Formstreifen auf Sneakers: OLG Düsseldorf schärft den Markenschutz bekannter Bildmarken
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2025 – 20 U 35/25
1. Bedeutung der Entscheidung
Mit Urteil vom 25. September 2025 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf eine für die Markenpraxis äußerst relevante Entscheidung zum Schutzumfang bekannter Bildmarken im Sneaker-Markt getroffen. Der 20. Zivilsenat präzisiert, unter welchen Voraussetzungen streifenförmige Gestaltungen auf Sportschuhen als markenmäßig benutzt werden, wann eine Verwechslungsgefahr vorliegt und wo die Grenze zulässiger Abwandlungen verläuft. Zugleich macht das Gericht deutlich, dass verfahrensrechtliche Versäumnisse im einstweiligen Rechtsschutz erhebliche und dauerhafte Konsequenzen haben können.
Die Entscheidung fügt sich in die gefestigte Rechtsprechung zu Form- und Positionsmarken ein, grenzt sich jedoch bewusst von der jüngeren Senatsrechtsprechung zu Streifen auf Bekleidung ab und betont die Waren- und branchenspezifische Betrachtung.
2. Ausgangssachverhalt in Kürze
Die Antragstellerin, ein international führender Sportartikelhersteller, ist Inhaberin mehrerer Unionsbildmarken, die einen charakteristischen, geschwungenen Formstreifen zeigen und unter anderem für Schuhe geschützt sind. Die Antragsgegnerin, ein in Spanien ansässiger Sportschuhhersteller, vertrieb über eine eigene Website Sneaker auch nach Deutschland. Mehrere Schuhmodelle waren auf der Außenseite mit streifenartigen Applikationen versehen.
Nach Testkäufen und Abmahnung beantragte die Markeninhaberin den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Landgericht Düsseldorf untersagte die Verwendung der Streifengestaltungen zunächst für Deutschland, lehnte ein unionsweites Verbot jedoch ab. Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hob das Landgericht die Verfügung vollständig auf. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit der Berufung.
3. Kein unionsweites Verbot wegen Rechtskraft
Das OLG Düsseldorf stellt zunächst klar, dass einem erneuten Antrag auf unionsweite Untersagung die Rechtskraft des landgerichtlichen Beschlusses entgegensteht. Die Zurückweisung des weitergehenden EU-weiten Begehrens durch den erstinstanzlichen Beschluss war von der Antragstellerin nicht mit der statthaften sofortigen Beschwerde angegriffen worden und damit formell rechtskräftig geworden.
Der Senat betont, dass auch Beschlüsse im einstweiligen Verfügungsverfahren der materiellen Rechtskraft fähig sind, soweit sie eine eigenständige Sachentscheidung enthalten. Ein erneuter Verfügungsantrag ist bei unveränderter Sachlage unzulässig. Die Entscheidung unterstreicht damit die erhebliche strategische Bedeutung von Teilentscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz.
4. Markenverletzung für zwei von drei Schuhmodellen
4.1 Markenmäßige Benutzung bei Sportschuhen
Entgegen der Auffassung des Landgerichts bejaht der Senat für zwei der angegriffenen Modelle eine markenmäßige Benutzung der Streifengestaltungen. Maßgeblich ist nicht die subjektive Zweckbestimmung durch den Verwender, sondern die Verkehrsauffassung. Dabei stellt das Gericht entscheidend auf die Kennzeichnungsgewohnheiten im Sneaker-Markt ab.
Der Verkehr ist nach den Feststellungen des Senats daran gewöhnt, dass Sportschuhhersteller ihre Produkte durch einfache grafische Zeichen auf der Schuhseite kennzeichnen. Streifen, Haken oder vergleichbare Symbole werden dort regelmäßig als Herkunftshinweis verstanden und nicht lediglich als dekoratives Element. Diese branchenübliche Kennzeichnungspraxis unterscheidet sich deutlich von derjenigen im Bekleidungsbereich.
