Ist die Farbmarke tot? Was OBI-Orange für Unter­nehmen bedeutet

Fachbeitrag zum Schutz von Unternehmensfarben

Ist die Farbmarke tot?
Was OBI-Orange
für Unter­nehmen bedeutet

Warum bekannte Hausfarben keinen sicheren Marken­schutz garan­tieren und worauf es bei der Verkehrs­durch­setzung ankommt

Beitrag von Rechts­anwalt Sylvio Schiller
Fachanwalt für Gewerb­lichen Rechts­schutz

Kurz erklärt

Die Farbmarke ist rechtlich nicht abgeschafft. Die Entscheidung zu OBI-Orange zeigt aber, wie anspruchsvoll ihr Schutz sein kann: Eine bekannte Unter­neh­mens­farbe und eine Regis­ter­ein­tragung ersetzen keinen belast­baren Nachweis der Verkehrs­durch­setzung. Entscheidend sind die Herkunfts­funktion der Farbe, der richtige Verkehrs­kreis und die Aussa­ge­kraft der Gutachten.

In diesem Beitrag

Eine Unter­neh­mens­farbe kann über Jahrzehnte zum festen Bestandteil eines Marken­auf­tritts werden. Sie prägt Filialen, Verpa­ckungen und Werbung. Dennoch folgt daraus kein verläss­liches Recht, Wettbe­werbern die Verwendung ähnlicher Farben zu verbieten. Die Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs zu OBI-Orange führt diese Grenze deutlich vor Augen: Eine bekannte Hausfarbe ist noch keine nachweisbar durch­ge­setzte Farbmarke.

Ist die Farbmarke damit tot? Rechtlich lautet die Antwort nein. Für Unter­nehmen stellt sich aber eine unbequemere Frage: Wie belastbar ist ein Schutz­recht, dessen Bestand wesentlich davon abhängt, welcher Perso­nen­kreis befragt wird und wie überzeugend die Herkunfts­funktion eines isolierten Farbtons nachge­wiesen werden kann? Wer seine Marken­stra­tegie auf eine Farbe stützt, muss diese Unsicherheit berücksichtigen.

Was eine abstrakte Farbmarke schützt

Eine abstrakte Farbmarke betrifft eine Farbe als solche, unabhängig von einer bestimmten Kontur. Davon zu unter­scheiden ist beispiels­weise ein orange gestal­tetes Logo. Bei diesem besteht der Schutz­ge­gen­stand aus der konkreten Kombi­nation von Schrift, grafi­schen Elementen und gegebe­nen­falls Farbe. Die abstrakte Farbmarke beansprucht dagegen Schutz für den Farbton selbst in Bezug auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen.

Das Marken­gesetz lässt Farben und Farbzu­sam­men­stel­lungen grund­sätzlich als Marken zu. Die abstrakte Schutz­fä­higkeit beant­wortet aller­dings noch nicht die Frage, ob eine konkrete Farbe einge­tragen werden kann. Insbe­sondere muss der Schutz­ge­gen­stand klar und eindeutig bestimmbar sein. Ein anerkannter Farbcode kann hierfür Bedeutung haben. Bei Farbzu­sam­men­stel­lungen kommen weitere Anfor­de­rungen an die Bestimmung ihrer konkreten Anordnung hinzu.

Auch eine wirksame Farbmarke vermittelt kein Eigentum an einer Farbe für sämtliche Lebens­be­reiche. Ihr Schutz ist an die beanspruchten Waren oder Dienst­leis­tungen und die gesetz­lichen Verlet­zungs­vor­aus­set­zungen gebunden. Bei bekannten Marken kann er darüber hinaus­reichen. Ob eine bestimmte Verwendung einer Farbe untersagt werden kann, muss trotzdem anhand der konkreten Benutzung geprüft werden. Ein ähnlicher Farbton allein beant­wortet diese Frage nicht.

Warum der Weg zum Schutz so anspruchsvoll ist

Eine Marke muss dem Publikum ermög­lichen, Waren oder Dienst­leis­tungen einem bestimmten Unter­nehmen zuzuordnen. Diese Herkunfts­funktion ist bei Farben häufig schwer nachzu­weisen. Verbraucher begegnen Farben zunächst als Gestal­tungs­mittel oder als Hinweis auf Eigen­schaften und Verwen­dungs­zwecke eines Produkts. Dass ein Unter­nehmen eine Farbe konse­quent verwendet, bedeutet deshalb noch nicht, dass die angespro­chenen Kunden gerade den Farbton als eigen­stän­diges Kennzeichen verstehen.

