Dior scheitert teilweise mit Markenanmeldung für Verpackungsdesign: EUIPO bestätigt strengen Maßstab für Formmarken
Entscheidung der 4. Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. Oktober 2025 (R 851/2025–4) – Parfums Christian Dior „LIP GLOW OIL“
1. Hintergrund des Falls
Parfums Christian Dior beantragte die Eintragung einer dreidimensionalen Marke beim EUIPO. Geschützt werden sollte das Verpackungsdesign eines Lippenpflegeprodukts – ein rechteckiger, transparenter Flakon mit metallisch glänzendem, kugelförmigem Verschluss und der Aufschrift „LIP GLOW OIL“ – für Waren der Klasse 3 (Parfümeriewaren, Kosmetika, Make-up).
Die Anmeldung zielte darauf ab, nicht nur den Produktnamen, sondern auch die charakteristische Form als Herkunftshinweis zu monopolisieren. Dior verwies auf den hohen Wiedererkennungswert seiner Verpackungen und die Bedeutung der visuellen Gestaltung im Luxus-Kosmetiksektor.
Die Prüferin des EUIPO lehnte die Anmeldung zunächst vollständig ab – wegen fehlender Unterscheidungskraft und beschreibender Anklänge. Dior legte Beschwerde ein.
2. Die Entscheidung der Beschwerdekammer
Die 4. Beschwerdekammer bestätigte am 30. Oktober 2025 die Zurückweisung teilweise und gewährte nur einen Teilschutz.
a) Beschreibender Charakter des Wortbestandteils
Die Wortfolge „LIP GLOW OIL“ sei für Make-up- und Kosmetikprodukte rein beschreibend. Das englischsprachige Publikum erkenne darin unmittelbar „ein Öl, das den Lippen Glanz verleiht“.
Für Parfümeriewaren hingegen bestehe kein direkter beschreibender Bezug, weil Parfums nicht zur Anwendung auf den Lippen bestimmt seien. Insofern hob die Kammer die Zurückweisung für diese Waren auf.
b) Fehlende Unterscheidungskraft der Form
Die Beschwerdekammer beurteilte die grafische Gestaltung – den Flakon selbst – nach dem bekannten „significant-departure-test“:
Eine Formmarke ist nur dann eintragungsfähig, wenn sie signifikant von den Branchengepflogenheiten abweicht und vom Verbraucher als Herkunftshinweis verstanden wird.
Dior konnte diesen Nachweis nicht führen. Der Flakon enthalte typische Gestaltungselemente: rechteckiger Körper, transparente oder spiegelnde Oberflächen, metallischer Verschluss. Solche Merkmale seien in der Kosmetikbranche üblich und daher nicht geeignet, die betriebliche Herkunft anzuzeigen.
Auch der Umstand, dass es sich um ein ästhetisch besonders gelungenes Design handle, begründe keine markenrechtliche Eigenart.
c) Keine erhöhte Aufmerksamkeit im Luxussegment
Dior hatte argumentiert, dass Verbraucher im Premium-Kosmetikbereich ein hohes Maß an Aufmerksamkeit aufbrächten und Designmerkmale als Herkunftshinweis wahrnähmen.
Die Kammer wies dies zurück: Maßgeblich sei der durchschnittliche Verbraucher, nicht der besonders stilbewusste Käufer. Selbst bei erhöhter Aufmerksamkeit werde eine Flaschenform regelmäßig nur als Verpackung, nicht als Marke wahrgenommen.
d) Keine Bindung an frühere Eintragungen
Dior verwies auf andere eingetragene Verpackungsmarken, auch eigener Produkte. Die Kammer betonte, dass frühere Entscheidungen keine Präzedenzwirkung entfalten; jede Anmeldung müsse individuell geprüft werden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichte das Amt nicht, eine möglicherweise rechtsfehlerhafte Eintragung zu wiederholen.
3. Ergebnis
- Teilweise Aufhebung des Prüfungsbeschlusses: Die Marke wird für Parfümeriewaren eingetragen.
- Zurückweisung für Make-up- und Kosmetikprodukte wegen beschreibenden Charakters und fehlender Unterscheidungskraft.
- Rückverweisung an die Prüferin zur Prüfung einer möglichen erworbenen Unterscheidungskraft nach Art. 7 Abs. 3 EUTMR.
4. Juristische Bewertung
a) Strenge Linie bei Formmarken bestätigt
Die Entscheidung reiht sich in die gefestigte Rechtsprechung des EUIPO und der Unionsgerichte ein (vgl. EuG T‑488/20, T‑862/19, T‑260/23). Danach gilt:
Eine Verpackung oder Produktform ist nur dann markenfähig, wenn sie erheblich von den üblichen Gestaltungen der Branche abweicht.
Ästhetik, Qualität oder Luxusimage genügen nicht. Der Verbraucher muss die Form ohne ergänzende Wort- oder Bildzeichen als Herkunftshinweis erkennen.
b) Bedeutung für den Kosmetik- und Luxusgütermarkt
Die Entscheidung zeigt exemplarisch, dass hochwertiges Produktdesign allein keinen Markenschutz vermittelt. Gerade im Kosmetiksektor, wo Verpackungen zentral für die Markenidentität sind, bleibt der Schutz über Formmarken die Ausnahme.
Erfolgsversprechender ist in vielen Fällen der parallele Designschutz (EU-Gemeinschaftsgeschmacksmuster) oder – bei Nachahmung – der Rückgriff auf das Wettbewerbsrecht (§ 4 Nr. 3 UWG).
c) Strategische Folgerungen für Markeninhaber
Unternehmen sollten bei Formmarken folgende Punkte beachten:
- Marktrecherche: Analyse, welche Formen in der Branche üblich sind.
- Abgrenzung: Dokumentation, wie stark die eigene Form abweicht.
- Verkehrsdurchsetzung: Nachweise für eine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft frühzeitig vorbereiten (Umsätze, Marktanteile, Medienberichte, Umfragen).
- Kombinierter Schutz: Kombination von Marken‑, Design- und wettbewerbsrechtlichen Schutzinstrumenten.
5. Fazit
Die Entscheidung R 851/2025–4 (Parfums Christian Dior – LIP GLOW OIL) verdeutlicht, dass der Schutz von Verpackungen als Marke in der EU nur in Ausnahmefällen gelingt.
Selbst für ikonische Luxusmarken gilt: Nur eine Form, die sich signifikant von der Branchenüblichkeit abhebt und eindeutig als Herkunftshinweis wahrgenommen wird, erfüllt die Anforderungen des Art. 7 EUTMR.
Für Markeninhaber bedeutet dies, Designschutz und Markenrecht strategisch kombiniert zu denken – und die Erwartung, dass „schön“ auch automatisch „markenfähig“ bedeutet, kritisch zu hinterfragen.
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