Aktuelle Entwick­lungen im Design­recht 2025

Was Unter­nehmen jetzt beachten sollten – mit Fokus auf Schutz­stra­tegie, Recht­spre­chung und EU-Reform. 

Die Gestaltung von Produkten, Benut­zer­ober­flächen oder digitalen Anwen­dungen ist für viele Unter­nehmen ein zentraler Wettbe­werbs­faktor. Doch der recht­liche Schutz solcher Designs ist nicht beliebig verlän­gerbar oder flexibel kombi­nierbar. Vielmehr setzen Gesetz­geber und Gerichte klare Rahmen­be­din­gungen, innerhalb derer Designs geschützt und verteidigt werden können.

Im Jahr 2025 ist das Design­recht durch zwei höchst­rich­ter­liche Urteile sowie eine umfas­sende Reform des EU-Design­rechts in Bewegung geraten. Unter­nehmen, die gestal­te­risch tätig sind oder ein wertvolles Produkt­port­folio vertei­digen wollen, sollten ihre Schutz­stra­tegie spätestens jetzt auf den Prüfstand stellen.

I. Kein Urheber­rechts­schutz für funktio­nales Design – BGH zu Birken­stock (Urteil vom 20.02.2025)

In drei parallel entschie­denen Verfahren hat der Bundes­ge­richtshof (Az. I ZR 16/24, 17/24, 18/24) klarge­stellt, dass das bekannte Fußbett-Design von Birken­stock-Sandalen nicht als Werk der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheber­rechtlich geschützt ist.

Hinter­grund:

Geklagt hatte Birken­stock gegen Nachahmer, gestützt u. a. auf urheber­recht­liche Ansprüche. Der BGH lehnte einen Schutz ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Formgebung der Sandalen primär durch ergono­mische und funktionale Anfor­de­rungen deter­mi­niert sei. Eine überdurch­schnitt­liche künst­le­rische Gestal­tungshöhe – die für den Urheber­rechts­schutz erfor­derlich wäre – sei nicht feststellbar.

Konse­quenz für die Praxis:

Der BGH bestätigt eine klare Linie: Nicht jede ästhe­tisch anspre­chende Gestaltung ist automa­tisch ein urheber­rechtlich geschütztes Werk. Funktionale Elemente genießen im Urheber­recht nur dann Schutz, wenn sie auf einer indivi­du­ellen künst­le­ri­schen Entscheidung beruhen und über das branchen­üb­liche Maß hinaus­gehen. Dies ist bei Serien­pro­dukten, techni­schen Geräten oder indus­tri­ellen Formvor­gaben regel­mäßig zu verneinen.

Empfehlung:

Unter­nehmen mit funktional geprägten Produkten – insbe­sondere in der Konsum­gü­ter­in­dustrie, Medizin­technik, im Möbel­design oder Maschi­nenbau – sollten nicht auf einen urheber­recht­lichen Schutz vertrauen, sondern gezielt auf den einge­tra­genen Design­schutz (national oder EU-weit) setzen. Dieser bietet Schutz unabhängig von der künst­le­ri­schen Gestaltungshöhe.

II. Missbrauch von Marken­recht zum Design­schutz? – EuGH C‑17/24 zur Schutz­rechts­ab­grenzung (Urteil vom 19.06.2025)

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 19. Juni 2025 (C‑17/24) einen klaren Riegel vorge­schoben vor den Versuch, abgelaufene technische oder design­recht­liche Schutz­rechte durch die Eintragung einer Marke faktisch unbegrenzt zu verlängern.

Entschei­dungskern:

Eine dreidi­men­sionale Marke, deren Form ausschließlich technisch bedingt ist, kann nicht wirksam einge­tragen werden. Art. 7 Abs. 1 lit. e UMV statuiert ein absolutes Eintra­gungs­hin­dernis für Zeichen, die allein durch die technische Funktion gerecht­fertigt sind. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Marken­eintrag tatsächlich missbräuchlich beabsichtigt war – entscheidend ist, ob der Marken­schutz faktisch dazu führt, technisch notwendige Gestal­tungen dauerhaft zu monopolisieren.

