Der Fall eines Online-Händlers – und was wir daraus lernen können.
Matthias betreibt seit Jahren einen gut laufenden Onlineshop für Motorradteile. Keine Nachbauten, keine Logos, keine Fantasieprodukte – er verkauft Zubehör, das zu verschiedenen Modellen passt. In seinen Artikeltexten beschreibt er Produkte etwa so: „Seitenständer, passend für Harley-Davidson Sportster (2004–2013)“. Ein rein technischer Hinweis, so meint er – wie bei „Zahnriemen für VW Golf IV“.
Doch dann kommt Post. Eine Abmahnung von Harley-Davidson. Der Vorwurf: Markenrechtsverletzung. Die Begründung: Die Verwendung des Begriffs „Harley-Davidson“ sei eine kennzeichenmäßige Benutzung – und damit unzulässig. Gefordert werden Unterlassung, Auskunft, Kostenerstattung und eventuell Schadensersatz. Streitwert: 500.000 €.
Technisch notwendig oder markenmäßig verwendet? Die juristische Gratwanderung
Was viele Händler unterschätzen: Das Markenrecht kennt Ausnahmen – aber sie sind eng. Grundsätzlich darf man geschützte Marken dann verwenden, wenn es technisch notwendig ist, um ein Produkt zutreffend zu beschreiben. Das ist in der EU ausdrücklich geregelt – etwa in Art. 14 Abs. 1 lit. c UMV (Unionsmarkenverordnung) oder § 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG. Es geht um den sog. beschreibenden Gebrauch.
Aber: Diese Schranke greift nur unter bestimmten Bedingungen:
- Die Marke muss zur Beschreibung technisch erforderlich sein.
→ Beispiel: „Luftfiltereinsatz passend für Harley-Davidson FXDL Dyna Low Rider 2007–2009“ - Die Marke darf nicht werblich hervorgehoben werden.
→ Keine Großschrift, keine Platzierung im Titel, kein Fettdruck, keine farbliche Hervorhebung. - Die Darstellung muss sachlich-neutral erfolgen.
→ Begriffe wie „für echte Harley-Fans“ oder „Harley-kompatibel“ sind kritisch. - Das Produkt darf nicht den Eindruck erwecken, es stamme vom Markeninhaber.
→ Logos, Layouts, ähnliche Typografie oder Verpackungsgestaltung sind tabu.
Wer auch nur eine dieser Grenzen überschreitet, riskiert eine wirksame Abmahnung – und das völlig unabhängig davon, ob die Marke tatsächlich verletzt „gemeint“ war.
Was wird konkret abgemahnt?
In den uns aktuell vorliegenden Abmahnungen wird nicht beanstandet, dass ein gefälschtes Harley-Logo verwendet wurde – sondern allein, dass in der Artikelüberschrift, URL oder Produktbeschreibung der Begriff „Harley-Davidson“ auftaucht. Problematisch ist dabei häufig die Platzierung: Wird der Markenname z. B. bereits in der Produktbezeichnung genannt, wertet das die Rechtsprechung oft als kennzeichenmäßige Verwendung, nicht mehr als bloße Beschreibung.
Selbst wenn das Produkt kein Originalteil ist, sondern ein Drittanbieter-Ersatzteil, schützt dies nicht vor der Abmahnung. Denn entscheidend ist, ob beim Kunden der Eindruck entsteht, es handele sich um ein Produkt des Markeninhabers – oder ob die Marke zum Verkaufsargument gemacht wird.
Was bedeutet das für den Ersatzteilhandel?
Gerade im Bereich Motorradteile ist die Versuchung groß, mit bekannten Marken zu arbeiten – schließlich suchen Kunden häufig direkt nach „Blinker Harley-Davidson“ oder „Sitzbank für Softail“. Doch wer diese Begriffe zu prominent einsetzt, gerät schnell in juristisches Fahrwasser. Die Folge kann sein:
- Kostenintensive Abmahnung mit kurzen Reaktionsfristen
- Unterlassungserklärung, ggf. mit lebenslanger Bindung und Vertragsstrafenrisiko
- Rückruf oder Vernichtung bereits verkaufter Ware
- Schadensersatzforderungen je nach Umfang der Nutzung
Gerade kleinere Händler oder technische Plattformanbieter unterschätzen, dass das Markenrecht auch dann greift, wenn kein böser Wille im Spiel war.
Wie lässt sich das Risiko reduzieren?
Wer Ersatzteile vertreibt, sollte dringend einige Grundregeln beachten:
- Verwenden Sie Formulierungen wie „passend für“ und stellen Sie klar, dass es sich nicht um Originalteile handelt.
- Platzieren Sie den Markennamen nicht in der Überschrift oder URL, sondern allenfalls im Fließtext – und dort neutral.
- Vermeiden Sie Hervorhebungen (Fett, Großschrift, Farbmarkierung) der geschützten Marke.
- Fügen Sie einen klaren Hinweis hinzu: „Die hier angebotenen Teile stammen nicht von der Harley-Davidson Motor Company oder einem verbundenen Unternehmen.“
- Nutzen Sie ggf. generische Begriffe („Cruiser-Bike“, „V‑Twin-Kategorie“) anstelle markenbezogener Modellnamen, wenn technisch machbar.
Was tun, wenn eine Abmahnung eingetroffen ist?
Nicht reagieren ist keine Lösung – und zu schnelles Reagieren ebenfalls nicht. Eine voreilige Unterzeichnung der mitgeschickten Unterlassungserklärung kann zu langfristigen, teuren Folgen führen – insbesondere bei Vertragsstrafen.
Unsere Empfehlung:
- Frist notieren, keine Erklärung abgeben.
- Lassen Sie die Abmahnung von einem spezialisierten Anwalt prüfen.
- In vielen Fällen kann eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden – beschränkt auf die konkrete Verletzungsform, ohne Schuldeingeständnis.
- Bei unberechtigten Abmahnungen ist auch eine vollständige Zurückweisung möglich – aber nur nach Prüfung der tatsächlichen Umstände.
Fazit
Der Fall zeigt: Auch im Ersatzteilhandel sind markenrechtliche Fallstricke präsent – und werden von Markeninhabern wie Harley-Davidson konsequent verfolgt. Wer nicht mit Originalware handelt, sollte umso mehr auf eine rechtlich saubere und unmissverständliche Kommunikation achten. Denn der Übergang zwischen zulässigem Hinweis und unzulässiger Markenverwendung ist schmal – und teuer.
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