Fehlt die erfor­der­liche Unter­schei­dungs­kraft, steht § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG der Eintragung entgegen. § 8 Abs. 3 MarkenG eröffnet jedoch den Weg über die Verkehrs­durch­setzung. Dabei muss sich das Zeichen infolge seiner Benutzung für die angemel­deten Waren oder Dienst­leis­tungen in den betei­ligten Verkehrs­kreisen als Herkunfts­hinweis durch­ge­setzt haben.

Für Unter­nehmen ist diese Unter­scheidung entscheidend. Hohe Umsätze, langjährige Präsenz und erheb­liche Werbe­auf­wen­dungen können die Bekanntheit eines gesamten Marken­auf­tritts erklären. Sie belegen nicht ohne Weiteres, dass seine Farbe auch unabhängig von Namen und Logo die Herkunfts­funktion erfüllt. Je stärker der Farbton mit anderen Kennzeichen verbunden einge­setzt wird, desto wichtiger ist eine Unter­su­chung, die den eigen­stän­digen Beitrag der Farbe tatsächlich erfasst.

Der Streit um OBI Orange

OBI hatte 2010 den Farbton Hellro­torange, RAL 2008, als abstrakte Farbmarke für Einzel­han­dels­dienst­leis­tungen im Bereich von Bau- und Heimwer­ker­ar­tikeln angemeldet. Die Eintragung beruhte auf Verkehrs­durch­setzung. Die Wettbe­werber Hornbach und Globus beantragten die Löschung. Mit Beschluss vom 17. September 2026, I ZB 58/25 – OBI-Orange, wies der BGH die Rechts­be­schwerde gegen die Entscheidung des Bundes­pa­tent­ge­richts zurück.

Zuord­nungs­grade in der Gesamt­be­völ­kerung
Unter­su­chungZuord­nungsgrad
Gutachten 201245,6 %
Gutachten 202049,6 %
Gegen­gut­achten 2021rund 30 %

Auf dieser Grundlage ließ sich die erfor­der­liche Verkehrs­durch­setzung nicht hinrei­chend sicher feststellen.

Der Fall zeigt, warum Bekanntheit und Zuordnung nicht gleich­ge­setzt werden dürfen. Ein Befragter kann einen Farbton wieder­erkennen oder ihn mit Baumärkten verbinden, ohne darin einen Hinweis auf einen bestimmten Anbieter zu sehen. Für den beanspruchten Marken­schutz kommt es auf diese konkrete Herkunfts­zu­ordnung an.

Wer zum maßgeb­lichen Verkehr gehört

Eine zentrale Aussage der Entscheidung betrifft die Auswahl der Befragten. Bei Waren oder Dienst­leis­tungen, für die grund­sätzlich bei jedem Verbraucher ein Bedarf entstehen kann, zählt nach dem BGH die Gesamt­be­völ­kerung zum angespro­chenen Verkehr. Das gilt hier für die Einzel­han­dels­dienst­leis­tungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln.

Aus Unter­neh­mens­sicht liegt es nahe, auf Personen abzustellen, die den betref­fenden Markt besonders gut kennen. Ein hoher Zuord­nungsgrad unter Stamm­kunden lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres auf den rechtlich maßgeb­lichen Verkehr übertragen. Die Befragung darf den Perso­nen­kreis nicht so verengen, dass sie die Bekanntheit der Farbe gerade bei den mit dem Unter­nehmen vertrauten Menschen misst.

Diese Weichen­stellung verdient eine kritische Betrachtung. Wird ein weiter Perso­nen­kreis befragt, kann der Zuord­nungsgrad niedriger ausfallen als unter den aktuell kaufbe­reiten Kunden. Das kann den Nachweis einer im Markt tatsächlich wirksamen Kennzeich­nungs­funktion erschweren. Anderer­seits würde eine Beschränkung auf besonders vertraute Kunden den Schutz mögli­cher­weise auf eine Wahrnehmung stützen, die außerhalb dieses Kreises kaum besteht. Welche Personen einzu­be­ziehen sind, muss deshalb bereits vor der Beauf­tragung eines Gutachtens rechtlich geklärt werden.

