als ausnahmslose Rechenregel verstanden werden. Die Rechtsprechung behandelt sie als regelmäßigen Maßstab bei der demoskopischen Feststellung der Verkehrsdurchsetzung. Besondere Umstände können eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ein knappes Ergebnis sollte dennoch nicht als robuste Grundlage für ein langfristiges Ausschließlichkeitsrecht eingeplant werden.
Die Eintragung vermittelt keine unbegrenzte Sicherheit
Eine Registereintragung ist für Unternehmen ein wichtiger rechtlicher Anknüpfungspunkt. Sie beseitigt aber nicht jedes Risiko eines späteren Nichtigkeitsverfahrens. Wer eine durch Verkehrsdurchsetzung eingetragene Farbe verteidigen muss, sollte die dafür tragenden Nachweise kennen und ihre Belastbarkeit einschätzen können.
Dabei sind die gesetzlichen Grenzen des Angriffs zu beachten. Nach § 50 Abs. 2 MarkenG muss ein auf § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 gestützter Löschungsantrag innerhalb von zehn Jahren seit der Eintragung gestellt werden. Auch eine später erreichte Verkehrsdurchsetzung kann nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen Bedeutung haben. Die Entscheidung zu OBI-Orange rechtfertigt daher nicht die Behauptung, jede alte Farbmarke könne jederzeit aufgrund einer neuen Befragung gelöscht werden. Zeitpunkte, Fristen und gegebenenfalls Übergangsvorschriften müssen für das konkrete Verfahren geprüft werden.
Unternehmen sollten außerdem den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung von der rechtserhaltenden Benutzung unterscheiden. Beide Fragen können für den Markenbestand wichtig sein. Sie betreffen jedoch unterschiedliche Voraussetzungen und werden durch unterschiedliche Belege beantwortet.
Was für die strengen Anforderungen spricht
Aus Sicht des Wettbewerbs haben hohe Anforderungen einen nachvollziehbaren Zweck. Eine abstrakte Farbmarke kann Wettbewerber bei der Gestaltung ihrer Produkte und ihres Marktauftritts erheblich einschränken. Das gilt besonders, wenn ähnliche Farben in einer Branche bereits verbreitet sind. Ein weitreichendes Ausschließlichkeitsrecht bedarf deshalb einer tragfähigen Grundlage in der Wahrnehmung des Publikums.
Die bloße Dauer eines Marktauftritts kann diese Grundlage nicht ersetzen. Andernfalls könnte ein Unternehmen eine verbreitete Gestaltungsmöglichkeit allein deshalb für sich beanspruchen, weil es sie lange und intensiv eingesetzt hat. Die Herkunftsfunktion würde gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse an Exklusivität in den Hintergrund treten.
Wo die Anforderungen kritisch hinterfragt werden können
Aus Sicht der Markeninhaber bleibt ein erhebliches Problem der Vorhersehbarkeit. Ein Unternehmen kann über Jahre in eine Farbe investieren und seine Gestaltung konsequent auf sie ausrichten. Im Streitfall entscheidet dennoch wesentlich eine Befragung darüber, ob der Farbton eine eigenständige Herkunftsfunktion erfüllt. Weichen aussagekräftige Untersuchungen erheblich voneinander ab, trägt der Inhaber ein beträchtliches Risiko.
Hinzu kommt die Schwierigkeit, die Wahrnehmung einer Farbe im tatsächlichen Marktauftritt von ihrer isolierten Präsentation in einer Untersuchung zu trennen. Kunden erleben Farben normalerweise zusammen mit weiteren Gestaltungselementen. Die rechtliche Prüfung muss trotzdem feststellen, ob die Farbe selbst als Herkunftshinweis wirkt. Dafür ist eine methodisch und rechtlich geeignete Untersuchung erforderlich; eine bloße Abfrage, welches Unternehmen den Befragten spontan einfällt, beantwortet nicht notwendig alle relevanten Fragen.
Wir halten deshalb eine nüchterne Bewertung für geboten. Die Hürden sind sachlich begründbar. Sie führen zugleich dazu, dass wirtschaftliche Wiedererkennbarkeit und rechtlich gesicherte Exklusivität erheblich auseinanderfallen können. Diese Differenz muss eine Markenberatung offen benennen. Eine Eintragung darf nicht als Versprechen eines dauerhaft unangreifbaren Farbmonopols verstanden werden.
Warum die Farbmarke weiterhin lebt
Die Entscheidung zu OBI-Orange beseitigt den Schutz von Farben nicht. Ein positives Beispiel ist der Goldton des Lindt-Goldhasen. Mit Urteil vom 29. Juli 2021, I ZR 139/20 – Goldhase III, erkannte der BGH Verkehrsgeltung für Schokoladenhasen an. Die vorgelegte Befragung ergab einen Zuordnungsgrad von 70 Prozent.
Dabei ging es um eine Benutzungsmarke nach § 4 Nr. 2 MarkenG, nicht um die Verteidigung einer eingetragenen Farbmarke im Löschungsverfahren. Dieser Unterschied ist rechtlich erheblich. Das Beispiel zeigt dennoch, dass eine Farbe eine eigenständige Herkunftsfunktion erwerben und Markenschutz genießen kann. Ob eine konkrete Benutzung eines Wettbewerbers dieses Recht verletzt, ist anschließend gesondert zu prüfen.
