Design ist nicht gleich Marke – EUIPO verneint Marken­schutz für Diors Kosmetikflakon“

Dior scheitert teilweise mit Marken­an­meldung für Verpa­ckungs­design: EUIPO bestätigt strengen Maßstab für Formmarken

Entscheidung der 4. Beschwer­de­kammer des EUIPO vom 30. Oktober 2025 (R 851/2025–4) – Parfums Christian Dior „LIP GLOW OIL“

1. Hinter­grund des Falls

Parfums Christian Dior beantragte die Eintragung einer dreidi­men­sio­nalen Marke beim EUIPO. Geschützt werden sollte das Verpa­ckungs­design eines Lippen­pfle­ge­pro­dukts – ein recht­eckiger, trans­pa­renter Flakon mit metal­lisch glänzendem, kugel­för­migem Verschluss und der Aufschrift „LIP GLOW OIL“ – für Waren der Klasse 3 (Parfü­me­rie­waren, Kosmetika, Make-up).

Die Anmeldung zielte darauf ab, nicht nur den Produkt­namen, sondern auch die charak­te­ris­tische Form als Herkunfts­hinweis zu monopo­li­sieren. Dior verwies auf den hohen Wieder­erken­nungswert seiner Verpa­ckungen und die Bedeutung der visuellen Gestaltung im Luxus-Kosmetiksektor.

Die Prüferin des EUIPO lehnte die Anmeldung zunächst vollständig ab – wegen fehlender Unter­schei­dungs­kraft und beschrei­bender Anklänge. Dior legte Beschwerde ein.

2. Die Entscheidung der Beschwerdekammer

Die 4. Beschwer­de­kammer bestä­tigte am 30. Oktober 2025 die Zurück­weisung teilweise und gewährte nur einen Teilschutz.

a) Beschrei­bender Charakter des Wortbestandteils

Die Wortfolge „LIP GLOW OIL“ sei für Make-up- und Kosme­tik­pro­dukte rein beschreibend. Das englisch­spra­chige Publikum erkenne darin unmit­telbar „ein Öl, das den Lippen Glanz verleiht“.
Für Parfü­me­rie­waren hingegen bestehe kein direkter beschrei­bender Bezug, weil Parfums nicht zur Anwendung auf den Lippen bestimmt seien. Insofern hob die Kammer die Zurück­weisung für diese Waren auf.

b) Fehlende Unter­schei­dungs­kraft der Form

Die Beschwer­de­kammer beurteilte die grafische Gestaltung – den Flakon selbst – nach dem bekannten „signi­ficant-departure-test“:
Eine Formmarke ist nur dann eintra­gungs­fähig, wenn sie signi­fikant von den Branchen­ge­pflo­gen­heiten abweicht und vom Verbraucher als Herkunfts­hinweis verstanden wird.

Dior konnte diesen Nachweis nicht führen. Der Flakon enthalte typische Gestal­tungs­ele­mente: recht­eckiger Körper, trans­pa­rente oder spiegelnde Oberflächen, metal­li­scher Verschluss. Solche Merkmale seien in der Kosme­tik­branche üblich und daher nicht geeignet, die betrieb­liche Herkunft anzuzeigen.
Auch der Umstand, dass es sich um ein ästhe­tisch besonders gelun­genes Design handle, begründe keine marken­recht­liche Eigenart.

c) Keine erhöhte Aufmerk­samkeit im Luxussegment

Dior hatte argumen­tiert, dass Verbraucher im Premium-Kosme­tik­be­reich ein hohes Maß an Aufmerk­samkeit aufbrächten und Design­merkmale als Herkunfts­hinweis wahrnähmen.
Die Kammer wies dies zurück: Maßgeblich sei der durch­schnitt­liche Verbraucher, nicht der besonders stilbe­wusste Käufer. Selbst bei erhöhter Aufmerk­samkeit werde eine Flaschenform regel­mäßig nur als Verpa­ckung, nicht als Marke wahrgenommen.

d) Keine Bindung an frühere Eintragungen

Dior verwies auf andere einge­tragene Verpa­ckungs­marken, auch eigener Produkte. Die Kammer betonte, dass frühere Entschei­dungen keine Präze­den­z­wirkung entfalten; jede Anmeldung müsse indivi­duell geprüft werden. Der Gleich­be­hand­lungs­grundsatz verpflichte das Amt nicht, eine mögli­cher­weise rechts­feh­ler­hafte Eintragung zu wiederholen.

