EuG kippt farbige „Rubik’s Cube”-Marken – was Unter­nehmen daraus lernen sollten

Das Europäische Gericht (EuG) hat im Sommer 2025 entschieden, dass bestimmte farbige Marken des bekannten Rubik’s Cube nicht einge­tragen bleiben dürfen. Auf den ersten Blick klingt das wie ein Spezi­alfall für Spiel­zeug­her­steller. In Wahrheit steckt dahinter aber eine wichtige Botschaft für alle Unter­nehmen, die ihre Produkte durch Farben oder Designs schützen wollen. 

Worum ging es?

Hier eine vertiefte Erklärung zur EuG-Entscheidung zu den farbigen Rubik’s‑Cube-Marken: Was konkret waren die Probleme in der Entscheidung, welche Prüfkri­terien das Gericht angesetzt hat – und was lässt sich daraus für Unter­nehmer und Rechts­ab­tei­lungen mitnehmen. 

Hinter­grund: Was war Gegen­stand des Streits

  • Der Hersteller Spin Master (bzw. in Vorgän­ger­firmen) hatte mehrere EU-Marken angemeldet, die den Rubik’s Cube mit all seinen Farbtönen (Rot, Grün, Blau, Orange, Gelb, Weiß), einem sicht­baren Raster (schwarze Linien zwischen den kleinen Quadraten) und der kubischen Form zeigten. Diese Marken waren 3D-Marken, also Marken, die nicht nur aus Worten oder Logos bestehen, sondern aus der dreidi­men­sio­nalen Gestaltung eines Produkts.
  • Ein Wettbe­werber (Verdes Innova­tions) beantragte die Nichtig­erklärung dieser Marken beim EUIPO, mit der Begründung, dass die Form, das Raster und der Farbkon­trast technisch notwendig seien, und dass daher ein Marken­schutz gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchstabe e ii) der Unions­mar­ken­ver­ordnung (UMV) ausge­schlossen sei.

Die wichtigsten Entschei­dungen des EuG: Prüfkri­terien & Problempunkte

Das EuG stützte seine Entscheidung auf folgende Kriterien und Bewertungen:

Technische Funktion / technische Notwendigkeit

Das Gericht bewertete, dass Form (kubische Gestalt mit sechs Flächen), Raster­struktur (die sicht­baren Linien, die die kleinen Quadrate bilden) und der Farbkon­trast notwendige Elemente sind, damit der Rubik’s Cube funktio­niert. Ohne klare Segmen­tierung durch Raster und Farbkon­trast lässt sich nicht erkennen, wann eine Seite „gelöst“ ist.

Wesent­liche Merkmale, die ausschließlich technisch bedingt sind

Es wurden alle Merkmale des angemel­deten Zeichens geprüft: die Form, das Raster, die Farbkom­bi­na­tionen. Das EuG kam zu dem Schluss, dass alle diese Merkmale in diesem Fall ausschließlich zur Errei­chung der techni­schen Funktion dienen und deshalb unter das absolute Eintra­gungs­hin­dernis fallen.

“Alle wesent­lichen Merkmale” vs. “einige”

Entscheidend war, dass alle prägenden Merkmale des Zeichens technisch notwendig sind. Wenn nur ein Teil funktional wäre, könnte der Rest für die Herkunfts­funktion beitragen. Aber hier war es so, dass ohne eines der Merkmale (z. B. Raster oder Farbkon­trast) die technische Funktion (das Lösen und Sicht­bar­machen der Lösung) nicht gegeben wäre.

Abgrenzung zwischen techni­schem Merkmal und marken­rechtlich unter­schei­dungs­kräf­tigem Merkmal

Der EuG stellte klar, dass Marken­recht nicht dazu dient, technische Lösungen oder Funktionen zu monopo­lieren. Der Schutz der Marke ist kein Ersatz für Design­recht oder Patent­schutz. Ein Zeichen muss über die Funktion hinaus als Herkunfts­hinweis dienen. Hier fehlte dieser Herkunfts-Hinweis-Überhang, weil die Gestaltung nicht über die technische Erfor­dernis hinaus­gehend als Kennzeichen ‒ Herkunft seiner Waren oder Dienst­leis­tungen ‒ wirkte.

Warum sah das Gericht die Probleme – was genau war aus Sicht des EuG problematisch

  • Fehlende Unter­schei­dungs­kraft über technische Notwen­digkeit hinaus: Verbraucher erkennen an der Gestaltung nicht primär die Marke, sondern sehen ein Puzzle, das so gestaltet sein muss, um lösbar zu sein. Die Farbkon­traste, das Raster, die Würfelform sind funktional und nicht primär symbo­lisch oder markenprägend.
  • Ausschluss durch „absolute Eintra­gungs­hin­der­nisse”: Nach Art. 7 Abs. 1 Buchstabe e ii) UMV sind Zeichen ausge­schlossen, die ausschließlich aus der Form der Ware bestehen, die zur Errei­chung einer techni­schen Wirkung erfor­derlich ist. Das EuG entschied, dass die strit­tigen Marken genau in diesem Fall liegen.
  • Problem bei Farbkom­bi­na­tionen: Die Farben an sich – oder genauer: der Farbkon­trast – wurden nicht als ausrei­chender Herkunfts­hinweis bewertet, da sie integraler Bestandteil der Spiel­me­chanik sind. Ohne Farbkon­trast wäre es nicht möglich zu erkennen, wann eine Seite vollständig in einer Farbe ist. Damit sind sie technisch bedingt.