Warum ein Gutachten keine Bestands­ga­rantie bietet

Nach den veröf­fent­lichten Leitsätzen kann ein Gegen­gut­achten einen zunächst erbrachten Nachweis der Verkehrs­durch­setzung auch dann erschüttern, wenn es das Ergebnis des ersten Gutachtens infrage stellt, ohne dessen Methodik anzugreifen. Der Marken­in­haber trägt im Löschungs­ver­fahren den Nachweis der Verkehrs­durch­setzung. Der Amtser­mitt­lungs­grundsatz übernimmt diese Aufgabe insoweit nicht.

Daraus folgt nicht, dass jede abwei­chende Befragung eine Farbmarke zu Fall bringt. Entscheidend bleiben die Aussa­ge­kraft der Unter­su­chungen und die gericht­liche Bewertung der Abwei­chungen. Ein metho­disch einwand­freies eigenes Gutachten kann aber trotzdem erheb­lichem Gegen­beweis ausge­setzt sein. Für die Vertei­digung genügt dann der Hinweis auf die Qualität der eigenen Unter­su­chung mögli­cher­weise nicht.

Auch die häufig genannte Schwelle von mehr als 50 Prozent darf nicht als ausnahmslose Rechen­regel verstanden werden. Die Recht­spre­chung behandelt sie als regel­mä­ßigen Maßstab bei der demosko­pi­schen Feststellung der Verkehrs­durch­setzung. Besondere Umstände können eine andere Beurteilung recht­fer­tigen. Ein knappes Ergebnis sollte dennoch nicht als robuste Grundlage für ein langfris­tiges Ausschließ­lich­keits­recht einge­plant werden.

Die Eintragung vermittelt keine unbegrenzte Sicherheit

Eine Regis­ter­ein­tragung ist für Unter­nehmen ein wichtiger recht­licher Anknüp­fungs­punkt. Sie beseitigt aber nicht jedes Risiko eines späteren Nichtig­keits­ver­fahrens. Wer eine durch Verkehrs­durch­setzung einge­tragene Farbe vertei­digen muss, sollte die dafür tragenden Nachweise kennen und ihre Belast­barkeit einschätzen können.

Dabei sind die gesetz­lichen Grenzen des Angriffs zu beachten. Nach § 50 Abs. 2 MarkenG muss ein auf § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 gestützter Löschungs­antrag innerhalb von zehn Jahren seit der Eintragung gestellt werden. Auch eine später erreichte Verkehrs­durch­setzung kann nach Maßgabe der gesetz­lichen Voraus­set­zungen Bedeutung haben. Die Entscheidung zu OBI-Orange recht­fertigt daher nicht die Behauptung, jede alte Farbmarke könne jederzeit aufgrund einer neuen Befragung gelöscht werden. Zeitpunkte, Fristen und gegebe­nen­falls Übergangs­vor­schriften müssen für das konkrete Verfahren geprüft werden.

Unter­nehmen sollten außerdem den Nachweis der Verkehrs­durch­setzung von der rechts­er­hal­tenden Benutzung unter­scheiden. Beide Fragen können für den Marken­be­stand wichtig sein. Sie betreffen jedoch unter­schied­liche Voraus­set­zungen und werden durch unter­schied­liche Belege beantwortet.

Was für die strengen Anfor­de­rungen spricht

Aus Sicht des Wettbe­werbs haben hohe Anfor­de­rungen einen nachvoll­zieh­baren Zweck. Eine abstrakte Farbmarke kann Wettbe­werber bei der Gestaltung ihrer Produkte und ihres Markt­auf­tritts erheblich einschränken. Das gilt besonders, wenn ähnliche Farben in einer Branche bereits verbreitet sind. Ein weitrei­chendes Ausschließ­lich­keits­recht bedarf deshalb einer tragfä­higen Grundlage in der Wahrnehmung des Publikums.

Die bloße Dauer eines Markt­auf­tritts kann diese Grundlage nicht ersetzen. Andern­falls könnte ein Unter­nehmen eine verbreitete Gestal­tungs­mög­lichkeit allein deshalb für sich beanspruchen, weil es sie lange und intensiv einge­setzt hat. Die Herkunfts­funktion würde gegenüber dem wirtschaft­lichen Interesse an Exklu­si­vität in den Hinter­grund treten.

