Das Urheber­per­sön­lich­keits­recht oder warum das Namens­nen­nungs­recht Geld wert ist

Ein Film soll entgegen der Meinung des Regis­seurs umgeschnitten werden, detail­lierte Vertrags­klauseln zu den Credits oder eine Entschä­digung, wenn die korrekte Benennung als Urheber nicht erfolgt – in all diesen Fällen streiten sich Urheber über das Urheber­per­sön­lich­keits­recht. Mit dem Urheber­per­sön­lich­keits­recht sollen alle Rechts­be­zie­hungen erfasst werden, in denen es nicht in erster Linie um Geld geht. Und davon gibt es eine ganze Reihe.

Was ist das Urheber­per­sön­lich­keits­recht eigentlich?

Urheber haben eine Beziehung zu ihrer Schöpfung, sie haben nicht nur ein Interesse an einer Verwertung, sondern auch daran, ob und wie ein Werk in die Öffent­lichkeit gelangt. Einige wichtige Urheber­per­sön­lich­keits­rechte sind:

  • Erstver­öf­fent­li­chungs­recht
  • Recht zur Benennung
  • Entstel­lungs­schutz
  • Recht auf Zugang
  • Folge­recht für Licht­bild­werke oder Werke der bildenden Kunst
  • Quellen­an­ga­be­pflicht
  • Rückrufs­rechte und Rückfall der Rechte
  • Änderungs­verbot
  • Unüber­trag­barkeit des Urheberrechts
  • Einschrän­kungen bei der Zwangsvollstreckung

Während an den Nutzungs­rechten Lizenzen erteilt werden können, verbleibt ein Kernbe­reich diese Persön­lich­keits­rechte immer beim Urheber, egal wie sich die Lizenzen entwi­ckeln. Möglich ist aber ein Verzicht auf diese Rechte, dann wird vertraglich vereinbart, Ansprüche aus diesen Rechten nicht geltend zu machen. Ohne einen vernünf­tigen Grund – meist eine Geldzahlung — sollte auf diese Rechte jedoch nicht verzichtet werden.

Die Nicht­aus­übungs­abrede

Häufig steht schon in den Verträgen der Verwerter Klauseln, wonach die Urheber auf das ein oder andere Recht verzichten sollen, z.B. der Verzicht auf Benennung. Solche Nicht­aus­übungs­ab­reden sind jedoch hoch umstritten. Recht­liche Klarheit gibt es hierzu (noch) nicht. Ein paar Entschei­dungen helfen in Einzel­fällen weiter, z.B. beim Recht auf Benennung.

Zwar sind Verträge über das Namens­nen­nungs­recht erlaubt, ein Rest des Urheber­per­sön­lich­keits­rechts bleibt jedoch immer bei dem Urheber. In dem Fall „Straßen – gestern und morgen“, den der Bundes­ge­richtshof (BGH) schon vor Jahrzehnten entschieden hat, ging es beispiel­weise darum, ob auf das Benen­nungs­recht im Rahmen der Abtretung der Verwer­tungs­rechte an einen Filmpro­du­zenten verzichtet wurde. Der BGH hat das verneint. Seitdem ist klar, dass die Frage der Benennung eigen­ständig und unabhängig von den Lizenzen zu klären ist.

Veröf­fent­li­chungs­recht

Das so genannte Veröf­fent­li­chungs­recht ist eines der wichtigsten immate­ri­ellen Befug­nisse der Urheber. Es betrifft nur die Erstver­öf­fent­li­chung, ist aber Dreh- und Angel­punkt vieler Lizenz­ver­trages, egal ob die Verein­barung schriftlich erfolgte oder nicht. Ohne Zustimmung des Urhebers kann und darf ein Werk nicht veröf­fent­licht werden. Es ist möglich und empfeh­lenswert, dieses Recht vertraglich zu beschränken, z.B. eine Erstver­öf­fent­li­chung nur für ein bestimmtes Lizenz­gebiet zu erlauben. Streit gibt es immer mal wieder um die Zustimmung als solche. Nimmt ein Filmre­gisseur beispiels­weise eine Nullkopie entgegen und gibt keine weiteren Kommentare ab, ist wohl von einer Zustimmung zur Veröf­fent­li­chung auszugehen.

Das Recht zur Benennung

Wer nicht im Abspann steht, steht auch nicht in der Internet Movie Data Base. Auch gegenüber den Verwer­tungs­ge­sell­schaften ist die Durch­setzung der Rechte erschwert, wenn keine Benennung erfolgte. Das Recht zur Benennung geht sogar so weit, dass ein Verstoß dagegen, die Mühlen der Straf­be­hörden in Gang setzen kann. Wer schuldhaft unzulässige Urheber­be­zeich­nungen an Filme, Fotos oder Texte anbringt, kann nach § 107 UrhG des “unzuläs­sigen Anbringens der Urheber­be­zeichnung“ strafbar sein.

Grund­ge­danke des Benen­nungs­rechts ist der damit verbundene Werbe­effekt. Zudem erschwert sich die Durch­setzung anderer Ansprüche, laut geltendem Urheber­recht gilt eine Vermutung, das derjenige Urheber sein soll, der an dem Werk benannt ist. Ist die Benennung falsch muss diese erst widerlegt werden. Bei Verstößen gegen dieses Urheber­per­sön­lich­keits­recht stehen dem Urheber mehrere Ansprüche zu. Er kann Unter­lassung fordern, das Werk ohne die richtige Benennung zu veröf­fent­lichen, er kann die Entfernung falscher Angaben durch­setzen, er die Gestattung der Anbringung verlangen, u.U. steht ihm sogar ein Schmer­zensgeld zu und er kann Auskünfte erstreiten. Die inter­es­san­teste Variante ist jedoch ein 100%-iger Aufschlag auf die angemessene Lizenzgebühr.

Im Fotorecht messen die Gerichte der Namens­nennung beispiels­weise eine große Bedeutung bei, was u.a. in dem so genannten Verlet­zer­auf­schlag von 100% auf die ursprüng­liche Honorierung zum Ausdruck kommt und welche auch die Gerichte zwanglos zugestehen, vgl. LG Düsseldorf Az: 12 O 370/14, LG München Az: 37 O 8778/14, LG Berlin 15 S 16/13. Das gilt selbst dann, wenn die Fotos genutzt werden dürfen und nur die Benennung falsch ist ider fehlt.