Harley-Davidson setzt Marken­rechte 2025 konse­quent durch – Was betroffene Unter­nehmen jetzt wissen müssen

Der Fall eines Online-Händlers – und was wir daraus lernen können. 

Matthias betreibt seit Jahren einen gut laufenden Onlineshop für Motor­rad­teile. Keine Nachbauten, keine Logos, keine Fanta­sie­pro­dukte – er verkauft Zubehör, das zu verschie­denen Modellen passt. In seinen Artikel­texten beschreibt er Produkte etwa so: „Seiten­ständer, passend für Harley-Davidson Sportster (2004–2013)“. Ein rein techni­scher Hinweis, so meint er – wie bei „Zahnriemen für VW Golf IV“.

Doch dann kommt Post. Eine Abmahnung von Harley-Davidson. Der Vorwurf: Marken­rechts­ver­letzung. Die Begründung: Die Verwendung des Begriffs „Harley-Davidson“ sei eine kennzei­chen­mäßige Benutzung – und damit unzulässig. Gefordert werden Unter­lassung, Auskunft, Kosten­er­stattung und eventuell Schadens­ersatz. Streitwert: 500.000 €.

Technisch notwendig oder marken­mäßig verwendet? Die juris­tische Gratwanderung

Was viele Händler unter­schätzen: Das Marken­recht kennt Ausnahmen – aber sie sind eng. Grund­sätzlich darf man geschützte Marken dann verwenden, wenn es technisch notwendig ist, um ein Produkt zutreffend zu beschreiben. Das ist in der EU ausdrücklich geregelt – etwa in Art. 14 Abs. 1 lit. c UMV (Unions­mar­ken­ver­ordnung) oder § 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG. Es geht um den sog. beschrei­benden Gebrauch.

Aber: Diese Schranke greift nur unter bestimmten Bedingungen:

  • Die Marke muss zur Beschreibung technisch erfor­derlich sein.
    → Beispiel: „Luftfil­ter­einsatz passend für Harley-Davidson FXDL Dyna Low Rider 2007–2009“
  • Die Marke darf nicht werblich hervor­ge­hoben werden.
    → Keine Großschrift, keine Platzierung im Titel, kein Fettdruck, keine farbliche Hervorhebung.
  • Die Darstellung muss sachlich-neutral erfolgen.
    → Begriffe wie „für echte Harley-Fans“ oder „Harley-kompa­tibel“ sind kritisch.
  • Das Produkt darf nicht den Eindruck erwecken, es stamme vom Marken­in­haber.
    → Logos, Layouts, ähnliche Typografie oder Verpa­ckungs­ge­staltung sind tabu.

Wer auch nur eine dieser Grenzen überschreitet, riskiert eine wirksame Abmahnung – und das völlig unabhängig davon, ob die Marke tatsächlich verletzt „gemeint“ war.

Was wird konkret abgemahnt?

In den uns aktuell vorlie­genden Abmah­nungen wird nicht beanstandet, dass ein gefälschtes Harley-Logo verwendet wurde – sondern allein, dass in der Artikel­über­schrift, URL oder Produkt­be­schreibung der Begriff „Harley-Davidson“ auftaucht. Proble­ma­tisch ist dabei häufig die Platzierung: Wird der Markenname z. B. bereits in der Produkt­be­zeichnung genannt, wertet das die Recht­spre­chung oft als kennzei­chen­mäßige Verwendung, nicht mehr als bloße Beschreibung.

Selbst wenn das Produkt kein Origi­nalteil ist, sondern ein Dritt­an­bieter-Ersatzteil, schützt dies nicht vor der Abmahnung. Denn entscheidend ist, ob beim Kunden der Eindruck entsteht, es handele sich um ein Produkt des Marken­in­habers – oder ob die Marke zum Verkaufs­ar­gument gemacht wird.

Was bedeutet das für den Ersatzteilhandel?

Gerade im Bereich Motor­rad­teile ist die Versu­chung groß, mit bekannten Marken zu arbeiten – schließlich suchen Kunden häufig direkt nach „Blinker Harley-Davidson“ oder „Sitzbank für Softail“. Doch wer diese Begriffe zu prominent einsetzt, gerät schnell in juris­ti­sches Fahrwasser. Die Folge kann sein:

  • Kosten­in­tensive Abmahnung mit kurzen Reaktionsfristen
  • Unter­las­sungs­er­klärung, ggf. mit lebens­langer Bindung und Vertragsstrafenrisiko
  • Rückruf oder Vernichtung bereits verkaufter Ware
  • Schadens­er­satz­for­de­rungen je nach Umfang der Nutzung

Gerade kleinere Händler oder technische Platt­form­an­bieter unter­schätzen, dass das Marken­recht auch dann greift, wenn kein böser Wille im Spiel war.

Wie lässt sich das Risiko reduzieren?

Wer Ersatz­teile vertreibt, sollte dringend einige Grund­regeln beachten:

  • Verwenden Sie Formu­lie­rungen wie „passend für“ und stellen Sie klar, dass es sich nicht um Origi­nal­teile handelt.
  • Platzieren Sie den Marken­namen nicht in der Überschrift oder URL, sondern allen­falls im Fließtext – und dort neutral.
  • Vermeiden Sie Hervor­he­bungen (Fett, Großschrift, Farbmar­kierung) der geschützten Marke.
  • Fügen Sie einen klaren Hinweis hinzu: „Die hier angebo­tenen Teile stammen nicht von der Harley-Davidson Motor Company oder einem verbun­denen Unternehmen.“
  • Nutzen Sie ggf. generische Begriffe („Cruiser-Bike“, „V‑Twin-Kategorie“) anstelle marken­be­zo­gener Modell­namen, wenn technisch machbar.

Was tun, wenn eine Abmahnung einge­troffen ist?

Nicht reagieren ist keine Lösung – und zu schnelles Reagieren ebenfalls nicht. Eine voreilige Unter­zeichnung der mitge­schickten Unter­las­sungs­er­klärung kann zu langfris­tigen, teuren Folgen führen – insbe­sondere bei Vertragsstrafen.

Unsere Empfehlung:

  • Frist notieren, keine Erklärung abgeben.
  • Lassen Sie die Abmahnung von einem spezia­li­sierten Anwalt prüfen.
  • In vielen Fällen kann eine modifi­zierte Unter­las­sungs­er­klärung abgegeben werden – beschränkt auf die konkrete Verlet­zungsform, ohne Schuldeingeständnis.
  • Bei unberech­tigten Abmah­nungen ist auch eine vollständige Zurück­weisung möglich – aber nur nach Prüfung der tatsäch­lichen Umstände.

Fazit

Der Fall zeigt: Auch im Ersatz­teil­handel sind marken­recht­liche Fallstricke präsent – und werden von Marken­in­habern wie Harley-Davidson konse­quent verfolgt. Wer nicht mit Origi­nalware handelt, sollte umso mehr auf eine rechtlich saubere und unmiss­ver­ständ­liche Kommu­ni­kation achten. Denn der Übergang zwischen zuläs­sigem Hinweis und unzuläs­siger Marken­ver­wendung ist schmal – und teuer.

Sie sind betroffen? Wir helfen schnell und zielgerichtet.
Wir beraten seit Jahren Händler, Werkstätten und Platt­formen im Umgang mit marken­recht­lichen Abmah­nungen – auch im Bereich techni­scher Ersatz­teile. Von der recht­lichen Prüfung über die Modifi­kation von Unter­las­sungs­er­klä­rungen bis zur Risiko­mi­ni­mierung im Sortiment.

Kosten­freie Ersteinschätzung bei Marken­ab­mahnung

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