Ein Streifen zu viel? OLG Düsseldorf zur Marken­ver­letzung bei Sportschuhen

Formstreifen auf Sneakers: OLG Düsseldorf schärft den Marken­schutz bekannter Bildmarken

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2025 – 20 U 35/25

1. Bedeutung der Entscheidung

Mit Urteil vom 25. September 2025 hat das Oberlan­des­ge­richt Düsseldorf eine für die Marken­praxis äußerst relevante Entscheidung zum Schutz­umfang bekannter Bildmarken im Sneaker-Markt getroffen. Der 20. Zivil­senat präzi­siert, unter welchen Voraus­set­zungen strei­fen­förmige Gestal­tungen auf Sport­schuhen als marken­mäßig benutzt werden, wann eine Verwechs­lungs­gefahr vorliegt und wo die Grenze zuläs­siger Abwand­lungen verläuft. Zugleich macht das Gericht deutlich, dass verfah­rens­recht­liche Versäum­nisse im einst­wei­ligen Rechts­schutz erheb­liche und dauer­hafte Konse­quenzen haben können.

Die Entscheidung fügt sich in die gefes­tigte Recht­spre­chung zu Form- und Positi­ons­marken ein, grenzt sich jedoch bewusst von der jüngeren Senats­recht­spre­chung zu Streifen auf Bekleidung ab und betont die Waren- und branchen­spe­zi­fische Betrachtung.

2. Ausgangs­sach­verhalt in Kürze

Die Antrag­stel­lerin, ein inter­na­tional führender Sport­ar­ti­kel­her­steller, ist Inhaberin mehrerer Unions­bild­marken, die einen charak­te­ris­ti­schen, geschwun­genen Formstreifen zeigen und unter anderem für Schuhe geschützt sind. Die Antrags­geg­nerin, ein in Spanien ansäs­siger Sport­schuh­her­steller, vertrieb über eine eigene Website Sneaker auch nach Deutschland. Mehrere Schuh­mo­delle waren auf der Außen­seite mit strei­fen­ar­tigen Appli­ka­tionen versehen.

Nach Testkäufen und Abmahnung beantragte die Marken­in­ha­berin den Erlass einer einst­wei­ligen Verfügung. Das Landge­richt Düsseldorf unter­sagte die Verwendung der Strei­fen­ge­stal­tungen zunächst für Deutschland, lehnte ein unions­weites Verbot jedoch ab. Auf den Wider­spruch der Antrags­geg­nerin hob das Landge­richt die Verfügung vollständig auf. Hiergegen wandte sich die Antrag­stel­lerin mit der Berufung.

3. Kein unions­weites Verbot wegen Rechtskraft

Das OLG Düsseldorf stellt zunächst klar, dass einem erneuten Antrag auf unions­weite Unter­sagung die Rechts­kraft des landge­richt­lichen Beschlusses entge­gen­steht. Die Zurück­weisung des weiter­ge­henden EU-weiten Begehrens durch den erstin­stanz­lichen Beschluss war von der Antrag­stel­lerin nicht mit der statt­haften sofor­tigen Beschwerde angegriffen worden und damit formell rechts­kräftig geworden.

Der Senat betont, dass auch Beschlüsse im einst­wei­ligen Verfü­gungs­ver­fahren der materi­ellen Rechts­kraft fähig sind, soweit sie eine eigen­ständige Sachent­scheidung enthalten. Ein erneuter Verfü­gungs­antrag ist bei unver­än­derter Sachlage unzulässig. Die Entscheidung unter­streicht damit die erheb­liche strate­gische Bedeutung von Teilent­schei­dungen im einst­wei­ligen Rechtsschutz.

4. Marken­ver­letzung für zwei von drei Schuhmodellen

4.1 Marken­mäßige Benutzung bei Sportschuhen

Entgegen der Auffassung des Landge­richts bejaht der Senat für zwei der angegrif­fenen Modelle eine marken­mäßige Benutzung der Strei­fen­ge­stal­tungen. Maßgeblich ist nicht die subjektive Zweck­be­stimmung durch den Verwender, sondern die Verkehrs­auf­fassung. Dabei stellt das Gericht entscheidend auf die Kennzeich­nungs­ge­wohn­heiten im Sneaker-Markt ab.

Der Verkehr ist nach den Feststel­lungen des Senats daran gewöhnt, dass Sport­schuh­her­steller ihre Produkte durch einfache grafische Zeichen auf der Schuh­seite kennzeichnen. Streifen, Haken oder vergleichbare Symbole werden dort regel­mäßig als Herkunfts­hinweis verstanden und nicht lediglich als dekora­tives Element. Diese branchen­üb­liche Kennzeich­nungs­praxis unter­scheidet sich deutlich von derje­nigen im Bekleidungsbereich.

