BGH bestätigt: Drohnen­auf­nahmen und Panora­ma­freiheit — Keine neuen Maßstäbe, aber klare Grenzen

Der Bundes­ge­richtshof (Az.: I ZR 67/23) in Karlsruhe hat am 23. Oktober 2024 ein Urteil gefällt, das Drohnen­pi­loten und Verlage gleicher­maßen betrifft. Die Entscheidung betrifft die Frage, ob Drohnen­auf­nahmen von Kunst­werken im öffent­lichen Raum im Rahmen der Panora­ma­freiheit (§ 59 UrhG) ohne Geneh­migung veröf­fent­licht werden dürfen. Der BGH hat dabei die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm vom 27. April 2023 (Az.: 4 U 247/21) bestätigt und keine neuen recht­lichen Maßstäbe gesetzt, sondern die bestehende Rechtslage präzisiert.

Worum ging es im konkreten Fall?

Ein Verlag veröf­fent­lichte Drohnen­auf­nahmen von urheber­rechtlich geschützten Kunst­werken auf den Halden im Ruhrgebiet in einem Reise­führer. Die Verwer­tungs­ge­sell­schaft Bild-Kunst, die die Rechte der Künstler wahrnimmt, klagte gegen den Verlag. Ihr Vorwurf: Die Veröf­fent­li­chung der Drohnen­auf­nahmen verletze die Urheber­rechte der Künstler, da die Aufnahmen aus einer Perspektive aufge­nommen wurden, die dem allge­meinen Publikum nicht zugänglich ist. Als Hobby-Drohnen­pilot verstehe ich die Argumen­tation des Verlags: Die Drohnen­auf­nahmen sollten eine erwei­terte Perspektive auf allgemein zugäng­liche Kunst­werke bieten und das Dokumen­tieren öffent­licher Kunst durch neue Blick­winkel ermöglichen.

Panora­ma­freiheit und ihre Grenzen

Die Vertei­digung des Verlags stützte sich auf die Panora­ma­freiheit gemäß § 59 UrhG. Diese Regelung erlaubt grund­sätzlich die Abbildung von Kunst­werken, die im öffent­lichen Raum aufge­stellt sind, solange die Aufnahme von einem öffentlich zugäng­lichen Standort aus erfolgt. Der Verlag argumen­tierte, dass die Kunst­werke auf den Halden im Ruhrgebiet gut sichtbar und von öffent­lichen Wegen und Plätzen einsehbar seien. Die Luftauf­nahmen boten eine andere Perspektive auf diese Werke, jedoch weiterhin aus einer öffentlich zugäng­lichen Umgebung.

Der Bundes­ge­richtshof stellte jedoch klar, dass Drohnen­auf­nahmen nicht unter die Panora­ma­freiheit fallen, da der Luftraum keine öffentlich zugäng­liche Perspektive darstellt. In seiner Urteils­be­gründung heißt es: „Nur Perspek­tiven, die von öffent­lichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus zugänglich sind, fallen unter die Panora­ma­freiheit.“ Nach Ansicht des BGH sollen dem Publikum nur solche Ansichten ermög­licht werden, die auch ohne Hilfs­mittel vom Boden aus zugänglich wären – und nicht Ansichten aus dem Luftraum, die der Öffent­lichkeit in der Regel nicht zur Verfügung stehen.

Bestä­tigung der bishe­rigen Rechtsprechung

Das Urteil des BGH war nicht überra­schend, da es die Entscheidung des OLG Hamm bestä­tigte. Schon in der Vorin­stanz entschied das OLG, dass Drohnen­auf­nahmen nicht durch die Panora­ma­freiheit gedeckt sind. Der BGH erklärte, dass Luftauf­nahmen mit Drohnen oder ähnlichen Hilfs­mitteln nicht die gleichen Freiheiten genießen wie Aufnahmen vom Boden: „Die Nutzung von Luftauf­nahmen aus einer nicht allgemein zugäng­lichen Perspektive erfordert die Geneh­migung der Urheber.“ Diese Klarstellung betrifft vor allem uns Drohnen­pi­loten, die oft daran inter­es­siert sind, besondere Perspek­tiven auf öffentlich zugäng­liche Orte zu erschließen.

Was bedeutet das für Drohnenpiloten?

Das Urteil bestätigt bestehende Rechts­grund­sätze und bringt wichtige Klarstellungen:

  • Die öffentlich zugäng­liche Perspektive ist entscheidend: Die Panora­ma­freiheit bezieht sich nur auf Perspek­tiven, die für die Öffent­lichkeit von öffent­lichen Wegen, Straßen oder Plätzen zugänglich sind. Drohnen­auf­nahmen, die von weiter oben oder anderen, nicht allgemein zugäng­lichen Stand­punkten gemacht werden, fallen nicht unter diesen Schutz.
  • Geneh­mi­gungs­pflicht bei urheber­rechtlich geschützten Werken: Für uns Drohnen­pi­loten bedeutet dies, dass besondere Vorsicht geboten ist, wenn wir urheber­rechtlich geschützte Werke aus der Luft fotogra­fieren. Ohne entspre­chende Geneh­migung könnten wir recht­liche Konse­quenzen riskieren.
  • Klarheit für Verlage und Fotografen: Die Veröf­fent­li­chung solcher Aufnahmen kann finan­zielle Forde­rungen zur Folge haben. In diesem Fall wurde der Verlag beispiels­weise zur Zahlung von insgesamt 3.826,41 € verurteilt.

Fazit

Das Urteil des BGH (Az.: I ZR 67/23) bestätigt bestehende Rechts­grund­sätze und wendet diese auf Drohnen­auf­nahmen an. Es verdeut­licht, dass die Panora­ma­freiheit bei Luftbild­auf­nahmen klare Grenzen hat. Für Drohnen­pi­loten und Verlage bleibt die Rechtslage unver­ändert: Drohnen­auf­nahmen von urheber­rechtlich geschützten Werken sind ohne Erlaubnis riskant, insbe­sondere wenn die Drohne nicht auf Augenhöhe mit der Öffent­lichkeit fliegt.

Ausführlich mit der Frage der Panora­me­freiheit habe ich mir hier beschäftigt.

Panora­ma­freiheit und Drohnen­fo­to­grafie: Was Drohnen­pi­loten in Deutschland wissen müssen

Foto von Frank Vincentz — Eigenes Werk, CC BY-SA 3.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=21462131