Button „Bestellung abschicken“ ist wettbewerbswidrig

Im Zuge der sogenannten Button­lösung hat das OLG entschieden, dass Online-Versand­handel selbst die Beschriftung des Bestell-Buttons mit dem Text „Bestellung abschicken“ nicht ausrei­chend ist (OLG Hamm, Urt. v. 19.11.2013). Hinter­grund ist die seit dem 1. August 2012 geltende gesetz­lichen Änderung, wonach Kunden eines Online­händlers noch stärker darauf hinge­wiesen werden müssen, dass ihre Bestellung auch Geld kostet. Daher sind nur deutliche Beschrif­tungen wie z.B. „kaufen“ oder „zahlungs­pflichtig bestellen“ zulässig.

Der abgemahnte Onlineshop-Betreiber hatte in seinem Onlin­ever­kaufs­an­gebot auf der letzten Seite des Bestell­vor­gangs im Rahmen der dortigen Darstellung den Button, mit dem der Kunde seine Bestellung abschicken konnte, mit „Bestellung abschicken“ beschriftet. Dies sah ein Mitbe­werber als wettbe­werbs­widrig an und sprach eine Abmahnung aus. Nachdem der Shop-Betreiber eine entspre­chende Unter­las­sungs­er­klärung abgegeben hatte, waren in dem Verfahren vor dem Oberlan­des­ge­richt nur noch die Kosten der Abmahnung streitig. Diese sprachen die Richter dem abmah­nenden Unter­nehmen überwiegend zu. Sie sahen die gewählte Beschriftung als unzulässig und damit wettbe­werbs­widrig an.

Konkret verstoße die vom Shop-Betreiber gewählte Formu­lierung gegen § 312g Abs. 3 BGB:

„Nach dieser Vorschrift hat der Unter­nehmer die Bestell­si­tuation bei einem Vertrag im elektro­ni­schen Geschäfts­verkehr zwischen ihm und einem Verbraucher, der eine entgelt­liche Leistung des Unter­nehmers zum Gegen­stand hat, so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schalt­fläche, ist diese Pflicht des Unter­nehmers nur erfüllt, wenn diese Schalt­fläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungs­pflichtig bestellen“ oder mit einer entspre­chenden eindeu­tigen Formu­lierung beschriftet ist. Diesen Anfor­de­rungen genügt die hier verwendete Beschriftung der Schalt­fläche „Bestellung abschicken“ nicht…“

Anmerkung: Die Entscheidung verdeut­licht einmal mehr, dass von den anerkannten Formu­lie­rungen „kaufen“ oder „zahlungs­pflichtig bestellen“ möglichst nicht abgewichen werden sollte, um ein unnötiges Abmahn­risiko zu vermeiden.