EU-Design­reform 2025: Was Unter­nehmen jetzt beim Schutz von Produkten und digitalen Designs beachten müssen

EU-Design­reform 2025: Neue Chancen und Regeln für Ihre Designanmeldung

Ab dem 1. Mai 2025 tritt die umfas­sende Reform des europäi­schen Design­rechts in Kraft. Ziel ist es, den Design­schutz an die Anfor­de­rungen des digitalen und techno­lo­gi­schen Zeitalters anzupassen. Für Unter­nehmen, Produkt­ent­wickler und Designer bringt die Neure­gelung zahlreiche praktische Änderungen – und mit ihnen neue Chancen, aber auch neue recht­liche Herausforderungen.

Die Design­rechts­reform stellt nicht nur die Weichen für den Schutz digitaler Gestaltung, sondern auch für effizi­entere Anmel­de­ver­fahren und einen besseren Schutz vor Nachahmung. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die zentralen Neuerungen – jeweils mit konkreten Empfeh­lungen für die unter­neh­me­rische Praxis im Bereich der Design­an­meldung.

1. Erwei­terter Schutz für digitale und animierte Designs

Eine der zentralen Änderungen ist die Erwei­terung des Schutz­ge­gen­stands: Künftig sind nicht nur klassische Produkt­ge­stal­tungen, sondern auch digitale, bewegte und inter­aktive Elemente schutz­fähig. Dazu gehören etwa grafische Benut­zer­ober­flächen (GUIs), Anima­tionen, Licht- und Bewegungs­ef­fekte sowie virtuelle Objekte.

Im Klartext: Wenn Sie Software­an­wen­dungen, Benut­zer­ober­flächen, animierte Produkt­prä­sen­ta­tionen oder digitale Produkt­vi­sua­li­sie­rungen gestalten, können Sie diese künftig gezielt als einge­tra­genes Design schützen lassen.

Praxis­emp­fehlung: Prüfen Sie, welche digitalen Design­ele­mente sich konkret für eine Design­an­meldung eignen und erweitern Sie Ihr Schutz­port­folio gezielt. 

2. Neue Definition des „Produkts“: Mehr Designs anmeldbar

Der bisherige Begriff des „Produkts“ im europäi­schen Design­recht war auf physische Gegen­stände beschränkt. Die Reform dehnt ihn nun ausdrücklich auf digitale und virtuelle Erschei­nungs­formen aus. Damit wird klarge­stellt: Auch Designs von Produkten, die rein digital existieren – etwa Avatare, 3D-Objekte in virtu­ellen Räumen oder NFTs – sind künftig schutzfähig.

Praxis­emp­fehlung: Entwickler im Bereich Virtual Reality, Gaming und digitale Kommu­ni­kation sollten jetzt prüfen, welche Bestand­teile als Design geschützt werden können. 

3. Verein­fa­chung der Design­an­meldung: Bis zu 50 Designs pro Antrag

Ab Mai 2025 ist es möglich, bis zu 50 Designs unter­schied­licher Art in einer einzigen Anmeldung zusam­men­zu­fassen – eine deutliche Verein­fa­chung gegenüber der bishe­rigen Praxis, die Mehrfach­an­mel­dungen auf eine Produkt­klasse beschränkte.

Das spart nicht nur Zeit und Kosten, sondern ermög­licht es auch, eine ganze Produkt­linie oder Varianten (etwa Farben, Perspek­tiven oder Anima­tionen) effizient zu sichern.

Praxis­emp­fehlung: Überar­beiten Sie Ihre Anmel­de­stra­tegien. Die neuen Mehrfach­an­mel­dungen machen es wirtschaft­licher, größere Design­port­folios syste­ma­tisch und modular zu schützen. 

4. Neues Symbol: Ⓓ zur Kennzeichnung geschützter Designs

Mit der Reform wird ein eigenes Symbol für einge­tragene Designs einge­führt: (für „design“). Analog zu ® für Marken oder © für Urheber­rechte können Inhaber einge­tra­gener Designs so nach außen sichtbar auf ihre Schutz­rechte hinweisen.

Praxis­emp­fehlung: In Marke­ting­ma­te­rialien, auf Verpa­ckungen und digitalen Anwen­dungen sollten Sie künftig das Symbol Ⓓ einsetzen – es hat sowohl eine präventive als auch abschre­ckende Wirkung gegenüber möglichen Nachahmern. 

5. Schutz digitaler Dateien und 3D-Vorlagen

Ein besonders praxis­re­le­vanter Punkt: Die Reform stellt klar, dass sich der Design­schutz künftig auch auf digitale Modelle und Dateien erstreckt, die zur Herstellung eines Produkts genutzt werden können – etwa bei CAD-Dateien oder 3D-Druckdaten.

Wer also ein einge­tra­genes Design besitzt, kann nicht nur gegen physische Nachah­mungen, sondern auch gegen die Verbreitung von 3D-Druck­vor­lagen oder Scan-Dateien vorgehen.

Praxis­emp­fehlung: Überlegen Sie, ob Ihre Konstruk­tionen oder digitalen Produkt­daten bereits syste­ma­tisch geschützt sind. Gerade bei hochwer­tigen Ersatz­teilen oder funktio­nellen Produkt­teilen kann dies ein wirksames Mittel gegen Produkt­pi­ra­terie sein. 

6. Repara­tur­klausel (ab 2027)

Die sogenannte „Repara­tur­klausel“ wird 2027 einge­führt und erlaubt es Dritt­an­bietern, Ersatz­teile zu produ­zieren, sofern sie dem ursprüng­lichen Erschei­nungsbild dienen. Das betrifft insbe­sondere die Automo­bil­branche sowie Anbieter komplexer techni­scher Geräte.

Ziel ist es, den Wettbewerb im Ersatz­teil­markt zu fördern und Monopole zu verhindern.

Praxis­emp­fehlung: Unter­nehmen sollten prüfen, welche Teile ihrer Produkte künftig nicht mehr geschützt werden können – und ob ergän­zende Schutz­rechte (z. B. technische Schutz­rechte) in Frage kommen. 

Fazit: Jetzt gezielt Design­an­mel­dungen nutzen

Die EU-Design­reform 2025 eröffnet neue Möglich­keiten, Gestal­tungs­ideen effektiv abzusi­chern – insbe­sondere in digitalen und techno­lo­gie­ge­trie­benen Branchen. Zugleich verlangt sie von Unter­nehmen ein aktives Design­ma­nagement und ein gutes Gespür für neue Schutzlücken.

Sie möchten wissen, ob Ihre Designs künftig unter die neuen Schutz­mög­lich­keiten fallen?
Gerne prüfen wir Ihr Portfolio, entwi­ckeln mit Ihnen eine passgenaue Schutz­stra­tegie und übernehmen die gesamte Design­an­meldung für Sie.

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