Wo die Anfor­de­rungen kritisch hinter­fragt werden können

Aus Sicht der Marken­in­haber bleibt ein erheb­liches Problem der Vorher­seh­barkeit. Ein Unter­nehmen kann über Jahre in eine Farbe inves­tieren und seine Gestaltung konse­quent auf sie ausrichten. Im Streitfall entscheidet dennoch wesentlich eine Befragung darüber, ob der Farbton eine eigen­ständige Herkunfts­funktion erfüllt. Weichen aussa­ge­kräftige Unter­su­chungen erheblich vonein­ander ab, trägt der Inhaber ein beträcht­liches Risiko.

Hinzu kommt die Schwie­rigkeit, die Wahrnehmung einer Farbe im tatsäch­lichen Markt­auf­tritt von ihrer isolierten Präsen­tation in einer Unter­su­chung zu trennen. Kunden erleben Farben norma­ler­weise zusammen mit weiteren Gestal­tungs­ele­menten. Die recht­liche Prüfung muss trotzdem feststellen, ob die Farbe selbst als Herkunfts­hinweis wirkt. Dafür ist eine metho­disch und rechtlich geeignete Unter­su­chung erfor­derlich; eine bloße Abfrage, welches Unter­nehmen den Befragten spontan einfällt, beant­wortet nicht notwendig alle relevanten Fragen.

Wir halten deshalb eine nüchterne Bewertung für geboten. Die Hürden sind sachlich begründbar. Sie führen zugleich dazu, dass wirtschaft­liche Wieder­erkenn­barkeit und rechtlich gesicherte Exklu­si­vität erheblich ausein­an­der­fallen können. Diese Differenz muss eine Marken­be­ratung offen benennen. Eine Eintragung darf nicht als Versprechen eines dauerhaft unangreif­baren Farbmo­nopols verstanden werden.

Warum die Farbmarke weiterhin lebt

Die Entscheidung zu OBI-Orange beseitigt den Schutz von Farben nicht. Ein positives Beispiel ist der Goldton des Lindt-Goldhasen. Mit Urteil vom 29. Juli 2021, I ZR 139/20 – Goldhase III, erkannte der BGH Verkehrs­geltung für Schoko­la­den­hasen an. Die vorge­legte Befragung ergab einen Zuord­nungsgrad von 70 Prozent.

Dabei ging es um eine Benut­zungs­marke nach § 4 Nr. 2 MarkenG, nicht um die Vertei­digung einer einge­tra­genen Farbmarke im Löschungs­ver­fahren. Dieser Unter­schied ist rechtlich erheblich. Das Beispiel zeigt dennoch, dass eine Farbe eine eigen­ständige Herkunfts­funktion erwerben und Marken­schutz genießen kann. Ob eine konkrete Benutzung eines Wettbe­werbers dieses Recht verletzt, ist anschließend gesondert zu prüfen.

Was Unter­nehmen aus der Entscheidung ableiten sollten

Wer eine Unter­neh­mens­farbe schützen möchte, sollte zunächst bestimmen, für welche Waren oder Dienst­leis­tungen der Schutz wirtschaftlich gebraucht wird. Ein breites Verzeichnis kann den Nachweis anspruchs­voller machen. Eine Konzen­tration auf das tatsäch­liche Geschäft kann sinnvoll sein, darf aber nicht schema­tisch erfolgen.

Die Herkunfts­funktion der Farbe sollte bereits bei der Gestaltung des Marken­auf­tritts mitge­dacht werden. Eine konse­quente Verwendung eines präzise bestimmten Farbtons kann die Entwicklung eines Herkunfts­hin­weises unter­stützen. Sie garan­tiert den recht­lichen Erfolg jedoch nicht. Ebenso wichtig ist es, die eigene Nutzung und die Verwendung vergleich­barer Farben durch Wettbe­werber zu dokumentieren.

Vor einer Anmeldung auf Grundlage von Verkehrs­durch­setzung oder vor einem Vorgehen gegen Wettbe­werber sollte die Beweislage geprüft werden. Dazu gehören der richtige Verkehrs­kreis, die Frage­stellung, die Präsen­tation des Farbtons und die Zuordnung zu den relevanten Waren oder Dienst­leis­tungen. Eine erst nach Beginn des Konflikts beauf­tragte Befragung kann langjährige Lücken in der Dokumen­tation nicht zuver­lässig schließen.

Schließlich sollte der Marken­auf­tritt durch weitere geeignete Rechte abgesi­chert werden. Wortmarken und konkrete Logos können eigen­ständige Ansatz­punkte bieten. Je nach Gestaltung kommen auch andere Schutz­rechte in Betracht. Diese ersetzen die abstrakte Farbmarke nicht vollständig, können aber verhindern, dass die Schutz­stra­tegie allein von ihrem Bestand abhängt.

