Was Unternehmen jetzt beachten sollten – mit Fokus auf Schutzstrategie, Rechtsprechung und EU-Reform.
Die Gestaltung von Produkten, Benutzeroberflächen oder digitalen Anwendungen ist für viele Unternehmen ein zentraler Wettbewerbsfaktor. Doch der rechtliche Schutz solcher Designs ist nicht beliebig verlängerbar oder flexibel kombinierbar. Vielmehr setzen Gesetzgeber und Gerichte klare Rahmenbedingungen, innerhalb derer Designs geschützt und verteidigt werden können.
Im Jahr 2025 ist das Designrecht durch zwei höchstrichterliche Urteile sowie eine umfassende Reform des EU-Designrechts in Bewegung geraten. Unternehmen, die gestalterisch tätig sind oder ein wertvolles Produktportfolio verteidigen wollen, sollten ihre Schutzstrategie spätestens jetzt auf den Prüfstand stellen.
I. Kein Urheberrechtsschutz für funktionales Design – BGH zu Birkenstock (Urteil vom 20.02.2025)
In drei parallel entschiedenen Verfahren hat der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 16/24, 17/24, 18/24) klargestellt, dass das bekannte Fußbett-Design von Birkenstock-Sandalen nicht als Werk der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich geschützt ist.
Hintergrund:
Geklagt hatte Birkenstock gegen Nachahmer, gestützt u. a. auf urheberrechtliche Ansprüche. Der BGH lehnte einen Schutz ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Formgebung der Sandalen primär durch ergonomische und funktionale Anforderungen determiniert sei. Eine überdurchschnittliche künstlerische Gestaltungshöhe – die für den Urheberrechtsschutz erforderlich wäre – sei nicht feststellbar.
Konsequenz für die Praxis:
Der BGH bestätigt eine klare Linie: Nicht jede ästhetisch ansprechende Gestaltung ist automatisch ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Funktionale Elemente genießen im Urheberrecht nur dann Schutz, wenn sie auf einer individuellen künstlerischen Entscheidung beruhen und über das branchenübliche Maß hinausgehen. Dies ist bei Serienprodukten, technischen Geräten oder industriellen Formvorgaben regelmäßig zu verneinen.
Empfehlung:
Unternehmen mit funktional geprägten Produkten – insbesondere in der Konsumgüterindustrie, Medizintechnik, im Möbeldesign oder Maschinenbau – sollten nicht auf einen urheberrechtlichen Schutz vertrauen, sondern gezielt auf den eingetragenen Designschutz (national oder EU-weit) setzen. Dieser bietet Schutz unabhängig von der künstlerischen Gestaltungshöhe.
II. Missbrauch von Markenrecht zum Designschutz? – EuGH C‑17/24 zur Schutzrechtsabgrenzung (Urteil vom 19.06.2025)
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 19. Juni 2025 (C‑17/24) einen klaren Riegel vorgeschoben vor den Versuch, abgelaufene technische oder designrechtliche Schutzrechte durch die Eintragung einer Marke faktisch unbegrenzt zu verlängern.
Entscheidungskern:
Eine dreidimensionale Marke, deren Form ausschließlich technisch bedingt ist, kann nicht wirksam eingetragen werden. Art. 7 Abs. 1 lit. e UMV statuiert ein absolutes Eintragungshindernis für Zeichen, die allein durch die technische Funktion gerechtfertigt sind. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Markeneintrag tatsächlich missbräuchlich beabsichtigt war – entscheidend ist, ob der Markenschutz faktisch dazu führt, technisch notwendige Gestaltungen dauerhaft zu monopolisieren.
Praxisrelevanz:
Unternehmen, die auf eine Kette aus Patent‑, Design‑ und anschließendem Markenschutz setzen, um Produktformen langfristig abzusichern, laufen Gefahr, gegen die Grundprinzipien des europäischen Markenrechts zu verstoßen. Dies betrifft insbesondere Ersatzteile, technische Formelemente oder standardisierte Systemkomponenten.
Empfehlung:
Vor der Markenanmeldung technischer Produktformen sollte sorgfältig geprüft werden, ob die Gestaltung tatsächlich über die technische Wirkung hinaus eine unterscheidungskräftige, herkunftshinweisende Wirkung entfaltet. Andernfalls besteht das Risiko der Löschung oder Nichtigkeitserklärung, selbst Jahre nach Eintragung.
III. Reform des EU‑Designrechts – neue Möglichkeiten für digitale Produkte (seit Juli 2025 in Kraft)
Parallel zur aktuellen Rechtsprechung hat die Europäische Union mit Wirkung zum 1. Juli 2025 die größte Reform des Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechts seit seiner Einführung umgesetzt. Die Neuregelungen gelten sowohl für das Unionsdesign (EUIPO) als auch perspektivisch für das deutsche Designrecht (durch Anpassung des DesignG).
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Erweiterung des Schutzumfangs auf digitale und animierte Designs, z. B. Benutzeroberflächen, Icons, Ladeanimationen, Virtual- und Augmented-Reality-Objekte.
- Einführung eines Schutzsymbols („D im Kreis“) zur Kennzeichnung eingetragener Designs.
- Reparaturklausel: Einschränkung des Designschutzes bei Ersatzteilen („must match“) zur Stärkung des freien Wettbewerbs bei sichtbaren Komponenten (z. B. Kotflügel, Rückspiegel).
- Erleichterte Sammelanmeldungen für Designfamilien, inklusive einheitlicher Klassifikation (Locarno).
- Volldigitalisierung des EUIPO-Verfahrens, inkl. maschinenlesbarer Hinterlegung.
Bedeutung für Unternehmen:
Die Reform macht den Designschutz für digitale Produkte deutlich zugänglicher. Gerade Unternehmen aus dem Softwarebereich, der Medientechnik, Fahrzeuginterieurentwicklung oder UI/UX-Gestaltung können künftig schneller und gezielter Schutzrechte etablieren – insbesondere auch für bewegte oder virtuelle Objekte.
Empfehlung:
Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen Designschutz bisher nur für physische Produkte nutzt. Künftig können auch digitale Erscheinungsformen, App-Oberflächen oder Metaverse-Komponenten effektiv geschützt werden – mit vergleichsweise geringem Aufwand, aber hohem Verteidigungspotential.
Fazit: Drei Lehren für den Schutz Ihrer Gestaltungslösungen
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Funktionale Gestaltung schützt sich nicht von selbst:
Der Urheberrechtsschutz ist und bleibt die Ausnahme. Für verlässlich durchsetzbare Rechte sollte stets der Weg über ein eingetragenes Design gewählt werden. -
Markenrecht ist kein Auffangnetz für ausgelaufene Schutzrechte:
Wer versucht, technischen Schutz durch eine Markenanmeldung zu verlängern, riskiert nicht nur die Unwirksamkeit der Marke, sondern auch hohe Verfahrenskosten. -
Nutzen Sie die neuen Chancen für digitale Designs:
Durch die EU-Reform stehen neue Schutzwege für Softwareprodukte, Interfaces und digitale Animationen offen. Diese sollten systematisch in Ihre IP-Strategie eingebunden werden.
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