Was sind die Folgen & was ist in der Zukunft wichtig

Für Unter­nehmer, Rechts- und Marke­ting­ab­tei­lungen ergeben sich mehrere praktische Konsequenzen:

  1. Kritische Prüfung der Design­ele­mente schon in der Entwicklungsphase
    Wenn ein Produkt Design- oder Formmerkmale hat, die technisch notwendig sind (z. B. für Funktion, Bedien­barkeit, Sicherheit, Sicht­barkeit), sollte früh geprüft werden, ob diese Merkmale in einer Marken­an­meldung relevante Unter­schei­dungs­kraft erhalten können. Sonst ist der Antrag gefährdet. 
  2. Marken­stra­tegie: Kombi­nation statt allein Form/Farbe
    Statt allein auf Form oder Farbe zu setzen, empfiehlt sich eine Kombi­nation aus Wortmarke, Logo und ggf. Design­schutz. Diese Kombi­nation kann helfen, den Herkunfts­bezug sichtbar zu machen, sodass technische Merkmale nicht allein dominieren. 
  3. Beweis­führung & Marketing als Vorbereitung
    Wenn man Farben als Teil einer Marke verwenden will, müssen Marke­ting­maß­nahmen, Markt­studien, Werbe­kam­pagnen, Kunden­wahr­nehmung früh und konse­quent dokumen­tiert werden, damit man im Zweifel zeigen kann, dass die Gestaltung über bloße Funktion hinaus Herkunft signalisiert. 
  4. Alter­native Schutz­rechte prüfen
    Für Merkmale, die primär funktional sind, sind Design­schutz (EU Design, nationale Design­rechte) oder Patent­schutz passend, nicht Marken­recht. Man sollte abwägen, welches Schutz­recht für welches Element des Produkts angemessen ist. 
  5. Regis­ter­über­wa­chungs- und Abwehrstrategie
    Wettbe­werber werden vielleicht ähnliche Designs nutzen; nach dem EuG-Urteil ist das Risiko für Hersteller von Nachah­mer­pro­dukten geringer. Rechts­ab­tei­lungen sollten Register prüfen und gegebe­nen­falls gegen Marken eingreifen, die mögli­cher­weise technische Lösungen monopo­li­siert haben. 
  6. Marken­an­mel­dungen zukünftig mit beson­derem Augenmerk auf Art. 7 Abs. 1 e ii) UMV
    Unter­nehmer und Marken­an­wälte sollten die Eintra­gungs­hin­der­nisse aus Art. 7 e ii) UMV sehr ernst nehmen. Schon bei der internen Auswahl, wie das Zeichen grafisch gestaltet wird, sollte man vermeiden, dass alle wesent­lichen Elemente technisch notwendig sind. 

Was bedeutet das für Unternehmen?

Viele Unter­nehmen – vom Start-up bis zum Konzern – setzen stark auf visuelle Elemente, um ihre Produkte wieder­erkennbar zu machen. Farben, Formen und Designs sind dabei wichtige Mittel. Die Entscheidung zeigt aber deutlich:

  • Nicht alles, was auffällig ist, lässt sich als Marke schützen. Farben und Formen müssen eine herkunfts­hin­wei­sende Funktion haben – also für den Verbraucher ein klares Signal: „Das kommt von diesem Unternehmen.“
  • Technische oder funktionale Gestal­tungen sind ausge­schlossen. Alles, was in erster Linie eine Funktion erfüllt (z. B. bessere Sicht­barkeit, Stabi­lität, Handhabung), kann nicht monopo­li­siert werden.
  • Die Beweislast ist hoch. Wer Farben oder ungewöhn­liche Designs als Marke schützen will, muss oft durch Markt­studien, Bekannt­heits­nach­weise und langjährige Nutzung belegen, dass Verbraucher damit tatsächlich das Unter­nehmen verbinden.

Praxis­bei­spiel: Start-up im Bereich Consumer Products

Ein junges Unter­nehmen möchte die Kombi­nation aus leuch­tendem Orange und Schwarz für seine Sport­geräte als Marke sichern. Wenn diese Farben nur gewählt wurden, weil sie auffallen und den Produkten einen modernen Look geben, ist die Eintragung schwer. Anders sieht es aus, wenn durch Marke­ting­kam­pagnen, Messe­auf­tritte und jahre­langen Einsatz nachweisbar ist, dass Kunden beim Anblick dieser Farbkom­bi­nation sofort an das Start-up denken.

Konse­quenzen für Rechts- und Marketingabteilungen

  • Frühzeitige Strate­gie­ab­stimmung: Wer mit Farben oder Formen arbeiten will, sollte mit der Rechts­ab­teilung klären, ob Schutz eher über Marken­recht, Design­recht oder Urheber­recht sinnvoll ist.
  • Marken­aufbau durch Kommu­ni­kation: Damit eine Farbe oder ein Design überhaupt marken­fähig wird, muss Marketing gezielt auf diese Wieder­erkenn­barkeit hinwirken – z. B. durch konsis­tente Verwendung über Jahre hinweg.
  • Risiko­ma­nagement: Unter­nehmen sollten nicht allein auf Farbe oder Form setzen. Kombi­nierte Schutz­stra­tegien (Wortmarke + Logo + Design) sind robuster.

Fazit

Das EuG hat mit der Rubik’s‑Cube-Entscheidung die Grenzen des Marken­schutzes für Farben und Gestal­tungen erneut klarge­stellt. Für Unter­nehmer bedeutet das: Farben und Designs können starke Wieder­erken­nungs­merkmale sein – sie sind aber nur unter engen Voraus­set­zungen als Marke schützbar. Wer seine Produkte langfristig absichern will, braucht eine durch­dachte Schutz­rechts­stra­tegie, die Marken‑, Design- und gegebe­nen­falls Urheber­recht sinnvoll kombiniert. 

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