Was Unternehmen aus der Entscheidung ableiten sollten
Wer eine Unternehmensfarbe schützen möchte, sollte zunächst bestimmen, für welche Waren oder Dienstleistungen der Schutz wirtschaftlich gebraucht wird. Ein breites Verzeichnis kann den Nachweis anspruchsvoller machen. Eine Konzentration auf das tatsächliche Geschäft kann sinnvoll sein, darf aber nicht schematisch erfolgen.
Die Herkunftsfunktion der Farbe sollte bereits bei der Gestaltung des Markenauftritts mitgedacht werden. Eine konsequente Verwendung eines präzise bestimmten Farbtons kann die Entwicklung eines Herkunftshinweises unterstützen. Sie garantiert den rechtlichen Erfolg jedoch nicht. Ebenso wichtig ist es, die eigene Nutzung und die Verwendung vergleichbarer Farben durch Wettbewerber zu dokumentieren.
Vor einer Anmeldung auf Grundlage von Verkehrsdurchsetzung oder vor einem Vorgehen gegen Wettbewerber sollte die Beweislage geprüft werden. Dazu gehören der richtige Verkehrskreis, die Fragestellung, die Präsentation des Farbtons und die Zuordnung zu den relevanten Waren oder Dienstleistungen. Eine erst nach Beginn des Konflikts beauftragte Befragung kann langjährige Lücken in der Dokumentation nicht zuverlässig schließen.
Schließlich sollte der Markenauftritt durch weitere geeignete Rechte abgesichert werden. Wortmarken und konkrete Logos können eigenständige Ansatzpunkte bieten. Je nach Gestaltung kommen auch andere Schutzrechte in Betracht. Diese ersetzen die abstrakte Farbmarke nicht vollständig, können aber verhindern, dass die Schutzstrategie allein von ihrem Bestand abhängt.
Unsere Einschätzung zum Schutz von Unternehmensfarben
Die Farbmarke lebt. Unternehmen müssen ihren praktischen Wert jedoch realistisch bewerten. OBI-Orange zeigt, dass selbst ein langjähriger, bekannter Marktauftritt und eine bestehende Eintragung keinen belastbaren Nachweis der Verkehrsdurchsetzung ersetzen. Wer Exklusivität beansprucht, muss die Herkunftsfunktion der Farbe für den richtigen Verkehr und die richtigen Leistungen überzeugend belegen können.
Die Frage „Ist die Farbmarke tot?“ ist deshalb ein berechtigter Anlass zur Diskussion. Als Aussage über die geltende Rechtslage wäre sie falsch. Für Unternehmen folgt daraus eine konkrete Aufgabe: Den Schutz der Hausfarbe prüfen, die Beweislage verbessern und den Markenauftritt auf mehrere tragfähige Rechte stützen.
Häufige Fragen zum Schutz von Farbmarken
Kann eine einzelne Farbe als Marke geschützt werden?
Ja. Farben können grundsätzlich Marken sein. Für die Eintragung muss der Schutzgegenstand klar bestimmbar sein; außerdem dürfen keine entgegenstehenden Schutzhindernisse bestehen. Bei abstrakten Farbmarken kommt häufig der Nachweis der Verkehrsdurchsetzung in Betracht.
Hat der BGH mit OBI-Orange den Schutz von Farbmarken abgeschafft?
Nein. Der Beschluss vom 17. September 2026, I ZB 58/25, betrifft eine konkrete Farbmarke für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln. Die grundsätzliche Möglichkeit, Markenschutz für Farben zu erwerben, bleibt bestehen.
Genügt es, dass Kunden die Unternehmensfarbe wiedererkennen?
Wiedererkennung allein genügt nicht. Für die Verkehrsdurchsetzung muss die Farbe für die relevanten Waren oder Dienstleistungen in den maßgeblichen Verkehrskreisen als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden werden.
Sind mehr als 50 Prozent Zuordnung immer erforderlich?
Die Rechtsprechung behandelt einen Zuordnungsgrad von mehr als 50 Prozent als regelmäßigen Maßstab bei der demoskopischen Feststellung der Verkehrsdurchsetzung. Das ist keine ausnahmslose Rechenregel. Besondere Umstände können eine abweichende Bewertung rechtfertigen.
Kann jede alte Farbmarke jederzeit gelöscht werden?
Nein. Für bestimmte absolute Schutzhindernisse gilt nach § 50 Abs. 2 MarkenG eine Frist von zehn Jahren seit der Eintragung für den Löschungsantrag. Entscheidend sind der konkrete Angriffsgrund, die maßgeblichen Zeitpunkte und gegebenenfalls Übergangsvorschriften.
Schützt eine Farbmarke vor jeder Verwendung eines ähnlichen Farbtons?
Nein. Der Schutz bezieht sich auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen und setzt eine rechtlich relevante Benutzung voraus. Bei bekannten Marken kann der Schutz weiter reichen. Die konkrete Verwendung muss dennoch anhand der gesetzlichen Verletzungsvoraussetzungen geprüft werden.
Wie belastbar ist der Schutz Ihrer Unternehmensfarbe?
Wir prüfen, welche Rechte Ihren Marktauftritt absichern, ob die vorhandenen Nachweise eine Verkehrsdurchsetzung tragen und welche Risiken bei der Anmeldung oder Verteidigung einer Farbmarke bestehen. Dabei beziehen wir die konkrete Nutzung, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowie das Umfeld Ihrer Wettbewerber ein.
Für eine erste Einordnung sind der verwendete Farbton, das Angebot Ihres Unternehmens und eine gegebenenfalls vorhandene Markenregistrierung hilfreich.