Der zusätzlich angebrachte Wortbe­standteil der Antrags­geg­nerin steht der marken­mä­ßigen Benutzung nicht entgegen. Der Verkehr ist an die Verwendung von Modell- oder Zweit­be­zeich­nungen gewöhnt und versteht diese regel­mäßig nicht als eigen­ständige Herkunftskennzeichen.

4.2 Erheblich gestei­gerte Kennzeichnungskraft

Der Senat geht von einer erheblich gestei­gerten Kennzeich­nungs­kraft der streit­ge­gen­ständ­lichen Unions­bild­marke aus. Die Marke weist zwar originär lediglich durch­schnitt­liche Kennzeich­nungs­kraft auf, hat diese jedoch durch langjährige intensive Benutzung und hohe Markt­präsenz deutlich gesteigert.

Die Bekanntheit des Formstreifens als Herkunfts­zeichen wird vom Gericht teilweise als offen­kundige Tatsache im Sinne des § 291 ZPO behandelt. Einer weiter­ge­henden Glaub­haft­ma­chung bedarf es daher nicht. Die gestei­gerte Kennzeich­nungs­kraft führt zu einem entspre­chend weiten Schutz­be­reich der Marke.

4.3 Zeichen­ähn­lichkeit trotz gestal­te­ri­scher Abweichungen

Bei der Beurteilung der Zeichen­ähn­lichkeit stellt der Senat auf den Gesamt­ein­druck ab, den die Zeichen beim durch­schnittlich infor­mierten und verstän­digen Verbraucher hinter­lassen. Maßgeblich sind die Überein­stim­mungen im geome­tri­schen Grund­konzept: anstei­gender Verlauf, Verjüngung des Streifens und Positio­nierung auf der Schuhseite.

Unter­bre­chungen des Streifens stehen der Annahme einer Zeichen­ähn­lichkeit nicht entgegen, solange der Verkehr den Streifen noch als einheit­liches Zeichen wahrnimmt. Der Senat betont, dass der Verkehr bei bekannten Marken zu einer gedank­lichen Vervoll­stän­digung neigt, insbe­sondere wenn Teile des Zeichens durch das Oberma­terial verdeckt sind.

Angesichts der Waren­iden­tität und der hohen Kennzeich­nungs­kraft der Marke genügen daher bereits vergleichs­weise geringe Zeichen­ähn­lich­keiten, um eine Verwechs­lungs­gefahr zu begründen.

5. Keine Verletzung bei deutlich aufge­löster Gestaltung

Für ein drittes Schuh­modell verneint der Senat hingegen eine Marken­ver­letzung. Dort ist der Streifen so stark unter­brochen und räumlich getrennt, dass der Verkehr keinen einheit­lichen Formstreifen mehr erkennt, sondern zwei isolierte Design­ele­mente wahrnimmt. Der für die Marke prägende Gesamt­ein­druck eines durch­ge­henden Streifens geht damit verloren.

Die Entscheidung zeigt deutlich, dass auch bei bekannten Bildmarken die Schutz­reich­weite dort endet, wo der charak­te­ris­tische Gesamt­ein­druck nicht mehr übernommen wird.

6. Praktische Konse­quenzen für Unternehmen

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf verdeut­licht mehrere zentrale Punkte für die Marken- und Produktpraxis:

- Kennzeich­nungs­ge­wohn­heiten sind stets waren- und branchen­spe­zi­fisch zu beurteilen. Argumente aus dem Beklei­dungs­be­reich lassen sich nicht ohne Weiteres auf Schuhe übertragen.

- Bekannte Bild- und Positi­ons­marken genießen einen weiten Schutz­be­reich. Gestal­te­rische Abwand­lungen reichen häufig nicht aus, um eine Verwechs­lungs­gefahr auszuschließen.

- Unter­bre­chungen oder Varia­tionen sind nur dann geeignet, eine Verletzung zu vermeiden, wenn sie den einheit­lichen Gesamt­ein­druck des Zeichens tatsächlich auflösen.

- Verfah­rens­recht­liche Entschei­dungen im einst­wei­ligen Rechts­schutz müssen sorgfältig geprüft und gegebe­nen­falls angegriffen werden, da sie rechts­kraft­fähig sind.

7. Fazit

Das Urteil des OLG Düsseldorf ist eine dogma­tisch saubere und praxisnahe Entscheidung mit erheb­licher Bedeutung für den Schutz bekannter Bildmarken im Sneaker-Markt. Es stärkt die Position von Marken­in­habern, ohne ihnen ein grenzen­loses Monopol zu verschaffen, und zeigt zugleich klar auf, wo die Grenze zuläs­siger Gestaltung verläuft. Für Hersteller, Designer und Marken­in­haber bestätigt sich erneut, dass Produkt­design und Marken­schutz untrennbar mitein­ander verbunden sind und frühzeitig gemeinsam gedacht werden müssen.

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