In einem kürzlich entschiedenen Fall vertrat das LG Aurich die Auffassung, der Käufer einer eBay-Aktion habe bei vorzeitigem Abbruch keinen Anspruch auf Schadensersatz. Der Verkäufer wollte das Produkt im eigenen Namen veräußern, gab jedoch irrtümlich einen Dritten als Verkäufer an. Als er dies bemerkte, brach er sie Auktion ab. Zu diesem Zeitpunkt war der spätere Kläger Höchstbietender. Das LG Aurich wies die Klage auf Schadensersatz aber ab.
Ein wirksamer Vertrag sei nicht zustande gekommen. Der Verkäufer habe lediglich den Willen gehabt, mit dem am Ende der Auktion Höchstbietenden einen Vertrag einzugehen, jedoch nicht mit jedem Mitbietenden, so das niedersächsische Gericht. Hieran ändere auch § 10 der eBay-AGB nicht, denn die dort festgelegte Bindung an den Antrag beschränke den Verkäufer einseitig und verstoße daher gegen geltendes AGB-Recht.
Mit dieser Entscheidung vertritt das LG Aurich die absolute Mindermeinung. Erst Anfang 2014 hat der achte Zivilsenat des BGH noch einmal ausdrücklich bestätigt, dass § 10 der eBay-AGB Anwendung findet. Die Norm konkretisiere bei irrtümlichen eBay-Verkäufen die Anfechtungsregelungen (BGH, Urt. v. 08.01.2014 – Az.: VIII ZR 63/13).