Praxis­re­levanz:

Unter­nehmen, die auf eine Kette aus Patent‑, Design‑ und anschlie­ßendem Marken­schutz setzen, um Produkt­formen langfristig abzusi­chern, laufen Gefahr, gegen die Grund­prin­zipien des europäi­schen Marken­rechts zu verstoßen. Dies betrifft insbe­sondere Ersatz­teile, technische Formele­mente oder standar­di­sierte Systemkomponenten.

Empfehlung:

Vor der Marken­an­meldung techni­scher Produkt­formen sollte sorgfältig geprüft werden, ob die Gestaltung tatsächlich über die technische Wirkung hinaus eine unter­schei­dungs­kräftige, herkunfts­hin­wei­sende Wirkung entfaltet. Andern­falls besteht das Risiko der Löschung oder Nichtig­keits­er­klärung, selbst Jahre nach Eintragung.

III. Reform des EU‑Designrechts – neue Möglich­keiten für digitale Produkte (seit Juli 2025 in Kraft)

Parallel zur aktuellen Recht­spre­chung hat die Europäische Union mit Wirkung zum 1. Juli 2025 die größte Reform des Gemein­schafts­ge­schmacks­mus­ter­rechts seit seiner Einführung umgesetzt. Die Neure­ge­lungen gelten sowohl für das Unions­design (EUIPO) als auch perspek­ti­visch für das deutsche Design­recht (durch Anpassung des DesignG).

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Erwei­terung des Schutz­um­fangs auf digitale und animierte Designs, z. B. Benut­zer­ober­flächen, Icons, Ladeani­ma­tionen, Virtual- und Augmented-Reality-Objekte.
  • Einführung eines Schutz­symbols („D im Kreis“) zur Kennzeichnung einge­tra­gener Designs.
  • Repara­tur­klausel: Einschränkung des Design­schutzes bei Ersatz­teilen („must match“) zur Stärkung des freien Wettbe­werbs bei sicht­baren Kompo­nenten (z. B. Kotflügel, Rückspiegel).
  • Erleich­terte Sammel­an­mel­dungen für Design­fa­milien, inklusive einheit­licher Klassi­fi­kation (Locarno).
  • Volldi­gi­ta­li­sierung des EUIPO-Verfahrens, inkl. maschi­nen­les­barer Hinterlegung.

Bedeutung für Unternehmen:

Die Reform macht den Design­schutz für digitale Produkte deutlich zugäng­licher. Gerade Unter­nehmen aus dem Software­be­reich, der Medien­technik, Fahrzeug­inte­ri­eur­ent­wicklung oder UI/UX-Gestaltung können künftig schneller und gezielter Schutz­rechte etablieren – insbe­sondere auch für bewegte oder virtuelle Objekte.

Empfehlung:

Prüfen Sie, ob Ihr Unter­nehmen Design­schutz bisher nur für physische Produkte nutzt. Künftig können auch digitale Erschei­nungs­formen, App-Oberflächen oder Metaverse-Kompo­nenten effektiv geschützt werden – mit vergleichs­weise geringem Aufwand, aber hohem Verteidigungspotential.

Fazit: Drei Lehren für den Schutz Ihrer Gestaltungslösungen

  1. Funktionale Gestaltung schützt sich nicht von selbst:
    Der Urheber­rechts­schutz ist und bleibt die Ausnahme. Für verlässlich durch­setzbare Rechte sollte stets der Weg über ein einge­tra­genes Design gewählt werden.

  2. Marken­recht ist kein Auffangnetz für ausge­laufene Schutz­rechte:
    Wer versucht, techni­schen Schutz durch eine Marken­an­meldung zu verlängern, riskiert nicht nur die Unwirk­samkeit der Marke, sondern auch hohe Verfahrenskosten.

  3. Nutzen Sie die neuen Chancen für digitale Designs:
    Durch die EU-Reform stehen neue Schutzwege für Software­pro­dukte, Inter­faces und digitale Anima­tionen offen. Diese sollten syste­ma­tisch in Ihre IP-Strategie einge­bunden werden.

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