EU-Designreform 2025: Neue Chancen und Regeln für Ihre Designanmeldung
Ab dem 1. Mai 2025 tritt die umfassende Reform des europäischen Designrechts in Kraft. Ziel ist es, den Designschutz an die Anforderungen des digitalen und technologischen Zeitalters anzupassen. Für Unternehmen, Produktentwickler und Designer bringt die Neuregelung zahlreiche praktische Änderungen – und mit ihnen neue Chancen, aber auch neue rechtliche Herausforderungen.
Die Designrechtsreform stellt nicht nur die Weichen für den Schutz digitaler Gestaltung, sondern auch für effizientere Anmeldeverfahren und einen besseren Schutz vor Nachahmung. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die zentralen Neuerungen – jeweils mit konkreten Empfehlungen für die unternehmerische Praxis im Bereich der Designanmeldung.
1. Erweiterter Schutz für digitale und animierte Designs
Eine der zentralen Änderungen ist die Erweiterung des Schutzgegenstands: Künftig sind nicht nur klassische Produktgestaltungen, sondern auch digitale, bewegte und interaktive Elemente schutzfähig. Dazu gehören etwa grafische Benutzeroberflächen (GUIs), Animationen, Licht- und Bewegungseffekte sowie virtuelle Objekte.
Im Klartext: Wenn Sie Softwareanwendungen, Benutzeroberflächen, animierte Produktpräsentationen oder digitale Produktvisualisierungen gestalten, können Sie diese künftig gezielt als eingetragenes Design schützen lassen.
Praxisempfehlung: Prüfen Sie, welche digitalen Designelemente sich konkret für eine Designanmeldung eignen und erweitern Sie Ihr Schutzportfolio gezielt. |
2. Neue Definition des „Produkts“: Mehr Designs anmeldbar
Der bisherige Begriff des „Produkts“ im europäischen Designrecht war auf physische Gegenstände beschränkt. Die Reform dehnt ihn nun ausdrücklich auf digitale und virtuelle Erscheinungsformen aus. Damit wird klargestellt: Auch Designs von Produkten, die rein digital existieren – etwa Avatare, 3D-Objekte in virtuellen Räumen oder NFTs – sind künftig schutzfähig.
Praxisempfehlung: Entwickler im Bereich Virtual Reality, Gaming und digitale Kommunikation sollten jetzt prüfen, welche Bestandteile als Design geschützt werden können. |
3. Vereinfachung der Designanmeldung: Bis zu 50 Designs pro Antrag
Ab Mai 2025 ist es möglich, bis zu 50 Designs unterschiedlicher Art in einer einzigen Anmeldung zusammenzufassen – eine deutliche Vereinfachung gegenüber der bisherigen Praxis, die Mehrfachanmeldungen auf eine Produktklasse beschränkte.
Das spart nicht nur Zeit und Kosten, sondern ermöglicht es auch, eine ganze Produktlinie oder Varianten (etwa Farben, Perspektiven oder Animationen) effizient zu sichern.
Praxisempfehlung: Überarbeiten Sie Ihre Anmeldestrategien. Die neuen Mehrfachanmeldungen machen es wirtschaftlicher, größere Designportfolios systematisch und modular zu schützen. |
4. Neues Symbol: Ⓓ zur Kennzeichnung geschützter Designs
Mit der Reform wird ein eigenes Symbol für eingetragene Designs eingeführt: Ⓓ (für „design“). Analog zu ® für Marken oder © für Urheberrechte können Inhaber eingetragener Designs so nach außen sichtbar auf ihre Schutzrechte hinweisen.
Praxisempfehlung: In Marketingmaterialien, auf Verpackungen und digitalen Anwendungen sollten Sie künftig das Symbol Ⓓ einsetzen – es hat sowohl eine präventive als auch abschreckende Wirkung gegenüber möglichen Nachahmern. |
5. Schutz digitaler Dateien und 3D-Vorlagen
Ein besonders praxisrelevanter Punkt: Die Reform stellt klar, dass sich der Designschutz künftig auch auf digitale Modelle und Dateien erstreckt, die zur Herstellung eines Produkts genutzt werden können – etwa bei CAD-Dateien oder 3D-Druckdaten.
Wer also ein eingetragenes Design besitzt, kann nicht nur gegen physische Nachahmungen, sondern auch gegen die Verbreitung von 3D-Druckvorlagen oder Scan-Dateien vorgehen.
Praxisempfehlung: Überlegen Sie, ob Ihre Konstruktionen oder digitalen Produktdaten bereits systematisch geschützt sind. Gerade bei hochwertigen Ersatzteilen oder funktionellen Produktteilen kann dies ein wirksames Mittel gegen Produktpiraterie sein. |
6. Reparaturklausel (ab 2027)
Die sogenannte „Reparaturklausel“ wird 2027 eingeführt und erlaubt es Drittanbietern, Ersatzteile zu produzieren, sofern sie dem ursprünglichen Erscheinungsbild dienen. Das betrifft insbesondere die Automobilbranche sowie Anbieter komplexer technischer Geräte.
Ziel ist es, den Wettbewerb im Ersatzteilmarkt zu fördern und Monopole zu verhindern.
Praxisempfehlung: Unternehmen sollten prüfen, welche Teile ihrer Produkte künftig nicht mehr geschützt werden können – und ob ergänzende Schutzrechte (z. B. technische Schutzrechte) in Frage kommen. |
Fazit: Jetzt gezielt Designanmeldungen nutzen
Die EU-Designreform 2025 eröffnet neue Möglichkeiten, Gestaltungsideen effektiv abzusichern – insbesondere in digitalen und technologiegetriebenen Branchen. Zugleich verlangt sie von Unternehmen ein aktives Designmanagement und ein gutes Gespür für neue Schutzlücken.
Sie möchten wissen, ob Ihre Designs künftig unter die neuen Schutzmöglichkeiten fallen?
Gerne prüfen wir Ihr Portfolio, entwickeln mit Ihnen eine passgenaue Schutzstrategie und übernehmen die gesamte Designanmeldung für Sie.