Beweislast im Verfallsverfahren – Der BGH-Fall „NJW-Orange“ als Leitentscheidung
1. Verfallsverfahren: Das unterschätzte Risiko im Markenbestand
Markeninhaber verlassen sich häufig auf die Eintragung ihrer Marke – zu Unrecht. Denn selbst eine eingetragene Marke kann jederzeit angegriffen werden, etwa durch einen Verfallsantrag wegen Nichtbenutzung (§ 49 Abs. 1 MarkenG). Wer seine Marke nicht ernsthaft benutzt, verliert sie. Für Wettbewerber ist dies ein beliebtes Mittel zur Bereinigung von Registern.
Im Zentrum eines solchen Verfahrens steht der Benutzungsnachweis – und damit unweigerlich die Frage: Wer muss was beweisen?
Der BGH-Fall „NJW-Orange“ (GRUR 2019, 165) liefert hierzu eine wegweisende Klarstellung zur Darlegungs- und Beweislast im Verfallsverfahren – mit weitreichender Bedeutung, insbesondere für abstrakte Markenformen wie Farbmarken.
2. Der Sachverhalt: Streit um eine Farbmarke im Verlagswesen
Die Marke in Streit war die Farbe Orange (Pantone 151 C), eingetragen für juristische Fachzeitschriften – konkret: die bekannte „Neue Juristische Wochenschrift“ (NJW), herausgegeben von C.H. Beck. Die Antragstellerin beantragte die Löschung der Farbmarke wegen Verfalls. Sie behauptete, die Marke werde nicht (mehr) ernsthaft benutzt.
Der Markeninhaber verteidigte sich mit dem Hinweis, dass seine Zeitschriften in der besagten Farbe gestaltet seien – insbesondere der Einband der NJW – und dass dies als markenmäßige Benutzung zu werten sei.
Der Streit ging bis zum Bundesgerichtshof – mit der zentralen Frage: Wer trägt die Beweislast für die ernsthafte Benutzung?
3. Die Entscheidung des BGH – abgestufte Beweislast
a. Grundsatz: Antragsteller muss Nichtbenutzung substantiiert darlegen
Der BGH stellte zunächst klar, dass im Verfallsverfahren wegen Nichtbenutzung keine automatische Umkehr der Beweislast gilt. Der Antragsteller trägt zunächst die Obliegenheit, konkrete Anhaltspunkte für eine Nichtbenutzung substantiiert vorzutragen. Pauschale Behauptungen reichen nicht.
Im konkreten Fall hatte die Antragstellerin etwa geltend gemacht, dass auf den Zeitschriften keine markenmäßige Verwendung der Farbe erfolge, keine Markenkennzeichnung mit Farbbezug existiere und der Farbton nicht konstant verwendet werde.
b. Danach: Markeninhaber trägt die volle Beweislast für Benutzung
Erfüllt der Antragsteller diese Hürde, geht die Beweislast über auf den Markeninhaber. Dieser muss dann substantiiert darlegen und beweisen, dass die Marke ernsthaft für die eingetragenen Waren/Dienstleistungen verwendet wurde – nicht nur formal, sondern im markenrechtlichen Sinn.
Hierbei gelten dieselben Maßstäbe wie auch sonst beim Benutzungsnachweis:
- Art, Dauer, Umfang und Häufigkeit der Nutzung
- markenmäßige Verwendung (nicht bloß dekorativ)
- Bezug zur konkreten eingetragenen Ware oder Dienstleistung
Im Fall „NJW-Orange“ stellte sich insbesondere die Frage, ob die durchgängige Verwendung eines bestimmten Orangetons auf dem Zeitschriftencover eine Herkunftsfunktion erfüllte – oder bloß dekorativ war.
c. Ergebnis: Keine automatische Schutzvermutung zugunsten der Farbmarke
Der BGH stellte sich nicht auf den Standpunkt, dass die langjährige Gestaltung der Zeitschrift mit einem orangen Umschlag allein genüge. Entscheidend war vielmehr, ob die Farbverwendung tatsächlich als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Zeitschrift wahrgenommen wird – also markenmäßig, nicht bloß gestalterisch.
4. Praxisfolgen für Markeninhaber – besonders bei Farbmarken
a. Schutzbereich nicht-traditioneller Marken ist begrenzt
Farbmarken, Klangmarken oder andere sog. nicht-traditionelle Markenformen unterliegen besonders strengen Anforderungen beim Benutzungsnachweis. Da ihr Herkunftshinweischarakter nicht ohne Weiteres unterstellt werden kann, muss im Streitfall präzise dargelegt werden, dass der Verkehr die konkrete Farbe mit einem bestimmten Anbieter verbindet.
b. Strategische Beweisvorsorge ist unerlässlich
Die Entscheidung zeigt: Markeninhaber müssen frühzeitig dokumentieren, wie die Marke tatsächlich eingesetzt wird – idealerweise mit begleitender Marktforschung, Werbematerialien, Produktabbildungen, Umsatzzahlen und Vertriebskanälen. Dies gilt umso mehr bei Farbtönen, deren markenmäßige Verwendung oft bestritten wird.
c. Der „Verwendungsgrad“ muss markenmäßig sein
Es reicht nicht, dass ein Farbton „irgendwo“ im Produktdesign vorkommt. Entscheidend ist, ob er wiederkehrend, systematisch und herkunftshinweisend verwendet wird – etwa als einziger Farbton einer Serie, flankiert durch Werbeaussagen, oder begleitet durch ein bewusstes Branding.
5. Fazit: Der Fall „NJW-Orange“ zwingt zur aktiven Markenpflege
Der BGH hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass Markeninhaber in Verfallsverfahren nicht auf bloße Schutzvermutungen setzen können. Es gilt das Prinzip: Wer Schutz beansprucht, muss Nutzung belegen können – und zwar im Sinne des Markenrechts, nicht bloß im Sinne der Optik.
Gerade bei abstrakten oder minimalistischen Markenformen genügt es nicht, auf jahrzehntelange Gestaltungstraditionen zu verweisen. Entscheidend ist, ob das Zeichen im Markt eine Herkunftsfunktion erfüllt – und dies auch nachweisbar ist.
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