Das Europäische Gericht (EuG) hat im Sommer 2025 entschieden, dass bestimmte farbige Marken des bekannten Rubik’s Cube nicht eingetragen bleiben dürfen. Auf den ersten Blick klingt das wie ein Spezialfall für Spielzeughersteller. In Wahrheit steckt dahinter aber eine wichtige Botschaft für alle Unternehmen, die ihre Produkte durch Farben oder Designs schützen wollen.
Worum ging es?
Hier eine vertiefte Erklärung zur EuG-Entscheidung zu den farbigen Rubik’s‑Cube-Marken: Was konkret waren die Probleme in der Entscheidung, welche Prüfkriterien das Gericht angesetzt hat – und was lässt sich daraus für Unternehmer und Rechtsabteilungen mitnehmen.
Hintergrund: Was war Gegenstand des Streits
- Der Hersteller Spin Master (bzw. in Vorgängerfirmen) hatte mehrere EU-Marken angemeldet, die den Rubik’s Cube mit all seinen Farbtönen (Rot, Grün, Blau, Orange, Gelb, Weiß), einem sichtbaren Raster (schwarze Linien zwischen den kleinen Quadraten) und der kubischen Form zeigten. Diese Marken waren 3D-Marken, also Marken, die nicht nur aus Worten oder Logos bestehen, sondern aus der dreidimensionalen Gestaltung eines Produkts.
- Ein Wettbewerber (Verdes Innovations) beantragte die Nichtigerklärung dieser Marken beim EUIPO, mit der Begründung, dass die Form, das Raster und der Farbkontrast technisch notwendig seien, und dass daher ein Markenschutz gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchstabe e ii) der Unionsmarkenverordnung (UMV) ausgeschlossen sei.
Die wichtigsten Entscheidungen des EuG: Prüfkriterien & Problempunkte
Das EuG stützte seine Entscheidung auf folgende Kriterien und Bewertungen:
Technische Funktion / technische Notwendigkeit
Das Gericht bewertete, dass Form (kubische Gestalt mit sechs Flächen), Rasterstruktur (die sichtbaren Linien, die die kleinen Quadrate bilden) und der Farbkontrast notwendige Elemente sind, damit der Rubik’s Cube funktioniert. Ohne klare Segmentierung durch Raster und Farbkontrast lässt sich nicht erkennen, wann eine Seite „gelöst“ ist.
Wesentliche Merkmale, die ausschließlich technisch bedingt sind
Es wurden alle Merkmale des angemeldeten Zeichens geprüft: die Form, das Raster, die Farbkombinationen. Das EuG kam zu dem Schluss, dass alle diese Merkmale in diesem Fall ausschließlich zur Erreichung der technischen Funktion dienen und deshalb unter das absolute Eintragungshindernis fallen.
“Alle wesentlichen Merkmale” vs. “einige”
Entscheidend war, dass alle prägenden Merkmale des Zeichens technisch notwendig sind. Wenn nur ein Teil funktional wäre, könnte der Rest für die Herkunftsfunktion beitragen. Aber hier war es so, dass ohne eines der Merkmale (z. B. Raster oder Farbkontrast) die technische Funktion (das Lösen und Sichtbarmachen der Lösung) nicht gegeben wäre.
Abgrenzung zwischen technischem Merkmal und markenrechtlich unterscheidungskräftigem Merkmal
Der EuG stellte klar, dass Markenrecht nicht dazu dient, technische Lösungen oder Funktionen zu monopolieren. Der Schutz der Marke ist kein Ersatz für Designrecht oder Patentschutz. Ein Zeichen muss über die Funktion hinaus als Herkunftshinweis dienen. Hier fehlte dieser Herkunfts-Hinweis-Überhang, weil die Gestaltung nicht über die technische Erfordernis hinausgehend als Kennzeichen ‒ Herkunft seiner Waren oder Dienstleistungen ‒ wirkte.
Warum sah das Gericht die Probleme – was genau war aus Sicht des EuG problematisch
- Fehlende Unterscheidungskraft über technische Notwendigkeit hinaus: Verbraucher erkennen an der Gestaltung nicht primär die Marke, sondern sehen ein Puzzle, das so gestaltet sein muss, um lösbar zu sein. Die Farbkontraste, das Raster, die Würfelform sind funktional und nicht primär symbolisch oder markenprägend.
- Ausschluss durch „absolute Eintragungshindernisse”: Nach Art. 7 Abs. 1 Buchstabe e ii) UMV sind Zeichen ausgeschlossen, die ausschließlich aus der Form der Ware bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Das EuG entschied, dass die strittigen Marken genau in diesem Fall liegen.
- Problem bei Farbkombinationen: Die Farben an sich – oder genauer: der Farbkontrast – wurden nicht als ausreichender Herkunftshinweis bewertet, da sie integraler Bestandteil der Spielmechanik sind. Ohne Farbkontrast wäre es nicht möglich zu erkennen, wann eine Seite vollständig in einer Farbe ist. Damit sind sie technisch bedingt.