Der zusätzlich angebrachte Wortbestandteil der Antragsgegnerin steht der markenmäßigen Benutzung nicht entgegen. Der Verkehr ist an die Verwendung von Modell- oder Zweitbezeichnungen gewöhnt und versteht diese regelmäßig nicht als eigenständige Herkunftskennzeichen.
4.2 Erheblich gesteigerte Kennzeichnungskraft
Der Senat geht von einer erheblich gesteigerten Kennzeichnungskraft der streitgegenständlichen Unionsbildmarke aus. Die Marke weist zwar originär lediglich durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf, hat diese jedoch durch langjährige intensive Benutzung und hohe Marktpräsenz deutlich gesteigert.
Die Bekanntheit des Formstreifens als Herkunftszeichen wird vom Gericht teilweise als offenkundige Tatsache im Sinne des § 291 ZPO behandelt. Einer weitergehenden Glaubhaftmachung bedarf es daher nicht. Die gesteigerte Kennzeichnungskraft führt zu einem entsprechend weiten Schutzbereich der Marke.
4.3 Zeichenähnlichkeit trotz gestalterischer Abweichungen
Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit stellt der Senat auf den Gesamteindruck ab, den die Zeichen beim durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher hinterlassen. Maßgeblich sind die Übereinstimmungen im geometrischen Grundkonzept: ansteigender Verlauf, Verjüngung des Streifens und Positionierung auf der Schuhseite.
Unterbrechungen des Streifens stehen der Annahme einer Zeichenähnlichkeit nicht entgegen, solange der Verkehr den Streifen noch als einheitliches Zeichen wahrnimmt. Der Senat betont, dass der Verkehr bei bekannten Marken zu einer gedanklichen Vervollständigung neigt, insbesondere wenn Teile des Zeichens durch das Obermaterial verdeckt sind.
Angesichts der Warenidentität und der hohen Kennzeichnungskraft der Marke genügen daher bereits vergleichsweise geringe Zeichenähnlichkeiten, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.
5. Keine Verletzung bei deutlich aufgelöster Gestaltung
Für ein drittes Schuhmodell verneint der Senat hingegen eine Markenverletzung. Dort ist der Streifen so stark unterbrochen und räumlich getrennt, dass der Verkehr keinen einheitlichen Formstreifen mehr erkennt, sondern zwei isolierte Designelemente wahrnimmt. Der für die Marke prägende Gesamteindruck eines durchgehenden Streifens geht damit verloren.
Die Entscheidung zeigt deutlich, dass auch bei bekannten Bildmarken die Schutzreichweite dort endet, wo der charakteristische Gesamteindruck nicht mehr übernommen wird.
6. Praktische Konsequenzen für Unternehmen
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf verdeutlicht mehrere zentrale Punkte für die Marken- und Produktpraxis:
- Kennzeichnungsgewohnheiten sind stets waren- und branchenspezifisch zu beurteilen. Argumente aus dem Bekleidungsbereich lassen sich nicht ohne Weiteres auf Schuhe übertragen.
- Bekannte Bild- und Positionsmarken genießen einen weiten Schutzbereich. Gestalterische Abwandlungen reichen häufig nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
- Unterbrechungen oder Variationen sind nur dann geeignet, eine Verletzung zu vermeiden, wenn sie den einheitlichen Gesamteindruck des Zeichens tatsächlich auflösen.
- Verfahrensrechtliche Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz müssen sorgfältig geprüft und gegebenenfalls angegriffen werden, da sie rechtskraftfähig sind.
7. Fazit
Das Urteil des OLG Düsseldorf ist eine dogmatisch saubere und praxisnahe Entscheidung mit erheblicher Bedeutung für den Schutz bekannter Bildmarken im Sneaker-Markt. Es stärkt die Position von Markeninhabern, ohne ihnen ein grenzenloses Monopol zu verschaffen, und zeigt zugleich klar auf, wo die Grenze zulässiger Gestaltung verläuft. Für Hersteller, Designer und Markeninhaber bestätigt sich erneut, dass Produktdesign und Markenschutz untrennbar miteinander verbunden sind und frühzeitig gemeinsam gedacht werden müssen.
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