Ernsthafte Markenbenutzung im Fokus
Was Marketing, Unternehmen und Rechtsabteilungen aus dem EuG-Fall „Tagesschau“ lernen müssen
1. Bedeutung der ernsthaften Markenbenutzung im Markenschutzsystem
Markenrechtlicher Schutz ist nicht allein durch Eintragung im Register garantiert. Vielmehr verlangt das Gesetz – sowohl auf nationaler wie auf unionsrechtlicher Ebene –, dass Marken innerhalb bestimmter Zeiträume nach ihrer Eintragung ernsthaft benutzt werden. Unterbleibt dies, droht der Verlust der Markenrechte durch Verfall (vgl. § 49 Abs. 1 MarkenG; Art. 58 Abs. 1 lit. a UMV).
Diese Pflicht zur Benutzung dient dem Interessenausgleich: Marken sollen nur dann Schutz genießen, wenn sie tatsächlich im Wirtschaftsleben eine Herkunftsfunktion erfüllen. Eine rein spekulative oder defensive Blockade von Kennzeichen wird nicht geschützt. Für Unternehmen bedeutet das: Eintragung allein genügt nicht – Schutz setzt Nutzung voraus.
Ein prominentes Beispiel hierfür ist der Fall „Tagesschau“ vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG). Dort wurde deutlich, wie Gerichte den Begriff der ernsthaften Benutzung konkretisieren – gerade auch im Kontext öffentlich-rechtlich geprägter Medienmarken.
2. Der Fall „Tagesschau“ – Hintergrund und Verfahrensgang
Im zugrunde liegenden Verfahren (EuG, Urt. v. 15.12.2010, T‑197/09 – tagesschau) wurde über einen Widerspruch der ARD gegen eine Unionsmarkenanmeldung entschieden. Die ARD berief sich auf ihre ältere Marke „tagesschau“, angemeldet für verschiedene medienbezogene Dienstleistungen – insbesondere in Klasse 38 (Nachrichtenübermittlung, Rundfunkdienstleistungen).
Der Anmelder der jüngeren Marke bestritt die ernsthafte Benutzung der Marke „tagesschau“ innerhalb des maßgeblichen Fünfjahreszeitraums. Im Widerspruchsverfahren vor dem EUIPO war es daher entscheidungserheblich, ob die ARD hinreichend belegen konnte, dass sie die Marke ernsthaft und markenmäßig genutzt hatte.
Diese Konstellation ist in der Praxis nicht ungewöhnlich – und stellt Markeninhaber wie Marketingabteilungen regelmäßig vor dieselbe Herausforderung: Welche Art von Nutzung ist erforderlich? Wie wird sie dokumentiert? Und was akzeptiert ein Gericht als „ernsthaft“?
3. Die rechtliche Prüfung durch das EuG
a) Maßstab für die „ernsthafte Benutzung“
Das EuG stellte klar, dass eine Benutzung im Sinne des damaligen Art. 42 Abs. 2 und 3 GMV (heute: Art. 47 Abs. 2 und 3 UMV) dann als ernsthaft gilt, wenn sie darauf gerichtet ist, für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen einen Marktanteil zu behaupten oder zu gewinnen. Eine rein formale oder symbolische Nutzung genügt nicht.
Die Beurteilung erfolgt stets im Rahmen einer Gesamtwürdigung. Dabei werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt:
- Dauer und Häufigkeit der Benutzung,
- Art und Umfang der Verwendung der Marke,
- wirtschaftliche Bedeutung der Nutzungshandlungen,
- sowie branchenspezifische Besonderheiten.
Diese Abwägung ist praxisnah – aber nicht beliebig. Das Gericht verlangt eine tatsächlich wirtschaftlich relevante Markentätigkeit, die den Rückschluss erlaubt, dass die Marke aktiv im geschäftlichen Verkehr eingesetzt wird, und nicht nur zum Schein.
b) Anwendung im Fall „Tagesschau“
Im konkreten Fall trug die ARD umfassend vor, wie sie die Marke „tagesschau“ in ihrem täglichen Geschäft nutzt:
- TV-Sendungen mit konstanter Titelverwendung,
- eine etablierte Online-Präsenz unter tagesschau.de,
- fortlaufende Nutzung in der ARD-Mediathek,
- markenbezogene Apps und Social-Media-Aktivitäten.
Das Gericht folgte dieser Argumentation: Trotz der öffentlich-rechtlichen Struktur der ARD handele es sich bei den Angeboten um dienstleistungsbezogene, markenmäßige Verwendungen, die geeignet seien, Herkunftsfunktion zu erfüllen.
Auch der Einwand, dass es sich bei der „tagesschau“ lediglich um einen redaktionellen Sendungstitel handle, wurde zurückgewiesen. Maßgeblich sei, dass der Verkehr das Zeichen als Wiedererkennungsmerkmal für das konkrete Nachrichtenformat auffasse – was durch die konstanten medienübergreifenden Verwendungen eindeutig der Fall war.
4. Praktische Lehren für Unternehmen, Marketing und Markenführung
a) Benutzungspflicht gilt für alle – auch bekannte Marken
Selbst große Marken wie „tagesschau“ sind nicht automatisch geschützt. Das Markenrecht verlangt eine ernsthafte, nachweisbare Nutzung – unabhängig vom Bekanntheitsgrad. Auch rein redaktionelle Formate, Produktreihen oder Projektkennzeichnungen können verfallen, wenn sie nicht entsprechend eingesetzt werden.
b) Dokumentation ist entscheidend
Im Streitfall liegt die Beweislast für die Benutzung beim Markeninhaber. Deshalb sollten alle Unternehmen – und insbesondere ihre Marketingabteilungen – frühzeitig und fortlaufend Belege sichern:
- Screenshots von Websites, Produktseiten, Social Media,
- Verwendungsbeispiele aus Printmaterialien und Werbekampagnen,
- Verkaufszahlen und Mediadaten,
- Rechnungen oder Vertriebsdokumente.
c) Nutzung in einem EU-Staat genügt
Für Unionsmarken ist es ausreichend, wenn die ernsthafte Benutzung in einem einzigen Mitgliedstaat erfolgt – sofern dieser Markt eine gewisse wirtschaftliche Relevanz hat. Die umfassende Verwendung der Marke „tagesschau“ in Deutschland genügte daher, um den unionsweiten Markenschutz aufrechtzuerhalten.
5. Fazit: Schutz braucht Substanz – nicht nur Eintragung
Der Fall „Tagesschau“ zeigt exemplarisch: Markenrechtlicher Schutz ist an Bedingungen geknüpft. Wer eine Marke anmeldet, muss sie auch aktiv nutzen – und zwar kontinuierlich, zielgerichtet und belegbar.
- Markenführung ist nicht nur ein Marketingthema, sondern auch ein Compliance-Thema.
- Die Zusammenarbeit zwischen Marketing, Geschäftsführung und Rechtsabteilung ist entscheidend.
- Schutz entsteht nicht durch Registrierung, sondern durch tatsächliche Marktpräsenz.
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