Der Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 67/23) in Karlsruhe hat am 23. Oktober 2024 ein Urteil gefällt, das Drohnenpiloten und Verlage gleichermaßen betrifft. Die Entscheidung betrifft die Frage, ob Drohnenaufnahmen von Kunstwerken im öffentlichen Raum im Rahmen der Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) ohne Genehmigung veröffentlicht werden dürfen. Der BGH hat dabei die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. April 2023 (Az.: 4 U 247/21) bestätigt und keine neuen rechtlichen Maßstäbe gesetzt, sondern die bestehende Rechtslage präzisiert.
Worum ging es im konkreten Fall?
Ein Verlag veröffentlichte Drohnenaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Kunstwerken auf den Halden im Ruhrgebiet in einem Reiseführer. Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, die die Rechte der Künstler wahrnimmt, klagte gegen den Verlag. Ihr Vorwurf: Die Veröffentlichung der Drohnenaufnahmen verletze die Urheberrechte der Künstler, da die Aufnahmen aus einer Perspektive aufgenommen wurden, die dem allgemeinen Publikum nicht zugänglich ist. Als Hobby-Drohnenpilot verstehe ich die Argumentation des Verlags: Die Drohnenaufnahmen sollten eine erweiterte Perspektive auf allgemein zugängliche Kunstwerke bieten und das Dokumentieren öffentlicher Kunst durch neue Blickwinkel ermöglichen.
Panoramafreiheit und ihre Grenzen
Die Verteidigung des Verlags stützte sich auf die Panoramafreiheit gemäß § 59 UrhG. Diese Regelung erlaubt grundsätzlich die Abbildung von Kunstwerken, die im öffentlichen Raum aufgestellt sind, solange die Aufnahme von einem öffentlich zugänglichen Standort aus erfolgt. Der Verlag argumentierte, dass die Kunstwerke auf den Halden im Ruhrgebiet gut sichtbar und von öffentlichen Wegen und Plätzen einsehbar seien. Die Luftaufnahmen boten eine andere Perspektive auf diese Werke, jedoch weiterhin aus einer öffentlich zugänglichen Umgebung.
Der Bundesgerichtshof stellte jedoch klar, dass Drohnenaufnahmen nicht unter die Panoramafreiheit fallen, da der Luftraum keine öffentlich zugängliche Perspektive darstellt. In seiner Urteilsbegründung heißt es: „Nur Perspektiven, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus zugänglich sind, fallen unter die Panoramafreiheit.“ Nach Ansicht des BGH sollen dem Publikum nur solche Ansichten ermöglicht werden, die auch ohne Hilfsmittel vom Boden aus zugänglich wären – und nicht Ansichten aus dem Luftraum, die der Öffentlichkeit in der Regel nicht zur Verfügung stehen.
Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung
Das Urteil des BGH war nicht überraschend, da es die Entscheidung des OLG Hamm bestätigte. Schon in der Vorinstanz entschied das OLG, dass Drohnenaufnahmen nicht durch die Panoramafreiheit gedeckt sind. Der BGH erklärte, dass Luftaufnahmen mit Drohnen oder ähnlichen Hilfsmitteln nicht die gleichen Freiheiten genießen wie Aufnahmen vom Boden: „Die Nutzung von Luftaufnahmen aus einer nicht allgemein zugänglichen Perspektive erfordert die Genehmigung der Urheber.“ Diese Klarstellung betrifft vor allem uns Drohnenpiloten, die oft daran interessiert sind, besondere Perspektiven auf öffentlich zugängliche Orte zu erschließen.
Was bedeutet das für Drohnenpiloten?
Das Urteil bestätigt bestehende Rechtsgrundsätze und bringt wichtige Klarstellungen:
- Die öffentlich zugängliche Perspektive ist entscheidend: Die Panoramafreiheit bezieht sich nur auf Perspektiven, die für die Öffentlichkeit von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen zugänglich sind. Drohnenaufnahmen, die von weiter oben oder anderen, nicht allgemein zugänglichen Standpunkten gemacht werden, fallen nicht unter diesen Schutz.
- Genehmigungspflicht bei urheberrechtlich geschützten Werken: Für uns Drohnenpiloten bedeutet dies, dass besondere Vorsicht geboten ist, wenn wir urheberrechtlich geschützte Werke aus der Luft fotografieren. Ohne entsprechende Genehmigung könnten wir rechtliche Konsequenzen riskieren.
- Klarheit für Verlage und Fotografen: Die Veröffentlichung solcher Aufnahmen kann finanzielle Forderungen zur Folge haben. In diesem Fall wurde der Verlag beispielsweise zur Zahlung von insgesamt 3.826,41 € verurteilt.
Fazit
Das Urteil des BGH (Az.: I ZR 67/23) bestätigt bestehende Rechtsgrundsätze und wendet diese auf Drohnenaufnahmen an. Es verdeutlicht, dass die Panoramafreiheit bei Luftbildaufnahmen klare Grenzen hat. Für Drohnenpiloten und Verlage bleibt die Rechtslage unverändert: Drohnenaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken sind ohne Erlaubnis riskant, insbesondere wenn die Drohne nicht auf Augenhöhe mit der Öffentlichkeit fliegt.
Ausführlich mit der Frage der Panoramefreiheit habe ich mir hier beschäftigt.
Panoramafreiheit und Drohnenfotografie: Was Drohnenpiloten in Deutschland wissen müssen
Foto von Frank Vincentz — Eigenes Werk, CC BY-SA 3.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=21462131