3. Ergebnis

  • Teilweise Aufhebung des Prüfungs­be­schlusses: Die Marke wird für Parfü­me­rie­waren eingetragen.
  • Zurück­weisung für Make-up- und Kosme­tik­pro­dukte wegen beschrei­benden Charakters und fehlender Unterscheidungskraft.
  • Rückver­weisung an die Prüferin zur Prüfung einer möglichen erwor­benen Unter­schei­dungs­kraft nach Art. 7 Abs. 3 EUTMR.

4. Juris­tische Bewertung

a) Strenge Linie bei Formmarken bestätigt

Die Entscheidung reiht sich in die gefes­tigte Recht­spre­chung des EUIPO und der Unions­ge­richte ein (vgl. EuG T‑488/20, T‑862/19, T‑260/23). Danach gilt:
Eine Verpa­ckung oder Produktform ist nur dann marken­fähig, wenn sie erheblich von den üblichen Gestal­tungen der Branche abweicht.
Ästhetik, Qualität oder Luxus­image genügen nicht. Der Verbraucher muss die Form ohne ergän­zende Wort- oder Bildzeichen als Herkunfts­hinweis erkennen.

b) Bedeutung für den Kosmetik- und Luxusgütermarkt

Die Entscheidung zeigt exempla­risch, dass hochwer­tiges Produkt­design allein keinen Marken­schutz vermittelt. Gerade im Kosme­tik­sektor, wo Verpa­ckungen zentral für die Marken­iden­tität sind, bleibt der Schutz über Formmarken die Ausnahme.
Erfolgs­ver­spre­chender ist in vielen Fällen der parallele Design­schutz (EU-Gemein­schafts­ge­schmacks­muster) oder – bei Nachahmung – der Rückgriff auf das Wettbe­werbs­recht (§ 4 Nr. 3 UWG).

c) Strate­gische Folge­rungen für Markeninhaber

Unter­nehmen sollten bei Formmarken folgende Punkte beachten:

  1. Markt­re­cherche: Analyse, welche Formen in der Branche üblich sind.
  2. Abgrenzung: Dokumen­tation, wie stark die eigene Form abweicht.
  3. Verkehrs­durch­setzung: Nachweise für eine durch Benutzung erworbene Unter­schei­dungs­kraft frühzeitig vorbe­reiten (Umsätze, Markt­an­teile, Medien­be­richte, Umfragen).
  4. Kombi­nierter Schutz: Kombi­nation von Marken‑, Design- und wettbe­werbs­recht­lichen Schutzinstrumenten.

5. Fazit

Die Entscheidung R 851/2025–4 (Parfums Christian Dior – LIP GLOW OIL) verdeut­licht, dass der Schutz von Verpa­ckungen als Marke in der EU nur in Ausnah­me­fällen gelingt.
Selbst für ikonische Luxus­marken gilt: Nur eine Form, die sich signi­fikant von der Branchen­üb­lichkeit abhebt und eindeutig als Herkunfts­hinweis wahrge­nommen wird, erfüllt die Anfor­de­rungen des Art. 7 EUTMR.

Für Marken­in­haber bedeutet dies, Design­schutz und Marken­recht strate­gisch kombi­niert zu denken – und die Erwartung, dass „schön“ auch automa­tisch „marken­fähig“ bedeutet, kritisch zu hinterfragen.

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