Unsere Einschätzung zum Schutz von Unternehmensfarben

Die Farbmarke lebt. Unter­nehmen müssen ihren prakti­schen Wert jedoch realis­tisch bewerten. OBI-Orange zeigt, dass selbst ein langjäh­riger, bekannter Markt­auf­tritt und eine bestehende Eintragung keinen belast­baren Nachweis der Verkehrs­durch­setzung ersetzen. Wer Exklu­si­vität beansprucht, muss die Herkunfts­funktion der Farbe für den richtigen Verkehr und die richtigen Leistungen überzeugend belegen können.

Die Frage „Ist die Farbmarke tot?“ ist deshalb ein berech­tigter Anlass zur Diskussion. Als Aussage über die geltende Rechtslage wäre sie falsch. Für Unter­nehmen folgt daraus eine konkrete Aufgabe: Den Schutz der Hausfarbe prüfen, die Beweislage verbessern und den Marken­auf­tritt auf mehrere tragfähige Rechte stützen.

Häufige Fragen zum Schutz von Farbmarken

Kann eine einzelne Farbe als Marke geschützt werden?

Ja. Farben können grund­sätzlich Marken sein. Für die Eintragung muss der Schutz­ge­gen­stand klar bestimmbar sein; außerdem dürfen keine entge­gen­ste­henden Schutz­hin­der­nisse bestehen. Bei abstrakten Farbmarken kommt häufig der Nachweis der Verkehrs­durch­setzung in Betracht.

Hat der BGH mit OBI-Orange den Schutz von Farbmarken abgeschafft?

Nein. Der Beschluss vom 17. September 2026, I ZB 58/25, betrifft eine konkrete Farbmarke für Einzel­han­dels­dienst­leis­tungen im Bereich von Bau- und Heimwer­ker­ar­tikeln. Die grund­sätz­liche Möglichkeit, Marken­schutz für Farben zu erwerben, bleibt bestehen.

Genügt es, dass Kunden die Unter­neh­mens­farbe wieder­erkennen?

Wieder­erkennung allein genügt nicht. Für die Verkehrs­durch­setzung muss die Farbe für die relevanten Waren oder Dienst­leis­tungen in den maßgeb­lichen Verkehrs­kreisen als Herkunfts­hinweis auf ein bestimmtes Unter­nehmen verstanden werden.

Sind mehr als 50 Prozent Zuordnung immer erfor­derlich?

Die Recht­spre­chung behandelt einen Zuord­nungsgrad von mehr als 50 Prozent als regel­mä­ßigen Maßstab bei der demosko­pi­schen Feststellung der Verkehrs­durch­setzung. Das ist keine ausnahmslose Rechen­regel. Besondere Umstände können eine abwei­chende Bewertung rechtfertigen.

Kann jede alte Farbmarke jederzeit gelöscht werden?

Nein. Für bestimmte absolute Schutz­hin­der­nisse gilt nach § 50 Abs. 2 MarkenG eine Frist von zehn Jahren seit der Eintragung für den Löschungs­antrag. Entscheidend sind der konkrete Angriffs­grund, die maßgeb­lichen Zeitpunkte und gegebe­nen­falls Übergangsvorschriften.

Schützt eine Farbmarke vor jeder Verwendung eines ähnlichen Farbtons?

Nein. Der Schutz bezieht sich auf bestimmte Waren oder Dienst­leis­tungen und setzt eine rechtlich relevante Benutzung voraus. Bei bekannten Marken kann der Schutz weiter reichen. Die konkrete Verwendung muss dennoch anhand der gesetz­lichen Verlet­zungs­vor­aus­set­zungen geprüft werden.

Wie belastbar ist der Schutz Ihrer Unternehmensfarbe?

Wir prüfen, welche Rechte Ihren Markt­auf­tritt absichern, ob die vorhan­denen Nachweise eine Verkehrs­durch­setzung tragen und welche Risiken bei der Anmeldung oder Vertei­digung einer Farbmarke bestehen. Dabei beziehen wir die konkrete Nutzung, die beanspruchten Waren und Dienst­leis­tungen sowie das Umfeld Ihrer Wettbe­werber ein.

Für eine erste Einordnung sind der verwendete Farbton, das Angebot Ihres Unter­nehmens und eine gegebe­nen­falls vorhandene Marken­re­gis­trierung hilfreich.

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