Was sind die Folgen & was ist in der Zukunft wichtig
Für Unternehmer, Rechts- und Marketingabteilungen ergeben sich mehrere praktische Konsequenzen:
-
Kritische Prüfung der Designelemente schon in der Entwicklungsphase
Wenn ein Produkt Design- oder Formmerkmale hat, die technisch notwendig sind (z. B. für Funktion, Bedienbarkeit, Sicherheit, Sichtbarkeit), sollte früh geprüft werden, ob diese Merkmale in einer Markenanmeldung relevante Unterscheidungskraft erhalten können. Sonst ist der Antrag gefährdet. -
Markenstrategie: Kombination statt allein Form/Farbe
Statt allein auf Form oder Farbe zu setzen, empfiehlt sich eine Kombination aus Wortmarke, Logo und ggf. Designschutz. Diese Kombination kann helfen, den Herkunftsbezug sichtbar zu machen, sodass technische Merkmale nicht allein dominieren. -
Beweisführung & Marketing als Vorbereitung
Wenn man Farben als Teil einer Marke verwenden will, müssen Marketingmaßnahmen, Marktstudien, Werbekampagnen, Kundenwahrnehmung früh und konsequent dokumentiert werden, damit man im Zweifel zeigen kann, dass die Gestaltung über bloße Funktion hinaus Herkunft signalisiert. -
Alternative Schutzrechte prüfen
Für Merkmale, die primär funktional sind, sind Designschutz (EU Design, nationale Designrechte) oder Patentschutz passend, nicht Markenrecht. Man sollte abwägen, welches Schutzrecht für welches Element des Produkts angemessen ist. -
Registerüberwachungs- und Abwehrstrategie
Wettbewerber werden vielleicht ähnliche Designs nutzen; nach dem EuG-Urteil ist das Risiko für Hersteller von Nachahmerprodukten geringer. Rechtsabteilungen sollten Register prüfen und gegebenenfalls gegen Marken eingreifen, die möglicherweise technische Lösungen monopolisiert haben. -
Markenanmeldungen zukünftig mit besonderem Augenmerk auf Art. 7 Abs. 1 e ii) UMV
Unternehmer und Markenanwälte sollten die Eintragungshindernisse aus Art. 7 e ii) UMV sehr ernst nehmen. Schon bei der internen Auswahl, wie das Zeichen grafisch gestaltet wird, sollte man vermeiden, dass alle wesentlichen Elemente technisch notwendig sind.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Viele Unternehmen – vom Start-up bis zum Konzern – setzen stark auf visuelle Elemente, um ihre Produkte wiedererkennbar zu machen. Farben, Formen und Designs sind dabei wichtige Mittel. Die Entscheidung zeigt aber deutlich:
- Nicht alles, was auffällig ist, lässt sich als Marke schützen. Farben und Formen müssen eine herkunftshinweisende Funktion haben – also für den Verbraucher ein klares Signal: „Das kommt von diesem Unternehmen.“
- Technische oder funktionale Gestaltungen sind ausgeschlossen. Alles, was in erster Linie eine Funktion erfüllt (z. B. bessere Sichtbarkeit, Stabilität, Handhabung), kann nicht monopolisiert werden.
- Die Beweislast ist hoch. Wer Farben oder ungewöhnliche Designs als Marke schützen will, muss oft durch Marktstudien, Bekanntheitsnachweise und langjährige Nutzung belegen, dass Verbraucher damit tatsächlich das Unternehmen verbinden.
Praxisbeispiel: Start-up im Bereich Consumer Products
Ein junges Unternehmen möchte die Kombination aus leuchtendem Orange und Schwarz für seine Sportgeräte als Marke sichern. Wenn diese Farben nur gewählt wurden, weil sie auffallen und den Produkten einen modernen Look geben, ist die Eintragung schwer. Anders sieht es aus, wenn durch Marketingkampagnen, Messeauftritte und jahrelangen Einsatz nachweisbar ist, dass Kunden beim Anblick dieser Farbkombination sofort an das Start-up denken.
Konsequenzen für Rechts- und Marketingabteilungen
- Frühzeitige Strategieabstimmung: Wer mit Farben oder Formen arbeiten will, sollte mit der Rechtsabteilung klären, ob Schutz eher über Markenrecht, Designrecht oder Urheberrecht sinnvoll ist.
- Markenaufbau durch Kommunikation: Damit eine Farbe oder ein Design überhaupt markenfähig wird, muss Marketing gezielt auf diese Wiedererkennbarkeit hinwirken – z. B. durch konsistente Verwendung über Jahre hinweg.
- Risikomanagement: Unternehmen sollten nicht allein auf Farbe oder Form setzen. Kombinierte Schutzstrategien (Wortmarke + Logo + Design) sind robuster.
Fazit
Das EuG hat mit der Rubik’s‑Cube-Entscheidung die Grenzen des Markenschutzes für Farben und Gestaltungen erneut klargestellt. Für Unternehmer bedeutet das: Farben und Designs können starke Wiedererkennungsmerkmale sein – sie sind aber nur unter engen Voraussetzungen als Marke schützbar. Wer seine Produkte langfristig absichern will, braucht eine durchdachte Schutzrechtsstrategie, die Marken‑, Design- und gegebenenfalls Urheberrecht sinnvoll kombiniert.
Kostenfreie Ersteinschätzung bei Markenabmahnung
Sie haben eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung erhalten? Oder befürchten rechtliche Probleme wegen Produktbeschreibungen, Markenprodukten oder Ersatzteilen?
Weitere Informationen
Praxisnahe Hinweise, typische Fehlerquellen und aktuelle Fälle.
abmahnung.B2.legalSchnelle Ersteinschätzung
Erhalten Sie umgehend eine fundierte, juristische Einschätzung Ihres Falls, um schnell und sicher handeln zu können.
Effektive Strategie
Wir entwickeln eine maßgeschneiderte Abwehrstrategie, die Ihre Interessen schützt und auf eine effiziente Lösung abzielt.
Keine unnötige Eskalation
Unser Fokus liegt auf einer pragmatischen Einigung, um unnötige Kosten und lange Verfahren zu vermeiden.

